Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift f=C3=BCr =
Strafgesetzbuch,=20
Fassung vom 13.07.2009
-
Langtitel
Bundesgesetz vom 23. =
J=C3=A4nner 1974=20
=C3=BCber die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen =
(Strafgesetzbuch -=20
StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974
=C3=84nderung
idF:
BGBl. =
Nr. 205/1982
BGBl. =
Nr. 295/1984
BGBl. =
Nr. 605/1987
BGBl. Nr. 398/1988 =
(DFB)
BGBl. =
Nr. 599/1988
BGBl. =
Nr. 242/1989
BGBl. =
Nr. 243/1989
BGBl. Nr. 30a/1991 =
(NR: GP=20
XVIII IA 55/A AB 46 S. 12. BR: AB 4016 S. 536.)
BGBl. Nr. 628/1991 =
(NR: GP=20
XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)
BGBl. Nr. 527/1993 =
(NR: GP=20
XVIII RV 874 AB 1160 S. 129. BR: AB 4595 S. 573.)
(EWR/Anh. IX: 391L0308)
BGBl. Nr. 570/1993 =
(NR: GP=20
XVIII AB 1201 S. 129. BR: 4619 AB 4593 S. 573.)
BGBl. Nr. 622/1994 =
(NR: GP=20
XVIII AB 1848 S. 174. BR: AB 4920 S. 589.)
BGBl. Nr. 762/1996 =
(NR: GP XX=20
RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)
BGBl. I Nr. 12/1997 (NR: =
GP XX RV=20
457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.)
(CELEX-Nr.: 391L0477)
BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV =
49 AB 812=20
S. 82. BR: 5491 AB 5506 S. 629.)
BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV =
110 AB 652=20
S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)
(CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046)
BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA =
507/A AB=20
871 S. 93. BR: 5557 AB 5566 S. 632.)
BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV =
1230 AB=20
1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)
BGBl. I Nr. 34/2000 (NR: =
GP XXI RV=20
110 AB 116 S. 29. BR: AB 6137 S. 666.)
BGBl. I Nr. 58/2000 (NR: =
GP XXI RV=20
92 AB 146 S. 29. BR: 6109 AB 6124 S. 666.)
BGBl. I Nr. 19/2001 (NR: =
GP XXI RV=20
345 AB 404 S. 56. BR: 6292 AB 6310 S. 672.)
BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV =
754 AB 787=20
S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)
BGBl. I Nr. 62/2002 (NR: =
GP XXI RV=20
1005 AB 1047 S. 97. BR: 6612 AB 6618 S. 686.)
BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH)
BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV =
1166 AB=20
1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)
BGBl. I Nr. 15/2004 (NR: =
GP XXII RV=20
294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)
BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV =
649 AB=20
657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV =
698 AB=20
743 S. 90. BR: 7163 AB 7169 S. 717.)
BGBl. I Nr. 68/2005 (NR: =
GP XXII RV=20
928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)
BGBl. I Nr. 56/2006 (NR: =
GP XXII RV=20
1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)
BGBl. I Nr. 93/2007 (NR: =
GP XXIII=20
RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)
BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII =
RV 285, 302=20
AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)
BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII =
RV 299 AB=20
335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)
BGBl. I Nr. 40/2009 (NR: =
GP XXIV IA=20
271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)
BGBl. I Nr. 52/2009 (NR: =
GP XXIV RV=20
113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. =
771.)
-
Text
Allgemeiner =
Teil
Erster =
Abschnitt
Allgemeine=20
Bestimmungen
Keine Strafe ohne=20
Gesetz
=C2=A7 1. (1) Eine Strafe oder eine =
vorbeugende=20
Ma=C3=9Fnahme darf nur wegen einer Tat verh=C3=A4ngt werden, die unter =
eine=20
ausdr=C3=BCckliche gesetzliche Strafdrohung f=C3=A4llt und schon zur =
Zeit ihrer Begehung=20
mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der =
Begehung=20
angedrohte Strafe darf nicht verh=C3=A4ngt werden. Eine vorbeugende =
Ma=C3=9Fnahme darf=20
nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende =
Ma=C3=9Fnahme=20
oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende =
Ma=C3=9Fnahme=20
vorgesehen war. Durch die Anordnung einer blo=C3=9F der Art nach =
vergleichbaren=20
vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme darf der T=C3=A4ter keiner =
ung=C3=BCnstigeren Behandlung=20
unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz =
zul=C3=A4ssig war.
-
Begehung durch=20
Unterlassung
=C2=A7 2. Bedroht das =
Gesetz die=20
Herbeif=C3=BChrung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, =
wer es=20
unterl=C3=A4=C3=9Ft, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im =
besonderen=20
treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist =
und die=20
Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des =
gesetzlichen=20
Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten =
ist.
-
Notwehr
=C2=A7 3. (1) Nicht rechtswidrig =
handelt, wer sich nur=20
der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen =
gegenw=C3=A4rtigen oder=20
unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,=20
k=C3=B6rperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Verm=C3=B6gen von sich =
oder einem anderen=20
abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es=20
offensichtlich ist, da=C3=9F dem Angegriffenen blo=C3=9F ein geringer =
Nachteil droht und=20
die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr =
n=C3=B6tigen=20
Beeintr=C3=A4chtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Ma=C3=9F der =
Verteidigung=20
=C3=BCberschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen =
Verteidigung (Abs.=20
1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Best=C3=BCrzung, Furcht oder =
Schrecken=20
geschieht, nur strafbar, wenn die =C3=9Cberschreitung auf =
Fahrl=C3=A4ssigkeit beruht und=20
die fahrl=C3=A4ssige Handlung mit Strafe bedroht =
ist.
-
Keine Strafe ohne=20
Schuld
=C2=A7 4. Strafbar ist =
nur, wer=20
schuldhaft handelt.
-
Vorsatz
=C2=A7 5. (1) Vors=C3=A4tzlich handelt, =
wer einen=20
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild =
entspricht;=20
dazu gen=C3=BCgt es, da=C3=9F der T=C3=A4ter diese Verwirklichung =
ernstlich f=C3=BCr m=C3=B6glich h=C3=A4lt=20
und sich mit ihr abfindet.
(2) Der T=C3=A4ter handelt absichtlich, =
wenn es ihm=20
darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, f=C3=BCr den =
das Gesetz=20
absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der T=C3=A4ter handelt wissentlich, =
wenn er den=20
Umstand oder Erfolg, f=C3=BCr den das Gesetz Wissentlichkeit =
voraussetzt, nicht=20
blo=C3=9F f=C3=BCr m=C3=B6glich h=C3=A4lt, sondern sein Vorliegen oder =
Eintreten f=C3=BCr gewi=C3=9F=20
h=C3=A4lt.
-
Fahrl=C3=A4ssigkeit
=C2=A7 6. (1) Fahrl=C3=A4ssig handelt, =
wer die Sorgfalt=20
au=C3=9Fer acht l=C3=A4=C3=9Ft, zu der er nach den Umst=C3=A4nden =
verpflichtet und nach seinen=20
geistigen und k=C3=B6rperlichen Verh=C3=A4ltnissen bef=C3=A4higt ist =
und die ihm zuzumuten=20
ist, und deshalb nicht erkennt, da=C3=9F er einen Sachverhalt =
verwirklichen k=C3=B6nne,=20
der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrl=C3=A4ssig handelt auch, wer es =
f=C3=BCr m=C3=B6glich=20
h=C3=A4lt, da=C3=9F er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn =
aber nicht=20
herbeif=C3=BChren will.
-
Strafbarkeit =
vors=C3=A4tzlichen und=20
fahrl=C3=A4ssigen Handelns
=C2=A7 7. (1) Wenn das Gesetz nichts =
anderes bestimmt,=20
ist nur vors=C3=A4tzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine =
besondere=20
Folge der Tat gekn=C3=BCpft ist, trifft den T=C3=A4ter nur, wenn er =
diese Folge=20
wenigstens fahrl=C3=A4ssig herbeigef=C3=BChrt =
hat.
-
Irrt=C3=BCmliche =
Annahme eines=20
rechtfertigenden Sachverhaltes
=C2=A7 8. Wer =
irrt=C3=BCmlich einen=20
Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat =
ausschlie=C3=9Fen w=C3=BCrde, kann=20
wegen vors=C3=A4tzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen =
fahrl=C3=A4ssiger=20
Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrl=C3=A4ssigkeit beruht =
und die=20
fahrl=C3=A4ssige Begehung mit Strafe bedroht =
ist.
-
Rechtsirrtum
=C2=A7 9. (1) Wer das Unrecht der Tat =
wegen eines=20
Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der =
Irrtum=20
nicht vorzuwerfen ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann =
vorzuwerfen, wenn=20
das Unrecht f=C3=BCr den T=C3=A4ter wie f=C3=BCr jedermann leicht =
erkennbar war oder wenn=20
sich der T=C3=A4ter mit den einschl=C3=A4gigen Vorschriften nicht =
bekannt gemacht hat,=20
obwohl er seinem Beruf, seiner Besch=C3=A4ftigung oder sonst den =
Umst=C3=A4nden nach=20
dazu verpflichtet gewesen w=C3=A4re.
(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, =
wenn der=20
T=C3=A4ter vors=C3=A4tzlich handelt, die f=C3=BCr die =
vors=C3=A4tzliche Tat vorgesehene=20
Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrl=C3=A4ssig handelt, die f=C3=BCr =
die fahrl=C3=A4ssige=20
Tat.
-
Entschuldigender=20
Notstand
=C2=A7 10. (1) Wer eine mit Strafe =
bedrohte Tat begeht,=20
um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder =
einem=20
anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende =
Schaden=20
nicht unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Fig schwerer wiegt als der =
Nachteil, den sie abwenden=20
soll, und in der Lage des T=C3=A4ters von einem mit den rechtlich =
gesch=C3=BCtzten=20
Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten =
war.
(2) Der T=C3=A4ter ist nicht =
entschuldigt, wenn er sich=20
der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund =
bewu=C3=9Ft=20
ausgesetzt hat. Der T=C3=A4ter ist wegen fahrl=C3=A4ssiger Begehung zu =
bestrafen, wenn=20
er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt =
w=C3=A4re, in einem=20
Irrtum angenommen hat, der auf Fahrl=C3=A4ssigkeit beruhte, und die =
fahrl=C3=A4ssige=20
Begehung mit Strafe bedroht ist.
-
Zurechnungsunf=C3=A4higkeit
=C2=A7 11. Wer zur Zeit =
der Tat wegen=20
einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer =
tiefgreifenden Bewu=C3=9Ftseinsst=C3=B6rung oder wegen einer anderen =
schweren, einem=20
dieser Zust=C3=A4nde gleichwertigen seelischen St=C3=B6rung =
unf=C3=A4hig ist, das Unrecht=20
seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt =
nicht=20
schuldhaft.
-
Behandlung aller =
Beteiligten=20
als T=C3=A4ter
=C2=A7 12. Nicht nur der =
unmittelbare=20
T=C3=A4ter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der =
einen anderen=20
dazu bestimmt, sie auszuf=C3=BChren, oder der sonst zu ihrer =
Ausf=C3=BChrung=20
beitr=C3=A4gt.
-
Selbst=C3=A4ndige =
Strafbarkeit der=20
Beteiligten
=C2=A7 13. Waren an der =
Tat mehrere=20
beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu=20
bestrafen.
-
Eigenschaften und =
Verh=C3=A4ltnisse=20
des T=C3=A4ters
=C2=A7 14. (1) Macht das Gesetz die =
Strafbarkeit oder=20
die H=C3=B6he der Strafe von besonderen pers=C3=B6nlichen =
Eigenschaften oder=20
Verh=C3=A4ltnissen des T=C3=A4ters abh=C3=A4ngig, die das Unrecht der =
Tat betreffen, so ist=20
das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften =
oder=20
Verh=C3=A4ltnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. H=C3=A4ngt =
das Unrecht der Tat=20
jedoch davon ab, da=C3=9F der Tr=C3=A4ger der besonderen =
pers=C3=B6nlichen Eigenschaften oder=20
Verh=C3=A4ltnisse die Tat unmittelbar ausf=C3=BChrt oder sonst in =
bestimmter Weise an=20
ihr mitwirkt, so mu=C3=9F auch diese Voraussetzung erf=C3=BCllt =
sein.
(2) Betreffen die besonderen =
pers=C3=B6nlichen=20
Eigenschaften oder Verh=C3=A4ltnisse hingegen ausschlie=C3=9Flich die =
Schuld, so ist das=20
Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese =
Eigenschaften oder=20
Verh=C3=A4ltnisse vorliegen.
-
Strafbarkeit des=20
Versuches
=C2=A7 15. (1) Die Strafdrohungen gegen =
vors=C3=A4tzliches=20
Handeln gelten nicht nur f=C3=BCr die vollendete Tat, sondern auch =
f=C3=BCr den Versuch=20
und f=C3=BCr jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der =
T=C3=A4ter seinen=20
Entschlu=C3=9F, sie auszuf=C3=BChren oder einen anderen dazu zu =
bestimmen (=C2=A7 12), durch=20
eine der Ausf=C3=BChrung unmittelbar vorangehende Handlung =
bet=C3=A4tigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung =
daran sind=20
nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels pers=C3=B6nlicher =
Eigenschaften=20
oder Verh=C3=A4ltnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, =
oder nach der=20
Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, =
unter=20
keinen Umst=C3=A4nden m=C3=B6glich war.
-
R=C3=BCcktritt vom =
Versuch
=C2=A7 16. (1) Der T=C3=A4ter wird wegen =
des Versuches oder=20
der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die =
Ausf=C3=BChrung=20
aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn =
er=20
freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der T=C3=A4ter wird auch straflos, =
wenn die=20
Ausf=C3=BChrung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich =
jedoch in=20
Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bem=C3=BCht, die =
Ausf=C3=BChrung zu=20
verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
-
Zweiter =
Abschnitt
Einteilung der =
strafbaren=20
Handlungen
Einteilung der =
strafbaren=20
Handlungen
=C2=A7 17. (1) Verbrechen sind =
vors=C3=A4tzliche Handlungen,=20
die mit lebenslanger oder mit mehr als dreij=C3=A4hriger =
Freiheitsstrafe bedroht=20
sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen =
sind=20
Vergehen.
-
Dritter =
Abschnitt
Strafen,=20
Absch=C3=B6pfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende
 =
; =
Ma=C3=9Fnahmen
Freiheitsstrafen
=C2=A7 18. (1) Freiheitsstrafen werden =
auf Lebensdauer=20
oder auf bestimmte Zeit verh=C3=A4ngt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe =
betr=C3=A4gt=20
mindestens einen Tag und h=C3=B6chstens zwanzig =
Jahre.
-
Geldstrafen
=C2=A7 19. (1) Die Geldstrafe ist in =
Tagess=C3=A4tzen zu=20
bemessen. Sie betr=C3=A4gt mindestens zwei Tagess=C3=A4tze.
(2) Der Tagessatz ist nach den =
pers=C3=B6nlichen=20
Verh=C3=A4ltnissen und der wirtschaftlichen Leistungsf=C3=A4higkeit =
des Rechtsbrechers=20
im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist =
jedoch=20
mindestens mit 4 Euro und h=C3=B6chstens mit 5 000 Euro =
festzusetzen.
(3) F=C3=BCr den Fall der =
Uneinbringlichkeit der=20
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag=20
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagess=C3=A4tzen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.=20
762/1996)
-
Absch=C3=B6pfung =
der=20
Bereicherung
=C2=A7 20. (1) Wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen =
und dadurch=20
Verm=C3=B6gensvorteile erlangt hat oder |
|
2. |
Verm=C3=B6gensvorteile f=C3=BCr die Begehung =
einer mit Strafe=20
bedrohten Handlung empfangen hat, |
|
ist zur Zahlung eines Geldbetrages in =
H=C3=B6he der=20
dabei eingetretenen unrechtm=C3=A4=C3=9Figen Bereicherung zu =
verurteilen. Soweit=20
das Ausma=C3=9F der Bereicherung nicht oder nur mit =
unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Figem=20
Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den =
abzusch=C3=B6pfenden=20
Betrag nach seiner =C3=9Cberzeugung =
festzusetzen. |
(2) Wenn
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| |
|
1. |
der T=C3=A4ter fortgesetzt oder =
wiederkehrend Verbrechen (=C2=A7=20
17) begangen und Verm=C3=B6gensvorteile durch deren Begehung =
erlangt oder f=C3=BCr=20
diese empfangen hat und |
|
2. |
ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den =
begangenen=20
Verbrechen weitere Verm=C3=B6gensvorteile zugeflossen sind, bei =
denen die=20
Annahme naheliegt, da=C3=9F sie aus weiteren Verbrechen dieser =
Art stammen,=20
und deren rechtm=C3=A4=C3=9Fige Herkunft nicht glaubhaft gemacht =
werden=20
kann, |
|
sind auch diese Verm=C3=B6gensvorteile =
bei der=20
Festsetzung des abzusch=C3=B6pfenden Betrages zu=20
ber=C3=BCcksichtigen. |
(3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den =
das=20
Gericht in H=C3=B6he der eingetretenen Bereicherung nach seiner =
=C3=9Cberzeugung=20
festsetzt, ist der T=C3=A4ter zu verurteilen, dem im zeitlichen =
Zusammenhang mit=20
seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (=C2=A7 278a) =
oder einer=20
terroristischen Vereinigung (=C2=A7 278b) Verm=C3=B6gensvorteile =
zugeflossen sind, bei=20
denen die Annahme naheliegt, da=C3=9F sie aus strafbaren Handlungen =
stammen, und=20
deren rechtm=C3=A4=C3=9Fige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden =
kann.
(4) Wer durch die mit Strafe bedrohte =
Handlung=20
eines anderen oder durch einen f=C3=BCr deren Begehung zugewendeten=20
Verm=C3=B6gensvorteil unmittelbar und unrechtm=C3=A4=C3=9Fig =
bereichert worden ist, ist zur=20
Zahlung eines Geldbetrages in H=C3=B6he dieser Bereicherung zu =
verurteilen. Ist=20
eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert =
worden, so=20
ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.
(5) Ist ein unmittelbar Bereicherter =
verstorben=20
oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder=20
Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim =
Rechtsnachfolger=20
abzusch=C3=B6pfen, soweit sie beim Rechts=C3=BCbergang noch vorhanden =
war.
(6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem =
Anteil an=20
der Bereicherung zu verurteilen. L=C3=A4=C3=9Ft sich dieser Anteil =
nicht feststellen, so=20
hat ihn das Gericht nach seiner =C3=9Cberzeugung=20
festzusetzen.
-
Unterbleiben der=20
Absch=C3=B6pfung
=C2=A7 20a. (1) Die Absch=C3=B6pfung ist =
ausgeschlossen,=20
soweit der Bereicherte zivilrechtliche Anspr=C3=BCche aus der Tat =
befriedigt oder=20
sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er =
dazu=20
verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die =
Bereicherung=20
durch andere rechtliche Ma=C3=9Fnahmen beseitigt wird.
(2) Von der Absch=C3=B6pfung ist =
abzusehen,
|
|
|
|
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|
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| |
|
1. |
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20
136/2004) |
|
2. |
soweit der abzusch=C3=B6pfende Betrag oder =
die Aussicht auf=20
dessen Einbringung au=C3=9Fer Verh=C3=A4ltnis zum =
Verfahrensaufwand steht, den die=20
Absch=C3=B6pfung oder die Einbringung erfordern w=C3=BCrde, =
oder |
|
3. |
soweit die Zahlung des Geldbetrages das =
Fortkommen des=20
Bereicherten unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Fig erschweren oder =
ihn unbillig hart treffen=20
w=C3=BCrde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der =
Anordnung=20
nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende =
andere=20
nachteilige Folgen sind zu=20
=
ber=C3=BCcksichtigen. |
-
Verfall
=C2=A7 20b. (1) Verm=C3=B6genswerte, die =
der Verf=C3=BCgungsmacht=20
einer kriminellen Organisation (=C2=A7 278a) oder einer =
terroristischen Vereinigung=20
(=C2=A7 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung =
(=C2=A7 278d)=20
bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind f=C3=BCr verfallen zu =
erkl=C3=A4ren.
(2) Verm=C3=B6genswerte, die aus einer =
mit Strafe=20
bedrohten Handlung stammen, sind f=C3=BCr verfallen zu erkl=C3=A4ren, =
wenn die Tat, aus=20
der sie herr=C3=BChren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe =
bedroht ist,=20
aber nach den =C2=A7=C2=A7 62 bis 65 nicht den =C3=B6sterreichischen =
Strafgesetzen=20
unterliegt.
-
Unterbleiben des=20
Verfalls
=C2=A7 20c. (1) Der Verfall ist =
ausgeschlossen,=20
soweit
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
an den betroffenen Verm=C3=B6genswerten =
Rechtsanspr=C3=BCche von=20
Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der=20
kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht=20
beteiligt sind, oder |
|
2. |
sein Zweck durch andere rechtliche =
Ma=C3=9Fnahmen erreicht=20
wird, insbesondere soweit die unrechtm=C3=A4=C3=9Fige =
Bereicherung durch ein=20
ausl=C3=A4ndisches Verfahren abgesch=C3=B6pft wird und die =
ausl=C3=A4ndische=20
Entscheidung in =C3=96sterreich vollstreckt werden=20
kann. |
(2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er =
au=C3=9Fer=20
Verh=C3=A4ltnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand=20
st=C3=BCnde.
-
Unterbringung in einer =
Anstalt f=C3=BCr=20
geistig abnorme Rechtsbrecher
=C2=A7 21. (1) Begeht jemand eine Tat, =
die mit einer=20
ein Jahr =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er =
nur deshalb=20
nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einflu=C3=9F eines die=20
Zurechnungsf=C3=A4higkeit ausschlie=C3=9Fenden Zustandes (=C2=A7 11) =
begangen hat, der auf=20
einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von h=C3=B6herem Grad =
beruht, so hat=20
ihn das Gericht in eine Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher =
einzuweisen,=20
wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat =
zu=20
bef=C3=BCrchten ist, da=C3=9F er sonst unter dem Einflu=C3=9F seiner =
geistigen oder=20
seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren =
Folgen=20
begehen werde.
(2) Liegt eine solche Bef=C3=BCrchtung =
vor, so ist in=20
eine Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, =
wer, ohne=20
zurechnungsunf=C3=A4hig zu sein, unter dem Einflu=C3=9F seiner =
geistigen oder seelischen=20
Abartigkeit von h=C3=B6herem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein =
Jahr=20
=C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall =
ist die=20
Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch =C3=BCber die Strafe=20
anzuordnen.
-
Unterbringung in =
einer Anstalt=20
f=C3=BCr entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige
Rechtsbrecher
=C2=A7 22. (1) Wer dem Mi=C3=9Fbrauch =
eines berauschenden=20
Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder =
sonst im=20
Zusammenhang mit seiner Gew=C3=B6hnung begangenen strafbaren Handlung =
oder wegen=20
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller =
Berauschung (=C2=A7=20
287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach =
seiner Person und=20
nach der Art der Tat zu bef=C3=BCrchten ist, da=C3=9F er sonst im =
Zusammenhang mit=20
seiner Gew=C3=B6hnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit =
Strafe=20
bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte =
Handlungen=20
mit nicht blo=C3=9F leichten Folgen begehen werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, =
wenn der=20
Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verb=C3=BC=C3=9Fen =
hat, die=20
Voraussetzungen f=C3=BCr seine Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
geistig abnorme=20
Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entw=C3=B6hnung von =
vornherein=20
aussichtslos scheint.
-
Unterbringung in =
einer Anstalt=20
f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter
=C2=A7 23. (1) Wird jemand nach =
Vollendung des=20
vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweij=C3=A4hrigen=20
Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine =
Unterbringung in=20
einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter =
anzuordnen,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wenn die Verurteilung ausschlie=C3=9Flich =
oder =C3=BCberwiegend=20
wegen einer oder mehrerer vors=C3=A4tzlicher strafbarer =
Handlungen gegen Leib=20
und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Verm=C3=B6gen unter =
Anwendung=20
oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle=20
Integrit=C3=A4t und Selbstbestimmung, nach =C2=A7 28a des =
Suchtmittelgesetzes oder=20
wegen einer oder mehrerer vors=C3=A4tzlicher =
gemeingef=C3=A4hrlicher strafbarer=20
Handlungen erfolgt, |
|
2. |
wenn er bereits zweimal ausschlie=C3=9Flich =
oder=20
=C3=BCberwiegend wegen Handlungen der in Z. 1 genannten Art zu=20
Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten =
verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr =
abgeurteilten=20
Handlungen, jedoch nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres=20
mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat=20
und |
|
3. |
wenn zu bef=C3=BCrchten ist, da=C3=9F er =
wegen seines Hanges zu=20
strafbaren Handlungen der in Z. 1 genannten Art oder weil er =
seinen=20
Lebensunterhalt =C3=BCberwiegend durch solche strafbare =
Handlungen zu=20
gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit =
schweren Folgen begehen werde. |
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen, =
wenn die=20
Voraussetzungen f=C3=BCr die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer =
Anstalt f=C3=BCr=20
geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
(3) Die Anhaltung in einer Anstalt =
f=C3=BCr geistig=20
abnorme Rechtsbrecher nach =C2=A7 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt =
f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft =
(Abs. 1 Z. 2) insoweit=20
gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
(4) Eine fr=C3=BChere Strafe bleibt =
au=C3=9Fer Betracht,=20
wenn seit ihrer Verb=C3=BC=C3=9Fung bis zur folgenden Tat mehr als =
f=C3=BCnf Jahre vergangen=20
sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf =
beh=C3=B6rdliche=20
Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe =
nur durch=20
Anrechnung einer Vorhaft verb=C3=BC=C3=9Ft worden, so beginnt die =
Frist erst mit=20
Rechtskraft des Urteils.
(5) Ausl=C3=A4ndische Verurteilungen =
sind zu=20
ber=C3=BCcksichtigen, wenn die Voraussetzungen des =C2=A7 73 vorliegen =
und anzunehmen=20
ist, da=C3=9F der T=C3=A4ter auch von einem inl=C3=A4ndischen Gericht =
zu einer=20
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden w=C3=A4re =
und die zur=20
Erf=C3=BCllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit =
in Strafhaft=20
zugebracht h=C3=A4tte.
-
Reihenfolge des =
Vollzugs von=20
Freiheitsstrafen und mit
Freiheitsentziehung=20
verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahmen
=C2=A7 24. (1) Die Unterbringung in =
einer Anstalt f=C3=BCr=20
geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20
Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der=20
Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor =
dem=20
Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den =
Strafvollzug=20
zu =C3=BCberstellen, es sei denn, da=C3=9F ihm der Rest der Strafe =
bedingt oder=20
unbedingt erlassen wird.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt =
f=C3=BCr=20
gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter ist nach der Freiheitsstrafe =
zu vollziehen. Vor der=20
=C3=9Cberstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt f=C3=BCr =
gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter=20
hat das Gericht von Amts wegen zu pr=C3=BCfen, ob die Unterbringung =
noch notwendig=20
ist.
-
Dauer der mit Freiheitsentziehung =
verbundenen=20
vorbeugenden Ma=C3=9Fnahmen
=C2=A7 25. (1) Vorbeugende =
Ma=C3=9Fnahmen sind auf=20
unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es =
ihr Zweck=20
erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20
Rechtsbrecher darf jedoch nicht l=C3=A4nger als zwei Jahre dauern, die =
Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche =
R=C3=BCckfallst=C3=A4ter nicht l=C3=A4nger als=20
zehn Jahre.
(2) =C3=9Cber die Aufhebung der =
vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme=20
entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung in einer =
Anstalt f=C3=BCr=20
geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt f=C3=BCr =
gef=C3=A4hrliche=20
R=C3=BCckfallst=C3=A4ter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts =
wegen mindestens=20
allj=C3=A4hrlich zu pr=C3=BCfen.
(4) Ob die Unterbringung in einer =
Anstalt f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, =
hat das Gericht=20
von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu=20
pr=C3=BCfen.
-
Einziehung
=C2=A7 26. (1) Gegenst=C3=A4nde, die der =
T=C3=A4ter zur Begehung=20
der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu =
bestimmt=20
worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder =
die durch=20
diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies =
nach=20
der besonderen Beschaffenheit der Gegenst=C3=A4nde geboten erscheint, =
um der=20
Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
(2) Von der Einziehung ist abzusehen, =
wenn der=20
Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenst=C3=A4nde =
beseitigt,=20
insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder =
unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen=20
erleichtern. Gegenst=C3=A4nde, auf die eine an der strafbaren Handlung =
nicht=20
beteiligte Person Rechtsanspr=C3=BCche hat, d=C3=BCrfen nur eingezogen =
werden, wenn die=20
betreffende Person keine Gew=C3=A4hr daf=C3=BCr bietet, da=C3=9F die =
Gegenst=C3=A4nde nicht zur=20
Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3) Liegen die Voraussetzungen der =
Einziehung vor,=20
so sind die Gegenst=C3=A4nde auch dann einzuziehen, wenn keine =
bestimmte Person=20
wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt =
werden=20
kann.
-
Amtsverlust und =
andere=20
Rechtsfolgen der Verurteilung
=C2=A7 27. (1) Mit der Verurteilung =
durch ein=20
inl=C3=A4ndisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz =
begangener=20
strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten =
der=20
Verlust des Amtes verbunden, wenn
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die verh=C3=A4ngte Freiheitsstrafe ein Jahr=20
=C3=BCbersteigt, |
|
2. |
die nicht bedingt nachgesehene =
Freiheitsstrafe sechs=20
Monate =C3=BCbersteigt oder |
|
3. |
die Verurteilung auch oder =
ausschlie=C3=9Flich wegen des=20
Vergehens des Missbrauchs eines =
Autorit=C3=A4tsverh=C3=A4ltnisses (=C2=A7 212 StGB)=20
erfolgt ist. |
(2) Zieht eine strafgerichtliche =
Verurteilung nach=20
einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge =
nach=20
sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, =
soweit sie=20
nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung =
beruhender=20
Rechte besteht, nach f=C3=BCnf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die =
Strafe=20
vollstreckt ist und vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen vollzogen oder =
weggefallen sind; ist=20
die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verb=C3=BC=C3=9Ft =
worden, so beginnt die=20
Frist mit Rechtskraft des Urteils.
-
Zusammentreffen =
strafbarer=20
Handlungen
=C2=A7 28. (1) Hat jemand durch eine Tat =
oder durch=20
mehrere selbst=C3=A4ndige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben =
oder=20
verschiedener Art begangen und wird =C3=BCber diese strafbaren =
Handlungen=20
gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur=20
Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige=20
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem =
Gesetz=20
zu bestimmen, das die h=C3=B6chste Strafe androht. Von der =
au=C3=9Ferordentlichen=20
Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die =
h=C3=B6chste=20
der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen =
verh=C3=A4ngt=20
werden.
(2) Ist in einem der zusammentreffenden =
Gesetze=20
Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in =
einem von=20
ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn =
beide=20
Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf =
eine=20
Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, =
so kann=20
sie verh=C3=A4ngt werden. Das gleiche gilt f=C3=BCr Strafen anderer =
Art, die neben einer=20
Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. F=C3=BCr die =
Bestimmung der=20
Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3) W=C3=A4re nach Abs. 2 auf eine =
Freiheitsstrafe und=20
auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der =
Freiheitsstrafe eine=20
Geldstrafe zu verh=C3=A4ngen ist (=C2=A7 37), gem=C3=A4=C3=9F Abs. 1 =
nur auf eine Geldstrafe zu=20
erkennen.
(4) Vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen sind =
anzuordnen, wenn=20
die Voraussetzungen hief=C3=BCr auf Grund einer oder mehrerer der mit =
Strafe=20
bedrohten Handlungen, =C3=BCber die gleichzeitig geurteilt wird, =
gegeben=20
sind.
-
Zusammenrechnung =
der Werte und=20
Schadensbetr=C3=A4ge
=C2=A7 29. H=C3=A4ngt =
die H=C3=B6he der=20
Strafdrohung von dem ziffernm=C3=A4=C3=9Fig bestimmten Wert einer =
Sache, gegen die sich=20
die Handlung richtet, oder von der ziffernm=C3=A4=C3=9Fig bestimmten =
H=C3=B6he des Schadens=20
ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des T=C3=A4ters =
erstreckt, so=20
ist, wenn der T=C3=A4ter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die =
Summe der=20
Werte oder Schadensbetr=C3=A4ge =
ma=C3=9Fgebend.
-
Unzul=C3=A4ssigkeit mehrfacher=20
Erh=C3=B6hung der im Gesetz bestimmten
Obergrenze
=C2=A7 30. Eine =
=C3=9Cberschreitung der im=20
Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die H=C3=A4lfte ist =
immer nur=20
einmal zul=C3=A4ssig, m=C3=B6gen auch verschiedene Gr=C3=BCnde, aus =
denen eine solche=20
=C3=9Cberschreitung zul=C3=A4ssig ist (=C2=A7=C2=A7 39, 313),=20
zusammentreffen.
-
Strafe bei =
nachtr=C3=A4glicher=20
Verurteilung
=C2=A7 31. (1) Wird jemand, der bereits =
zu einer Strafe=20
verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach =
der Zeit=20
ihrer Begehung schon in dem fr=C3=BCheren Verfahren h=C3=A4tte =
abgeurteilt werden=20
k=C3=B6nnen, so ist eine Zusatzstrafe zu verh=C3=A4ngen. Diese darf =
das H=C3=B6chstma=C3=9F der=20
Strafe nicht =C3=BCbersteigen, die f=C3=BCr die nun abzuurteilende Tat =
angedroht ist.=20
Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht =C3=BCbersteigen, die nach =
den Regeln=20
=C3=BCber die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer =
Handlungen und =C3=BCber=20
die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbetr=C3=A4ge zul=C3=A4ssig =
w=C3=A4re.
(2) Einer fr=C3=BCheren =
inl=C3=A4ndischen Verurteilung steht=20
eine fr=C3=BChere ausl=C3=A4ndische auch dann gleich, wenn die =
Voraussetzungen nach =C2=A7 73=20
nicht vorliegen.
-
Nachtr=C3=A4gliche =
Milderung der=20
Strafe, der Absch=C3=B6pfung der
Bereicherung und =
des=20
Verfalls
=C2=A7 31a. (1) Wenn nachtr=C3=A4glich =
Umst=C3=A4nde eintreten=20
oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe =
gef=C3=BChrt=20
h=C3=A4tten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.
(2) Verschlechtern sich =
nachtr=C3=A4glich die=20
pers=C3=B6nlichen Verh=C3=A4ltnisse oder die wirtschaftliche =
Leistungsf=C3=A4higkeit eines zu=20
einer Geldstrafe Verurteilten nicht blo=C3=9F unerheblich, so hat das =
Gericht f=C3=BCr=20
die noch aushaftende Geldstrafe die H=C3=B6he des Tagessatzes =
innerhalb der Grenzen=20
des =C2=A7 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, da=C3=9F der =
Verurteilte die=20
Verschlechterung vors=C3=A4tzlich, und sei es auch nur durch =
Unterlassung einer=20
zumutbaren Erwerbst=C3=A4tigkeit, herbeigef=C3=BChrt hat.
(3) Befriedigt ein zur Absch=C3=B6pfung =
der=20
Bereicherung Verurteilter nachtr=C3=A4glich zivilrechtliche =
Anspr=C3=BCche aus der Tat=20
oder treten sonst Umst=C3=A4nde ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt =
des Urteils=20
nicht auf Absch=C3=B6pfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines =
geringeren=20
Betrages zu erkennen gewesen w=C3=A4re, so hat das Gericht die =
Entscheidung=20
entsprechend zu =C3=A4ndern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche =
Umst=C3=A4nde=20
nachtr=C3=A4glich bekannt werden.
(4) Wenn nachtr=C3=A4glich Umst=C3=A4nde =
eintreten oder=20
bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf =
Verfall=20
oder nur auf Verfall geringerer Verm=C3=B6genswerte zu erkennen =
gewesen w=C3=A4re, hat=20
das Gericht die Entscheidung entsprechend zu=20
=C3=A4ndern.
-
Vierter =
Abschnitt
Strafbemessung
Allgemeine=20
Grunds=C3=A4tze
=C2=A7 32. (1) Grundlage f=C3=BCr die =
Bemessung der Strafe=20
ist die Schuld des T=C3=A4ters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das =
Gericht die=20
Erschwerungs- und die Milderungsgr=C3=BCnde, soweit sie nicht schon =
die=20
Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuw=C3=A4gen und auch auf die =
Auswirkungen=20
der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das =
k=C3=BCnftige Leben=20
des T=C3=A4ters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor =
allem zu=20
ber=C3=BCcksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegen=C3=BCber =
rechtlich gesch=C3=BCtzten=20
Werten ablehnende oder gleichg=C3=BCltige Einstellung des T=C3=A4ters =
und inwieweit sie=20
auf =C3=A4u=C3=9Fere Umst=C3=A4nde oder Beweggr=C3=BCnde =
zur=C3=BCckzuf=C3=BChren ist, durch die sie auch=20
einem mit den rechtlich gesch=C3=BCtzten Werten verbundenen Menschen =
naheliegen=20
k=C3=B6nnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso =
strenger zu=20
bemessen, je gr=C3=B6=C3=9Fer die Sch=C3=A4digung oder Gef=C3=A4hrdung =
ist, die der T=C3=A4ter=20
verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigef=C3=BChrt, aber auf =
die sich sein=20
Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung =
verletzt,=20
je reiflicher er seine Tat =C3=BCberlegt, je sorgf=C3=A4ltiger er sie =
vorbereitet oder=20
je r=C3=BCcksichtsloser er sie ausgef=C3=BChrt hat und je weniger =
Vorsicht gegen die Tat=20
hat gebraucht werden k=C3=B6nnen.
-
Besondere=20
Erschwerungsgr=C3=BCnde
=C2=A7 33. Ein =
Erschwerungsgrund ist es=20
insbesondere, wenn der T=C3=A4ter
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mehrere strafbare Handlungen derselben oder=20
verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch =
l=C3=A4ngere=20
Zeit fortgesetzt hat; |
|
2. |
schon wegen einer auf der gleichen =
sch=C3=A4dlichen Neigung=20
beruhenden Tat verurteilt worden ist; |
|
3. |
einen anderen zur strafbaren Handlung =
verf=C3=BChrt=20
hat; |
|
4. |
der Urheber oder Anstifter einer von =
mehreren=20
begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat =
f=C3=BChrend=20
beteiligt gewesen ist; |
|
5. |
aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder =
anderen=20
besonders verwerflichen Beweggr=C3=BCnden gehandelt =
hat; |
|
6. |
heimt=C3=BCckisch, grausam oder in einer =
f=C3=BCr das Opfer=20
qualvollen Weise gehandelt hat; |
|
7. |
bei Begehung der Tat die Wehr- oder =
Hilflosigkeit=20
eines anderen ausgen=C3=BCtzt=20
hat. |
-
Besondere=20
Milderungsgr=C3=BCnde
=C2=A7 34. (1) Ein Milderungsgrund ist =
es insbesondere,=20
wenn der T=C3=A4ter
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die Tat nach Vollendung des achtzehnten, =
jedoch vor=20
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie =
unter dem=20
Einflu=C3=9F eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn =
er schwach an=20
Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachl=C3=A4ssigt =
worden=20
ist; |
|
2. |
bisher einen ordentlichen Lebenswandel =
gef=C3=BChrt hat und=20
die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem =
Widerspruch=20
steht; |
|
3. |
die Tat aus achtenswerten Beweggr=C3=BCnden =
begangen=20
hat; |
|
4. |
die Tat unter der Einwirkung eines Dritten =
oder aus=20
Furcht oder Gehorsam ver=C3=BCbt hat; |
|
5. |
sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, =
da=C3=9F er es=20
in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeif=C3=BChrung eines =
Erfolges mit=20
Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg=20
abzuwenden; |
|
6. |
an einer von mehreren begangenen strafbaren =
Handlung=20
nur in untergeordneter Weise beteiligt =
war; |
|
7. |
die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen=20
hat; |
|
8. |
sich in einer allgemein begreiflichen =
heftigen=20
Gem=C3=BCtsbewegung zur Tat hat hinrei=C3=9Fen =
lassen; |
|
9. |
die Tat mehr durch eine besonders =
verlockende=20
Gelegenheit verleitet als mit vorgefa=C3=9Fter Absicht begangen=20
hat; |
|
10. |
durch eine nicht auf Arbeitsscheu =
zur=C3=BCckzuf=C3=BChrende=20
dr=C3=BCckende Notlage zur Tat bestimmt worden =
ist; |
|
11. |
die Tat unter Umst=C3=A4nden begangen hat, =
die einem=20
Schuldausschlie=C3=9Fungs- oder Rechtfertigungsgrund=20
nahekommen; |
|
12. |
die Tat in einem die Schuld nicht =
ausschlie=C3=9Fenden=20
Rechtsirrtum (=C2=A7 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen =
vors=C3=A4tzlicher Begehung bestraft wird; |
|
13. |
trotz Vollendung der Tat keinen Schaden =
herbeigef=C3=BChrt=20
hat oder es beim Versuch geblieben ist; |
|
14. |
sich der Zuf=C3=BCgung eines =
gr=C3=B6=C3=9Feren Schadens, obwohl ihm=20
dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder =
wenn der=20
Schaden vom T=C3=A4ter oder von einem Dritten f=C3=BCr ihn =
gutgemacht worden=20
ist; |
|
15. |
sich ernstlich bem=C3=BCht hat, den =
verursachten Schaden=20
gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu=20
verhindern; |
|
16. |
sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht =
h=C3=A4tte=20
entfliehen k=C3=B6nnen oder es wahrscheinlich war, da=C3=9F er =
unentdeckt bleiben=20
werde; |
|
17. |
ein reum=C3=BCtiges Gest=C3=A4ndnis abgelegt =
oder durch seine=20
Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen=20
hat; |
|
18. |
die Tat schon vor l=C3=A4ngerer Zeit =
begangen und sich=20
seither wohlverhalten hat; |
|
19. |
dadurch betroffen ist, da=C3=9F er oder eine =
ihm pers=C3=B6nlich=20
nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine=20
betr=C3=A4chtliche K=C3=B6rperverletzung oder =
Gesundheitssch=C3=A4digung oder sonstige=20
gewichtige tats=C3=A4chliche oder rechtliche Nachteile erlitten=20
hat. |
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, =
wenn das=20
gegen den T=C3=A4ter gef=C3=BChrte Verfahren aus einem nicht von ihm =
oder seinem=20
Verteidiger zu vertretenden Grund unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Fig =
lange gedauert=20
hat.
-
Berauschung
=C2=A7 35. Hat der =
T=C3=A4ter in einem die=20
Zurechnungsf=C3=A4higkeit nicht ausschlie=C3=9Fenden Rauschzustand =
gehandelt, so ist=20
dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der=20
Zurechnungsf=C3=A4higkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den =
der Genu=C3=9F=20
oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umst=C3=A4nden nach=20
begr=C3=BCndet.
-
Verh=C3=A4ngung =
von=20
Freiheitsstrafen =C3=BCber Personen unter
einundzwanzig=20
Jahren
=C2=A7 36. Gegen eine =
Person, die zur=20
Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, =
darf=20
auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren =
erkannt=20
werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe =
und der=20
Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder=20
lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe =
von=20
f=C3=BCnf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe =
=C3=BCbersteigendes=20
Mindestma=C3=9F der Strafdrohung wird auf dieses Ma=C3=9F, ein =
Mindestma=C3=9F von einem Jahr=20
auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe =
als eine=20
f=C3=BCnfj=C3=A4hrige Freiheitsstrafe angedroht ist, entf=C3=A4llt das =
Mindestma=C3=9F.
-
Verh=C3=A4ngung =
von Geldstrafen an=20
Stelle von Freiheitsstrafen
=C2=A7 37. (1) Ist f=C3=BCr eine Tat =
keine strengere Strafe=20
als Freiheitsstrafe bis zu f=C3=BCnf Jahren, sei es auch in Verbindung =
mit einer=20
Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht =
mehr=20
als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer=20
Freiheitsstrafe bedarf, um den T=C3=A4ter von weiteren strafbaren =
Handlungen=20
abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere=20
entgegenzuwirken.
(2) Ist f=C3=BCr eine Tat eine strengere =
Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine =
zehnj=C3=A4hrige=20
Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, =
angedroht, so=20
ist die Verh=C3=A4ngung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 =
Tagess=C3=A4tzen an=20
Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur =
zul=C3=A4ssig,=20
wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den =
T=C3=A4ter=20
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verh=C3=A4ngung =
einer=20
Geldstrafe aus besonderen Gr=C3=BCnden, so etwa, weil die =
Umst=C3=A4nde des Falles einem=20
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, gen=C3=BCgt, =
um der=20
Begehung strafbarer Handlungen durch andere=20
entgegenzuwirken.
-
Anrechnung der=20
Vorhaft
=C2=A7 38. (1) Die =
verwaltungsbeh=C3=B6rdliche und die=20
gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf=20
Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der T=C3=A4ter die =
Haft
|
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|
|
|
| |
|
1. |
in einem Verfahren wegen der Tat, f=C3=BCr =
die er bestraft=20
wird, oder |
|
2. |
sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des =
Verdachtes einer mit Strafe bedrohten =
Handlung |
|
erlitten hat, und zwar in beiden =
F=C3=A4llen nur=20
soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet =
oder=20
der Verhaftete daf=C3=BCr entsch=C3=A4digt worden =
ist. |
(2) F=C3=BCr die Anrechnung der Vorhaft =
auf eine=20
Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe=20
ma=C3=9Fgebend.
-
Strafsch=C3=A4rfung bei=20
R=C3=BCckfall
=C2=A7 39. (1) Ist der T=C3=A4ter schon =
zweimal wegen Taten,=20
die auf der gleichen sch=C3=A4dlichen Neigung beruhen, zu einer =
Freiheitsstrafe=20
verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn =
auch nur=20
durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer =
vorbeugenden=20
Ma=C3=9Fnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verb=C3=BC=C3=9Ft, so =
kann, wenn er nach=20
Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen =
sch=C3=A4dlichen=20
Neigung eine strafbare Handlung begeht, das H=C3=B6chstma=C3=9F der =
angedrohten=20
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die H=C3=A4lfte =C3=BCberschritten =
werden. Doch darf=20
die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht=20
=C3=BCberschreiten.
(2) Eine fr=C3=BChere Strafe bleibt =
au=C3=9Fer Betracht,=20
wenn seit ihrer Verb=C3=BC=C3=9Fung bis zur folgenden Tat mehr als =
f=C3=BCnf Jahre vergangen=20
sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf =
beh=C3=B6rdliche=20
Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe =
nur durch=20
Anrechnung einer Vorhaft verb=C3=BC=C3=9Ft worden, so beginnt die =
Frist erst mit=20
Rechtskraft des Urteils.
-
Strafbemessung bei =
nachtr=C3=A4glicher Verurteilung
=C2=A7 40. Bei =
nachtr=C3=A4glicher=20
Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im =C2=A7 31 =
bestimmten Grenzen so=20
zu bemessen, da=C3=9F die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, =
die bei=20
gemeinsamer Aburteilung zu verh=C3=A4ngen w=C3=A4re. W=C3=A4re bei =
gemeinsamer Aburteilung=20
keine h=C3=B6here Strafe als die im fr=C3=BCheren Urteil =
verh=C3=A4ngte auszusprechen, so ist=20
von einer Zusatzstrafe abzusehen.
-
Au=C3=9Ferordentliche=20
Strafmilderung bei =C3=9Cberwiegen der
Milderungsgr=C3=BCnde
=C2=A7 41. (1) =C3=9Cberwiegen die =
Milderungsgr=C3=BCnde die=20
Erschwerungsgr=C3=BCnde betr=C3=A4chtlich, und besteht begr=C3=BCndete =
Aussicht, da=C3=9F der=20
T=C3=A4ter auch bei Verh=C3=A4ngung einer das gesetzliche =
Mindestma=C3=9F unterschreitenden=20
Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so =
kann=20
erkannt werden:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wenn die Tat mit lebenslanger =
Freiheitsstrafe bedroht=20
ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig =
Jahren=20
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf =
Freiheitsstrafe=20
nicht unter einem Jahr; |
|
2. |
wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger=20
Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn =
Jahren=20
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs=20
Monaten; |
|
3. |
wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von =
mindestens f=C3=BCnf=20
Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei=20
Monaten; |
|
4. |
wann die Tat mit Freiheitsstrafe von =
mindestens einem=20
Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem=20
Monat; |
|
5. |
wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe =
bedroht=20
ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem=20
Tag. |
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 =
Z. 3 und=20
4 mu=C3=9F jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten =
erkannt werden,=20
wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (=C2=A7 7 =
Abs. 2), mag=20
dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.
(3) Die =C2=A7=C2=A7 43 und 43a =
k=C3=B6nnen auch angewendet=20
werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei =
beziehungsweise drei,=20
aber nicht mehr als f=C3=BCnf Jahren erkannt wird oder zu erkennen =
w=C3=A4re, sofern die=20
Milderungsgr=C3=BCnde die Erschwerungsgr=C3=BCnde betr=C3=A4chtlich =
=C3=BCberwiegen und begr=C3=BCndete=20
Aussicht besteht, dass der T=C3=A4ter auch bei Verh=C3=A4ngung einer =
solchen Strafe=20
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen=20
werde.
-
Au=C3=9Ferordentliche=20
Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den
Strafverfolgungsbeh=C3=B6rden
=C2=A7 41a. (1) Offenbart der T=C3=A4ter =
einer nach den =C2=A7=C2=A7=20
277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren =
Handlung,=20
die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im=20
Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbeh=C3=B6rde sein Wissen =
=C3=BCber Tatsachen,=20
deren Kenntnis wesentlich dazu beitr=C3=A4gt,
|
|
|
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|
|
|
|
| |
|
1. |
die aus der Verabredung, Vereinigung oder =
Organisation=20
entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu=20
vermindern, |
|
2. |
die Aufkl=C3=A4rung einer solchen strafbaren =
Handlung =C3=BCber=20
seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu f=C3=B6rdern =
oder |
|
3. |
eine Person auszuforschen, die an einer =
solchen=20
Verabredung f=C3=BChrend teilgenommen hat oder in einer solchen =
Vereinigung=20
oder Organisation f=C3=BChrend t=C3=A4tig =
war, |
|
so kann ein gesetzliches =
Mindestma=C3=9F der Strafe=20
nach Ma=C3=9Fgabe des =C2=A7 41 unterschritten werden, wenn dies =
der Bedeutung der=20
geoffenbarten Tatsachen im Verh=C3=A4ltnis zur Schuld des =
T=C3=A4ters entspricht.=20
=C2=A7 41 Abs. 3 gilt =
entsprechend. |
(2) Abs. 1 gilt f=C3=BCr den Beteiligten =
einer=20
Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder =
Organisation, die=20
nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und f=C3=BCr den T=C3=A4ter einer =
strafbaren=20
Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: =
richtig:=20
Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, =
entsprechend.
(3) Bezieht sich das Wissen des =
T=C3=A4ters auf=20
strafbare Handlungen, f=C3=BCr die die =C3=B6sterreichischen =
Strafgesetze nicht gelten,=20
so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von =
Rechtshilfe=20
zul=C3=A4ssig w=C3=A4re.
-
F=C3=BCnfter =
Abschnitt
Bedingte =
Strafnachsicht und=20
bedingte Entlassung, Weisungen und
Bew=C3=A4hrungshilfe
Bedingte=20
Strafnachsicht
=C2=A7 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu =
einer zwei=20
Jahre nicht =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer =
Geldstrafe=20
verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer =
Probezeit=20
von mindestens einem und h=C3=B6chstens drei Jahren bedingt =
nachzusehen, wenn=20
anzunehmen ist, da=C3=9F die blo=C3=9Fe Androhung der Vollziehung =
allein oder in=20
Verbindung mit anderen Ma=C3=9Fnahmen gen=C3=BCgen werde, um ihn von =
weiteren strafbaren=20
Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe =
bedarf, um=20
der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. =
Dabei sind=20
insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad =
seiner=20
Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu =
ber=C3=BCcksichtigen.
(2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, =
so ist=20
die Strafe endg=C3=BCltig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, =
sobald die=20
Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des =
Urteils=20
zu berechnen.
-
Bedingte Nachsicht =
eines=20
Teiles der Strafe
=C2=A7 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe =
erkannt und=20
treffen die Voraussetzungen des =C2=A7 43 auf einen Teil der Strafe =
zu, so hat das=20
Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.
(2) W=C3=A4re auf eine Freiheitsstrafe =
von mehr als=20
sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen =
nicht=20
die Voraussetzungen f=C3=BCr eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe =
vor, so ist=20
an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende =
Teil der=20
Freiheitsstrafe nach =C2=A7 43 bedingt nachgesehen werden kann.
(3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von =
mehr als=20
sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, =
insbesondere=20
im Hinblick auf fr=C3=BChere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder =
die ganze=20
Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist =
unter=20
den Voraussetzungen des =C2=A7 43 ein Teil der Strafe bedingt =
nachzusehen. Der=20
nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mu=C3=9F mindestens einen =
Monat und darf=20
nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
(4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von =
mehr als=20
zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe=20
Wahrscheinlichkeit, da=C3=9F der Rechtsbrecher keine weiteren =
strafbaren Handlungen=20
begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des =C2=A7 43 ein Teil =
der Strafe=20
bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20
105/1997)
-
Bedingte Nachsicht =
bei=20
Zusammentreffen mehrerer Strafen
=C2=A7 44. (1) Werden eine =
Freiheitsstrafe und eine=20
Geldstrafe nebeneinander verh=C3=A4ngt, so sind, wenn die =
Voraussetzungen daf=C3=BCr=20
zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, da=C3=9F =
der Vollzug=20
einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe gen=C3=BCgen =
werde, so k=C3=B6nnen=20
die =C2=A7=C2=A7 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet =
werden.
(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der =
Verurteilung=20
k=C3=B6nnen unabh=C3=A4ngig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen=20
werden.
-
Bedingte Nachsicht =
von=20
vorbeugenden Ma=C3=9Fnahmen
=C2=A7 45. (1) Die Unterbringung in =
einer Anstalt f=C3=BCr=20
geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der =
Person=20
des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der =
Art der=20
Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, =
insbesondere nach=20
einem w=C3=A4hrend vorl=C3=A4ufiger Anhaltung nach =C2=A7 429 Abs. 4 =
StPO oder eines Vollzugs=20
der Untersuchungshaft durch vorl=C3=A4ufige Unterbringung nach =C2=A7 =
438 StPO erzielten=20
Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die blo=C3=9Fe Androhung der =
Unterbringung=20
in Verbindung mit einer Behandlung au=C3=9Ferhalb der Anstalt und =
allf=C3=A4lligen=20
weiteren in den =C2=A7=C2=A7 50 bis 52 vorgesehenen Ma=C3=9Fnahmen =
ausreichen werde, um die=20
Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme =
richtet,=20
hintanzuhalten. Die Unterbringung nach =C2=A7 21 Abs. 2 darf =
=C3=BCberdies nur zugleich=20
mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der =
bedingten=20
Nachsicht der Unterbringung nach =C2=A7 21 betr=C3=A4gt zehn Jahre, =
ist die der=20
Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner =
strengeren=20
Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, f=C3=BCnf =
Jahre.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt =
f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit =
der Strafe und nur=20
dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die =
blo=C3=9Fe Androhung=20
der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den =
=C2=A7=C2=A7 50 bis=20
52 vorgesehenen Ma=C3=9Fnahmen gen=C3=BCgen werde, um die =
Gew=C3=B6hnung des Rechtsbrechers=20
an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu =C3=BCberwinden. Die =
f=C3=BCr die bedingte=20
Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch f=C3=BCr die bedingte =
Nachsicht der=20
Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher.
(3) =C2=A7 43 Abs. 2 gilt dem Sinne =
nach.
(4) Die bedingte Nachsicht anderer =
vorbeugender=20
Ma=C3=9Fnahmen ist unzul=C3=A4ssig.
-
Bedingte =
Entlassung aus einer=20
Freiheitsstrafe
=C2=A7 46. (1) Hat ein Verurteilter die =
H=C3=A4lfte der im=20
Urteil verh=C3=A4ngten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen =
Freiheitsstrafe=20
oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, =
mindestens=20
aber drei Monate verb=C3=BC=C3=9Ft, so ist ihm der Rest der Strafe =
unter Bestimmung=20
einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter =
Ber=C3=BCcksichtigung der Wirkung=20
von Ma=C3=9Fnahmen gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7=C2=A7 50 bis 52 anzunehmen =
ist, dass der Verurteilte durch=20
die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere =
Verb=C3=BC=C3=9Fung der=20
Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
(2) Hat ein Verurteilter die =
H=C3=A4lfte, aber noch=20
nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verb=C3=BC=C3=9Ft, so ist er =
trotz Vorliegens=20
der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, =
als es im=20
Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges =
der=20
Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch =
andere=20
entgegenzuwirken.
(3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer =
vor=20
Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat =
verh=C3=A4ngt worden,=20
so betr=C3=A4gt die mindestens zu verb=C3=BC=C3=9Fende Strafzeit (Abs. =
1) einen Monat.
(4) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist =
auf den=20
Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der =
Strafe,=20
insbesondere auch durch eine w=C3=A4hrend des Vollzugs begonnene=20
freiwillige Behandlung im Sinne von =C2=A7 51 Abs. 3, die =
der=20
Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine =C3=84nderung =
der=20
Verh=C3=A4ltnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten =
ist, oder durch=20
Ma=C3=9Fnahmen gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7=C2=A7 50 bis 52 erreicht werden =
kann.
(5) Verb=C3=BC=C3=9Ft ein Verurteilter =
mehrere=20
Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer=20
ma=C3=9Fgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verb=C3=BC=C3=9Ft =
oder lediglich durch=20
Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf beh=C3=B6rdliche =
Anordnung=20
angehalten wird. Nach sp=C3=A4testens f=C3=BCnfzehn Jahren ist jedoch =
in jedem Fall =C3=BCber=20
die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe =
erkannt=20
(=C2=A7=C2=A7 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle =
Strafen ma=C3=9Fgebend,=20
auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde =
der=20
Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist die =
tats=C3=A4chlich=20
in Haft zugebrachte Zeit ma=C3=9Fgebend.
(6) Ein zu einer lebenslangen =
Freiheitsstrafe=20
Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens =
f=C3=BCnfzehn=20
Jahre verb=C3=BC=C3=9Ft hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren =
strafbaren=20
Handlungen begehen werde.
-
Entlassung aus =
einer mit=20
Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden=20
Ma=C3=9Fnahme
=C2=A7 47. (1) Aus einer Anstalt =
f=C3=BCr geistig abnorme=20
Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer=20
Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20
Rechtsbrecher und aus einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche =
R=C3=BCckfallst=C3=A4ter sind die=20
Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (=C2=A7 25 =
Abs. 1)=20
abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder =
Erg=C3=A4nzung der=20
Entw=C3=B6hnungsbehandlung keinen Erfolg verspr=C3=A4che, sonst unter =
Bestimmung einer=20
Probezeit nur bedingt.
(2) Die bedingte Entlassung aus einer =
mit=20
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme ist zu =
verf=C3=BCgen, wenn=20
nach der Auff=C3=BChrung und der Entwicklung des Angehaltenen in der =
Anstalt, nach=20
seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach =
seinen=20
Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, da=C3=9F die=20
Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme =
richtet, nicht mehr=20
besteht.
(3) Wird der Rechtsbrecher aus einer =
Anstalt f=C3=BCr=20
geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20
Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt =
entlassen, so=20
ist nach =C2=A7 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.
(4) Die Entscheidung, da=C3=9F die =
=C3=9Cberstellung des=20
Rechtsbrechers in die Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche =
R=C3=BCckfallst=C3=A4ter nicht mehr=20
notwendig ist (=C2=A7 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus =
der Anstalt=20
f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter =
gleich.
-
Probezeiten
=C2=A7 48. (1) Die Probezeit bei der =
bedingten=20
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und =
h=C3=B6chstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung =
einer=20
Behandlung im Sinne von =C2=A7 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte =
bereit=20
erkl=C3=A4rt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung =
rechtfertigen zu=20
k=C3=B6nnen (=C2=A7 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens =
einem und h=C3=B6chstens=20
f=C3=BCnf Jahren zu bemessen. =C3=9Cbersteigt der bedingt erlassene =
Strafrest drei Jahre=20
oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen =
einer=20
strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und =
Selbstbestimmung von=20
mehr als einem Jahr, so betr=C3=A4gt die Probezeit f=C3=BCnf =
Jahre.
(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus =
einer=20
Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt =
f=C3=BCr=20
gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter betr=C3=A4gt zehn Jahre, ist =
die der Unterbringung=20
zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe =
als=20
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur f=C3=BCnf Jahre. =
Bei der=20
Entlassung aus einer Anstalt f=C3=BCr entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige =
Rechtsbrecher ist die=20
Probezeit mindestens mit einem und h=C3=B6chstens mit f=C3=BCnf Jahren =
zu bestimmen.
(3) Wird die bedingte Nachsicht des =
Strafrestes=20
oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung =
verbundenen=20
vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme nicht widerrufen, so ist sie f=C3=BCr =
endg=C3=BCltig zu erkl=C3=A4ren.=20
Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die=20
vorbeugende Ma=C3=9Fnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab =
der=20
bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden =
Ma=C3=9Fnahme zu=20
berechnen.
-
Berechnung der=20
Probezeiten
=C2=A7 49. Die Probezeit =
beginnt mit=20
der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht =
(=C2=A7=C2=A7 43 bis=20
45) oder die bedingte Entlassung (=C2=A7=C2=A7 46 und 47) =
ausgesprochen worden ist.=20
Zeiten, in denen der Verurteilte auf beh=C3=B6rdliche Anordnung =
angehalten worden=20
ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter =
aus dem=20
nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der =
f=C3=BCr den=20
bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt =
entlassen, so=20
laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.
-
Erteilung von =
Weisungen und=20
Anordnung der Bew=C3=A4hrungshilfe
=C2=A7 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher =
die Strafe oder=20
die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Ma=C3=9Fnahme =
bedingt=20
nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit=20
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme bedingt =
entlassen, so=20
hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bew=C3=A4hrungshilfe =
anzuordnen,=20
soweit das notwendig oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, um den =
Rechtsbrecher von weiteren=20
mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der =
Ausspruch=20
der Strafe f=C3=BCr eine Probezeit vorbehalten wird (=C2=A7 13 des=20
Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer=20
Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten=20
Lebensjahres begangenen Tat verh=C3=A4ngt worden ist, nach =C2=A7 6 =
Abs. 1 Z 2 lit. a=20
des Strafvollzugsgesetzes oder nach =C2=A7 52 des =
Jugendgerichtsgesetzes 1988 f=C3=BCr=20
die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.
(2) Bew=C3=A4hrungshilfe ist stets =
anzuordnen, wenn ein=20
Verurteilter
|
|
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|
|
|
| |
|
1. |
vor Verb=C3=BC=C3=9Fung von zwei Dritteln =
einer Freiheitsstrafe=20
(=C2=A7 46 Abs. 1), |
|
2. |
aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor =
Vollendung=20
des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen =
Tat, |
|
2a. |
aus einer Freiheitsstrafe wegen einer =
strafbaren=20
Handlung gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und=20
Selbstbestimmung, |
|
3. |
aus einer mehr als f=C3=BCnfj=C3=A4hrigen =
Freiheitsstrafe=20
oder |
|
4. |
aus lebenslanger =
Freiheitsstrafe |
|
bedingt entlassen wird. In den =
F=C3=A4llen der Z 1=20
bis 2 ist von der Anordnung der Bew=C3=A4hrungshilfe nur =
abzusehen, wenn nach=20
der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner =
Entwicklung=20
angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung =
keine=20
weiteren strafbaren Handlungen begehen =
werde. |
(3) Weisungen sowie die Anordnung der=20
Bew=C3=A4hrungshilfe gelten f=C3=BCr die Dauer des vom Gericht =
bestimmten Zeitraums,=20
h=C3=B6chstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht =
vorher=20
aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist=20
Bew=C3=A4hrungshilfe zumindest f=C3=BCr das erste Jahr und im Fall der =
Abs. 2 Z 4=20
zumindest f=C3=BCr die ersten drei Jahre nach der Entlassung=20
anzuordnen.
-
Weisungen
=C2=A7 51. (1) Als Weisungen kommen =
Gebote und Verbote=20
in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von =
weiteren=20
mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen =
unzumutbaren=20
Eingriff in die Pers=C3=B6nlichkeitsrechte oder in die =
Lebensf=C3=BChrung des=20
Rechtsbrechers darstellen w=C3=BCrden, sind unzul=C3=A4ssig.
(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere=20
aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten =
Familie oder=20
in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte =
Orte=20
oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer =
Getr=C3=A4nke zu=20
enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, F=C3=A4higkeiten und =
Neigungen=20
tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszu=C3=BCben, jeden =
Wechsel=20
seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in =
bestimmten=20
Zeitabst=C3=A4nden bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. =
Den aus seiner=20
Tat entstandenen Schaden nach Kr=C3=A4ften gutzumachen, kann dem =
Rechtsbrecher auch=20
dann aufgetragen werden, wenn das von Einflu=C3=9F darauf ist, ob es =
der=20
Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen =
durch=20
andere entgegenzuwirken.
(3) Mit seiner Zustimmung kann dem =
Rechtsbrecher=20
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, =
sich=20
einer Entw=C3=B6hnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder
einer medizinischen Behandlung zu =
unterziehen.=20
Die Weisung, sich
einer medizinischen Behandlung zu =
unterziehen,=20
die einen operativen Eingriff umfa=C3=9Ft, darf jedoch auch mit =
Zustimmung des=20
Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
(4) Das Gericht hat w=C3=A4hrend der =
Probezeit=20
Weisungen auch nachtr=C3=A4glich zu erteilen oder erteilte Weisungen =
zu =C3=A4ndern oder=20
aufzuheben, soweit dies nach =C2=A7 50 geboten scheint.
(5) F=C3=BCr Weisungen im Zusammenhang =
mit der=20
bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme nach =C2=A7 45 =
gilt =C2=A7 179a des=20
Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969,=20
sinngem=C3=A4=C3=9F.
-
Bew=C3=A4hrungshilfe
=C2=A7 52. (1) Ordnet das Gericht die =
Bew=C3=A4hrungshilfe=20
an, so hat der Leiter der zust=C3=A4ndigen Gesch=C3=A4ftsstelle =
f=C3=BCr Bew=C3=A4hrungshilfe dem=20
Rechtsbrecher einen Bew=C3=A4hrungshelfer zu bestellen und diesen dem =
Gericht=20
bekanntzugeben. Der Bew=C3=A4hrungshelfer hat sich mit Rat und Tat =
darum zu=20
bem=C3=BChen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensf=C3=BChrung und =
Einstellung zu=20
verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter =
Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu n=C3=B6tig ist, hat er =
ihn auf=20
geeignete Weise bei seinen Bem=C3=BChungen zu unterst=C3=BCtzen, =
wesentliche=20
Lebensbed=C3=BCrfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit =
zu finden.
(2) Der Bew=C3=A4hrungshelfer hat dem =
Gericht =C3=BCber=20
seine T=C3=A4tigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
|
|
|
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|
|
|
|
| |
|
1. |
soweit dies das Gericht verlangt oder es =
erforderlich=20
oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, um den Zweck der =
Bew=C3=A4hrungshilfe zu=20
erreichen, |
|
2. |
wenn Anla=C3=9F besteht, die =
Bew=C3=A4hrungshilfe=20
aufzuheben, |
|
3. |
in jedem Fall aber sechs Monate nach =
Anordnung der=20
Bew=C3=A4hrungshilfe sowie bei deren =
Beendigung, |
|
4. |
w=C3=A4hrend der gerichtlichen Aufsicht =
(=C2=A7 52a Abs.=20
2). |
(3) Das Gericht hat w=C3=A4hrend der =
Probezeit die=20
Bew=C3=A4hrungshilfe auch nachtr=C3=A4glich anzuordnen oder sie =
aufzuheben, soweit dies=20
nach =C2=A7 50 geboten erscheint. In den F=C3=A4llen des =C2=A7 50 =
Abs. 2 Z 1 bis 3 ist=20
jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung =
eines=20
Berichtes des Bew=C3=A4hrungshelfers und einer Stellungnahme des =
Leiters der=20
zust=C3=A4ndigen Gesch=C3=A4ftsstelle f=C3=BCr Bew=C3=A4hrungshilfe zu =
entscheiden, ob die=20
Anordnung der Bew=C3=A4hrungshilfe weiterhin notwendig oder =
zweckm=C3=A4=C3=9Fig=20
ist.
-
Gerichtliche =
Aufsicht bei=20
Sexualstraft=C3=A4tern und sexuell
motivierten=20
Gewaltt=C3=A4tern
=C2=A7 52a. (1) Wird ein Rechtsbrecher, =
der wegen einer=20
strafbaren Handlung
|
|
|
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|
|
|
|
| |
|
1. |
gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und =
Selbstbestimmung=20
oder |
|
2. |
gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn =
diese=20
Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder =
zu=20
befriedigen, |
|
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt =
oder gegen=20
den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung =
verbundene=20
vorbeugende Ma=C3=9Fnahme angeordnet worden ist, bedingt =
entlassen, so ist er=20
f=C3=BCr die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu =
stellen,=20
soweit die =C3=9Cberwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers =
(Abs. 2),=20
insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung =
gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7 51 Abs. 3=20
oder einer Weisung, bestimmte T=C3=A4tigkeiten nicht =
auszu=C3=BCben, notwendig=20
oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, ihn von weiteren solchen mit =
Strafe bedrohten=20
Handlungen abzuhalten. |
(2) Das Gericht hat w=C3=A4hrend der =
gerichtlichen=20
Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erf=C3=BCllung der =
Weisungen mit=20
Unterst=C3=BCtzung der Bew=C3=A4hrungshilfe, in geeigneten F=C3=A4llen =
unter Betrauung der=20
Sicherheitsbeh=C3=B6rden, der Jugendgerichtshilfe oder anderer =
geeigneter=20
Einrichtungen, zu =C3=BCberwachen. Die mit der =C3=9Cberwachung =
betrauten Stellen haben=20
dem Gericht =C3=BCber die von ihnen gesetzten Ma=C3=9Fnahmen und ihre =
Wahrnehmungen zu=20
berichten. Der Bew=C3=A4hrungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der =
gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es =
erforderlich=20
oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, in jedem Fall aber in der ersten =
H=C3=A4lfte der gerichtlichen=20
Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten H=C3=A4lfte mindestens =
alle sechs=20
Monate zu berichten.
(3) Die Organe des =C3=B6ffentlichen=20
Sicherheitsdienstes sind zur Erf=C3=BCllung der den =
Sicherheitsbeh=C3=B6rden gem=C3=A4=C3=9F Abs.=20
2 =C3=BCbertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identit=C3=A4t einer =
Person nach den=20
Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes erm=C3=A4chtigt, wenn =
aufgrund=20
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher =
Aufsicht=20
und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein =
Verhalten=20
gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht =
vereinbar=20
ist.
-
Widerruf der =
bedingten=20
Strafnachsicht und der bedingten Entlassung
aus einer=20
Freiheitsstrafe
=C2=A7 53. (1) Wird der Rechtsbrecher =
wegen einer=20
w=C3=A4hrend der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, =
so hat das=20
Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus =
einer=20
Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den =
Strafrest=20
vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen =
Verurteilung=20
zus=C3=A4tzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von =
weiteren=20
strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bedingte Nachsicht des Teiles =
einer=20
Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt=20
nachgesehenen Strafteil k=C3=B6nnen nur gemeinsam widerrufen werden. =
Im Fall des=20
Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen =
Freiheitsstrafe=20
steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen =
f=C3=BCr eine=20
abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren =
gleich.=20
Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen =
der=20
Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung =
=C3=BCber die=20
Gew=C3=A4hrung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten =
Entlassung oder=20
w=C3=A4hrend einer beh=C3=B6rdlichen Anhaltung, die in die Probezeit =
nicht einzurechnen=20
ist (=C2=A7 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit =
ver=C3=BCbten strafbaren=20
Handlung gleich.
(2) Wenn der Rechtsbrecher w=C3=A4hrend =
des vom Gericht=20
bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz f=C3=B6rmlicher Mahnung =
mutwillig nicht=20
befolgt oder sich beharrlich dem Einflu=C3=9F des =
Bew=C3=A4hrungshelfers entzieht, hat=20
das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung =
zu=20
widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, =
wenn dies=20
nach den Umst=C3=A4nden geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von =
der Begehung=20
strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt =
entsprechend.
(3) Wird in den F=C3=A4llen der Abs. 1 =
und 2 die=20
bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das =
Gericht=20
die Probezeit, falls sie k=C3=BCrzer bestimmt war, bis auf =
h=C3=B6chstens f=C3=BCnf Jahre=20
verl=C3=A4ngern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer =
lebenslangen=20
Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf h=C3=B6chstens =
f=C3=BCnfzehn=20
Jahre verl=C3=A4ngern. Zugleich hat es zu pr=C3=BCfen, ob und welche =
Weisungen neu zu=20
erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte,=20
Bew=C3=A4hrungshilfe anzuordnen ist.
(4) Bestehen gegen Ende der =
urspr=C3=BCnglichen oder=20
verl=C3=A4ngerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer =
lebenslangen=20
Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren =
Handlung=20
gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und Selbstbestimmung von mehr als =
f=C3=BCnf Jahren=20
sonst besondere Gr=C3=BCnde zur Annahme, dass es einer weiteren =
Erprobung des=20
Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um =
h=C3=B6chstens drei=20
Jahre verl=C3=A4ngern. Eine wiederholte Verl=C3=A4ngerung ist=20
zul=C3=A4ssig.
-
Widerruf der =
bedingten=20
Nachsicht und der bedingten Entlassung bei
einer vorbeugenden =
Ma=C3=9Fnahme
=C2=A7 54. (1) Die bedingte Nachsicht =
der Unterbringung=20
in einer Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme oder f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20
Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den =
=C2=A7=C2=A7 21 bis 23=20
bezeichneten Anstalten sind unter den im =C2=A7 53 genannten =
Voraussetzungen zu=20
widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umst=C3=A4nden ergibt, =
dass die=20
Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme =
richtet, noch=20
besteht.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 die =
bedingte=20
Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer =
im =C2=A7 21=20
bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die =
Probezeit bis=20
auf h=C3=B6chstens f=C3=BCnfzehn Jahre verl=C3=A4ngern. Betr=C3=A4gt =
die Probezeit nur f=C3=BCnf Jahre,=20
so kann sie das Gericht bis auf h=C3=B6chstens zehn Jahre =
verl=C3=A4ngern. Zugleich hat=20
es zu pr=C3=BCfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und =
ob, falls das=20
noch nicht geschehen sein sollte, Bew=C3=A4hrungshilfe anzuordnen =
ist.
(3) Bestehen gegen Ende der =
urspr=C3=BCnglichen oder=20
verl=C3=A4ngerten Probezeit besondere Gr=C3=BCnde zur Annahme, dass es =
weiterhin der=20
Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen =
die sich die=20
vorbeugende Ma=C3=9Fnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht =
die=20
Probezeit um h=C3=B6chstens drei Jahre verl=C3=A4ngern. Eine =
wiederholte Verl=C3=A4ngerung=20
ist zul=C3=A4ssig.
(4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht =
der=20
Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach =
=C2=A7 21=20
Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer =
medizinischen=20
Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der=20
Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer =
station=C3=A4ren=20
Behandlung bedarf, um die Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die =
vorbeugende=20
Ma=C3=9Fnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die=20
Sicherheitsbeh=C3=B6rde zu verst=C3=A4ndigen, die nach =C2=A7 9 des =
Unterbringungsgesetzes=20
vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen =
Ma=C3=9Fnahmen zu=20
unterrichten.
(5) Wird jedoch im Falle einer bedingten =
Entlassung aus einer der in den =C2=A7=C2=A7 21 bis 23 bezeichneten =
Anstalten wegen=20
einer w=C3=A4hrend der Probezeit (=C2=A7 53 Abs. 1) begangenen mit =
Strafe bedrohten=20
Handlung die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme neuerlich angeordnet, so wird =
damit die=20
fr=C3=BChere Anordnung dieser Ma=C3=9Fnahme gegenstandslos.
(6) Die bedingte Entlassung aus einer =
Anstalt f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, =
wenn die=20
Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos=20
scheint.
-
Widerruf bei =
nachtr=C3=A4glicher=20
Verurteilung
=C2=A7 55. (1) Die bedingte Nachsicht =
einer Strafe,=20
eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr=20
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn =
eine nachtr=C3=A4gliche=20
Verurteilung gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7 31 erfolgt und die bedingte =
Nachsicht bei gemeinsamer=20
Aburteilung nicht gew=C3=A4hrt worden w=C3=A4re.
(2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder =
die=20
Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher bei der=20
nachtr=C3=A4glichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese =
Nachsicht zu=20
widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gew=C3=A4hrt =
worden w=C3=A4re=20
und die Verurteilung, auf die gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7 31 Bedacht zu =
nehmen gewesen w=C3=A4re, nicht=20
aktenkundig war.
(3) Wird die bedingte Nachsicht nicht =
widerrufen,=20
so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der=20
Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht l=C3=A4nger als f=C3=BCnf=20
Jahre.
-
Widerrufsfristen
=C2=A7 56. Die in den =
=C2=A7=C2=A7 53 bis 55=20
vorgesehenen Verf=C3=BCgungen kann das Gericht nur in der Probezeit, =
wegen einer=20
w=C3=A4hrend dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch =
innerhalb von=20
sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei =
deren=20
Ablauf gegen den Rechtsbrecher anh=C3=A4ngigen Strafverfahrens=20
treffen.
-
Sechster =
Abschnitt
Verj=C3=A4hrung
Verj=C3=A4hrung =
der=20
Strafbarkeit
=C2=A7 57. (1) Strafbare Handlungen, die =
mit=20
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe =
von=20
zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe =
bedroht sind,=20
verj=C3=A4hren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt =
jedoch an=20
die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine =
Freiheitsstrafe=20
von zehn bis zu zwanzig Jahren. F=C3=BCr die Frist gelten Abs. 2 und =
=C2=A7 58=20
entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten =
erlischt durch=20
Verj=C3=A4hrung. Die Verj=C3=A4hrungsfrist beginnt, sobald die mit =
Strafe bedrohte=20
T=C3=A4tigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte =
Verhalten=20
aufh=C3=B6rt.
(3) Die Verj=C3=A4hrungsfrist =
betr=C3=A4gt
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar =
nicht mit=20
lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnj=C3=A4hriger =
Freiheitsstrafe=20
bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit =
mehr als=20
f=C3=BCnfj=C3=A4hriger, aber h=C3=B6chstens
zehnj=C3=A4hriger =
Freiheitsstrafe=20
bedroht ist;
f=C3=BCnf Jahre,
wenn die Handlung mit =
mehr als=20
einj=C3=A4hriger, aber h=C3=B6chstens
f=C3=BCnfj=C3=A4hriger =
Freiheitsstrafe=20
bedroht ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit =
mehr als=20
sechsmonatiger, aber h=C3=B6chstens
einj=C3=A4hriger =
Freiheitsstrafe=20
bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit =
nicht mehr=20
als sechsmonatiger Freiheitsstrafe
oder nur mit Geldstrafe =
bedroht=20
ist.
(4) Mit dem Eintritt der Verj=C3=A4hrung =
werden auch=20
die Absch=C3=B6pfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende =
Ma=C3=9Fnahmen=20
unzul=C3=A4ssig.
-
Beachte
Ist auch auf vor dem =
Inkrafttreten=20
des 2. Gewaltschutzgesetzes,
BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten=20
anzuwenden, sofern die
Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht =
erloschen ist (vgl.
Art. XIV, BGBl. I Nr. 40/2009).
Verl=C3=A4ngerung =
der=20
Verj=C3=A4hrungsfrist
=C2=A7 58. (1) Tritt ein zum Tatbild =
geh=C3=B6render Erfolg=20
erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte T=C3=A4tigkeit abgeschlossen =
worden ist=20
oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgeh=C3=B6rt hat, so endet =
die=20
Verj=C3=A4hrungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des =
Erfolges ab=20
verstrichen ist oder seit dem im =C2=A7 57 Abs. 2 bezeichneten =
Zeitpunkt ihr=20
Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.
(2) Begeht der T=C3=A4ter w=C3=A4hrend =
der Verj=C3=A4hrungsfrist=20
neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen =
sch=C3=A4dlichen=20
Neigung beruht, so tritt die Verj=C3=A4hrung nicht ein, bevor auch =
f=C3=BCr diese Tat=20
die Verj=C3=A4hrungsfrist abgelaufen ist.
(3) In die Verj=C3=A4hrungsfrist werden =
nicht=20
eingerechnet:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die Zeit, w=C3=A4hrend der nach einer =
gesetzlichen=20
Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt =
werden=20
kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von =
1929 und=20
Abs. 4 nichts anderes bestimmen; |
|
2. |
die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung =
als=20
Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Aus=C3=BCbung von =
Zwang gegen=20
den T=C3=A4ter wegen der Tat (=C2=A7=C2=A7 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 =
StPO), der ersten=20
staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf =
Durchf=C3=BChrung oder=20
Bewilligung von im |
|
8. |
Hauptst=C3=BCck der StPO geregelten =
Ermittlungsma=C3=9Fnahmen=20
und Beweisaufnahmen zur Aufkl=C3=A4rung des gegen den T=C3=A4ter =
gerichteten=20
Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des =
Antrags auf=20
Verh=C3=A4ngung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der =
Anklage und=20
der rechtskr=C3=A4ftigen Beendigung des =
Verfahrens; |
|
3. |
die Zeit bis zur Erreichung des 28. =
Lebensjahres des=20
Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die =
Freiheit oder gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und =
Selbstbestimmung, wenn=20
das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderj=C3=A4hrig =
war; |
|
4. |
die Probezeit nach =C2=A7 203 Abs. 1 StPO, =
die Fristen zur=20
Zahlung eines Geldbetrages samt allf=C3=A4lliger =
Schadensgutmachung und zur=20
Erbringung gemeinn=C3=BCtziger Leistungen samt allf=C3=A4lligem =
Tatfolgenausgleich=20
(=C2=A7=C2=A7 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie =
die Zeit von der=20
Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gem=C3=A4=C3=9F =
=C2=A7 204 Abs. 3 StPO=20
bis zur Mitteilung des Konfliktreglers =C3=BCber die =
Ausgleichsvereinbarungen=20
und ihre Erf=C3=BCllung (=C2=A7 204 Abs. 4 =
StPO). |
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen oder =
mit=20
Erm=C3=A4chtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf =
der Verj=C3=A4hrung=20
nicht dadurch gehemmt, da=C3=9F die Verfolgung nicht verlangt oder =
beantragt oder=20
die Erm=C3=A4chtigung nicht erteilt wird.
-
Verj=C3=A4hrung =
der=20
Vollstreckbarkeit
=C2=A7 59. (1) Die Vollstreckbarkeit =
einer lebenslangen=20
Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und =
einer=20
Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher =
oder f=C3=BCr=20
gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter verj=C3=A4hrt nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit anderer =
Strafen, einer=20
Absch=C3=B6pfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender =
Ma=C3=9Fnahmen=20
erlischt durch Verj=C3=A4hrung. Die Frist f=C3=BCr die Verj=C3=A4hrung =
beginnt mit der=20
Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die =
Absch=C3=B6pfung der=20
Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme erkannt =
worden=20
ist.
(3) Die Frist betr=C3=A4gt
f=C3=BCnfzehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe =
von mehr=20
als einem Jahr, aber nicht mehr
als zehn Jahren erkannt =
worden=20
ist;
zehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe =
von mehr=20
als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine =
Geldstrafe=20
unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei =
Monaten=20
erkannt worden ist;
f=C3=BCnf Jahre
in allen =C3=BCbrigen =
F=C3=A4llen.
(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen =
oder=20
vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen erkannt worden, so richtet sich die =
Verj=C3=A4hrung der=20
Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Ma=C3=9Fnahmen nach der =
Strafe oder=20
Ma=C3=9Fnahme, f=C3=BCr die die l=C3=A4ngste Verj=C3=A4hrungsfrist =
vorgesehen ist. Sind eine=20
Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verh=C3=A4ngt worden, =
so ist zur=20
Berechnung der Verj=C3=A4hrungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur =
Freiheitsstrafe=20
hinzuzurechnen. Ist gegen denselben T=C3=A4ter sowohl auf eine Strafe =
als auch auf=20
Absch=C3=B6pfung der Bereicherung erkannt worden, so richtet sich die =
Verj=C3=A4hrung=20
der Vollstreckbarkeit der Absch=C3=B6pfung der Bereicherung nach jener =
der=20
Strafe.
-
Verl=C3=A4ngerung =
der Frist f=C3=BCr die=20
Vollstreckungsverj=C3=A4hrung
=C2=A7 60. (1) Wird gegen den =
Verurteilten in der=20
Verj=C3=A4hrungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende =
Ma=C3=9Fnahme erkannt, so=20
tritt die Verj=C3=A4hrung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht =
auch die=20
Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme =
erloschen ist.
(2) In die Verj=C3=A4hrungsfrist werden =
nicht=20
eingerechnet:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die Probezeit im Fall einer bedingten =
Nachsicht der=20
Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20
Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten =
Entlassung; |
|
2. |
Zeiten, f=C3=BCr die dem Verurteilten ein =
Aufschub des=20
Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen=20
Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe =
gew=C3=A4hrt worden=20
ist; |
|
3. |
Zeiten, in denen der Verurteilte auf =
beh=C3=B6rdliche=20
Anordnung angehalten worden ist; |
|
4. |
Zeiten, in denen sich der Verurteilte im =
Ausland=20
aufgehalten hat. |
(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder =
der mit=20
Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme unterbricht =
die=20
Verj=C3=A4hrung. H=C3=B6rt die Unterbrechung auf, ohne da=C3=9F der =
Verurteilte endg=C3=BCltig=20
entlassen wird, so beginnt die Verj=C3=A4hrungsfrist unbeschadet der =
Bestimmungen=20
des Abs. 2 von neuem zu laufen.
-
Siebenter =
Abschnitt
Geltungsbereich
Zeitliche =
Geltung
=C2=A7 61. Die =
Strafgesetze sind auf=20
Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf =
fr=C3=BCher=20
begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur =
Zeit der=20
Tat gegolten haben, f=C3=BCr den T=C3=A4ter in ihrer Gesamtauswirkung =
nicht g=C3=BCnstiger=20
waren.
-
Strafbare =
Handlungen im=20
Inland
=C2=A7 62. Die =
=C3=B6sterreichischen=20
Strafgesetze gelten f=C3=BCr alle Taten, die im Inland begangen worden =
sind.
-
Strafbare =
Handlungen an Bord=20
=C3=B6sterreichischer Schiffe oder
Luftfahrzeuge
=C2=A7 63. Die =
=C3=B6sterreichischen=20
Strafgesetze gelten auch f=C3=BCr Taten, die auf einem =
=C3=B6sterreichischen Schiff oder=20
Luftfahrzeug begangen worden sind, unabh=C3=A4ngig davon, wo sich =
dieses=20
befindet.
-
Strafbare =
Handlungen im=20
Ausland, die ohne R=C3=BCcksicht auf die Gesetze
des Tatorts =
bestraft=20
werden
=C2=A7 64. (1) Die =C3=B6sterreichischen =
Strafgesetze gelten=20
unabh=C3=A4ngig von den Strafgesetzen des Tatorts f=C3=BCr folgende im =
Ausland begangene=20
Taten:
|
|
|
|
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|
|
|
| |
|
1. |
Auskundschaftung eines Gesch=C3=A4fts- oder=20
Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (=C2=A7 124), =
Hochverrat (=C2=A7 242),=20
Vorbereitung eines Hochverrats (=C2=A7 244), staatsfeindliche =
Verbindungen (=C2=A7=20
246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (=C2=A7=C2=A7 249 bis =
251), Landesverrat=20
(=C2=A7=C2=A7 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das =
Bundesheer (=C2=A7=C2=A7 259=20
und 260); |
|
2. |
strafbare Handlungen, die jemand gegen einen =
=C3=B6sterreichischen Beamten (=C2=A7 74 Z. 4) w=C3=A4hrend oder =
wegen der Vollziehung=20
seiner Aufgaben und die jemand als =C3=B6sterreichischer Beamter =
begeht; |
|
3. |
falsche Beweisaussage (=C2=A7 288) und unter =
Eid abgelegte=20
oder mit einem Eid bekr=C3=A4ftigte falsche Beweisaussage vor =
einer=20
Verwaltungsbeh=C3=B6rde (=C2=A7 289) in einem =
Ermittlungsverfahren nach der=20
Strafprozessordnung oder in einem Verfahren, das bei einem=20
=C3=B6sterreichischen Gericht oder einer =C3=B6sterreichischen =
Verwaltungsbeh=C3=B6rde=20
anh=C3=A4ngig ist; |
|
4. |
erpresserische Entf=C3=BChrung (=C2=A7 102), =
=C3=9Cberlieferung an=20
eine ausl=C3=A4ndische Macht (=C2=A7 103), Sklavenhandel (=C2=A7 =
104), Menschenhandel=20
(=C2=A7 104a), grenz=C3=BCberschreitender Prostitutionshandel =
(=C2=A7 217),=20
Geldf=C3=A4lschung (=C2=A7 232), die nach =C2=A7 232 strafbare =
F=C3=A4lschung besonders=20
gesch=C3=BCtzter Wertpapiere (=C2=A7 237), kriminelle =
Organisation (=C2=A7 278a) und=20
die nach den =C2=A7=C2=A7 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des =
Suchtmittelgesetzes=20
strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat =C3=B6sterreichische =
Interessen=20
verletzt worden sind oder der T=C3=A4ter nicht ausgeliefert =
werden=20
kann; |
|
4a. |
schwerer sexueller Mi=C3=9Fbrauch von =
Unm=C3=BCndigen (=C2=A7 206),=20
sexueller Missbrauch von Unm=C3=BCndigen (=C2=A7 207), =
pornographische=20
Darstellungen Minderj=C3=A4hriger nach =C2=A7 207a Abs. 1 und 2, =
sexueller=20
Missbrauch von Jugendlichen nach =C2=A7 207b Abs. 2 und 3 und =
F=C3=B6rderung der=20
Prostitution und pornographischer Darbietungen =
Minderj=C3=A4hriger (=C2=A7 215a),=20
wenn der T=C3=A4ter =C3=96sterreicher ist und seinen =
gew=C3=B6hnlichen Aufenthalt im=20
Inland hat; |
|
4b. |
Herstellung und Verbreitung von=20
Massenvernichtungswaffen (=C2=A7 177a), wenn der T=C3=A4ter =
=C3=96sterreicher ist, in=20
bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, =
soweit die=20
Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer =
Vertragspartei=20
des Vertrages =C3=BCber die Nichtweiterverbreitung von =
Atomwaffen, BGBl. Nr.=20
258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden=20
ist; |
|
5. |
Luftpiraterie (=C2=A7 185), damit im =
Zusammenhang begangene=20
strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die =
Freiheit und=20
vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung der Sicherheit der Luftfahrt =
(=C2=A7 186),=20
wenn |
|
|
a) |
die strafbare Handlung gegen ein =
=C3=B6sterreichisches=20
Luftfahrzeug gerichtet ist, |
|
|
b) |
das Luftfahrzeug in =C3=96sterreich landet =
und der T=C3=A4ter=20
sich noch an Bord befindet, |
|
|
c) |
das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden =
vermietet=20
ist, der seinen Gesch=C3=A4ftssitz oder in Ermangelung eines =
solchen Sitzes=20
seinen st=C3=A4ndigen Aufenthalt in =C3=96sterreich hat, =
oder |
|
|
d) |
sich der T=C3=A4ter in =C3=96sterreich =
aufh=C3=A4lt und nicht=20
ausgeliefert werden kann; |
|
6. |
sonstige strafbare Handlungen, zu deren =
Verfolgung=20
=C3=96sterreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, =
unabh=C3=A4ngig=20
von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet =
ist; |
|
7. |
strafbare Handlungen, die ein =
=C3=96sterreicher gegen einen=20
=C3=96sterreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder =
gew=C3=B6hnlichen=20
Aufenthalt im Inland haben; |
|
8. |
Beteiligung (=C2=A7 12) an einer strafbaren =
Handlung, die=20
der unmittelbare T=C3=A4ter im Inland begangen hat, sowie =
Hehlerei (=C2=A7 164)=20
und Geldw=C3=A4scherei (=C2=A7 165) in bezug auf eine im Inland =
begangene=20
Tat; |
|
9. |
terroristische Vereinigung (=C2=A7 278b) und =
terroristische=20
Straftaten (=C2=A7 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene =
strafbare=20
Handlungen nach den =C2=A7=C2=A7 128 bis 131, 144 und 145 sowie =
223 und 224,=20
wenn |
|
|
a) |
der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat =
=C3=96sterreicher war oder wenn=20
er die =C3=B6sterreichische Staatsb=C3=BCrgerschaft sp=C3=A4ter =
erworben hat und zur=20
Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch =
besitzt, |
|
|
b) |
der T=C3=A4ter seinen Wohnsitz oder =
gew=C3=B6hnlichen Aufenthalt=20
im Inland hat, |
|
|
c) |
die Tat zugunsten einer juristischen Person =
mit Sitz=20
in =C3=96sterreich begangen wurde, |
|
|
d) |
die Tat gegen den Nationalrat, den =
Bundesrat, die=20
Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine=20
Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den =
Verwaltungsgerichtshof,=20
den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine =
Beh=C3=B6rde oder gegen=20
die Bev=C3=B6lkerung der Republik =C3=96sterreich begangen=20
wurde, |
|
|
e) |
die Tat gegen ein Organ der =
Europ=C3=A4ischen Union oder=20
eine gem=C3=A4=C3=9F den Vertr=C3=A4gen zur Gr=C3=BCndung der =
Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften=20
oder dem Vertrag =C3=BCber die Europ=C3=A4ische Union =
geschaffene Einrichtung mit=20
Sitz in der Republik =C3=96sterreich begangen wurde =
oder |
|
|
f) |
der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat =
Ausl=C3=A4nder war, sich in=20
=C3=96sterreich aufh=C3=A4lt und nicht ausgeliefert werden =
kann; |
|
10. |
Terrorismusfinanzierung (=C2=A7 278d),=20
wenn |
|
|
a) |
der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat =
=C3=96sterreicher war oder wenn=20
er die =C3=B6sterreichische Staatsb=C3=BCrgerschaft sp=C3=A4ter =
erworben hat und zur=20
Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt=20
oder |
|
|
b) |
der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat =
Ausl=C3=A4nder war, sich in=20
=C3=96sterreich aufh=C3=A4lt und nicht ausgeliefert werden=20
kann. |
(2) K=C3=B6nnen die im Abs. 1 genannten =
Strafgesetze=20
blo=C3=9F deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine =
mit=20
strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland =
begangene=20
Tat gleichwohl unabh=C3=A4ngig von den Strafgesetzen des Tatorts nach =
den=20
=C3=B6sterreichischen Strafgesetzen zu =
bestrafen.
-
Strafbare =
Handlungen im=20
Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie
nach den Gesetzen =
des Tatorts=20
mit Strafe bedroht sind
=C2=A7 65. (1) F=C3=BCr andere als die =
in den =C2=A7=C2=A7 63 und 64=20
bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, =
sofern die=20
Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die=20
=C3=B6sterreichischen Strafgesetze:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wenn der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat =
=C3=96sterreicher war oder=20
wenn er die =C3=B6sterreichische Staatsb=C3=BCrgerschaft =
sp=C3=A4ter erworben hat und=20
zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch=20
besitzt; |
|
2. |
wenn der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat =
Ausl=C3=A4nder war, im=20
Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der =
Art oder=20
Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden=20
kann. |
(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, =
da=C3=9F der T=C3=A4ter=20
in der Gesamtauswirkung nicht ung=C3=BCnstiger gestellt ist als nach =
dem Gesetz des=20
Tatorts.
(3) Besteht am Ort der Tat keine =
Strafgewalt, so=20
gen=C3=BCgt es, wenn die Tat nach den =C3=B6sterreichischen Gesetzen =
strafbar ist.
(4) Die Strafbarkeit entf=C3=A4llt =
jedoch:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wenn die Strafbarkeit der Tat nach den =
Gesetzen des=20
Tatorts erloschen ist; |
|
2. |
wenn der T=C3=A4ter von einem Gericht des =
Staates, in dem=20
die Tat begangen worden ist, rechtskr=C3=A4ftig freigesprochen =
oder sonst=20
au=C3=9Fer Verfolgung gesetzt worden ist; |
|
3. |
wenn der T=C3=A4ter von einem =
ausl=C3=A4ndischen Gericht=20
rechtskr=C3=A4ftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt =
oder, soweit=20
sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre =
Vollstreckbarkeit=20
nach dem ausl=C3=A4ndischen Recht verj=C3=A4hrt =
ist; |
|
4. |
solange die Vollstreckung der vom =
ausl=C3=A4ndischen=20
Gericht verh=C3=A4ngten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt=20
ist. |
(5) Nach den =C3=B6sterreichischen =
Gesetzen vorgesehene=20
vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hief=C3=BCr =
zutreffen, gegen=20
einen =C3=96sterreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der =
Gr=C3=BCnde des=20
vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden=20
kann.
-
Geltungsbereich =
des Verfalls=20
und der Einziehung
=C2=A7 65a. Der Verfall =
und die=20
Einziehung treffen alle Verm=C3=B6genswerte und Gegenst=C3=A4nde, die =
sich im Inland=20
befinden.
-
Anrechnung im =
Ausland=20
erlittener Strafen
=C2=A7 66. Hat der =
T=C3=A4ter f=C3=BCr die Tat,=20
derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe =
verb=C3=BC=C3=9Ft,=20
so ist sie auf die im Inland verh=C3=A4ngte Strafe=20
anzurechnen.
-
Zeit und Ort der=20
Tat
=C2=A7 67. (1) Eine mit Strafe bedrohte =
Handlung hat=20
der T=C3=A4ter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder =
h=C3=A4tte handeln sollen;=20
wann der Erfolg eintritt, ist nicht ma=C3=9Fgebend.
(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung =
hat der=20
T=C3=A4ter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder =
h=C3=A4tte handeln sollen=20
oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil =
eingetreten ist=20
oder nach der Vorstellung des T=C3=A4ters h=C3=A4tte eintreten=20
sollen.
-
Achter =
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Zeitberechnung
=C2=A7 68. Jahre und =
Monate sind nach=20
dem Kalender zu berechnen. Zeitr=C3=A4ume werden so berechnet, =
da=C3=9F der Tag, auf den=20
das Ereignis f=C3=A4llt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht =
mitgez=C3=A4hlt wird. Sie=20
enden mit dem Ablauf des letzten Tages.
-
=C3=96ffentliche=20
Begehung
=C2=A7 69. Eine Handlung =
wird nur dann=20
=C3=B6ffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem =
gr=C3=B6=C3=9Feren Personenkreis=20
wahrgenommen werden kann.
-
Gewerbsm=C3=A4=C3=9Fige=20
Begehung
=C2=A7 70. =
Gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht eine=20
strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre=20
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu=20
verschaffen.
-
Sch=C3=A4dliche =
Neigung
=C2=A7 71. Auf der =
gleichen sch=C3=A4dlichen=20
Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen =
dasselbe=20
Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche =
Beweggr=C3=BCnde oder auf=20
den gleichen Charaktermangel zur=C3=BCckzuf=C3=BChren =
sind.
-
Angeh=C3=B6rige
=C2=A7 72. (1) Unter Angeh=C3=B6rigen =
einer Person sind ihre=20
Verwandten und Verschw=C3=A4gerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und =
dessen=20
Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, =
die=20
Geschwister ihrer Eltern und Gro=C3=9Feltern, ihre Vettern und Basen, =
der Vater=20
oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, =
ihre=20
Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre M=C3=BCndel zu =
verstehen.
(2) Personen, die miteinander in=20
Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angeh=C3=B6rige behandelt, Kinder =
und Enkel=20
einer von ihnen werden wie Angeh=C3=B6rige auch der anderen=20
behandelt.
-
Ausl=C3=A4ndische=20
Verurteilungen
=C2=A7 73. Sofern das =
Gesetz nicht=20
ausdr=C3=BCcklich auf die Verurteilung durch ein inl=C3=A4ndisches =
Gericht abstellt,=20
stehen ausl=C3=A4ndische Verurteilungen inl=C3=A4ndischen gleich, wenn =
sie den=20
Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach=20
=C3=B6sterreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den =
Grunds=C3=A4tzen=20
des Art. 6 der europ=C3=A4ischen Konvention zum Schutze der =
Menschenrechte und=20
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen =
sind.
-
Andere=20
Begriffsbestimmungen
=C2=A7 74. (1) Im Sinn dieses =
Bundesgesetzes ist
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
unm=C3=BCndig: wer das vierzehnte Lebensjahr =
noch nicht=20
vollendet hat; |
|
2. |
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20
19/2001) |
|
3. |
minderj=C3=A4hrig: wer das achtzehnte =
Lebensjahr noch nicht=20
vollendet hat; |
|
4. |
Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen =
des Bundes,=20
eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer =
anderen=20
Person des =C3=B6ffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche =
oder=20
Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit =
einem=20
anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben =
der=20
Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als =
Beamter gilt=20
auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer=20
zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland =
einem=20
=C3=B6sterreichischen Beamten gleichgestellt =
ist; |
|
4a. |
Amtstr=C3=A4ger: jeder, der f=C3=BCr =
=C3=96sterreich, f=C3=BCr einen=20
anderen Staat oder f=C3=BCr eine internationale Organisation ein =
Amt in der=20
Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit =
=C3=B6ffentlichen=20
Aufgaben, einschlie=C3=9Flich in =C3=B6ffentlichen Untenehmen, =
betraut ist mit=20
Ausnahme von Mitgliedern inl=C3=A4ndischer =
verfassungsm=C3=A4=C3=9Figer=20
Vertretungsk=C3=B6rper; |
|
4b. |
Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter =
oder=20
Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der =
Europ=C3=A4ischen=20
Gemeinschaften oder der Besch=C3=A4ftigungsbedingungen f=C3=BCr =
die sonstigen=20
Bediensteten der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften ist oder der =
den=20
Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder =
von=20
=C3=B6ffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verf=C3=BCgung =
gestellt wird und=20
dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder =
sonstigen Bediensteten der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften =
entsprechen;=20
Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, =
die nach=20
den Vertr=C3=A4gen zur Gr=C3=BCndung der Europ=C3=A4ischen =
Gemeinschaften errichtet=20
wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die =
Mitglieder der=20
Kommission, des Europ=C3=A4ischen Parlaments, des Gerichtshofs =
und des=20
Rechnungshofs der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften sowie die =
Organwalter und=20
Bediensteten des Europ=C3=A4ischen Polizeiamtes =
(Europol); |
|
4c. |
Schiedsrichter: jeder =
Entscheidungstr=C3=A4ger eines=20
Schiedsgerichtes im Sinne der =C2=A7=C2=A7 577 ff ZPO mit Sitz =
im Inland oder noch=20
nicht bestimmtem Sitz (=C3=B6sterreichischer Schiedsrichter) =
oder mit Sitz im=20
Ausland; |
|
5. |
gef=C3=A4hrliche Drohung: eine Drohung mit =
einer Verletzung=20
an K=C3=B6rper, Freiheit, Ehre oder Verm=C3=B6gen, die geeignet =
ist, dem Bedrohten=20
mit R=C3=BCcksicht auf die Verh=C3=A4ltnisse und seine =
pers=C3=B6nliche Beschaffenheit=20
oder die Wichtigkeit des angedrohten =C3=9Cbels begr=C3=BCndete =
Besorgnisse=20
einzufl=C3=B6=C3=9Fen, ohne Unterschied, ob das angedrohte =
=C3=9Cbel gegen den=20
Bedrohten selbst, gegen dessen Angeh=C3=B6rige oder gegen andere =
unter seinen=20
Schutz gestellte oder ihm pers=C3=B6nlich nahestehende Personen =
gerichtet=20
ist; |
|
6. |
Entgelt: jede einer Bewertung in Geld =
zug=C3=A4ngliche=20
Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen =
soll als=20
der, der sie angeboten oder gegeben wird; |
|
7. |
Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden =
ist, um=20
ein Recht oder ein Rechtsverh=C3=A4ltnis zu begr=C3=BCnden, =
abzu=C3=A4ndern oder=20
aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu=20
beweisen; |
|
8. |
Computersystem: sowohl einzelne als auch =
verbundene=20
Vorrichtungen, die der automationsunterst=C3=BCtzten =
Datenverarbeitung=20
dienen; |
|
9. |
Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher =
Handlungen=20
oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen =
K=C3=B6rper gegen=20
Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die =
wiederkehrende=20
Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu=20
verschaffen; |
|
10. |
unbares Zahlungsmittel: jedes =
personengebundene oder=20
=C3=BCbertragbare k=C3=B6rperliche Zahlungsmittel, das den =
Aussteller erkennen=20
l=C3=A4sst, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift =
gegen F=C3=A4lschung=20
oder missbr=C3=A4uchliche Verwendung gesch=C3=BCtzt ist und im =
Rechtsverkehr=20
bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld=20
dient. |
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind =
Daten=20
sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch=20
Programme.
-
Besonderer =
Teil
Erster =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen=20
Leib und Leben
Mord
=C2=A7 75. Wer einen =
anderen t=C3=B6tet, ist=20
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit =
lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
-
Totschlag
=C2=A7 76. Wer sich in =
einer allgemein=20
begreiflichen heftigen Gem=C3=BCtsbewegung dazu hinrei=C3=9Fen =
l=C3=A4=C3=9Ft, einen anderen zu=20
t=C3=B6ten, ist mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu zehn Jahren =
zu=20
bestrafen.
-
T=C3=B6tung auf=20
Verlangen
=C2=A7 77. Wer einen =
anderen auf dessen=20
ernstliches und eindringliches Verlangen t=C3=B6tet, ist mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
-
Mitwirkung am=20
Selbstmord
=C2=A7 78. Wer einen =
anderen dazu=20
verleitet, sich selbst zu t=C3=B6ten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
-
T=C3=B6tung eines =
Kindes bei der=20
Geburt
=C2=A7 79. Eine Mutter, =
die das Kind=20
w=C3=A4hrend der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des =
Geburtsvorgangs steht, t=C3=B6tet, ist mit Freiheitsstrafe von einem =
bis zu f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
-
Fahrl=C3=A4ssige =
T=C3=B6tung
=C2=A7 80. Wer =
fahrl=C3=A4ssig den Tod eines=20
anderen herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu =
bestrafen.
-
Fahrl=C3=A4ssige =
T=C3=B6tung unter=20
besonders gef=C3=A4hrlichen Verh=C3=A4ltnissen
=C2=A7 81. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig den =
Tod eines anderen=20
herbeif=C3=BChrt
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
unter besonders gef=C3=A4hrlichen=20
Verh=C3=A4ltnissen, |
|
2. |
nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur =
fahrl=C3=A4ssig,=20
durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen =
berauschenden=20
Mittels in einen die Zurechnungsf=C3=A4higkeit nicht =
ausschlie=C3=9Fenden=20
Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder =
h=C3=A4tte=20
vorhersehen k=C3=B6nnen, dass ihm eine T=C3=A4tigkeit =
bevorstehe, deren Vornahme=20
in diesem Zustand eine Gefahr f=C3=BCr das Leben, die Gesundheit =
oder die=20
k=C3=B6rperliche Sicherheit eines anderen herbeizuf=C3=BChren =
oder zu vergr=C3=B6=C3=9Fern=20
geeignet sei, oder |
|
3. |
dadurch, dass er, wenn auch nur =
fahrl=C3=A4ssig, ein=20
gef=C3=A4hrliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder =
einem=20
beh=C3=B6rdlichen Auftrag h=C3=A4lt, verwahrt oder =
f=C3=BChrt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 Z 3 =
auch zu=20
bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem =
beh=C3=B6rdlichen=20
Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner=20
Besch=C3=A4ftigung oder sonst den Umst=C3=A4nden nach dazu =
verpflichtet gewesen w=C3=A4re,=20
oder wenn ihm der Irrtum =C3=BCber die Rechtsvorschrift oder den =
beh=C3=B6rdlichen=20
Auftrag sonst vorzuwerfen ist.
-
Aussetzung
=C2=A7 82. (1) Wer das Leben eines =
anderen dadurch=20
gef=C3=A4hrdet, da=C3=9F er ihn in eine hilflose Lage bringt und in =
dieser Lage im Stich=20
l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das =
Leben eines=20
anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen=20
verpflichtet ist (=C2=A7 2), dadurch gef=C3=A4hrdet, da=C3=9F er ihn =
in einer hilflosen Lage=20
im Stich l=C3=A4=C3=9Ft.
(3) Hat die Tat den Tod des =
Gef=C3=A4hrdeten zur Folge,=20
so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren =
zu=20
bestrafen.
-
K=C3=B6rperverletzung
=C2=A7 83. (1) Wer einen anderen am =
K=C3=B6rper verletzt=20
oder an der Gesundheit sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem Jahr=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen =
anderen am=20
K=C3=B6rper mi=C3=9Fhandelt und dadurch fahrl=C3=A4ssig verletzt oder =
an der Gesundheit=20
sch=C3=A4digt.
-
Schwere=20
K=C3=B6rperverletzung
=C2=A7 84. (1) Hat die Tat eine =
l=C3=A4nger als=20
vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitssch=C3=A4digung oder =
Berufsunf=C3=A4higkeit zur=20
Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitssch=C3=A4digung an sich =
schwer, so=20
ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
(2) Ebenso ist der T=C3=A4ter zu =
bestrafen, wenn die=20
Tat begangen worden ist
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit einem solchen Mittel und auf solche =
Weise, womit=20
in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, |
|
2. |
von mindestens drei Personen in verabredeter =
Verbindung, |
|
3. |
unter Zuf=C3=BCgung besonderer Qualen=20
oder |
|
4. |
an einem Beamten, Zeugen oder =
Sachverst=C3=A4ndigen w=C3=A4hrend=20
oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der =
Erf=C3=BCllung seiner=20
Pflichten. |
(3) Ebenso ist der T=C3=A4ter zu =
bestrafen, wenn er=20
mindestens drei selbst=C3=A4ndige Taten ohne begreiflichen Anla=C3=9F =
und unter=20
Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
-
K=C3=B6rperverletzung mit schweren=20
Dauerfolgen
=C2=A7 85. Hat die Tat =
f=C3=BCr immer oder=20
f=C3=BCr lange Zeit
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
den Verlust oder eine schwere =
Sch=C3=A4digung der Sprache,=20
des Sehverm=C3=B6gens, des Geh=C3=B6rs oder der=20
Fortpflanzungsf=C3=A4higkeit, |
|
2. |
eine erhebliche Verst=C3=BCmmelung oder eine =
auffallende=20
Verunstaltung oder |
|
3. |
ein schweres Leiden, Siechtum oder =
Berufsunf=C3=A4higkeit=20
des Gesch=C3=A4digten zur Folge, |
|
so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen. |
-
K=C3=B6rperverletzung mit t=C3=B6dlichem=20
Ausgang
=C2=A7 86. Hat die Tat =
den Tod des=20
Gesch=C3=A4digten zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe =
von einem bis zu=20
zehn Jahren zu bestrafen.
-
Absichtliche =
schwere=20
K=C3=B6rperverletzung
=C2=A7 87. (1) Wer einem anderen eine =
schwere=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) absichtlich zuf=C3=BCgt, ist =
mit Freiheitsstrafe von=20
einem bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere =
Dauerfolge (=C2=A7 85)=20
nach sich, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu =
zehn Jahren,=20
hat die Tat den Tod des Gesch=C3=A4digten zur Folge, mit =
Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf=20
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
-
Fahrl=C3=A4ssige=20
K=C3=B6rperverletzung
=C2=A7 88. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig einen =
anderen am K=C3=B6rper=20
verletzt oder an der Gesundheit sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu drei=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Trifft den T=C3=A4ter kein schweres =
Verschulden und=20
ist entweder
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die verletzte Person mit dem T=C3=A4ter in =
auf- oder=20
absteigender Linie verwandt oder verschw=C3=A4gert oder sein =
Ehegatte, sein=20
Bruder oder seine Schwester oder nach =C2=A7 72 Abs. 2 wie ein =
Angeh=C3=B6riger=20
des T=C3=A4ters zu behandeln, |
|
2. |
der T=C3=A4ter ein Angeh=C3=B6riger eines =
gesetzlich geregelten=20
Gesundheitsberufes, die K=C3=B6rperverletzung oder =
Gesundheitssch=C3=A4digung in=20
Aus=C3=BCbung seines Berufes zugef=C3=BCgt worden und aus der =
Tat keine=20
Gesundheitssch=C3=A4digung oder Berufsunf=C3=A4higkeit von mehr =
als=20
vierzehnt=C3=A4giger Dauer erfolgt oder |
|
3. |
aus der Tat keine Gesundheitssch=C3=A4digung =
oder=20
Berufsunf=C3=A4higkeit einer anderen Person von mehr als =
dreit=C3=A4giger Dauer=20
erfolgt, so ist der T=C3=A4ter nach Abs. 1 nicht zu=20
bestrafen. |
(3) In den im =C2=A7 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 =
bezeichneten=20
F=C3=A4llen ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs =
Monaten oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(4) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, in den im =
=C2=A7 81 Z 1 bis 3=20
bezeichneten F=C3=A4llen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren =
zu=20
bestrafen.
-
Gef=C3=A4hrdung =
der k=C3=B6rperlichen=20
Sicherheit
=C2=A7 89. Wer in den im =
=C2=A7 81 Abs. 1 Z=20
1 bis 3 bezeichneten F=C3=A4llen, wenn auch nur fahrl=C3=A4ssig, eine =
Gefahr f=C3=BCr das=20
Leben, die Gesundheit oder die k=C3=B6rperliche Sicherheit eines =
anderen=20
herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Einwilligung des=20
Verletzten
=C2=A7 90. (1) Eine =
K=C3=B6rperverletzung oder Gef=C3=A4hrdung=20
der k=C3=B6rperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der =
Verletzte oder=20
Gef=C3=A4hrdete in sie einwilligt und die Verletzung oder =
Gef=C3=A4hrdung als solche=20
nicht gegen die guten Sitten verst=C3=B6=C3=9Ft.
(2) Die von einem Arzt an einer Person =
mit deren=20
Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn =
entweder=20
die Person bereits das f=C3=BCnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat =
oder der=20
Eingriff aus anderen Gr=C3=BCnden nicht gegen die guten Sitten =
verst=C3=B6=C3=9Ft.
(3) In eine Verst=C3=BCmmelung oder =
sonstige Verletzung=20
der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige =
Beeintr=C3=A4chtigung des=20
sexuellen Empfindens herbeizuf=C3=BChren, kann nicht eingewilligt=20
werden.
-
Raufhandel
=C2=A7 91. (1) Wer an einer =
Schl=C3=A4gerei t=C3=A4tlich=20
teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem=20
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, =
wenn die=20
Schl=C3=A4gerei eine schwere K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) =
eines anderen=20
verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Wer an einem Angriff mehrerer =
t=C3=A4tlich=20
teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, =
wenn der=20
Angriff eine K=C3=B6rperverletzung eines anderen verursacht, wenn er =
aber eine=20
schwere K=C3=B6rperverletzung eines anderen verursacht, mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wenn er =
den Tod eines=20
anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2a) Wer an einer Schl=C3=A4gerei oder =
einem Angriff=20
mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer =
Sportgro=C3=9Fveranstaltung (=C2=A7 49a=20
SPG) t=C3=A4tlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(3) Der T=C3=A4ter, dem aus der =
Teilnahme kein Vorwurf=20
gemacht werden kann, ist nicht zu =
bestrafen.
-
Qu=C3=A4len oder =
Vernachl=C3=A4ssigen=20
unm=C3=BCndiger, j=C3=BCngerer oder
wehrloser =
Personen
=C2=A7 92. (1) Wer einem anderen, der =
seiner F=C3=BCrsorge=20
oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht =
vollendet=20
hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen =
Behinderung=20
wehrlos ist, k=C3=B6rperliche oder seelische Qualen zuf=C3=BCgt, ist =
mit Freiheitsstrafe=20
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine=20
Verpflichtung zur F=C3=BCrsorge oder Obhut einem solchen Menschen =
gegen=C3=BCber=20
gr=C3=B6blich vernachl=C3=A4ssigt und dadurch, wenn auch nur =
fahrl=C3=A4ssig, dessen=20
Gesundheit oder dessen k=C3=B6rperliche oder geistige Entwicklung =
betr=C3=A4chtlich=20
sch=C3=A4digt.
(3) Hat die Tat eine =
K=C3=B6rperverletzung mit schweren=20
Dauerfolgen (=C2=A7 85) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, hat sie den Tod des Gesch=C3=A4digten =
zur Folge, mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
=C3=9Cberanstrengung unm=C3=BCndiger,=20
j=C3=BCngerer oder
schonungsbed=C3=BCrftiger=20
Personen
=C2=A7 93. (1) Wer einen anderen, der =
von ihm abh=C3=A4ngig=20
ist oder seiner F=C3=BCrsorge oder Obhut untersteht und der das =
achtzehnte=20
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines =
Gesundheitszustandes=20
offensichtlich schonungsbed=C3=BCrftig ist, aus Bosheit oder =
r=C3=BCcksichtslos=20
=C3=BCberanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrl=C3=A4ssig, die =
Gefahr des Todes oder=20
einer betr=C3=A4chtlichen K=C3=B6rperverletzung oder =
Gesundheitssch=C3=A4digung des=20
=C3=9Cberanstrengten herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
zwei Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 92 =
Abs. 3 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Imstichlassen =
eines=20
Verletzten
=C2=A7 94. (1) Wer es =
unterl=C3=A4=C3=9Ft, einem anderen, dessen=20
Verletzung am K=C3=B6rper (=C2=A7 83) er, wenn auch nicht =
widerrechtlich, verursacht=20
hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis =
zu einem=20
Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so =
ist der T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der T=C3=A4ter ist entschuldigt, =
wenn ihm die=20
Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere =
dann=20
nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer=20
betr=C3=A4chtlichen K=C3=B6rperverletzung oder =
Gesundheitssch=C3=A4digung oder unter=20
Verletzung anderer =C3=BCberwiegender Interessen m=C3=B6glich =
w=C3=A4re.
(4) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 und 2 =
nicht zu=20
bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder =
einer=20
strengeren Strafe bedroht ist.
-
Unterlassung der=20
Hilfeleistung
=C2=A7 95. (1) Wer es bei einem =
Ungl=C3=BCcksfall oder einer=20
Gemeingefahr (=C2=A7 176) unterl=C3=A4=C3=9Ft, die zur Rettung eines =
Menschen aus der Gefahr=20
des Todes oder einer betr=C3=A4chtlichen K=C3=B6rperverletzung oder=20
Gesundheitssch=C3=A4digung offensichtlich erforderliche Hilfe zu =
leisten, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den =
Tod eines=20
Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit =
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, es sei denn, =
da=C3=9F die=20
Hilfeleistung dem T=C3=A4ter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere =
dann nicht=20
zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben oder =
unter Verletzung=20
anderer ins Gewicht fallender Interessen m=C3=B6glich=20
w=C3=A4re.
-
Zweiter =
Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
Schwangerschaftsabbruch
=C2=A7 96. (1) Wer mit Einwilligung der =
Schwangeren=20
deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr,=20
begeht er die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig, mit Freiheitsstrafe bis zu =
drei Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare T=C3=A4ter kein =
Arzt, so ist=20
er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat =
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig oder=20
hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von =
sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer=20
Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen =
zul=C3=A4=C3=9Ft, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu =
bestrafen.
-
Straflosigkeit des =
Schwangerschaftsabbruchs
=C2=A7 97. (1) Die Tat ist nach =C2=A7 =
96 nicht=20
strafbar,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb =
der ersten=20
drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender=20
=C3=A4rztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird;=20
oder |
|
2. |
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur =
Abwendung einer=20
nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr f=C3=BCr das Leben oder =
eines=20
schweren Schadens f=C3=BCr die k=C3=B6rperliche oder seelische =
Gesundheit der=20
Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, =
da=C3=9F das=20
Kind geistig oder k=C3=B6rperlich schwer gesch=C3=A4digt sein =
werde, oder die=20
Schwangere zur Zeit der Schw=C3=A4ngerung unm=C3=BCndig gewesen =
ist und in allen=20
diesen F=C3=A4llen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird;=20
oder |
|
3. |
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung =
der=20
Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren=20
Lebensgefahr unter Umst=C3=A4nden vorgenommen wird, unter denen =
=C3=A4rztliche=20
Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen =
ist. |
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen=20
Schwangerschaftsabbruch durchzuf=C3=BChren oder an ihm mitzuwirken, es =
sei denn,=20
da=C3=9F der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere =
aus einer=20
unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu =
retten. Dies=20
gilt auch f=C3=BCr die im Krankenpflegefachdienst, in =
medizinisch-technischen=20
Diensten oder im Sanit=C3=A4tshilfsdienst t=C3=A4tigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der =
Durchf=C3=BChrung eines=20
straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder =
wegen der=20
Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuf=C3=BChren =
oder daran=20
mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt=20
werden.
-
Schwangerschaftsabbruch ohne=20
Einwilligung der Schwangeren
=C2=A7 98. (1) Wer ohne Einwilligung der =
Schwangeren=20
deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren,=20
hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von =
sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht =
zu bestrafen,=20
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer =
unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter =
Umst=C3=A4nden=20
vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht=20
rechtzeitig zu erlangen ist.
-
Dritter =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
Freiheit
Freiheitsentziehung
=C2=A7 99. (1) Wer einen anderen =
widerrechtlich=20
gefangen h=C3=A4lt oder ihm auf andere Weise die pers=C3=B6nliche =
Freiheit entzieht, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung =
l=C3=A4nger als einen=20
Monat aufrecht erh=C3=A4lt oder sie auf solche Weise, da=C3=9F sie dem =
Festgehaltenen=20
besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umst=C3=A4nden begeht, =
da=C3=9F sie f=C3=BCr=20
ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
-
Entf=C3=BChrung =
einer=20
geisteskranken oder wehrlosen Person
=C2=A7 100. Wer eine =
geisteskranke oder=20
wehrlose Person in der Absicht entf=C3=BChrt, dass sie von ihm oder =
einem Dritten=20
sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten =
bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
-
Entf=C3=BChrung =
einer unm=C3=BCndigen=20
Person
=C2=A7 101. Wer eine =
unm=C3=BCndige Person=20
in der Absicht entf=C3=BChrt, dass sie von ihm oder einem Dritten =
sexuell=20
missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
-
Erpresserische=20
Entf=C3=BChrung
=C2=A7 102. (1) Wer einen anderen ohne =
dessen=20
Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch =
gef=C3=A4hrliche=20
Drohung oder List erlangt hat, entf=C3=BChrt oder sich seiner sonst =
bem=C3=A4chtigt, um=20
einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu =
n=C3=B6tigen, ist mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
in der im Abs. 1 genannten Absicht eine =
unm=C3=BCndige,=20
geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand =
unf=C3=A4hige Person=20
entf=C3=BChrt oder sich ihrer sonst bem=C3=A4chtigt =
oder |
|
2. |
unter Ausn=C3=BCtzung einer ohne =
N=C3=B6tigungsabsicht=20
vorgenommenen Entf=C3=BChrung oder sonstigen Bem=C3=A4chtigung =
einer Person einen=20
Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung=20
n=C3=B6tigt. |
(3) Hat die Tat den Tod der Person zur =
Folge, die=20
entf=C3=BChrt worden ist oder deren sich der T=C3=A4ter sonst =
bem=C3=A4chtigt hat, so ist der=20
T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit =
lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) L=C3=A4=C3=9Ft der T=C3=A4ter =
freiwillig unter Verzicht auf=20
die begehrte Leistung die Person, die entf=C3=BChrt worden ist oder =
deren sich der=20
T=C3=A4ter sonst bem=C3=A4chtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in =
ihren Lebenskreis=20
zur=C3=BCckgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten =
bis zu f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
-
=C3=9Cberlieferung =
an eine=20
ausl=C3=A4ndische Macht
=C2=A7 103. (1) Wer einen anderen ohne =
dessen=20
Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch =
gef=C3=A4hrliche=20
Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unm=C3=BCndige, =
geisteskranke oder=20
wegen ihres Zustands zum Widerstand unf=C3=A4hige Person einer =
ausl=C3=A4ndischen Macht=20
=C3=BCberliefert, ist, wenn der T=C3=A4ter oder der =C3=9Cberlieferte =
ein =C3=96sterreicher ist=20
oder sich der =C3=9Cberlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten =
hat, mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner=20
erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf=20
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
-
Sklaverei
=C2=A7 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt =
oder sonst=20
einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer =
sklaverei=C3=A4hnlichen Lage=20
die pers=C3=B6nliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von =
zehn bis zu=20
zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
bewirkt, da=C3=9F ein=20
anderer versklavt oder in eine sklaverei=C3=A4hnliche Lage gebracht =
wird oder da=C3=9F=20
sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklaverei=C3=A4hnliche Lage=20
begibt.
-
Menschenhandel
=C2=A7 104a. (1) Wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine minderj=C3=A4hrige Person =
oder |
|
2. |
eine vollj=C3=A4hrige Person unter Einsatz =
unlauterer=20
Mittel (Abs. 2) gegen die Person |
|
mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, =
durch=20
Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, =
anwirbt,=20
beherbergt oder sonst aufnimmt, bef=C3=B6rdert oder einem =
anderen anbietet=20
oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Unlautere Mittel sind die =
T=C3=A4uschung =C3=BCber=20
Tatsachen, die Ausn=C3=BCtzung einer Autorit=C3=A4tsstellung, einer =
Zwangslage, einer=20
Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, =
die=20
Einsch=C3=BCchterung und die Gew=C3=A4hrung oder Annahme eines =
Vorteils f=C3=BCr die =C3=9Cbergabe=20
der Herrschaft =C3=BCber die Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von =
Gewalt oder=20
gef=C3=A4hrlicher Drohung begeht.
(4) Wer die Tat gegen eine =
unm=C3=BCndige Person, im=20
Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt =
oder so=20
begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vors=C3=A4tzlich oder =
grob=20
fahrl=C3=A4ssig gef=C3=A4hrdet wird oder die Tat einen besonders =
schweren Nachteil f=C3=BCr=20
die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu =
zehn Jahren=20
zu bestrafen.
-
N=C3=B6tigung
=C2=A7 105. (1) Wer einen anderen mit =
Gewalt oder durch=20
gef=C3=A4hrliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung =
n=C3=B6tigt, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn =
die=20
Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck =
nicht=20
den guten Sitten widerstreitet.
-
Schwere =
N=C3=B6tigung
=C2=A7 106. (1) Wer eine N=C3=B6tigung =
begeht, indem er
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit dem Tod, mit einer erheblichen =
Verst=C3=BCmmelung oder=20
einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entf=C3=BChrung, mit =
einer=20
Brandstiftung, mit einer Gef=C3=A4hrdung durch Kernenergie, =
ionisierende=20
Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der =
wirtschaftlichen=20
Existenz oder gesellschaftlichen Stellung =
droht, |
|
2. |
die gen=C3=B6tigte oder eine andere Person, =
gegen die sich=20
die Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, durch diese =
Mittel l=C3=A4ngere=20
Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt=20
oder |
|
3. |
die gen=C3=B6tigte Person zur =
Eheschlie=C3=9Fung, zur=20
Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen =
Darbietung (=C2=A7=20
215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder =
Unterlassung=20
veranlasst, die besonders wichtige Interessen der =
gen=C3=B6tigten oder einer=20
dritten Person verletzt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. |
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder =
einen=20
Selbstmordversuch der gen=C3=B6tigten oder einer anderen Person, gegen =
die sich die=20
Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der =
T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
N=C3=B6tigung zur=20
Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung =
gegen=20
eine unm=C3=BCndige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, =
unter=20
Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben =
der=20
Person vors=C3=A4tzlich oder grob fahrl=C3=A4ssig gef=C3=A4hrdet wird =
oder die Tat einen=20
besonders schweren Nachteil f=C3=BCr die Person zur Folge=20
hat.
-
Gef=C3=A4hrliche =
Drohung
=C2=A7 107. (1) Wer einen anderen =
gef=C3=A4hrlich bedroht,=20
um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis =
zu einem=20
Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine gef=C3=A4hrliche Drohung =
begeht, indem er=20
mit dem Tod, mit einer erheblichen Verst=C3=BCmmelung oder einer =
auffallenden=20
Verunstaltung, mit einer Entf=C3=BChrung, mit einer Brandstiftung, mit =
einer=20
Gef=C3=A4hrdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder =
Sprengmittel oder mit=20
der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen =
Stellung=20
droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt =
oder=20
gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, durch diese Mittel l=C3=A4ngere Zeit =
hindurch in einen=20
qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen.
(3) In den im =C2=A7 106 Abs. 2 =
genannten F=C3=A4llen ist=20
die dort vorgesehene Strafe zu verh=C3=A4ngen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20
56/2006)
-
Beharrliche=20
Verfolgung
=C2=A7 107a. (1) Wer eine Person =
widerrechtlich=20
beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr zu=20
bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer =
in einer=20
Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensf=C3=BChrung unzumutbar zu =
beeintr=C3=A4chtigen, eine l=C3=A4ngere Zeit hindurch fortgesetzt
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
ihre r=C3=A4umliche N=C3=A4he =
aufsucht, |
|
2. |
im Wege einer Telekommunikation oder unter =
Verwendung=20
eines sonstigen Kommunikationsmittels oder =C3=BCber Dritte =
Kontakt zu ihr=20
herstellt, |
|
3. |
unter Verwendung ihrer personenbezogenen =
Daten Waren=20
oder Dienstleistungen f=C3=BCr sie bestellt =
oder |
|
4. |
unter Verwendung ihrer personenbezogenen =
Daten Dritte=20
veranlasst, mit ihr Kontakt =
aufzunehmen. |
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20
93/2007)
-
Fortgesetzte=20
Gewaltaus=C3=BCbung
=C2=A7 107b. (1) Wer gegen eine andere =
Person eine=20
l=C3=A4ngere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt aus=C3=BCbt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 =C3=BCbt =
aus, wer eine=20
andere Person am K=C3=B6rper misshandelt oder vors=C3=A4tzliche mit =
Strafe bedrohte=20
Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme =
der=20
strafbaren Handlungen nach =C2=A7=C2=A7 107a, 108 und 110 begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die Tat gegen eine unm=C3=BCndige oder wegen =
Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung =
wehrlose=20
Person begeht oder |
|
2. |
durch die Tat eine umfassende Kontrolle des =
Verhaltens=20
der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche =
Einschr=C3=A4nkung der=20
autonomen Lebensf=C3=BChrung der verletzten Person=20
bewirkt. |
(4) Wer eine Tat nach Abs. 3 auf =
qualvolle Weise=20
begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltaus=C3=BCbung nach =
Abs. 3=20
wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und =
Integrit=C3=A4t=20
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu =
bestrafen. Hat=20
eine Tat nach Abs. 3 eine K=C3=B6rperverletzung mit schweren =
Dauerfolgen (=C2=A7 85) zur=20
Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 l=C3=A4nger als ein Jahr =
ausge=C3=BCbt, so ist=20
der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn =
Jahren, hat sie aber=20
den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn =
bis zu=20
zwanzig Jahren zu bestrafen.
(5) Der T=C3=A4ter ist nicht nach den =
vorstehenden=20
Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung =
mit=20
strengerer Strafe bedroht ist.
-
T=C3=A4uschung
=C2=A7 108. (1) Wer einem anderen in =
seinen Rechten=20
dadurch absichtlich einen Schaden zuf=C3=BCgt, da=C3=9F er ihn oder =
einen Dritten durch=20
T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder =
Unterlassung=20
verleitet, die den Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu einem=20
Jahr zu bestrafen.
(2) Hoheitsrechte gelten nicht als =
Rechte im Sinn=20
des Abs. 1.
(3) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des in=20
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
-
Hausfriedensbruch
=C2=A7 109. (1) Wer den Eintritt in die =
Wohnst=C3=A4tte=20
eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des in=20
seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte =
Weise in=20
ein Haus, eine Wohnst=C3=A4tte, einen abgeschlossenen Raum, der zum =
=C3=B6ffentlichen=20
Dienst bestimmt ist oder zur Aus=C3=BCbung eines Berufes oder Gewerbes =
dient, oder=20
in einen unmittelbar zu einem Haus geh=C3=B6renden umfriedeten Raum =
eindringt,=20
wobei
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
er gegen eine dort befindliche Person oder =
Sache=20
Gewalt zu =C3=BCben beabsichtigt, |
|
2. |
er oder mit seinem Wissen ein anderer =
Beteiligter (=C2=A7=20
12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich f=C3=BChrt, um =
den Widerstand=20
einer Person zu =C3=BCberwinden oder zu verhindern, =
oder |
|
3. |
das Eindringen mehrerer Personen erzwungen =
wird, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen. |
-
Eigenm=C3=A4chtige =
Heilbehandlung
=C2=A7 110. (1) Wer einen anderen ohne =
dessen=20
Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen =
Wissenschaft,=20
behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Hat der T=C3=A4ter die Einwilligung =
des Behandelten=20
in der Annahme nicht eingeholt, da=C3=9F durch den Aufschub der =
Behandlung das=20
Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gef=C3=A4hrdet =
w=C3=A4re, so ist er=20
nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht =
bestanden=20
hat und er sich dessen bei Aufwendung der n=C3=B6tigen Sorgfalt =
(=C2=A7 6) h=C3=A4tte bewu=C3=9Ft=20
sein k=C3=B6nnen.
(3) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des=20
eigenm=C3=A4chtig Behandelten zu =
verfolgen.
-
Vierter =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
Ehre
=C3=9Cble =
Nachrede
=C2=A7 111. (1) Wer einen anderen in =
einer f=C3=BCr einen=20
Dritten wahrnehmbaren Weise einer ver=C3=A4chtlichen Eigenschaft oder =
Gesinnung=20
zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten =
Sitten=20
versto=C3=9Fenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der =
=C3=B6ffentlichen=20
Meinung ver=C3=A4chtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im =
Rundfunk=20
oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die =C3=BCble Nachrede einer =
breiten=20
=C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis =
zu einem Jahr oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(3) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn die=20
Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der =
T=C3=A4ter auch dann=20
nicht zu bestrafen, wenn Umst=C3=A4nde erwiesen werden, aus denen sich =
f=C3=BCr den=20
T=C3=A4ter hinreichende Gr=C3=BCnde ergeben haben, die Behauptung =
f=C3=BCr wahr zu=20
halten.
-
Wahrheitsbeweis =
und Beweis des=20
guten Glaubens
=C2=A7 112. Der =
Wahrheitsbeweis und der=20
Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der =
T=C3=A4ter auf die=20
Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. =
=C3=9Cber=20
Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und =C3=BCber strafbare =
Handlungen, die=20
nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der =
Wahrheitsbeweis und=20
der Beweis des guten Glaubens nicht =
zuzulassen.
-
Vorwurf einer =
schon abgetanen=20
gerichtlich strafbaren Handlung
=C2=A7 113. Wer einem =
anderen in einer=20
f=C3=BCr einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung =
vorwirft, f=C3=BCr=20
die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen =
oder=20
nachgelassen oder f=C3=BCr die der Ausspruch der Strafe vorl=C3=A4ufig =
aufgeschoben=20
worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Straflosigkeit =
wegen Aus=C3=BCbung=20
eines Rechtes oder N=C3=B6tigung durch
besondere =
Umst=C3=A4nde
=C2=A7 114. (1) Wird durch eine im =
=C2=A7 111 oder im =C2=A7 113=20
genannte Handlung eine Rechtspflicht erf=C3=BCllt oder ein Recht =
ausge=C3=BCbt, so ist=20
die Tat gerechtfertigt.
(2) Wer durch besondere Umst=C3=A4nde =
gen=C3=B6tigt ist,=20
eine dem =C2=A7 111 oder dem =C2=A7 113 entsprechende Behauptung in =
der Form und auf die=20
Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei =
denn, da=C3=9F=20
die Behauptung unrichtig ist und der T=C3=A4ter sich dessen bei =
Aufwendung der=20
n=C3=B6tigen Sorgfalt (=C2=A7 6) h=C3=A4tte bewu=C3=9Ft sein =
k=C3=B6nnen.
-
Beleidigung
=C2=A7 115. (1) Wer =C3=B6ffentlich oder =
vor mehreren Leuten=20
einen anderen beschimpft, verspottet, am K=C3=B6rper mi=C3=9Fhandelt =
oder mit einer=20
k=C3=B6rperlichen Mi=C3=9Fhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen =
nicht nach einer=20
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren =
Leuten=20
begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom T=C3=A4ter und =
vom=20
Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie =
wahrnehmen=20
k=C3=B6nnen.
(3) Wer sich nur durch Entr=C3=BCstung =
=C3=BCber das=20
Verhalten eines anderen dazu hinrei=C3=9Fen l=C3=A4=C3=9Ft, ihn in =
einer den Umst=C3=A4nden nach=20
entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mi=C3=9Fhandeln oder mit =
Mi=C3=9Fhandlungen zu=20
bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entr=C3=BCstung, insbesondere =
auch im=20
Hinblick auf die seit ihrem Anla=C3=9F verstrichene Zeit, allgemein =
begreiflich=20
ist.
-
=C3=96ffentliche =
Beleidigung eines=20
verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen Vertretungsk=C3=B6rpers,
des Bundesheeres =
oder einer=20
Beh=C3=B6rde
=C2=A7 116. Handlungen =
nach dem =C2=A7 111=20
oder dem =C2=A7 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den =
Nationalrat, den=20
Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das =
Bundesheer,=20
eine selbst=C3=A4ndige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine =
Beh=C3=B6rde gerichtet=20
sind und =C3=B6ffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der =
=C2=A7=C2=A7 111 Abs. 3, 112=20
und 114 gelten auch f=C3=BCr solche strafbare=20
Handlungen.
-
Berechtigung zur=20
Anklage
=C2=A7 117. (1) Die strafbaren =
Handlungen gegen die=20
Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu =
verfolgen. Sie=20
sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den =
Bundespr=C3=A4sidenten,=20
gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen =
Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbst=C3=A4ndige Abteilung des =
Bundesheeres=20
oder gegen eine Beh=C3=B6rde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die =
Erm=C3=A4chtigung=20
der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungsk=C3=B6rpers oder =
der=20
beleidigten Beh=C3=B6rde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des =
Bundesheeres=20
oder einer selbst=C3=A4ndigen Abteilung des Bundesheeres die =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Bundesministers f=C3=BCr Landesverteidigung einzuholen.
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen =
die Ehre=20
wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland =
bestehenden=20
Kirche oder Religionsgesellschaft w=C3=A4hrend der Aus=C3=BCbung =
seines Amtes oder=20
Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den T=C3=A4ter mit =
Erm=C3=A4chtigung=20
des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst =
dem=20
Verletzten f=C3=BCr das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist =
zu=20
verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der=20
genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in =
einem=20
Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, =
da=C3=9F sie einer=20
breiten =C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich wird.
(3) Der T=C3=A4ter ist wegen einer im =
=C2=A7 115 mit Strafe=20
bedrohten Handlung mit Erm=C3=A4chtigung des Verletzten von der =
Staatsanwaltschaft=20
zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner=20
Zugeh=C3=B6rigkeit zu einer der im =C2=A7 283 Abs. 1 bezeichneten =
Gruppen richtet und=20
entweder in einer Mi=C3=9Fhandlung oder Bedrohung mit einer =
Mi=C3=9Fhandlung oder in=20
einer die Menschenw=C3=BCrde verletzenden Beschimpfung oder =
Verspottung=20
besteht.
(4) In den F=C3=A4llen der Abs. 2 und 3 =
ist der=20
Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschlie=C3=9Fen. =
Verfolgt die=20
Staatsanwaltschaft eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er =
von der=20
Verfolgung zur=C3=BCck, so ist der Verletzte selbst zur Anklage =
berechtigt.
(5) Richtet sich eine der in den =
=C2=A7=C2=A7 111, 113 und=20
115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen =
oder=20
Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader =
Linie und=20
seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu=20
verlangen.
-
F=C3=BCnfter =
Abschnitt
Verletzungen der =
Privatsph=C3=A4re=20
und bestimmter Berufsgeheimnisse
Verletzung des=20
Briefgeheimnisses und Unterdr=C3=BCckung von Briefen
=C2=A7 118. (1) Wer einen nicht zu =
seiner Kenntnisnahme=20
bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches =
Schriftst=C3=BCck =C3=B6ffnet,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
180=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um =
sich oder=20
einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner=20
Kenntnisnahme bestimmten Schriftst=C3=BCcks zu verschaffen,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
ein verschlossenes Beh=C3=A4ltnis, in dem =
sich ein solches=20
Schriftst=C3=BCck befindet, =C3=B6ffnet =
oder |
|
2. |
ein technisches Mittel anwendet, um seinen =
Zweck ohne=20
=C3=96ffnen des Verschlusses des Schriftst=C3=BCcks oder des =
Beh=C3=A4ltnisses (Z. 1)=20
zu erreichen. |
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen =
Brief oder=20
ein anderes Schriftst=C3=BCck (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den =
Empf=C3=A4nger=20
unterschl=C3=A4gt oder sonst unterdr=C3=BCckt.
(4) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des Verletzten=20
zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Aus=C3=BCbung =
seines Amtes=20
oder unter Ausn=C3=BCtzung der ihm durch seine Amtst=C3=A4tigkeit =
gebotenen Gelegenheit=20
begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den T=C3=A4ter mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
-
Widerrechtlicher =
Zugriff auf=20
ein Computersystem
=C2=A7 118a. (1) Wer sich in der =
Absicht, sich oder=20
einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und =
nicht=20
f=C3=BCr ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, =
dass er die=20
Daten selbst ben=C3=BCtzt, einem anderen, f=C3=BCr den sie nicht =
bestimmt sind,=20
zug=C3=A4nglich macht oder ver=C3=B6ffentlicht, sich oder einem =
anderen einen=20
Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil =
zuzuf=C3=BCgen, zu=20
einem Computersystem, =C3=BCber das er nicht oder nicht allein =
verf=C3=BCgen darf, oder=20
zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische=20
Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem =C3=BCberwindet, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen =
zu=20
bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat als Mitglied einer =
kriminellen=20
Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Verletzung des=20
Telekommunikationsgeheimnisses
=C2=A7 119. (1) Wer in der Absicht, sich =
oder einem=20
anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation =
oder eines=20
Computersystems =C3=BCbermittelten und nicht f=C3=BCr ihn bestimmten =
Nachricht Kenntnis=20
zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage =
oder an=20
dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, =
ben=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
-
Missbr=C3=A4uchliches Abfangen von=20
Daten
=C2=A7 119a. (1) Wer in der Absicht, =
sich oder einem=20
anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems =
=C3=BCbermittelten und nicht=20
f=C3=BCr ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, =
dass er die=20
Daten selbst ben=C3=BCtzt, einem anderen, f=C3=BCr den sie nicht =
bestimmt sind,=20
zug=C3=A4nglich macht oder ver=C3=B6ffentlicht, sich oder einem =
anderen einen=20
Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil =
zuzuf=C3=BCgen, eine=20
Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst =
empfangsbereit=20
gemacht wurde, ben=C3=BCtzt oder die elektromagnetische Abstrahlung =
eines=20
Computersystems auff=C3=A4ngt, ist, wenn die Tat nicht nach =C2=A7 119 =
mit Strafe=20
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
-
Mi=C3=9Fbrauch von =
Tonaufnahme-=20
oder Abh=C3=B6rger=C3=A4ten
=C2=A7 120. (1) Wer ein =
Tonaufnahmeger=C3=A4t oder ein=20
Abh=C3=B6rger=C3=A4t ben=C3=BCtzt, um sich oder einem anderen =
Unbefugten von einer nicht=20
=C3=B6ffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten =
=C3=84u=C3=9Ferung eines=20
anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne=20
Einverst=C3=A4ndnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht =
=C3=B6ffentlichen=20
=C3=84u=C3=9Ferung eines anderen einem Dritten, f=C3=BCr den sie nicht =
bestimmt ist,=20
zug=C3=A4nglich macht oder eine solche Aufnahme =
ver=C3=B6ffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer =
Telekommunikation=20
=C3=BCbermittelte und nicht f=C3=BCr ihn bestimmte Nachricht in der =
Absicht, sich oder=20
einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu =
verschaffen,=20
aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zug=C3=A4nglich macht oder =
ver=C3=B6ffentlicht,=20
ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach =
einer=20
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(3) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
-
Verletzung von=20
Berufsgeheimnissen
=C2=A7 121. (1) Wer ein Geheimnis =
offenbart oder=20
verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das =
ihm bei=20
berufsm=C3=A4=C3=9Figer Aus=C3=BCbung eines gesetzlich geregelten =
Gesundheitsberufes oder bei=20
berufsm=C3=A4=C3=9Figer Besch=C3=A4ftigung mit Aufgaben der Verwaltung =
einer Krankenanstalt=20
oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der=20
Sozialversicherung ausschlie=C3=9Flich kraft seines Berufes anvertraut =
worden oder=20
zug=C3=A4nglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung =
geeignet ist,=20
ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine =
T=C3=A4tigkeit in=20
Anspruch genommen hat oder f=C3=BCr die sie in Anspruch genommen =
worden ist, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder =
einem anderen=20
einen Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen =
Nachteil zuzuf=C3=BCgen,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist ein von einem Gericht =
oder einer=20
anderen Beh=C3=B6rde f=C3=BCr ein bestimmtes Verfahren bestellter =
Sachverst=C3=A4ndiger zu=20
bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm =
ausschlie=C3=9Flich=20
kraft seiner Sachverst=C3=A4ndigent=C3=A4tigkeit anvertraut worden =
oder zug=C3=A4nglich=20
geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein=20
berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine =
T=C3=A4tigkeit in=20
Anspruch genommen hat oder f=C3=BCr die sie in Anspruch genommen =
worden ist.
(4) Den Personen, die eine der in den =
Abs. 1 und 3=20
bezeichneten T=C3=A4tigkeiten aus=C3=BCben, stehen ihre =
Hilfskr=C3=A4fte, auch wenn sie nicht=20
berufsm=C3=A4=C3=9Fig t=C3=A4tig sind, sowie die Personen gleich, die =
an der T=C3=A4tigkeit zu=20
Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn die=20
Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein =
=C3=B6ffentliches oder=20
ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(6) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des in seinem=20
Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu=20
verfolgen.
-
Verletzung eines =
Gesch=C3=A4fts-=20
oder Betriebsgeheimnisses
=C2=A7 122. (1) Wer ein Gesch=C3=A4fts- =
oder=20
Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei =
seiner=20
T=C3=A4tigkeit in Durchf=C3=BChrung einer durch Gesetz oder =
beh=C3=B6rdlichen Auftrag=20
vorgeschriebenen Aufsicht, =C3=9Cberpr=C3=BCfung oder Erhebung =
anvertraut oder=20
zug=C3=A4nglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs =
Monaten oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder =
einem anderen=20
einen Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen =
Nachteil zuzuf=C3=BCgen,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 f=C3=A4llt nur ein =
Gesch=C3=A4fts- oder=20
Betriebsgeheimnis, das der T=C3=A4ter kraft Gesetzes zu wahren =
verpflichtet ist und=20
dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes =
Interesse=20
des von der Aufsicht, =C3=9Cberpr=C3=BCfung oder Erhebung Betroffenen =
zu verletzen.
(4) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn die=20
Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein =
=C3=B6ffentliches oder=20
ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des in seinem=20
Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu=20
verfolgen.
-
Auskundschaftung =
eines=20
Gesch=C3=A4fts- oder Betriebsgeheimnisses
=C2=A7 123. (1) Wer ein Gesch=C3=A4fts- =
oder=20
Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, =
einem=20
anderen zur Verwertung zu =C3=BCberlassen oder der =C3=96ffentlichkeit =
preiszugeben, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Beide Strafen k=C3=B6nnen auch =
nebeneinander verh=C3=A4ngt=20
werden.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des Verletzten=20
zu verfolgen.
-
Auskundschaftung =
eines=20
Gesch=C3=A4fts- oder Betriebsgeheimnisses
zugunsten des=20
Auslands
=C2=A7 124. (1) Wer ein Gesch=C3=A4fts- =
oder=20
Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, da=C3=9F es im =
Ausland=20
verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen erkannt werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein =
Gesch=C3=A4fts-=20
oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der =
Verwertung,=20
Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland=20
preisgibt.
-
Sechster =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen=20
fremdes Verm=C3=B6gen
Sachbesch=C3=A4digung
=C2=A7 125. Wer eine =
fremde Sache=20
zerst=C3=B6rt, besch=C3=A4digt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, =
ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Schwere=20
Sachbesch=C3=A4digung
=C2=A7 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis =
zu zwei Jahren=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen ist zu bestrafen, wer =
eine=20
Sachbesch=C3=A4digung begeht
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
an einer Sache, die dem Gottesdienst oder =
der=20
Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder=20
Religionsgesellschaft gewidmet ist, |
|
2. |
an einem Grab, einer anderen =
Beisetzungsst=C3=A4tte, einem=20
Grabmal oder an einer Totengedenkst=C3=A4tte, die sich in einem =
Friedhof oder=20
einem der Religions=C3=BCbung dienenden Raum =
befindet, |
|
3. |
an einem =C3=B6ffentlichen Denkmal oder an =
einem=20
Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht, |
|
4. |
an einer Sache von allgemein anerkanntem=20
wissenschaftlichem, volkskundlichem, k=C3=BCnstlerischem oder =
geschichtlichem=20
Wert, die sich in einer allgemein zug=C3=A4nglichen Sammlung =
oder sonst an=20
einem solchen Ort oder in einem =C3=B6ffentlichen Geb=C3=A4ude=20
befindet, |
|
5. |
an einer Einrichtung, Anlage oder anderen =
Sache, die=20
der =C3=B6ffentlichen Sicherheit, der Verh=C3=BCtung oder =
Bek=C3=A4mpfung von=20
Katastrophen, dem =C3=B6ffentlichen Gesundheitsdienst, der =
=C3=B6ffentlichen=20
Versorgung mit Wasser, Licht, W=C3=A4rme oder Kraft oder dem =
=C3=B6ffentlichen=20
Verkehr dient, oder an einer f=C3=BCr diesen Verkehr oder sonst =
f=C3=BCr=20
=C3=B6ffentliche Zwecke bestimmten =
Fernmeldeanlage, |
|
6. |
an einem Wehrmittel oder an einer =
Einrichtung oder=20
Anlage, die ausschlie=C3=9Flich oder vorwiegend der =
Landesverteidigung oder=20
dem Schutz der Zivilbev=C3=B6lkerung gegen Kriegsgefahren dient, =
und dadurch=20
die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des =
Bundesheeres=20
gef=C3=A4hrdet, einen den Zweck eines Einsatzes =
gef=C3=A4hrdenden Mangel an=20
Menschen oder Material herbeif=C3=BChrt oder den Schutz der =
Zivilbev=C3=B6lkerung=20
gef=C3=A4hrdet, oder |
|
7. |
durch die der T=C3=A4ter an der Sache einen =
3 000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden =
herbeif=C3=BChrt. |
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen =
50 000=20
Euro =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
-
Datenbesch=C3=A4digung
=C2=A7 126a. (1) Wer einen anderen =
dadurch sch=C3=A4digt,=20
da=C3=9F er automationsunterst=C3=BCtzt verarbeitete, =
=C3=BCbermittelte oder =C3=BCberlassene=20
Daten, =C3=BCber die er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, =
ver=C3=A4ndert, l=C3=B6scht=20
oder sonst unbrauchbar macht oder unterdr=C3=BCckt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen =
3 000=20
Euro =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu zwei=20
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wer einen 50 =
000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt oder die Tat als Mitglied =
einer kriminellen=20
Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren=20
zu bestrafen.
-
St=C3=B6rung der =
Funktionsf=C3=A4higkeit=20
eines Computersystems
=C2=A7 126b. (1) Wer die =
Funktionsf=C3=A4higkeit eines=20
Computersystems, =C3=BCber das er nicht oder nicht allein =
verf=C3=BCgen darf, dadurch=20
schwer st=C3=B6rt, dass er Daten eingibt oder =C3=BCbermittelt, ist, =
wenn die Tat nicht=20
nach =C2=A7 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat eine l=C3=A4ngere =
Zeit andauernde=20
St=C3=B6rung der Funktionsf=C3=A4higkeit eines Computersystems =
herbeif=C3=BChrt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 =
Tagess=C3=A4tzen,=20
wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
-
Missbrauch von=20
Computerprogrammen oder Zugangsdaten
=C2=A7 126c. (1) Wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
ein Computerprogramm, das nach seiner =
besonderen=20
Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen =
Zugriffs=20
auf ein Computersystem (=C2=A7 118a), einer Verletzung des=20
Telekommunikationsgeheimnisses (=C2=A7 119), eines =
missbr=C3=A4uchlichen Abfangens=20
von Daten (=C2=A7 119a), einer Datenbesch=C3=A4digung (=C2=A7 =
126a), einer St=C3=B6rung der=20
Funktionsf=C3=A4higkeit eines Computersystems (=C2=A7 126b) oder =
eines=20
betr=C3=BCgerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (=C2=A7 148a) =
geschaffen oder=20
adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung =
oder |
|
2. |
ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder =
vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder =
einen=20
Teil davon erm=C3=B6glichen, |
|
mit dem Vorsatz herstellt, =
einf=C3=BChrt, vertreibt,=20
ver=C3=A4u=C3=9Fert, sonst zug=C3=A4nglich macht, sich =
verschafft oder besitzt, dass=20
sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren =
Handlungen=20
gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten =
oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen. |
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm =
oder die=20
damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode =
oder die=20
damit vergleichbaren Daten in der in den =C2=A7=C2=A7 118a, 119, 119a, =
126a, 126b oder=20
148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines =
solchen=20
Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt =
worden, so ist=20
er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig =
und=20
ernstlich bem=C3=BCht, sie zu beseitigen.
-
Diebstahl
=C2=A7 127. Wer eine =
fremde bewegliche=20
Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten =
durch=20
deren Zueignung unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Schwerer =
Diebstahl
=C2=A7 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis =
zu drei Jahren=20
ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
w=C3=A4hrend einer Feuersbrunst, einer =
=C3=9Cberschwemmung oder=20
einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugesto=C3=9Fenen =
Bedr=C3=A4ngnis oder=20
unter Ausn=C3=BCtzung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn =
hilflos=20
macht, |
|
2. |
in einem der Religions=C3=BCbung dienenden =
Raum oder an=20
einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine =
im=20
Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet=20
ist, |
|
3. |
an einer Sache von allgemein anerkanntem=20
wissenschaftlichem, volkskundlichem, k=C3=BCnstlerischem oder =
geschichtlichem=20
Wert, die sich in einer allgemein zug=C3=A4nglichen Sammlung =
oder sonst an=20
einem solchen Ort oder in einem =C3=B6ffentlichen Geb=C3=A4ude =
befindet,=20
oder |
|
4. |
an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt. |
(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert =
50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren =
zu=20
bestrafen.
-
Diebstahl durch =
Einbruch oder=20
mit Waffen
=C2=A7 129. Mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer einen =
Diebstahl=20
begeht,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
indem er in ein Geb=C3=A4ude, in ein =
Transportmittel, in=20
eine Wohnst=C3=A4tte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der =
sich in einem=20
Geb=C3=A4ude oder Transportmittel befindet, oder in einen =
Lagerplatz=20
einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder =
widerrechtlich=20
erlangten Schl=C3=BCssel oder einem anderen nicht zur =
ordnungsgem=C3=A4=C3=9Fen =C3=96ffnung=20
bestimmten Werkzeug eindringt, |
|
2. |
indem er ein Beh=C3=A4ltnis aufbricht oder =
mit einem der in=20
Z. 1 genannten Mittel =C3=B6ffnet, |
|
3. |
indem er sonst eine Sperrvorrichtung =
aufbricht oder=20
mit einem der in Z. 1 genannten Mittel =C3=B6ffnet =
oder |
|
4. |
bei dem er oder mit seinem Wissen ein =
anderer=20
Beteiligter (=C2=A7 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei =
sich f=C3=BChrt, um=20
den Widerstand einer Person zu =C3=BCberwinden oder zu=20
verhindern. |
-
Gewerbsm=C3=A4=C3=9Figer Diebstahl und=20
Diebstahl im Rahmen
einer kriminellen=20
Vereinigung
=C2=A7 130. Wer einen =
Diebstahl=20
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung =
unter Mitwirkung=20
(=C2=A7 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit =
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen. Wer einen=20
schweren Diebstahl (=C2=A7 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch =
oder mit Waffen=20
(=C2=A7 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende =
Begehung der Tat=20
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von =
einem=20
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
-
R=C3=A4uberischer=20
Diebstahl
=C2=A7 131. Wer, bei =
einem Diebstahl=20
auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie =
mit=20
einer gegenw=C3=A4rtigen Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben (=C2=A7 89) =
bedroht, um sich oder=20
einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch =
eine=20
K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 85) oder den =
Tod eines Menschen=20
zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn =
Jahren zu=20
bestrafen.
-
Entziehung von=20
Energie
=C2=A7 132. (1) Wer mit dem Vorsatz, =
sich oder einen=20
Dritten unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, aus einer Anlage, die =
der Gewinnung,=20
Umformung, Zuf=C3=BChrung oder Speicherung von Energie dient, Energie =
entzieht, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 3 =
000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer =
Energie im Wert=20
von mehr als 50 000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis =
zu zehn=20
Jahren zu bestrafen.
-
Veruntreuung
=C2=A7 133. (1) Wer ein Gut, das ihm =
anvertraut worden=20
ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den =
Dritten=20
dadurch unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert =
3 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein =
Gut im Wert=20
von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis =
zu zehn=20
Jahren zu bestrafen.
-
Unterschlagung
=C2=A7 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das =
er gefunden=20
hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen =
Gewahrsam=20
geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich =
oder den=20
Dritten dadurch unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein =
fremdes Gut,=20
das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat,=20
unterschl=C3=A4gt.
(3) Wer ein fremdes Gut =
unterschl=C3=A4gt, dessen Wert=20
3 000 Euro =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren =
oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wer ein fremdes Gut im Wert =
von mehr als 50=20
000 Euro unterschl=C3=A4gt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis =
zu f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
-
Dauernde=20
Sachentziehung
=C2=A7 135. (1) Wer einen anderen =
dadurch sch=C3=A4digt, da=C3=9F=20
er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, =
ohne=20
die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu=20
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wer die Tat an einer der im =C2=A7 =
126 Abs. 1 Z. 1=20
bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 3 000 =
Euro=20
=C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert =
50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
-
Unbefugter =
Gebrauch von=20
Fahrzeugen
=C2=A7 136. (1) Wer ein Fahrzeug, das =
zum Antrieb mit=20
Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in =
Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, indem er sich =
die Gewalt=20
=C3=BCber das Fahrzeug durch eine der in den =C2=A7=C2=A7 129 bis 131 =
geschilderten=20
Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu=20
bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren ist der=20
T=C3=A4ter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am =
Fahrzeug, an=20
der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 3 =
000 Euro=20
=C3=BCbersteigt; wenn jedoch der Schaden 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, =
ist der T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn die=20
Berechtigung, =C3=BCber das Fahrzeug zu verf=C3=BCgen, seinem =
Ehegatten, einem=20
Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder =
einem=20
anderen Angeh=C3=B6rigen zusteht, sofern er mit diesem in =
Hausgemeinschaft lebt,=20
oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber =
anvertraut=20
war. Eine blo=C3=9F vor=C3=BCbergehende Berechtigung kommt nicht in =
Betracht. An einer=20
solchen Tat Beteiligte (=C2=A7 12) sind ebenfalls nicht zu=20
bestrafen.
-
Eingriff in =
fremdes Jagd- oder=20
Fischereirecht
=C2=A7 137. Wer unter =
Verletzung=20
fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild =
oder=20
Fische t=C3=B6tet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder =
sonst eine=20
Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, =
zerst=C3=B6rt,=20
besch=C3=A4digt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Schwerer Eingriff =
in fremdes=20
Jagd- oder Fischereirecht
=C2=A7 138. Mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
an Wild, an Fischen oder an anderen dem =
fremden Jagd-=20
oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Wert, |
|
2. |
in der Schonzeit oder unter Anwendung von =
Eisen, von=20
Giftk=C3=B6dern, einer elektrischen Fanganlage, eines =
Sprengstoffs, in einer=20
den Wild- oder Fischbestand gef=C3=A4hrdenden Weise oder an Wild =
unter=20
Anwendung von Schlingen, |
|
3. |
in Begleitung eines Beteiligten (=C2=A7 12) =
begeht und=20
dabei entweder selbst eine Schu=C3=9Fwaffe bei sich f=C3=BChrt =
oder wei=C3=9F, da=C3=9F der=20
Beteiligte eine Schu=C3=9Fwaffe bei sich f=C3=BChrt =
oder |
|
4. |
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig |
|
begeht. |
<=
/DIV>
-
Verfolgungsvoraussetzung
=C2=A7 139. Begeht der =
T=C3=A4ter den=20
Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den =
Eingriff=20
in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in =
beschr=C3=A4nktem=20
Umfang aus=C3=BCben darf, so ist er wegen der nach den =C2=A7=C2=A7 =
137 und 138 strafbaren=20
Handlungen nur mit Erm=C3=A4chtigung des Jagd- oder =
Fischereiberechtigten zu=20
verfolgen.
-
Gewaltanwendung =
eines=20
Wilderers
=C2=A7 140. Wer, bei =
einem Eingriff in=20
fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt =
gegen eine=20
Person anwendet oder sie mit einer gegenw=C3=A4rtigen Gefahr f=C3=BCr =
Leib oder Leben (=C2=A7=20
89) bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit =
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, wenn die =
Gewaltanwendung=20
jedoch eine K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 85) =
oder den Tod=20
eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu =
f=C3=BCnfzehn=20
Jahren zu bestrafen.
-
Entwendung
=C2=A7 141. (1) Wer aus Not, aus =
Unbesonnenheit oder=20
zur Befriedigung eines Gel=C3=BCstes eine Sache geringen Wertes einem =
anderen=20
entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat =
sonst als=20
Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, =
dauernde=20
Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht =
strafbar=20
w=C3=A4re und es sich nicht um einen der F=C3=A4lle der =C2=A7=C2=A7 =
129, 131, 138 Z. 2 und 3 und=20
140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit =
Geldstrafe bis zu=20
60 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines =
Ehegatten,=20
eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner =
Schwester oder=20
zum Nachteil eines anderen Angeh=C3=B6rigen begeht, sofern er mit =
diesem in=20
Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.
(4) Die rechtswidrige Aneignung von=20
Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfr=C3=BCchte, =
Waldprodukte,=20
Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht=20
strafbar.
-
Raub
=C2=A7 142. (1) Wer mit Gewalt gegen =
eine Person oder=20
durch Drohung mit gegenw=C3=A4rtiger Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben =
(=C2=A7 89) einem=20
anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder =
abn=C3=B6tigt,=20
durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtm=C3=A4=C3=9Fig =
zu bereichern, ist=20
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung =
erheblicher=20
Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur=20
unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen =
schweren Raub=20
(=C2=A7 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
-
Schwerer =
Raub
=C2=A7 143. Wer einen =
Raub als Mitglied=20
einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (=C2=A7 12) eines =
anderen Mitglieds=20
dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer =
Waffe=20
ver=C3=BCbt, ist mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu =
f=C3=BCnfzehn Jahren zu bestrafen.=20
Ebenso ist der T=C3=A4ter zu bestrafen, wenn durch die ausge=C3=BCbte =
Gewalt jemand=20
schwer verletzt wird (=C2=A7 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung =
jedoch eine=20
K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 85) zur Folge, =
ist der T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod =
eines=20
Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren =
oder=20
mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu =
bestrafen.
-
Erpressung
=C2=A7 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt =
oder durch=20
gef=C3=A4hrliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung =
n=C3=B6tigt, die=20
diesen oder einen anderen am Verm=C3=B6gen sch=C3=A4digt, ist, wenn er =
mit dem Vorsatz=20
gehandelt hat, durch das Verhalten des Gen=C3=B6tigten sich oder einen =
Dritten=20
unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn =
die=20
Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck =
nicht=20
den guten Sitten widerstreitet.
-
Schwere =
Erpressung
=C2=A7 145. (1) Wer eine Erpressung =
begeht, indem=20
er
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit dem Tod, mit einer erheblichen =
Verst=C3=BCmmelung oder=20
einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entf=C3=BChrung, mit =
einer=20
Brandstiftung, mit einer Gef=C3=A4hrdung durch Kernenergie, =
ionisierende=20
Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der =
wirtschaftlichen=20
Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht =
oder |
|
2. |
den Gen=C3=B6tigten oder einen anderen, =
gegen den sich die=20
Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, durch diese Mittel =
l=C3=A4ngere Zeit=20
hindurch in einen qualvollen Zustand =
versetzt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis =
zu zehn=20
Jahren zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine=20
Erpressung
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht =
oder |
|
2. |
gegen dieselbe Person l=C3=A4ngere Zeit =
hindurch=20
fortsetzt. |
(3) Ebenso ist der T=C3=A4ter zu =
bestrafen, wenn die=20
Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Gen=C3=B6tigten oder =
eines anderen=20
zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung =
richtet.
-
Betrug
=C2=A7 146. Wer mit dem =
Vorsatz, durch=20
das Verhalten des Get=C3=A4uschten sich oder einen Dritten =
unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu=20
bereichern, jemanden durch T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen zu einer =
Handlung Duldung=20
oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am =
Verm=C3=B6gen=20
sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Schwerer =
Betrug
=C2=A7 147. (1) Wer einen Betrug begeht, =
indem er zur=20
T=C3=A4uschung
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine falsche oder verf=C3=A4lschte Urkunde, =
ein falsches,=20
verf=C3=A4lschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, =
falsche oder=20
verf=C3=A4lschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder =
ein unrichtiges=20
Me=C3=9Fger=C3=A4t ben=C3=BCtzt, |
|
2. |
ein zur Bezeichnung der Grenze oder des =
Wasserstands=20
bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verr=C3=BCckt, beseitigt =
oder unkenntlich=20
macht oder |
|
3. |
sich f=C3=A4lschlich f=C3=BCr einen Beamten=20
ausgibt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen =
Betrug mit=20
einem 3 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe =
von einem bis zu=20
zehn Jahren zu bestrafen.
-
Gewerbsm=C3=A4=C3=9Figer=20
Betrug
=C2=A7 148. Wer einen =
Betrug=20
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu f=C3=BCnf=20
Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich =
durch=20
dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu =
verschaffen, ist=20
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
Betr=C3=BCgerischer=20
Datenverarbeitungsmi=C3=9Fbrauch
=C2=A7 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, =
sich oder einen=20
Dritten unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, einen anderen dadurch am =
Verm=C3=B6gen=20
sch=C3=A4digt, da=C3=9F er das Ergebnis einer =
automationsunterst=C3=BCtzten Datenverarbeitung=20
durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Ver=C3=A4nderung, =
L=C3=B6schung oder=20
Unterdr=C3=BCckung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den =
Ablauf des=20
Verarbeitungsvorgangs beeinflu=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig =
begeht oder durch die=20
Tat einen 3 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 50 000 =
Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, mit Freiheitsstrafe von =
einem bis zu zehn=20
Jahren zu bestrafen.
-
Erschleichung =
einer=20
Leistung
=C2=A7 149. (1) Wer die Bef=C3=B6rderung =
durch eine dem=20
=C3=B6ffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer =
Auff=C3=BChrung,=20
Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung =
durch=20
T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte =
Entgelt zu=20
entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe =
bis zu=20
einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wer sich oder einem anderen die =
nicht in einer=20
Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt =
daf=C3=BCr zu=20
entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt =
nur=20
gering, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat =
oder mit=20
Geldstrafe bis zu 60 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(4) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
-
Notbetrug
=C2=A7 150. (1) Wer einen Betrug mit nur =
geringem=20
Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der =
F=C3=A4lle der =C2=A7=C2=A7 147=20
und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 60 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines =
Ehegatten,=20
eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner =
Schwester oder=20
zum Nachteil eines anderen Angeh=C3=B6rigen, sofern er mit diesem in=20
Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu=20
bestrafen.
-
Versicherungsmi=C3=9Fbrauch
=C2=A7 151. (1) Wer mit dem Vorsatz, =
sich oder einem=20
anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine gegen Zerst=C3=B6rung, =
Besch=C3=A4digung, Verlust oder=20
Diebstahl versicherte Sache zerst=C3=B6rt, besch=C3=A4digt oder =
beiseite schafft=20
oder |
|
2. |
sich oder einen anderen am K=C3=B6rper =
verletzt oder an der=20
Gesundheit sch=C3=A4digt oder verletzen oder sch=C3=A4digen =
l=C3=A4=C3=9Ft, ist, wenn die=20
Tat nicht nach den =C2=A7=C2=A7 146, 147 und 148 mit Strafe =
bedroht ist, mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. |
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer, bevor=20
die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine =
Beh=C3=B6rde (Abs. 3)=20
von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren =
Verfolgung=20
seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3) Unter einer Beh=C3=B6rde im Sinn des =
Abs. 2 ist=20
eine zur Strafverfolgung berufene Beh=C3=B6rde in dieser ihrer =
Eigenschaft zu=20
verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene =C3=B6ffentliche=20
Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft=20
gleich.
-
Kreditsch=C3=A4digung
=C2=A7 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen =
behauptet und=20
dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines =
anderen=20
sch=C3=A4digt oder gef=C3=A4hrdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs Monaten oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Die Freiheits- =
und die=20
Geldstrafe k=C3=B6nnen auch nebeneinander verh=C3=A4ngt werden.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des Verletzten=20
zu verfolgen.
-
Untreue
=C2=A7 153. (1) Wer die ihm durch =
Gesetz, beh=C3=B6rdlichen=20
Auftrag oder Rechtsgesch=C3=A4ft einger=C3=A4umte Befugnis, =C3=BCber =
fremdes Verm=C3=B6gen zu=20
verf=C3=BCgen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich =
mi=C3=9Fbraucht und=20
dadurch dem anderen einen Verm=C3=B6gensnachteil zuf=C3=BCgt, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen =
zu=20
bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu drei=20
Jahren, wer einen 50 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden =
herbeif=C3=BChrt, mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
Geschenkannahme =
durch=20
Machthaber
=C2=A7 153a. Wer =
f=C3=BCr die Aus=C3=BCbung der=20
ihm durch Gesetz, beh=C3=B6rdlichen Auftrag oder Rechtsgesch=C3=A4ft =
einger=C3=A4umten=20
Befugnis, =C3=BCber fremdes Verm=C3=B6gen zu verf=C3=BCgen oder einen =
anderen zu=20
verpflichten, einen nicht blo=C3=9F geringf=C3=BCgigen =
Verm=C3=B6gensvorteil angenommen hat=20
und pflichtwidrig nicht abf=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
F=C3=B6rderungsmi=C3=9Fbrauch
=C2=A7 153b. (1) Wer eine ihm =
gew=C3=A4hrte F=C3=B6rderung=20
mi=C3=9Fbr=C3=A4uchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu =
denen sie gew=C3=A4hrt=20
wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis zu=20
360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, =
wer die Tat=20
als leitender Angestellter (=C2=A7 306a) einer juristischen Person =
oder einer=20
Personengemeinschaft ohne Rechtspers=C3=B6nlichkeit, der die =
F=C3=B6rderung gew=C3=A4hrt=20
wurde, oder zwar ohne Einverst=C3=A4ndnis mit demjenigen, dem die =
F=C3=B6rderung gew=C3=A4hrt=20
wurde, aber als dessen leitender Angestellter (=C2=A7 306a) =
begeht.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 3 000 =
Euro=20
=C3=BCbersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(4) Wer die Tat in bezug auf einen 50 =
000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(5) Eine F=C3=B6rderung ist eine =
Zuwendung, die zur=20
Verfolgung =C3=B6ffentlicher Interessen aus =C3=B6ffentlichen =
Haushalten gew=C3=A4hrt wird=20
und f=C3=BCr die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht =
wird;=20
ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und =
Zusch=C3=BCsse nach =C2=A7=20
12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. =C3=96ffentliche Haushalte =
sind die=20
Haushalte der Gebietsk=C3=B6rperschaften, anderer Personen des =
=C3=B6ffentlichen Rechts,=20
mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der=20
Gesamthaushaltsplan der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften und die =
Haushalte, die von=20
den Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet=20
werden.
-
Vorenthalten von=20
Dienstnehmerbeitr=C3=A4gen zur Sozialversicherung
=C2=A7 153c. (1) Wer als Dienstgeber =
Beitr=C3=A4ge eines=20
Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten =
Versicherungstr=C3=A4ger=20
vorenth=C3=A4lt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu =
bestrafen.
(2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung =
der Beitr=C3=A4ge=20
eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person =
oder eine=20
Personengemeinschaft ohne Rechtspers=C3=B6nlichkeit, so ist Abs. 1 auf =
alle=20
nat=C3=BCrlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten =
Organ=20
angeh=C3=B6ren. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung =
f=C3=BCr die Einzahlung=20
dieser Beitr=C3=A4ge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern =
aufzuerlegen; ist=20
dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.
(3) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn er bis=20
zum Schluss der Verhandlung
|
|
|
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|
|
|
|
| |
|
1. |
die ausstehenden Beitr=C3=A4ge zur =
G=C3=A4nze einzahlt=20
oder |
|
2. |
sich dem berechtigten =
Sozialversicherungstr=C3=A4ger=20
gegen=C3=BCber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden =
Beitr=C3=A4ge=20
binnen einer bestimmten Zeit =
verpflichtet. |
(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, =
wenn der=20
T=C3=A4ter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht=20
einh=C3=A4lt.
-
Betr=C3=BCgerisches Vorenthalten=20
von Sozialversicherungsbeitr=C3=A4gen und
Zuschl=C3=A4gen =
nach dem=20
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
=C2=A7 153d. (1) Wer als Dienstgeber =
Beitr=C3=A4ge zur=20
Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungstr=C3=A4ger oder =
Zuschl=C3=A4ge nach=20
dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der =
Bauarbeiter-Urlaubs- und=20
Abfertigungskasse betr=C3=BCgerisch vorenth=C3=A4lt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu drei=20
Jahren zu bestrafen. Betr=C3=BCgerisch handelt, wer schon die =
Anmeldung zur=20
Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und=20
Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden =
Beitr=C3=A4ge oder Zuschl=C3=A4ge zu leisten.
(2) Wer Beitr=C3=A4ge oder =
Zuschl=C3=A4ge in einem 50 000=20
Euro =C3=BCbersteigenden Ausma=C3=9F vorenth=C3=A4lt, ist mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem =
Dienstgeber=20
zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (=C2=A7 306a) =
einer=20
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne =
Rechtspers=C3=B6nlichkeit,=20
oder zwar ohne Einverst=C3=A4ndnis mit dem Dienstgeber, aber als =
dessen leitender=20
Angestellter (=C2=A7 306a) begeht.
-
Organisierte=20
Schwarzarbeit
=C2=A7 153e. (1) Wer =
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
Personen zur selbstst=C3=A4ndigen oder =
unselbstst=C3=A4ndigen=20
Erwerbst=C3=A4tigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur =
Sozialversicherung=20
oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, =
vermittelt oder=20
=C3=BCberl=C3=A4sst, |
|
2. |
eine gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl illegal =
erwerbst=C3=A4tiger Personen (Z=20
1) besch=C3=A4ftigt oder mit der selbstst=C3=A4ndigen =
Durchf=C3=BChrung von Arbeiten=20
beauftragt oder |
|
3. |
in einer Verbindung einer gr=C3=B6=C3=9Feren =
Zahl illegal=20
erwerbst=C3=A4tiger Personen (Z 1) f=C3=BChrend t=C3=A4tig =
ist, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, =
wer eine=20
der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (=C2=A7 306a =
StGB) einer=20
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne =
Rechtspers=C3=B6nlichkeit=20
begeht.
-
Geldwucher
=C2=A7 154. (1) Wer die Zwangslage, den =
Leichtsinn, die=20
Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsverm=C3=B6gen eines anderen =
dadurch=20
ausbeutet, da=C3=9F er sich oder einem Dritten f=C3=BCr eine Leistung, =
die der=20
Befriedigung eines Geldbed=C3=BCrfnisses dient, insbesondere f=C3=BCr =
die Gew=C3=A4hrung oder=20
Vermittlung eines Darlehens oder f=C3=BCr die Stundung einer =
Geldforderung oder die=20
Vermittlung einer solchen Stundung einen Verm=C3=B6gensvorteil =
versprechen oder=20
gew=C3=A4hren l=C3=A4=C3=9Ft, der in auffallendem =
Mi=C3=9Fverh=C3=A4ltnis zum Wert der eigenen Leistung=20
steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
solche=20
Forderung, die auf ihn =C3=BCbergegangen ist, wucherisch =
verwertet.
(3) Wer Geldwucher =
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht, ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in =
allen F=C3=A4llen=20
auf Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen erkannt=20
werden.
-
Sachwucher
=C2=A7 155. (1) Wer au=C3=9Fer den =
F=C3=A4llen des =C2=A7 154=20
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig die Zwangslage, den Leichtsinn, die =
Unerfahrenheit oder den=20
Mangel an Urteilsverm=C3=B6gen eines anderen dadurch ausbeutet, =
da=C3=9F er sich oder=20
einem Dritten f=C3=BCr eine Ware oder eine andere Leistung einen =
Verm=C3=B6gensvorteil=20
versprechen oder gew=C3=A4hren l=C3=A4=C3=9Ft, der in auffallendem =
Mi=C3=9Fverh=C3=A4ltnis zum Wert der=20
eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, =
wenn er=20
jedoch durch die Tat eine gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von Menschen schwer =
gesch=C3=A4digt hat, mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
solche=20
Forderung, die auf ihn =C3=BCbergegangen ist, gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig =
wucherisch=20
verwertet.
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in =
allen F=C3=A4llen=20
auf Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen erkannt=20
werden.
-
Betr=C3=BCgerische =
Krida
=C2=A7 156. (1) Wer einen Bestandteil =
seines Verm=C3=B6gens=20
verheimlicht, beiseite schafft, ver=C3=A4u=C3=9Fert oder =
besch=C3=A4digt, eine nicht=20
bestehende Verbindlichkeit vorsch=C3=BCtzt oder anerkennt oder sonst =
sein Verm=C3=B6gen=20
wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung =
seiner=20
Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder =
schm=C3=A4lert, ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe =
von einem bis zu=20
zehn Jahren zu bestrafen.
-
Sch=C3=A4digung =
fremder=20
Gl=C3=A4ubiger
=C2=A7 157. Ebenso ist =
zu bestrafen,=20
wer ohne Einverst=C3=A4ndnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des =
Verm=C3=B6gens des=20
Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, ver=C3=A4u=C3=9Fert oder =
besch=C3=A4digt oder ein=20
nicht bestehendes Recht gegen das Verm=C3=B6gen des Schuldners geltend =
macht und=20
dadurch die Befriedigung der Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens eines von =
ihnen=20
vereitelt oder schm=C3=A4lert.
-
Beg=C3=BCnstigung =
eines=20
Gl=C3=A4ubigers
=C2=A7 158. (1) Wer nach Eintritt seiner =
Zahlungsunf=C3=A4higkeit einen Gl=C3=A4ubiger beg=C3=BCnstigt und =
dadurch die anderen=20
Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gl=C3=A4ubiger, der den =
Schuldner zur=20
Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet =
oder die=20
Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu=20
bestrafen.
-
Grob =
fahrl=C3=A4ssige=20
Beeintr=C3=A4chtigung von Gl=C3=A4ubigerinteressen
=C2=A7 159. (1) Wer grob fahrl=C3=A4ssig =
seine=20
Zahlungsunf=C3=A4higkeit dadurch herbeif=C3=BChrt, dass er =
kridatr=C3=A4chtig handelt (Abs.=20
5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in =
Kenntnis oder=20
fahrl=C3=A4ssiger Unkenntnis seiner Zahlungsunf=C3=A4higkeit grob =
fahrl=C3=A4ssig die=20
Befriedigung wenigstens eines seiner Gl=C3=A4ubiger dadurch vereitelt =
oder=20
schm=C3=A4lert, dass er nach Abs. 5 kridatr=C3=A4chtig handelt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob =
fahrl=C3=A4ssig=20
seine wirtschaftliche Lage durch kridatr=C3=A4chtiges Handeln (Abs. 5) =
derart=20
beeintr=C3=A4chtigt, dass Zahlungsunf=C3=A4higkeit eingetreten =
w=C3=A4re, wenn nicht von=20
einer oder mehreren Gebietsk=C3=B6rperschaften ohne Verpflichtung =
hiezu unmittelbar=20
oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Ma=C3=9Fnahmen =
getroffen oder=20
Zuwendungen oder vergleichbare Ma=C3=9Fnahmen anderer veranlasst =
worden w=C3=A4ren.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren ist zu=20
bestrafen, wer
|
|
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|
|
|
|
| |
|
1. |
im Fall des Abs. 1 einen 800 000 Euro =
=C3=BCbersteigenden=20
Befriedigungsausfall seiner Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens eines =
von ihnen=20
bewirkt, |
|
2. |
im Fall des Abs. 2 einen 800 000 Euro =
=C3=BCbersteigenden=20
zus=C3=A4tzlichen Befriedigungsausfall seiner Gl=C3=A4ubiger =
oder wenigstens eines=20
von ihnen bewirkt oder |
|
3. |
durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit =
Strafe=20
bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler =
Menschen=20
sch=C3=A4digt oder im Fall des Abs. 3 gesch=C3=A4digt=20
h=C3=A4tte. |
(5) Kridatr=C3=A4chtig handelt, wer =
entgegen=20
Grunds=C3=A4tzen ordentlichen Wirtschaftens
|
|
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|
|
| |
|
1. |
einen bedeutenden Bestandteil seines =
Verm=C3=B6gens=20
zerst=C3=B6rt, besch=C3=A4digt, unbrauchbar macht, verschleudert =
oder=20
verschenkt, |
|
2. |
durch ein au=C3=9Fergew=C3=B6hnlich gewagtes =
Gesch=C3=A4ft, das nicht=20
zu seinem gew=C3=B6hnlichen Wirtschaftsbetrieb geh=C3=B6rt, =
durch Spiel oder Wette=20
=C3=BCberm=C3=A4=C3=9Fig hohe Betr=C3=A4ge =
ausgibt, |
|
3. |
=C3=BCberm=C3=A4=C3=9Figen, mit seinen =
Verm=C3=B6gensverh=C3=A4ltnissen oder=20
seiner wirtschaftlichen Leistungsf=C3=A4higkeit in auffallendem =
Widerspruch=20
stehenden Aufwand treibt, |
|
4. |
Gesch=C3=A4ftsb=C3=BCcher oder =
gesch=C3=A4ftliche Aufzeichnungen zu=20
f=C3=BChren unterl=C3=A4sst oder so f=C3=BChrt, dass ein =
zeitnaher =C3=9Cberblick =C3=BCber seine=20
wahre Verm=C3=B6gens-, Finanz- und Ertragslage erheblich =
erschwert wird, oder=20
sonstige geeignete und erforderliche Kontrollma=C3=9Fnahmen, die =
ihm einen=20
solchen =C3=9Cberblick verschaffen, unterl=C3=A4sst oder 5. =
Jahresabschl=C3=BCsse, zu=20
deren Erstellung er verpflichtet ist, zu |
|
|
|
erstellen unterl=C3=A4sst oder auf =
eine solche Weise=20
oder so sp=C3=A4t erstellt, dass ein zeitnaher =C3=9Cberblick =
=C3=BCber seine wahre=20
Verm=C3=B6gens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert=20
wird. |
-
Umtriebe =
w=C3=A4hrend einer=20
Gesch=C3=A4ftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren
oder im=20
Konkursverfahren
=C2=A7 160. (1) Mit Freiheitsstrafe bis =
zu einem Jahr=20
ist zu bestrafen:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung =
oder eine=20
Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang =
geltend=20
macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einflu=C3=9F im =
Konkurs- oder=20
Ausgleichsverfahren zu erlangen; |
|
2. |
ein Gl=C3=A4ubiger, der f=C3=BCr die =
Aus=C3=BCbung seines Stimmrechts=20
in einem bestimmten Sinn oder f=C3=BCr das Unterlassen der =
Aus=C3=BCbung seines=20
Stimmrechts f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen =
Verm=C3=B6gensvorteil annimmt=20
oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, und auch wer einem =
Gl=C3=A4ubiger zu diesem Zweck=20
einen Verm=C3=B6gensvorteil gew=C3=A4hrt oder =
verspricht; |
|
3. |
ein Gl=C3=A4ubiger, der f=C3=BCr die =
Zustimmung zu einem=20
Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich =
ohne=20
Zustimmung der =C3=BCbrigen Gl=C3=A4ubiger f=C3=BCr sich oder =
einen Dritten einen=20
Sondervorteil annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, und =
auch wer einem=20
Gl=C3=A4ubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gew=C3=A4hrt =
oder=20
verspricht. |
(2) Ebenso sind eine zur =
Gesch=C3=A4ftsaufsicht=20
bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im =
Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des=20
Gl=C3=A4ubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen, die f=C3=BCr sich =
oder einen Dritten=20
zum Nachteil der Gl=C3=A4ubiger einen ihnen nicht geb=C3=BChrenden =
Verm=C3=B6gensvorteil=20
annehmen oder sich versprechen lassen.
-
Gemeinsame =
Bestimmungen =C3=BCber=20
die Verantwortlichkeit leitender
Angestellter
=C2=A7 161. (1) Nach den =C2=A7=C2=A7 =
156, 158, 159 und 162 ist=20
gleich einem Schuldner, nach =C2=A7 160 gleich einem Gl=C3=A4ubiger zu =
bestrafen, wer=20
eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (=C2=A7 =
306a) einer=20
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne =
Rechtspers=C3=B6nlichkeit=20
begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer =
zwar ohne=20
Einverst=C3=A4ndnis mit dem Schuldner oder Gl=C3=A4ubiger, aber als =
dessen leitender=20
Angestellter (=C2=A7 306a) handelt.
(2) Nach =C2=A7 160 Abs. 2 ist auch zu =
bestrafen, wer=20
eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (=C2=A7 =
306a) einer=20
juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne =
Rechtspers=C3=B6nlichkeit=20
begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben =C3=BCbertragen worden =
ist.
-
Vollstreckungsvereitelung
=C2=A7 162. (1) Ein Schuldner, der einen =
Bestandteil=20
seines Verm=C3=B6gens verheimlicht, beiseite schafft, =
ver=C3=A4u=C3=9Fert oder besch=C3=A4digt,=20
eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorsch=C3=BCtzt oder anerkennt =
oder sonst=20
sein Verm=C3=B6gen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die =
Befriedigung=20
eines Gl=C3=A4ubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem =
anh=C3=A4ngigen=20
Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schm=C3=A4lert, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu drei Jahren=20
zu bestrafen.
-
Vollstreckungsvereitelung=20
zugunsten eines anderen
=C2=A7 163. Ebenso ist =
zu bestrafen,=20
wer ohne Einverst=C3=A4ndnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des =
Verm=C3=B6gens des=20
Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, ver=C3=A4u=C3=9Fert oder =
besch=C3=A4digt oder ein=20
nicht bestehendes Recht gegen das Verm=C3=B6gen des Schuldners geltend =
macht und=20
dadurch die Befriedigung eines Gl=C3=A4ubigers durch =
Zwangsvollstreckung oder in=20
einem anh=C3=A4ngigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder=20
schm=C3=A4lert.
-
Hehlerei
=C2=A7 164. (1) Wer den T=C3=A4ter einer =
mit Strafe=20
bedrohten Handlung gegen fremdes Verm=C3=B6gen nach der Tat dabei =
unterst=C3=BCtzt, eine=20
Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu =
verwerten,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis =
zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
solche Sache=20
kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
(3) Wer eine Sache im Wert von mehr als =
3 000 Euro=20
verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(4) Wer eine Sache im Wert von mehr als =
50 000=20
Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig betreibt, =
ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen. Ebenso ist=20
der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch =
die die=20
Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen =
gewerbsm=C3=A4=C3=9Figer=20
Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die f=C3=BCnf Jahre =
erreicht oder=20
=C3=BCbersteigt, und der Hehler die Umst=C3=A4nde kennt, die diese =
Strafdrohung=20
begr=C3=BCnden.
-
Geldw=C3=A4scherei
=C2=A7 165. (1) Wer =
Verm=C3=B6gensbestandteile, die aus=20
einem Verbrechen, einem Vergehen nach den =C2=A7=C2=A7 168c, 168d, =
223, 224, 225, 229,=20
230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder einem in =
die=20
Zust=C3=A4ndigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des =
Schmuggels oder der=20
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen =
herr=C3=BChren,=20
verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im=20
Rechtsverkehr =C3=BCber den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit =
dieser=20
Verm=C3=B6gensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an =
ihnen, die=20
Verf=C3=BCgungsbefugnis =C3=BCber sie, ihre =C3=9Cbertragung oder =
dar=C3=BCber, wo sie sich=20
befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
wissentlich=20
solche Verm=C3=B6gensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, =
verwaltet,=20
umwandelt, verwertet oder einem Dritten =C3=BCbertr=C3=A4gt.
(3) Wer die Tat in bezug auf einen 50 =
000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen =
Vereinigung begeht,=20
die sich zur fortgesetzten Geldw=C3=A4scherei verbunden hat, ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(4) Ein Verm=C3=B6gensbestandteil =
r=C3=BChrt aus einer=20
strafbaren Handlung her, wenn ihn der T=C3=A4ter der strafbaren =
Handlung durch die=20
Tat erlangt oder f=C3=BCr ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich =
in ihm der=20
Wert des urspr=C3=BCnglich erlangten oder empfangenen =
Verm=C3=B6genswertes=20
verk=C3=B6rpert.
(5) Wer wissentlich Bestandteile des =
Verm=C3=B6gens=20
einer kriminellen Organisation (=C2=A7 278a) oder einer =
terroristischen Vereinigung=20
(=C2=A7 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, =
verwahrt, anlegt,=20
verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten =
=C3=BCbertr=C3=A4gt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 =
000 Euro=20
=C3=BCbersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten =
bis zu f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 165a. (1) Wegen =
Geldw=C3=A4scherei ist nicht zu=20
bestrafen, wer freiwillig und bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. =
3) von seinem=20
Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Beh=C3=B6rde oder =
auf andere=20
Weise die Sicherstellung wesentlicher Verm=C3=B6gensbestandteile, auf =
die sich die=20
Geldw=C3=A4scherei bezogen hat, bewirkt.
(2) Wenn ohne Zutun des T=C3=A4ters =
wesentliche=20
Verm=C3=B6gensbestandteile, auf die sich die Geldw=C3=A4scherei =
bezogen hat,=20
sichergestellt werden, ist der T=C3=A4ter nicht zu bestrafen, wenn er =
sich in=20
Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung =
bem=C3=BCht=20
hat.
-
Begehung im=20
Familienkreis
=C2=A7 166. (1) Wer eine =
Sachbesch=C3=A4digung, eine=20
Datenbesch=C3=A4digung, eine St=C3=B6rung der Funktionsf=C3=A4higkeit =
eines Computersystems,=20
einen Diebstahl mit Ausnahme der in den =C2=A7=C2=A7 129 Z. 4, 131 =
genannten F=C3=A4lle, eine=20
Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine =
dauernde=20
Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht =
mit=20
Ausnahme der in den =C2=A7=C2=A7 138 Z. 2 und 3, 140 genannten =
F=C3=A4lle, einen Betrug,=20
einen betr=C3=BCgerischen Datenverarbeitungsmi=C3=9Fbrauch, eine =
Untreue, eine=20
Geschenkannahme durch Machthaber oder eine Hehlerei zum Nachteil =
seines=20
Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder =
seiner=20
Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angeh=C3=B6rigen begeht, =
sofern er mit=20
diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen, wenn die Tat jedoch =
sonst mit=20
einer Freiheitsstrafe bedroht w=C3=A4re, die drei Jahre erreicht oder =
=C3=BCbersteigt,=20
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, =
der zum=20
Nachteil desjenigen handelt, f=C3=BCr den er bestellt worden ist, wird =
jedoch nicht=20
beg=C3=BCnstigt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an =
der Tat=20
blo=C3=9F zum Vorteil eines anderen beteiligt (=C2=A7 12), der zum =
Verletzten in einer=20
der genannten Beziehungen steht.
(3) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
des Verletzten=20
zu verfolgen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 167. (1) Die Strafbarkeit wegen=20
Sachbesch=C3=A4digung, Datenbesch=C3=A4digung, St=C3=B6rung der =
Funktionsf=C3=A4higkeit eines=20
Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung,=20
Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- =
oder=20
Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betr=C3=BCgerischen=20
Datenverarbeitungsmi=C3=9Fbrauchs, Erschleichung einer Leistung, =
Notbetrugs,=20
Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, =
F=C3=B6rderungsmi=C3=9Fbrauchs,=20
betr=C3=BCgerischen Vorenthaltens von =
Sozialversicherungsbeitr=C3=A4gen und Zuschl=C3=A4gen=20
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wuchers, =
betr=C3=BCgerischer=20
Krida, Sch=C3=A4digung fremder Gl=C3=A4ubiger, Beg=C3=BCnstigung eines =
Gl=C3=A4ubigers, grob=20
fahrl=C3=A4ssiger Beeintr=C3=A4chtigung von Gl=C3=A4ubigerinteressen,=20
Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch t=C3=A4tige Reue =
aufgehoben.
(2) Dem T=C3=A4ter kommt t=C3=A4tige =
Reue zustatten, wenn=20
er, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem Verschulden =
erfahren hat,=20
wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen =
zu=20
sein,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
den ganzen aus seiner Tat entstandenen =
Schaden=20
gutmacht oder |
|
2. |
sich vertraglich verpflichtet, dem =
Verletzten binnen=20
einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In =
letzterem=20
Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der T=C3=A4ter seine =
Verpflichtung nicht einh=C3=A4lt. |
(3) Der T=C3=A4ter ist auch nicht zu =
bestrafen, wenn er=20
den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer =
Selbstanzeige, die=20
der Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch =
Erlag bei dieser=20
Beh=C3=B6rde gutmacht.
(4) Der T=C3=A4ter, der sich um die =
Schadensgutmachung=20
ernstlich bem=C3=BCht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein =
Dritter in=20
seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen =
aus der=20
Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen =
gutmacht.
-
Gl=C3=BCcksspiel
=C2=A7 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem =
Gewinn und=20
Verlust ausschlie=C3=9Flich oder vorwiegend vom Zufall abh=C3=A4ngen =
oder das=20
ausdr=C3=BCcklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung =
eines solchen=20
Spieles veranstaltete Zusammenkunft f=C3=B6rdert, um aus dieser =
Veranstaltung oder=20
Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Verm=C3=B6gensvorteil =
zuzuwenden, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, es sei denn, da=C3=9F blo=C3=9F zu =
gemeinn=C3=BCtzigen Zwecken oder=20
blo=C3=9F zum Zeitvertreib und um geringe Betr=C3=A4ge gespielt =
wird.
(2) Wer sich gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig an =
einem solchen Spiel=20
beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Ketten- oder=20
Pyramidenspiele
=C2=A7 168a. (1) Wer ein =
Gewinnerwartungssystem, dessen=20
Teilnehmern gegen Einsatz ein Verm=C3=B6gensvorteil unter der =
Bedingung in Aussicht=20
gestellt wird, da=C3=9F diesem oder einem damit im Zusammenhang =
stehenden System=20
unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugef=C3=BChrt =
werden, und bei=20
dem die Erlangung des Verm=C3=B6gensvorteils ganz oder teilweise vom=20
bedingungsgem=C3=A4=C3=9Fen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer =
abh=C3=A4ngt (Ketten- oder=20
Pyramidenspiel),
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
in Gang setzt oder veranstaltet =
oder |
|
2. |
durch Zusammenk=C3=BCnfte, Prospekte oder =
auf eine andere=20
zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet=20
oder |
|
3. |
sonst die Verbreitung eines solchen Systems=20
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig f=C3=B6rdert, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs =
Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, es =
sei denn,=20
da=C3=9F das System blo=C3=9F zu gemeinn=C3=BCtzigen Zwecken =
veranstaltet wird oder=20
blo=C3=9F Eins=C3=A4tze geringen Wertes verlangt =
werden. |
(2) Wer durch die Tat eine =
gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von=20
Menschen schwer gesch=C3=A4digt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
drei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Wettbewerbsbeschr=C3=A4nkende=20
Absprachen bei Vergabeverfahren
=C2=A7 168b. (1) Wer bei einem =
Vergabeverfahren einen=20
Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen =
f=C3=BChrt, die auf=20
einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den =
Auftraggeber=20
zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder =
dieser=20
seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des T=C3=A4ters das Angebot =
nicht=20
angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird =
er=20
straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem=C3=BCht, die =
Annahme des=20
Angebots oder das Erbringen der Leistung zu=20
verhindern.
-
Geschenkannahme =
durch=20
Bedienstete oder Beauftragte
=C2=A7 168c. (1) Ein Bediensteter oder =
Beauftragter=20
eines Unternehmens, der im gesch=C3=A4ftlichen Verkehr f=C3=BCr die =
pflichtwidrige=20
Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen =
f=C3=BCr sich=20
oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich =
versprechen l=C3=A4sst,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) =C3=9Cbersteigt der Wert des =
Vorteils 5 000 Euro,=20
so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
(3) Wer lediglich einen =
geringf=C3=BCgigen Vorteil=20
annimmt oder sich versprechen l=C3=A4sst, ist nach Abs. 1 nicht zu =
bestrafen, es=20
sei denn, dass die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begangen =
wird.
-
Bestechung von =
Bediensteten=20
oder Beauftragten
=C2=A7 168d. Wer einem =
Bediensteten=20
oder Beauftragten eines Unternehmens im gesch=C3=A4ftlichen Verkehr =
f=C3=BCr die=20
pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung =
f=C3=BCr ihn oder=20
einen Dritten einen nicht blo=C3=9F geringf=C3=BCgigen Vorteil =
anbietet, verspricht oder=20
gew=C3=A4hrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Berechtigung zur=20
Anklage
=C2=A7 168e. Die =
strafbaren Handlungen=20
nach =C2=A7 168c Abs. 1 sowie nach =C2=A7 168d sind nur auf Verlangen =
des Verletzten=20
oder eines der nach =C2=A7 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes =
gegen den=20
unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zur Geltendmachung =
des=20
Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu =
verfolgen.
-
Siebenter =
Abschnitt
Gemeingef=C3=A4hrliche strafbare=20
Handlungen und strafbare Handlungen
gegen die =
Umwelt
Brandstiftung
=C2=A7 169. (1) Wer an einer fremden =
Sache ohne=20
Einwilligung des Eigent=C3=BCmers eine Feuersbrunst verursacht, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an =
einer eigenen=20
Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine=20
Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr f=C3=BCr Leib oder =
Leben (=C2=A7 89) des=20
anderen oder eines Dritten oder f=C3=BCr das Eigentum eines Dritten in =
gro=C3=9Fem=20
Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen =
oder=20
schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20
Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, =
so ist=20
der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn =
Jahren, hat sie aber=20
den Tod einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach sich gezogen, =
mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
-
Fahrl=C3=A4ssige =
Herbeif=C3=BChrung=20
einer Feuersbrunst
=C2=A7 170. (1) Wer eine der im =C2=A7 =
169 mit Strafe=20
bedrohten Taten fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem Jahr=20
zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen =
oder=20
schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20
Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, =
so ist=20
der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber =
den Tod einer=20
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
-
Vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung =
durch Kernenergie oder=20
ionisierende Strahlen
=C2=A7 171. (1) Wer bewirkt, da=C3=9F =
durch freiwerdende=20
Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr =
f=C3=BCr Leib oder=20
Leben (=C2=A7 89) eines anderen oder f=C3=BCr fremdes Eigentum in =
gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F=20
entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 =
Abs. 3 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Fahrl=C3=A4ssige Gef=C3=A4hrdung =
durch Kernenergie oder=20
ionisierende Strahlen
=C2=A7 172. (1) Wer die im =C2=A7 171 =
mit Strafe bedrohte=20
Handlung fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr zu=20
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 =
Abs. 2 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Vors=C3=A4tzliche =
Gef=C3=A4hrdung durch=20
Sprengmittel
=C2=A7 173. (1) Wer einen Sprengstoff =
als Sprengmittel=20
zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben =
(=C2=A7 89) eines=20
anderen oder f=C3=BCr fremdes Eigentum in gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F =
herbeif=C3=BChrt, ist mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 =
Abs. 3 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Fahrl=C3=A4ssige =
Gef=C3=A4hrdung durch=20
Sprengmittel
=C2=A7 174. (1) Wer die im =C2=A7 173 =
mit Strafe bedrohte=20
Handlung fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr zu=20
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 =
Abs. 2 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Vorbereitung eines =
Verbrechens=20
durch Kernenergie, ionisierende
Strahlen oder=20
Sprengmittel
=C2=A7 175. (1) Wer in der Absicht, sich =
oder einem=20
anderen die Begehung einer nach =C2=A7 171 oder =C2=A7 173 mit Strafe =
bedrohten, wenn=20
auch noch nicht bestimmten Handlung zu erm=C3=B6glichen, einen =
Kernbrennstoff,=20
einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines=20
Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser =
Stoffe=20
erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder einen =
solchen=20
Stoff einem anderen =C3=BCberl=C3=A4=C3=9Ft, von dem er wei=C3=9F =
(=C2=A7 5 Abs. 3), da=C3=9F er ihn zur=20
Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen =
erwirbt, ist=20
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn er=20
freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden erfahren=20
hat, den Gegenstand der Beh=C3=B6rde =C3=BCbergibt, es ihr =
erm=C3=B6glicht, des Gegenstands=20
habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, da=C3=9F von dem =
Gegenstand zur=20
Begehung einer nach =C2=A7 171 oder =C2=A7 173 mit Strafe bedrohten =
Handlung Gebrauch=20
gemacht wird.
-
Vors=C3=A4tzliche=20
Gemeingef=C3=A4hrdung
=C2=A7 176. (1) Wer anders als durch =
eine der in den =C2=A7=C2=A7=20
169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr f=C3=BCr =
Leib oder=20
Leben (=C2=A7 89) einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen oder =
f=C3=BCr fremdes Eigentum in=20
gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe von =
einem bis zu zehn=20
Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 =
Abs. 3 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Fahrl=C3=A4ssige=20
Gemeingef=C3=A4hrdung
=C2=A7 177. (1) Wer anders als durch =
eine der in den =C2=A7=C2=A7=20
170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrl=C3=A4ssig eine =
Gefahr f=C3=BCr=20
Leib oder Leben (=C2=A7 89) einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen =
oder f=C3=BCr fremdes=20
Eigentum in gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu einem=20
Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 =
Abs. 2 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Herstellung und =
Verbreitung=20
von Massenvernichtungswaffen
=C2=A7 177a. (1) Wer zur =
Massenvernichtung bestimmte=20
und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der =
Herstellung=20
entwickelt, |
|
2. |
in das Inland einf=C3=BChrt, aus dem Inland =
ausf=C3=BChrt oder=20
durch das Inland durchf=C3=BChrt oder |
|
3. |
erwirbt, besitzt oder einem anderen =
=C3=BCberl=C3=A4=C3=9Ft oder=20
verschafft, |
|
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis =
zu zehn=20
Jahren zu bestrafen. |
(2) Wei=C3=9F der T=C3=A4ter, da=C3=9F =
die Kampfmittel in ein=20
Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt =
ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit=20
Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn Jahren, wei=C3=9F =
er aber, da=C3=9F die=20
Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn =
bis zu=20
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu=20
bestrafen.
-
Unerlaubter Umgang =
mit=20
Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder
Strahleneinrichtungen
=C2=A7 177b. (1) Wer entgegen einer =
Rechtsvorschrift=20
oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, =
bearbeitet,=20
verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, bef=C3=B6rdert, in das =
Inland=20
einf=C3=BChrt, aus dem Inland ausf=C3=BChrt oder durch das Inland =
durchf=C3=BChrt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag radioaktive =
Stoffe oder=20
Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst =
verwendet, aufbewahrt, bef=C3=B6rdert, in das Inland einf=C3=BChrt, =
aus dem Inland=20
ausf=C3=BChrt oder durch das Inland durchf=C3=BChrt, dass dadurch
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer =
schweren=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder =
sonst f=C3=BCr die=20
Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20
Menschen, |
|
2. |
eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder =
Pflanzenbestand in=20
erheblichem Ausma=C3=9F, |
|
3. |
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung =
des=20
Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20
oder |
|
4. |
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, |
|
entstehen =
kann. |
(3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift =
oder einem=20
beh=C3=B6rdlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe =
herstellt,=20
bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, =
bef=C3=B6rdert, in das=20
Inland einf=C3=BChrt, aus dem Inland ausf=C3=BChrt oder durch das =
Inland durchf=C3=BChrt und=20
dadurch die Gefahr herbeif=C3=BChrt, dass Kernmaterial oder =
radioaktive Stoffe der=20
Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten =
atomaren=20
Kampfmitteln zug=C3=A4nglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis=20
zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder =
Abs. 2=20
erw=C3=A4hnten Handlungen die im =C2=A7 171 Abs. 1 genannte Gefahr =
herbeigef=C3=BChrt, der=20
Tier- oder Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt oder eine lange =
Zeit=20
andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des =
Bodens oder der=20
Luft bewirkt, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von einem bis =
zu zehn=20
Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 Abs. 3 =
genannten Folgen, so=20
sind die dort angedrohten Strafen zu verh=C3=A4ngen.
(5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet=20
Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie =
Ausr=C3=BCstung,=20
Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem=20
Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der =
Begriff=20
radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere =
Radionuklide=20
enthalten, sofern deren Aktivit=C3=A4t oder Konzentration nach dem =
Stand der=20
Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht au=C3=9Fer Acht =
gelassen=20
werden kann; Gegenst=C3=A4nde, die radioaktive Stoffe enthalten oder =
an deren=20
Oberfl=C3=A4che sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven =
Stoffen gleich.=20
Unter Strahleneinrichtungen sind solche Ger=C3=A4te oder Anlagen zu =
verstehen, die,=20
ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende =
Strahlung=20
auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem=20
Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden =
Fassung,=20
unterliegt.
-
Fahrl=C3=A4ssiger =
unerlaubter=20
Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven
Stoffen oder=20
Strahleneinrichtungen
=C2=A7 177c. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig =
entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine der im =
=C2=A7 177b Abs. 1, 2=20
oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu=20
einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wird durch die Tat die im =C2=A7 171 =
Abs. 1=20
genannte Gefahr herbeigef=C3=BChrt, der Tier- oder Pflanzenbestand =
erheblich=20
gesch=C3=A4digt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des =
Zustands eines=20
Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der =
T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 =
Tagess=C3=A4tzen=20
zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. 2 genannten =
Folgen, so sind=20
die dort angedrohten Strafen zu =
verh=C3=A4ngen.
-
Vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung =
von Menschen durch=20
=C3=BCbertragbare Krankheiten
=C2=A7 178. Wer eine =
Handlung begeht,=20
die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer =C3=BCbertragbaren =
Krankheit=20
unter Menschen herbeizuf=C3=BChren, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
drei Jahren oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, wenn die =
Krankheit ihrer=20
Art nach zu den wenn auch nur beschr=C3=A4nkt anzeige- oder =
meldepflichtigen=20
Krankheiten geh=C3=B6rt.
-
Fahrl=C3=A4ssige Gef=C3=A4hrdung von =
Menschen durch=20
=C3=BCbertragbare Krankheiten
=C2=A7 179. Wer die im =
=C2=A7 178 mit Strafe=20
bedrohte Handlung fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis =
zu einem Jahr=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Vors=C3=A4tzliche =
Beeintr=C3=A4chtigung=20
der Umwelt
=C2=A7 180. (1) Wer entgegen einer =
Rechtsvorschrift=20
oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag ein Gew=C3=A4sser, den Boden oder =
die Luft so=20
verunreinigt oder sonst beeintr=C3=A4chtigt, dass dadurch
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer =
schweren=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder =
sonst f=C3=BCr die=20
Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20
Menschen, |
|
2. |
eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder =
Pflanzenbestand in=20
erheblichem Ausma=C3=9F, |
|
3. |
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung =
des=20
Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20
oder |
|
4. |
ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein =
Schaden an=20
einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden =
Gegenstand=20
oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, |
|
entstehen kann, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen. |
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20
Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20
Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder =
der Luft=20
bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer =
fremden=20
Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem =
Naturdenkmal, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, herbeigef=C3=BChrt, so =
ist der T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen. Hat die Tat=20
eine der im =C2=A7 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort =
angedrohten=20
Strafen zu verh=C3=A4ngen.
-
Fahrl=C3=A4ssige =
Beeintr=C3=A4chtigung=20
der Umwelt
=C2=A7 181. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig =
entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine der im =
=C2=A7 180 mit Strafe=20
bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr =
oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20
Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20
Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder =
der Luft=20
bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer =
fremden=20
Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem =
Naturdenkmal, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, herbeigef=C3=BChrt, so =
ist der T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 =
Tagess=C3=A4tzen=20
zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. 2 genannten =
Folgen, so sind=20
die dort angedrohten Strafen zu =
verh=C3=A4ngen.
-
Schwere =
Beeintr=C3=A4chtigung durch=20
L=C3=A4rm
=C2=A7 181a. Wer =
entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag L=C3=A4rm in =
einem solchen Ausma=C3=9F=20
oder unter solchen Umst=C3=A4nden erzeugt, da=C3=9F die Tat eine =
nachhaltige und schwere=20
Beeintr=C3=A4chtigung des k=C3=B6rperlichen Befindens vieler Menschen =
nach sich zieht,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis =
zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Vors=C3=A4tzliches =
umweltgef=C3=A4hrdendes Behandeln und Verbringen von
Abf=C3=A4llen
=C2=A7 181b. (1) Wer entgegen einer =
Rechtsvorschrift=20
oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag Abf=C3=A4lle so behandelt, lagert =
oder ablagert,=20
abl=C3=A4sst oder sonst beseitigt, bef=C3=B6rdert, in das Inland =
einf=C3=BChrt, aus dem=20
Inland ausf=C3=BChrt oder durch das Inland durchf=C3=BChrt, dass =
dadurch
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer =
schweren=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder =
sonst f=C3=BCr die=20
Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20
Menschen, |
|
2. |
eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder =
Pflanzenbestand in=20
erheblichem Ausma=C3=9F, |
|
3. |
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung =
des=20
Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20
oder |
|
4. |
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, |
|
entstehen kann, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen. |
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20
Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20
Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder =
der Luft oder=20
einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, =
so ist der=20
T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat =
die Tat eine=20
der im =C2=A7 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort =
angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Fahrl=C3=A4ssiges=20
umweltgef=C3=A4hrdendes Behandeln und Verbringen von
Abf=C3=A4llen
=C2=A7 181c. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig =
entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine der im =
=C2=A7 181b mit Strafe=20
bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs =
Monaten oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20
Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20
Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder =
der Luft oder=20
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, so =
ist der T=C3=A4ter=20
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. =
2 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Vors=C3=A4tzliches =
umweltgef=C3=A4hrdendes Betreiben von Anlagen
=C2=A7 181d. (1) Wer entgegen einer =
Rechtsvorschrift=20
oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine Anlage, in der eine =
gef=C3=A4hrliche T=C3=A4tigkeit=20
durchgef=C3=BChrt wird, so betreibt, dass dadurch
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer =
schweren=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder =
sonst f=C3=BCr die=20
Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20
Menschen, |
|
2. |
eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder =
Pflanzenbestand in=20
erheblichem Ausma=C3=9F, |
|
3. |
eine lange Zeit andauernde Verschlechterung =
des=20
Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20
oder |
|
4. |
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro=20
=C3=BCbersteigt, |
|
entstehen kann, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen. |
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20
Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20
Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder =
der Luft oder=20
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, so =
ist der T=C3=A4ter=20
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 Abs. =
3 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Grob =
fahrl=C3=A4ssiges=20
umweltgef=C3=A4hrdendes Betreiben von Anlagen
=C2=A7 181e. (1) Wer grob =
fahrl=C3=A4ssig entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag die im =C2=A7 =
181d Abs. 1 mit=20
Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs =
Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20
Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20
Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder =
der Luft oder=20
ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, so =
ist der T=C3=A4ter=20
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. =
2 genannten=20
Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20
verh=C3=A4ngen.
-
Andere =
Gef=C3=A4hrdungen des Tier-=20
oder Pflanzenbestandes
=C2=A7 182. (1) Wer eine Handlung =
begeht, die geeignet=20
ist,
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die Gefahr der Verbreitung einer Seuche =
unter Tieren=20
herbeizuf=C3=BChren oder |
|
2. |
die Gefahr der Verbreitung eines f=C3=BCr =
den Tier- oder=20
Pflanzenbestand gef=C3=A4hrlichen Krankheitserregers oder =
Sch=C3=A4dlings=20
herbeizuf=C3=BChren, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
entgegen einer=20
Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag auf andere als =
die im =C2=A7 180=20
bezeichnete Weise eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder Pflanzenbestand =
in=20
erheblichem Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt.
-
Fahrl=C3=A4ssige =
Gef=C3=A4hrdung des=20
Tier- oder Pflanzenbestandes
=C2=A7 183. Wer eine der =
im =C2=A7 182 mit=20
Strafe bedrohten Handlungen fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Irrtum =C3=BCber =
Rechtsvorschriften=20
und beh=C3=B6rdliche Auftr=C3=A4ge
=C2=A7 183a. (1) Hat sich der T=C3=A4ter =
in den F=C3=A4llen der=20
=C2=A7=C2=A7 180, 181a, 181b, 181d und 182 mit einer Rechtsvorschrift =
oder einem=20
beh=C3=B6rdlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem =
Beruf, seiner=20
Besch=C3=A4ftigung oder sonst den Umst=C3=A4nden nach dazu =
verpflichtet gewesen w=C3=A4re,=20
oder ist ihm ein Irrtum =C3=BCber die Rechtsvorschrift oder den =
beh=C3=B6rdlichen=20
Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im =C3=BCbrigen =
vors=C3=A4tzlich handelt,=20
gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 gilt in den F=C3=A4llen der =
=C2=A7=C2=A7 181, 181c und=20
183 entsprechend, wenn der T=C3=A4ter fahrl=C3=A4ssig handelt, im =
Falle des =C2=A7 181e, wenn=20
er grob fahrl=C3=A4ssig handelt.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 183b. (1) Wegen einer der in den =
=C2=A7=C2=A7 180, 181 und=20
181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig und bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden=20
erfahren hat, die von ihm herbeigef=C3=BChrten Gefahren, =
Verunreinigungen und=20
sonstigen Beeintr=C3=A4chtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu =
einer=20
Sch=C3=A4digung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes =
gekommen=20
ist.
(2) =C2=A7 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach =
anzuwenden.
-
Kurpfuscherei
=C2=A7 184. Wer, ohne =
die zur Aus=C3=BCbung=20
des =C3=A4rztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu =
haben, eine=20
T=C3=A4tigkeit, die den =C3=84rzten vorbehalten ist, in bezug auf eine =
gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von=20
Menschen gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig aus=C3=BCbt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu drei Monaten oder=20
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Luftpiraterie
=C2=A7 185. (1) Wer unter Ausnutzung der =
besonderen=20
Verh=C3=A4ltnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch =
gef=C3=A4hrliche Drohung gegen=20
eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine =
Person, die=20
auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord =
Einflu=C3=9F nehmen=20
kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle =
bringt oder=20
die Herrschaft dar=C3=BCber aus=C3=BCbt, ist mit Freiheitsstrafe von =
einem bis zu zehn=20
Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen =
oder=20
schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20
Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu =
f=C3=BCnfzehn Jahren,=20
hat sie aber den Tod einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach =
sich gezogen, mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
-
Vors=C3=A4tzliche =
Gef=C3=A4hrdung der=20
Sicherheit der Luftfahrt
=C2=A7 186. (1) Wer auf solche Weise, =
da=C3=9F dadurch die=20
Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gef=C3=A4hrdet werden =
kann,
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1. |
gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges =
befindliche=20
Person Gewalt =C3=BCbt oder ihr mit Gewalt =
droht, |
|
2. |
das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug =
besch=C3=A4digt=20
oder |
|
3. |
Einrichtungen der Luftfahrt zerst=C3=B6rt, =
besch=C3=A4digt oder=20
in ihrem Betrieb beeintr=C3=A4chtigt, |
|
ist, wenn die Tat nicht nach einer =
anderen=20
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit =
Freiheitsstrafe von=20
einem bis zu zehn Jahren zu =
bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen,
|
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1. |
wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug =
zerst=C3=B6rt=20
oder derart besch=C3=A4digt, da=C3=9F es flugunf=C3=A4hig wird, =
oder |
|
2. |
wer durch eine wissentlich unrichtige =
Mitteilung eine=20
Gefahr f=C3=BCr die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug=20
herbeif=C3=BChrt. |
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen =
oder=20
schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20
Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu =
f=C3=BCnfzehn Jahren,=20
hat sie aber den Tod einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach =
sich gezogen, mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
-
Hinderung der =
Bek=C3=A4mpfung einer=20
Gemeingefahr
=C2=A7 187. Wer eine =
Ma=C3=9Fnahme, die zur=20
Abwendung einer gegenw=C3=A4rtigen Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben =
(=C2=A7 89) einer gr=C3=B6=C3=9Feren=20
Zahl von Menschen oder f=C3=BCr fremdes Eigentum in gro=C3=9Fem =
Ausma=C3=9F notwendig ist,=20
vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren =
zu=20
bestrafen.
-
Achter =
Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den =
religi=C3=B6sen=20
Frieden und die Ruhe der Toten
Herabw=C3=BCrdigung religi=C3=B6ser=20
Lehren
=C2=A7 188. Wer =
=C3=B6ffentlich eine Person=20
oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland =
bestehenden=20
Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, =
einen=20
gesetzlich zul=C3=A4ssigen Brauch oder eine gesetzlich zul=C3=A4ssige =
Einrichtung einer=20
solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umst=C3=A4nden =
herabw=C3=BCrdigt oder=20
verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes =
=C3=84rgernis zu=20
erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
St=C3=B6rung einer =
Religions=C3=BCbung
=C2=A7 189. (1) Wer mit Gewalt oder =
durch Drohung mit=20
Gewalt den gesetzlich zul=C3=A4ssigen Gottesdienst oder einzelne =
solche=20
gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder=20
Religionsgesellschaft hindert oder st=C3=B6rt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu zwei=20
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer
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1. |
an einem Ort, der der gesetzlich =
zul=C3=A4ssigen=20
Religions=C3=BCbung einer im Inland bestehenden Kirche oder=20
Religionsgesellschaft gewidmet ist, |
|
2. |
bei dem gesetzlich zul=C3=A4ssigen =
=C3=B6ffentlichen=20
Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zul=C3=A4ssigen =
=C3=B6ffentlichen=20
gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche =
oder=20
Religionsgesellschaft oder |
|
3. |
mit einem dem gesetzlich zul=C3=A4ssigen =
Gottesdienst einer=20
im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft =
unmittelbar=20
gewidmeten Gegenstand |
|
auf eine Weise Unfug treibt, die =
geeignet ist,=20
berechtigtes =C3=84rgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen. |
-
St=C3=B6rung der=20
Totenruhe
=C2=A7 190. (1) Wer einen Leichnam oder =
Teile eines=20
Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verf=C3=BCgungsberechtigten =
entzieht=20
oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsst=C3=A4tte wegschafft, =
ferner wer=20
einen Leichnam mi=C3=9Fhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines =
Toten oder eine=20
Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkst=C3=A4tte verunehrt, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-,=20
Aufbahrungs- oder Totengedenkst=C3=A4tte entfernt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
St=C3=B6rung einer =
Bestattungsfeier
=C2=A7 191. Wer =
wissentlich eine=20
Bestattungsfeier durch einen L=C3=A4rm, der geeignet ist, berechtigtes =
=C3=84rgernis zu=20
erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten st=C3=B6rt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 =
Tagess=C3=A4tzen=20
zu bestrafen.
-
Neunter =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen Ehe=20
und Familie
Mehrfache =
Ehe
=C2=A7 192. Wer eine =
neue Ehe schlie=C3=9Ft,=20
obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person =
eine Ehe=20
schlie=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Ehet=C3=A4uschung
=C2=A7 193. (1) Wer bei Eingehung einer =
Ehe dem anderen=20
Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen =
anderen=20
durch T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen, derentwegen die Aufhebung =
der Ehe begehrt=20
werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schlie=C3=9Fen.
(3) Der T=C3=A4ter ist nur dann zu =
bestrafen, wenn die=20
Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache f=C3=BCr nichtig erkl=C3=A4rt =
oder wegen der=20
T=C3=A4uschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen =
des Verletzten=20
zu verfolgen.
-
Verbotene=20
Adoptionsvermittlung
=C2=A7 194. (1) Wer bewirkt, dass eine=20
zustimmungsberechtigte Person gegen Gew=C3=A4hrung eines Vorteils =
f=C3=BCr sich oder=20
einen Dritten der Adoption einer minderj=C3=A4hrigen Person durch eine =
andere=20
Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu =
bestrafen.
(2) Handelt der T=C3=A4ter, um sich oder =
einem Dritten=20
einen Verm=C3=B6gensvorteil zu verschaffen, so ist er mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen =
denen die=20
Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (=C2=A7 12 StGB) =
zu=20
bestrafen.
-
Kindesentziehung
=C2=A7 195. (1) Wer eine Person unter =
sechzehn Jahren=20
dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen h=C3=A4lt, =
sie=20
verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu =
halten, oder=20
ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine =
unm=C3=BCndige=20
Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
(3) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung des=20
Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, =
die das=20
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung =
=C3=BCberdies der=20
Erm=C3=A4chtigung des Jugendwohlfahrtstr=C3=A4gers.
(4) Der T=C3=A4ter ist nicht zu =
bestrafen, wenn er=20
Grund zur Annahme hatte, da=C3=9F ohne sein Handeln das =
k=C3=B6rperliche oder seelische=20
Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gef=C3=A4hrdet =
w=C3=A4re, und er -=20
soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem =
Jugendwohlfahrtstr=C3=A4ger oder einer Sicherheitsbeh=C3=B6rde ohne =
unn=C3=B6tigen Aufschub=20
bekanntgegeben hat.
(5) Eine Person unter sechzehn Jahren, =
die einen=20
anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen =
oder ihr=20
Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, =
ist=20
nicht zu bestrafen.
-
Vereitelung =
beh=C3=B6rdlich=20
angeordneter Erziehungsma=C3=9Fnahmen
=C2=A7 196. (1) Wer eine =
minderj=C3=A4hrige Person einer=20
beh=C3=B6rdlich angeordneten Erziehungsma=C3=9Fnahme entzieht, sie =
verleitet, sich einer=20
solchen Ma=C3=9Fnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur mit =
Erm=C3=A4chtigung der Beh=C3=B6rde=20
zu verfolgen, die =C3=BCber die Fortsetzung der =
Erziehungsma=C3=9Fnahme zu entscheiden=20
hat.
(3) =C2=A7 195 Abs. 5 gilt=20
entsprechend.
-
Verletzung der=20
Unterhaltspflicht
=C2=A7 198. (1) Wer seine im =
Familienrecht begr=C3=BCndete=20
Unterhaltspflicht gr=C3=B6blich verletzt und dadurch bewirkt, da=C3=9F =
der Unterhalt=20
oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gef=C3=A4hrdet wird oder =
ohne Hilfe=20
von anderer Seite gef=C3=A4hrdet w=C3=A4re, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu sechs Monaten=20
zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer =
es=20
unterl=C3=A4=C3=9Ft, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die =
Erf=C3=BCllung dieser Pflicht=20
erm=C3=B6glichen w=C3=BCrde.
(2) Ist der T=C3=A4ter =
r=C3=BCckf=C3=A4llig (=C2=A7 39) oder hat die=20
Tat die Verwahrlosung oder eine betr=C3=A4chtliche Sch=C3=A4digung der =
Gesundheit oder=20
der k=C3=B6rperlichen oder geistigen Entwicklung des =
Unterhaltsberechtigten zur=20
Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, =
hat die Tat=20
aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe =
bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
-
Vernachl=C3=A4ssigung der Pflege,=20
Erziehung oder Beaufsichtigung
=C2=A7 199. Wer die ihm =
auf Grund eines=20
Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer=20
minderj=C3=A4hrigen Person gr=C3=B6blich vernachl=C3=A4ssigt und =
dadurch, wenn auch nur=20
fahrl=C3=A4ssig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Unterschiebung =
eines=20
Kindes
=C2=A7 200. Wer ein Kind =
unterschiebt,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
Zehnter =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
sexuelle Integrit=C3=A4t und
Selbstbestimmung
Vergewaltigung
=C2=A7 201. (1) Wer eine Person mit =
Gewalt, durch=20
Entziehung der pers=C3=B6nlichen Freiheit oder durch Drohung mit =
gegenw=C3=A4rtiger=20
Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben (=C2=A7 89) zur Vornahme oder Duldung =
des Beischlafes=20
oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung =
n=C3=B6tigt,=20
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu =
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur =
Folge oder=20
wird die vergewaltigte Person durch die Tat l=C3=A4ngere Zeit hindurch =
in einen=20
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so =
ist der=20
T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn =
Jahren, hat die Tat aber=20
den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von =
zehn bis=20
zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu=20
bestrafen.
-
Geschlechtliche=20
N=C3=B6tigung
=C2=A7 202. (1) Wer au=C3=9Fer den =
F=C3=A4llen des =C2=A7 201 eine=20
Person mit Gewalt oder durch gef=C3=A4hrliche Drohung zur Vornahme =
oder Duldung=20
einer geschlechtlichen Handlung n=C3=B6tigt, ist mit Freiheitsstrafe =
von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der gen=C3=B6tigten Person zur =
Folge oder wird=20
die gen=C3=B6tigte Person durch die Tat l=C3=A4ngere Zeit hindurch in =
einen qualvollen=20
Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der =
T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod =
der=20
gen=C3=B6tigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf =
bis zu f=C3=BCnfzehn=20
Jahren zu bestrafen.
-
Sexueller =
Missbrauch einer=20
wehrlosen oder psychisch
beeintr=C3=A4chtigten=20
Person
=C2=A7 205. (1) Wer eine wehrlose Person =
oder eine=20
Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen =
Behinderung,=20
wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst=C3=B6rung oder wegen einer =
anderen=20
schweren, einem dieser Zust=C3=A4nde gleichwertigen seelischen =
St=C3=B6rung unf=C3=A4hig ist,=20
die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu =
handeln,=20
unter Ausn=C3=BCtzung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an =
ihr eine=20
geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen =
l=C3=A4sst oder=20
sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, =
um sich=20
oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu =
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, =
ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der T=C3=A4ter =
mit=20
Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn Jahren zu =
bestrafen. Hat die Tat=20
jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der =
T=C3=A4ter mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
-
Schwerer sexueller =
Mi=C3=9Fbrauch=20
von Unm=C3=BCndigen
=C2=A7 206. (1) Wer mit einer =
unm=C3=BCndigen Person den=20
Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche =
Handlung=20
unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
unm=C3=BCndige=20
Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem =
Beischlaf=20
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person =
oder, um=20
sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, =
dazu=20
verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche =
Handlung an=20
sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unm=C3=BCndigen Person zur =
Folge, so ist=20
der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn =
Jahren, hat sie aber=20
den Tod der unm=C3=BCndigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von =
zehn bis zu=20
zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) =C3=9Cbersteigt das Alter des =
T=C3=A4ters das Alter der=20
unm=C3=BCndigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die =
geschlechtliche=20
Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat =
weder=20
eine schwere K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) noch den Tod der =
unm=C3=BCndigen Person=20
zur Folge, so ist der T=C3=A4ter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, =
es sei denn,=20
die unm=C3=BCndige Person h=C3=A4tte das 13. Lebensjahr noch nicht=20
vollendet.
-
Sexueller =
Mi=C3=9Fbrauch von=20
Unm=C3=BCndigen
=C2=A7 207. (1) Wer au=C3=9Fer dem Fall =
des =C2=A7 206 eine=20
geschlechtliche Handlung an einer unm=C3=BCndigen Person vornimmt oder =
von einer=20
unm=C3=BCndigen Person an sich vornehmen l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
unm=C3=BCndige=20
Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen =
Person=20
oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu=20
befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich =
selbst=20
vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von =
f=C3=BCnf bis zu=20
f=C3=BCnfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unm=C3=BCndigen Person =
zur Folge, mit=20
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) =C3=9Cbersteigt das Alter des =
T=C3=A4ters das Alter der=20
unm=C3=BCndigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der =
Folgen des=20
Abs. 3 eingetreten, so ist der T=C3=A4ter nach Abs. 1 und 2 nicht zu =
bestrafen, es=20
sei denn, die unm=C3=BCndige Person h=C3=A4tte das zw=C3=B6lfte =
Lebensjahr noch nicht=20
vollendet.
-
Pornographische =
Darstellungen=20
Minderj=C3=A4hriger
=C2=A7 207a. (1) Wer eine =
pornographische Darstellung=20
einer minderj=C3=A4hrigen Person (Abs. 4)
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
herstellt oder |
|
2. |
einem anderen anbietet, verschafft, =
=C3=BCberl=C3=A4sst,=20
vorf=C3=BChrt oder sonst zug=C3=A4nglich =
macht, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische =
Darstellung einer=20
minderj=C3=A4hrigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung =
herstellt, einf=C3=BChrt,=20
bef=C3=B6rdert oder ausf=C3=BChrt oder eine Tat nach Abs. 1 =
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht. Mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die =
Tat als=20
Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen=20
besonders schweren Nachteil der minderj=C3=A4hrigen Person zur Folge =
hat; ebenso=20
ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer =
minderj=C3=A4hrigen=20
Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der =
Herstellung das Leben der dargestellten minderj=C3=A4hrigen Person =
vors=C3=A4tzlich oder=20
grob fahrl=C3=A4ssig gef=C3=A4hrdet.
(3) Wer sich eine pornographische =
Darstellung=20
einer m=C3=BCndigen minderj=C3=A4hrigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) =
verschafft oder eine=20
solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu =
bestrafen. Mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine=20
pornographische Darstellung einer unm=C3=BCndigen Person (Abs. 4) =
verschafft oder=20
eine solche besitzt.
(3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer =
im=20
Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung =
Minderj=C3=A4hriger=20
zugreift.
(4) Pornographische Darstellungen =
Minderj=C3=A4hriger=20
sind
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
wirklichkeitsnahe Abbildungen einer =
geschlechtlichen=20
Handlung an einer unm=C3=BCndigen Person oder einer =
unm=C3=BCndigen Person an sich=20
selbst, an einer anderen Person oder mit einem =
Tier, |
|
2. |
wirklichkeitsnahe Abbildungen eines =
Geschehens mit=20
einer unm=C3=BCndigen Person, dessen Betrachtung nach den =
Umst=C3=A4nden den=20
Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche =
Handlung=20
an der unm=C3=BCndigen Person oder der unm=C3=BCndigen Person an =
sich selbst, an=20
einer anderen Person oder mit einem Tier =
handelt, |
|
3. |
wirklichkeitsnahe =
Abbildungen |
|
|
a) |
einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der =
Z 1 oder=20
eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit m=C3=BCndigen =
Minderj=C3=A4hrigen,=20
oder |
|
|
b) |
der Genitalien oder der Schamgegend=20
Minderj=C3=A4hriger, |
|
|
|
soweit es sich um rei=C3=9Ferisch =
verzerrte, auf=20
sich selbst reduzierte und von anderen =
Lebens=C3=A4u=C3=9Ferungen losgel=C3=B6ste=20
Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters=20
dienen; |
|
4. |
bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - =
zufolge=20
Ver=C3=A4nderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer =
solchen - nach=20
den Umst=C3=A4nden den Eindruck vermittelt, es handle sich um =
eine Abbildung=20
nach den Z 1 bis 3. |
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht =
zu=20
bestrafen, wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine pornographische Darstellung einer =
m=C3=BCndigen=20
minderj=C3=A4hrigen Person mit deren Einwilligung und zu deren =
eigenem=20
Gebrauch herstellt oder besitzt oder |
|
2. |
eine pornographische Darstellung einer =
m=C3=BCndigen=20
minderj=C3=A4hrigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen =
Gebrauch=20
herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der =
Verbreitung=20
der Darstellung verbunden=20
ist. |
-
Sexueller =
Missbrauch von=20
Jugendlichen
=C2=A7 207b. (1) Wer an einer Person, =
die das 16.=20
Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gr=C3=BCnden =
noch nicht reif=20
genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser =
Einsicht zu=20
handeln, unter Ausn=C3=BCtzung dieser mangelnden Reife sowie seiner =
altersbedingten=20
=C3=9Cberlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer =
solchen Person=20
an sich vornehmen l=C3=A4sst oder eine solche Person dazu verleitet, =
eine=20
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem =
Dritten=20
an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr =
oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. =
Lebensjahr=20
noch nicht vollendet hat, unter Ausn=C3=BCtzung einer Zwangslage =
dieser Person eine=20
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich =
vornehmen=20
l=C3=A4sst oder eine solche Person dazu verleitet, eine =
geschlechtliche Handlung an=20
einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu =
lassen,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. =
Lebensjahr noch=20
nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, =
eine=20
geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder =
von ihm=20
oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
-
Sittliche =
Gef=C3=A4hrdung von=20
Personen unter sechzehn Jahren
=C2=A7 208. (1) Wer eine Handlung, die =
geeignet ist,=20
die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen =
unter=20
sechzehn Jahren zu gef=C3=A4hrden, vor einer unm=C3=BCndigen Person =
oder einer seiner=20
Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter =
sechzehn=20
Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu =
erregen=20
oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu =
bestrafen,=20
es sei denn, da=C3=9F nach den Umst=C3=A4nden des Falles eine =
Gef=C3=A4hrdung der unm=C3=BCndigen=20
oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.
(2) =C3=9Cbersteigt das Alter des =
T=C3=A4ters im ersten Fall=20
des Abs. 1 das Alter der unm=C3=BCndigen Person nicht um mehr als vier =
Jahre, so=20
ist der T=C3=A4ter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unm=C3=BCndige =
Person h=C3=A4tte das=20
zw=C3=B6lfte Lebensjahr noch nicht =
vollendet.
-
Blutschande
=C2=A7 211. (1) Wer mit einer Person, =
die mit ihm in=20
gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in =
absteigender=20
Linie verwandt ist, zum Beischlaf verf=C3=BChrt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit =
seiner=20
Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs=20
Monaten zu bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte =
Lebensjahr=20
noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, =
wenn er=20
zur Tat verf=C3=BChrt worden ist.
-
Mi=C3=9Fbrauch =
eines=20
Autorit=C3=A4tsverh=C3=A4ltnisses
=C2=A7 212. (1) Wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit einer mit ihm in absteigender Linie =
verwandten=20
minderj=C3=A4hrigen Person, seinem minderj=C3=A4hrigen Wahlkind, =
Stiefkind oder=20
M=C3=BCndel oder |
|
2. |
mit einer minderj=C3=A4hrigen Person, die =
seiner Erziehung,=20
Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausn=C3=BCtzung =
seiner Stellung=20
gegen=C3=BCber dieser Person |
|
eine geschlechtliche Handlung vornimmt =
oder von=20
einer solchen Person an sich vornehmen l=C3=A4sst oder, um sich =
oder einen=20
Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu =
verleitet,=20
eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
als Arzt, klinischer Psychologe,=20
Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angeh=C3=B6riger eines =
Gesundheits-=20
und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer =
berufsm=C3=A4=C3=9Fig betreuten=20
Person, |
|
2. |
als Angestellter einer Erziehungsanstalt =
oder sonst=20
als in einer Erziehungsanstalt Besch=C3=A4ftigter mit einer in =
der Anstalt=20
betreuten Person oder |
|
3. |
als Beamter mit einer Person, die seiner =
amtlichen=20
Obhut anvertraut ist, |
|
unter Ausn=C3=BCtzung seiner Stellung =
dieser Person=20
gegen=C3=BCber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von =
einer solchen=20
Person an sich vornehmen l=C3=A4sst oder, um sich oder einen =
Dritten=20
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, =
eine=20
geschlechtliche Handlung an sich selbst=20
vorzunehmen. |
-
Kuppelei
=C2=A7 213. (1) Wer eine Person, zu der =
er in einem der=20
im =C2=A7 212 bezeichneten Verh=C3=A4ltnisse steht, unter den dort =
genannten=20
Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen =
Person=20
verleitet oder die pers=C3=B6nliche Ann=C3=A4herung der beiden =
Personen zur Vornahme=20
einer geschlechtlichen Handlung herbeif=C3=BChrt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der T=C3=A4ter, um sich oder =
einem anderen=20
einen Verm=C3=B6gensvorteil zu verschaffen, so ist er mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
-
Entgeltliche =
Vermittlung von=20
Sexualkontakten mit Minderj=C3=A4hrigen
=C2=A7 214. (1) Wer die pers=C3=B6nliche =
Ann=C3=A4herung einer=20
unm=C3=BCndigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer =
geschlechtlichen=20
Handlung herbeif=C3=BChrt, um sich oder einem anderen einen =
Verm=C3=B6gensvorteil zu=20
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Wer au=C3=9Fer dem Fall des Abs. 1 =
die pers=C3=B6nliche=20
Ann=C3=A4herung einer minderj=C3=A4hrigen mit einer anderen Person zur =
Vornahme einer=20
geschlechtlichen Handlung herbeif=C3=BChrt, um sich oder einem anderen =
einen=20
Verm=C3=B6gensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von =
sechs Monaten bis=20
zu zwei Jahren zu bestrafen.
-
Zuf=C3=BChren zur=20
Prostitution
=C2=A7 215. Wer eine =
Person der=20
Prostitution zuf=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren =
zu=20
bestrafen.
-
F=C3=B6rderung der =
Prostitution und=20
pornographischer Darbietungen
Minderj=C3=A4hriger
=C2=A7 215a. (1) Wer eine =
minderj=C3=A4hrige Person, mag sie=20
auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Aus=C3=BCbung der =
Prostitution oder=20
zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem =
anderen=20
zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
minderj=C3=A4hrige=20
Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen=20
Darbietung mitwirkt, ausn=C3=BCtzt, um sich oder einem anderen einen=20
Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden.
(2) Wer die Tat im Rahmen einer =
kriminellen=20
Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass =
durch die=20
Tat das Leben der Person vors=C3=A4tzlich oder grob fahrl=C3=A4ssig =
gef=C3=A4hrdet wird oder=20
die Tat einen besonders schweren Nachteil f=C3=BCr die Person zur =
Folge hat, ist=20
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen. Wer die=20
Tat gegen eine unm=C3=BCndige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe =
von einem bis=20
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) An einer pornographischen Darbietung =
wirkt=20
mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen =
Lebens=C3=A4u=C3=9Ferungen=20
losgel=C3=B6ste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende=20
geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder =
mit=20
einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich =
vornehmen=20
l=C3=A4sst oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine =
Schamgegend zur Schau=20
stellt.
-
Zuh=C3=A4lterei
=C2=A7 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, =
sich aus der=20
Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu =
verschaffen,=20
diese Person ausn=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr =
zu=20
bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der =
Prostitution=20
einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese =
Person=20
ausbeutet, sie einsch=C3=BCchtert, ihr die Bedingungen der =
Aus=C3=BCbung der=20
Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich =
ausn=C3=BCtzt, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als =
Mitglied einer=20
kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren ist=20
auch zu bestrafen, wer durch Einsch=C3=BCchterung eine Person davon =
abh=C3=A4lt, die=20
Prostitution aufzugeben.
-
Grenz=C3=BCberschreitender=20
Prostitutionshandel
=C2=A7 217. (1) Wer eine Person, mag sie =
auch bereits=20
der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat =
als in=20
dem, dessen Staatsangeh=C3=B6rigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren =
gew=C3=B6hnlichen=20
Aufenthalt hat, zuf=C3=BChrt oder sie hief=C3=BCr anwirbt, ist mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, wenn er die Tat jedoch =
gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht,=20
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem =
Vorsatz, da=C3=9F=20
sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangeh=C3=B6rigkeit =
sie besitzt=20
oder in dem sie ihren gew=C3=B6hnlichen Aufenthalt hat, der =
Prostitution nachgehe,=20
durch T=C3=A4uschung =C3=BCber dieses Vorhaben verleitet oder mit =
Gewalt oder durch=20
gef=C3=A4hrliche Drohung n=C3=B6tigt, sich in einen anderen Staat zu =
begeben, oder sie=20
mit Gewalt oder unter Ausn=C3=BCtzung ihres Irrtums =C3=BCber dieses =
Vorhaben in einen=20
anderen Staat bef=C3=B6rdert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu =
zehn Jahren=20
zu bestrafen.
-
Sexuelle =
Bel=C3=A4stigung und=20
=C3=B6ffentliche geschlechtliche Handlungen
=C2=A7 218. (1) Wer eine Person durch =
eine=20
geschlechtliche Handlung
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
an ihr oder |
|
2. |
vor ihr unter Umst=C3=A4nden, unter denen =
dies geeignet=20
ist, berechtigtes =C3=84rgernis zu =
erregen, |
|
bel=C3=A4stigt, ist, wenn die Tat =
nicht nach einer=20
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
=C3=B6ffentlich und=20
unter Umst=C3=A4nden, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch =
unmittelbare=20
Wahrnehmung berechtigtes =C3=84rgernis zu erregen, eine =
geschlechtliche Handlung=20
vornimmt.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist der =
T=C3=A4ter nur mit=20
Erm=C3=A4chtigung der bel=C3=A4stigten Person zu =
verfolgen.
-
Ank=C3=BCndigung =
zur Herbeif=C3=BChrung=20
unz=C3=BCchtigen Verkehrs
=C2=A7 219. Wer =
=C3=B6ffentlich eine=20
Ank=C3=BCndigung erl=C3=A4=C3=9Ft, die bestimmt ist, unz=C3=BCchtigen =
Verkehr herbeizuf=C3=BChren, und=20
die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes =C3=84rgernis zu =
erregen, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Werbung f=C3=BCr =
Unzucht mit=20
Tieren
=C2=A7 220a. Wer in =
einem Druckwerk, in=20
einem Laufbild oder sonst =C3=B6ffentlich zur Unzucht mit Tieren =
auffordert oder=20
sie in einer Art guthei=C3=9Ft, die geeignet ist, solche =
Unzuchtshandlungen=20
nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (=C2=A7 12) mit =
strengerer Strafe=20
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
T=C3=A4tigkeitsverbot
=C2=A7 220b. (1) Hat der T=C3=A4ter eine =
strafbare Handlung=20
gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und Selbstbestimmung einer =
minderj=C3=A4hrigen Person=20
begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbst=C3=A4tigkeit oder sonstige =
T=C3=A4tigkeit in=20
einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausge=C3=BCbt oder =
auszu=C3=BCben=20
beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung=20
Minderj=C3=A4hriger einschlie=C3=9Ft, so ist ihm f=C3=BCr eine Dauer =
von mindestens einem und=20
h=C3=B6chstens f=C3=BCnf Jahren die Aus=C3=BCbung dieser und =
vergleichbarer T=C3=A4tigkeiten zu=20
untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter =
Ausn=C3=BCtzung einer=20
ihm durch eine solche T=C3=A4tigkeit gebotenen Gelegenheit eine =
weitere derartige=20
strafbare Handlung mit nicht blo=C3=9F leichten Folgen begehen =
werde.
(2) Besteht die Gefahr, dass der =
T=C3=A4ter bei=20
Aus=C3=BCbung der T=C3=A4tigkeit strafbare Handlungen der in Abs. =
1genannten Art mit=20
schweren Folgen begehen werde, oder hat der T=C3=A4ter unter =
Ausn=C3=BCtzung der ihm=20
durch seine T=C3=A4tigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare =
Handlung der in=20
Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die =
Aus=C3=BCbung=20
dieser T=C3=A4tigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das =
Verbot auf=20
unbestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Wenn nachtr=C3=A4glich Umst=C3=A4nde =
eintreten oder=20
bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein=20
T=C3=A4tigkeitsverbot ausgesprochen worden w=C3=A4re, hat das Gericht =
das=20
T=C3=A4tigkeitsverbot aufzuheben.
(4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit=20
ausgesprochenen T=C3=A4tigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens =
alle f=C3=BCnf Jahre=20
zu =C3=BCberpr=C3=BCfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 =
vorliegen.
(5) Die Dauer des =
T=C3=A4tigkeitsverbotes beginnt mit=20
Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. =
Zeiten,=20
in denen der T=C3=A4ter auf beh=C3=B6rdliche Anordnung angehalten =
wird, werden in diese=20
Zeit nicht eingerechnet.
(6) Wer einer T=C3=A4tigkeit nachgeht, =
obwohl er wei=C3=9F,=20
dass ihm deren Aus=C3=BCbung nach den vorstehenden Bestimmungen =
untersagt wurde,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis =
zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Elfter =
Abschnitt
Tierqu=C3=A4lerei
Tierqu=C3=A4lerei
=C2=A7 222. (1) Wer ein Tier
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
roh misshandelt oder ihm unn=C3=B6tige =
Qualen=20
zuf=C3=BCgt, |
|
2. |
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben =
unf=C3=A4hig=20
ist, oder |
|
3. |
mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen =
erleide, auf ein=20
anderes Tier hetzt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr oder=20
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn =
auch nur=20
fahrl=C3=A4ssig, im Zusammenhang mit der Bef=C3=B6rderung mehrerer =
Tiere diese dadurch,=20
dass er F=C3=BCtterung oder Tr=C3=A4nke unterl=C3=A4sst, oder auf =
andere Weise l=C3=A4ngere Zeit=20
hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein =
Wirbeltier=20
mutwillig t=C3=B6tet.
-
Zw=C3=B6lfter =
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
Zuverl=C3=A4ssigkeit von Urkunden und
Beweiszeichen
Urkundenf=C3=A4lschung
=C2=A7 223. (1) Wer eine falsche Urkunde =
mit dem=20
Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz =
verf=C3=A4lscht, da=C3=9F sie=20
im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines =
Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder=20
einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr zu=20
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
falsche oder=20
verf=C3=A4lschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, =
eines=20
Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder einer Tatsache =
gebraucht.
-
F=C3=A4lschung =
besonders=20
gesch=C3=BCtzter Urkunden
=C2=A7 224. Wer eine der =
im =C2=A7 223 mit=20
Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inl=C3=A4ndische =
=C3=B6ffentliche=20
Urkunde, eine ausl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche Urkunde, wenn sie =
durch Gesetz oder=20
zwischenstaatlichen Vertrag inl=C3=A4ndischen =C3=B6ffentlichen =
Urkunden gleichgestellt=20
ist, eine letztwillige Verf=C3=BCgung oder ein nicht im =C2=A7 237 =
genanntes Wertpapier=20
begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Annahme, =
Weitergabe oder=20
Besitz falscher oder verf=C3=A4lschter
besonders =
gesch=C3=BCtzter=20
Urkunden
=C2=A7 224a. Wer eine =
falsche oder=20
verf=C3=A4lschte besonders gesch=C3=BCtzte Urkunde (=C2=A7 224) mit =
dem Vorsatz, dass sie im=20
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverh=C3=A4ltnisses =
oder einer=20
Tatsache gebraucht werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder =
einem anderen=20
verschafft, bef=C3=B6rdert, einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst oder =
sonst besitzt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
F=C3=A4lschung =
=C3=B6ffentlicher=20
Beglaubigungszeichen
=C2=A7 225. (1) Wer an einer Sache ein =
=C3=B6ffentliches=20
Beglaubigungszeichen nachmacht oder verf=C3=A4lscht, einem =
=C3=B6ffentlichen=20
Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit =
einem=20
solchen Zeichen versehene Sache wesentlich ver=C3=A4ndert, ist, wenn =
er mit dem=20
Vorsatz handelt, da=C3=9F die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
mit einem=20
nachgemachten oder verf=C3=A4lschten =C3=B6ffentlichen =
Beglaubigungszeichen versehene,=20
eine einem =C3=B6ffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder =
eine nach der=20
Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich ver=C3=A4nderte Sache im =
Rechtsverkehr=20
gebraucht.
(3) Als =C3=B6ffentliches =
Beglaubigungszeichen gilt=20
jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder =
eine mit=20
=C3=B6ffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr =
zugewiesenen=20
Gesch=C3=A4ftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form =
angebracht hat,=20
um eine auf die Sache bez=C3=BCgliche Tatsache zu=20
best=C3=A4tigen.
-
Datenf=C3=A4lschung
=C2=A7 225a. Wer durch =
Eingabe,=20
Ver=C3=A4nderung, L=C3=B6schung oder Unterdr=C3=BCckung von Daten =
falsche Daten mit dem=20
Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verf=C3=A4lscht, =
dass sie im=20
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverh=C3=A4ltnisses =
oder einer=20
Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr =
zu=20
bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 226. (1) Nach den =C2=A7=C2=A7 =
223 bis 225a ist nicht zu=20
bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verf=C3=A4lschte =
Urkunde, die mit=20
dem nachgemachten oder verf=C3=A4lschten =C3=B6ffentlichen =
Beglaubigungszeichen=20
versehene oder die einem =C3=B6ffentlichen Beglaubigungszeichen =
unterschobene oder=20
die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich ver=C3=A4nderte =
Sache oder=20
die falschen oder verf=C3=A4lschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht =
worden sind,=20
durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der =
Daten oder=20
auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder =
die=20
Daten in der in den =C2=A7=C2=A7 223 bis 225a bezeichneten Weise =
gebraucht werden.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen =
Gebrauches=20
nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist =
er nicht zu=20
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich =
bem=C3=BCht,=20
sie zu beseitigen.
-
Vorbereitung der =
F=C3=A4lschung=20
=C3=B6ffentlicher Urkunden oder
Beglaubigungszeichen
=C2=A7 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, =
sich oder einem=20
anderen eine Urkundenf=C3=A4lschung in Beziehung auf eine =
inl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche=20
Urkunde oder eine ausl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche Urkunde, wenn sie =
durch Gesetz oder=20
zwischenstaatlichen Vertrag inl=C3=A4ndischen =C3=B6ffentlichen =
Urkunden gleichgestellt=20
ist (=C2=A7 224), oder eine F=C3=A4lschung =C3=B6ffentlicher =
Beglaubigungszeichen (=C2=A7 225) zu=20
erm=C3=B6glichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen =
Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, =
anfertigt, von=20
einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder einem anderen verschafft, =
einem anderen=20
=C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem Jahr zu=20
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort =
genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen =
Vernichtung=20
oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. =
=C2=A7 226 Abs.=20
2 gilt entsprechend.
-
Mittelbare =
unrichtige=20
Beurkundung oder Beglaubigung
=C2=A7 228. (1) Wer bewirkt, da=C3=9F =
gutgl=C3=A4ubig ein Recht,=20
ein Rechtsverh=C3=A4ltnis oder eine Tatsache in einer =
inl=C3=A4ndischen =C3=B6ffentlichen=20
Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges =
=C3=B6ffentliches=20
Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz =
handelt,=20
da=C3=9F die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des=20
Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die =
Sache im=20
Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr =
zu=20
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
gutgl=C3=A4ubig=20
hergestellte unrichtige inl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche Urkunde, =
deren Unrichtigkeit=20
von ihm oder einem Dritten vors=C3=A4tzlich bewirkt wurde, im =
Rechtsverkehr zum=20
Beweis des Rechtes, des Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder der Tatsache =
gebraucht, oder=20
wer eine Sache, die gutgl=C3=A4ubig mit einem unrichtigen =
=C3=B6ffentlichen=20
Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von =
ihm oder=20
einem Dritten vors=C3=A4tzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr =
gebraucht.
(3) =C2=A7 226 gilt=20
entsprechend.
-
Urkundenunterdr=C3=BCckung
=C2=A7 229. (1) Wer eine Urkunde, =
=C3=BCber die er nicht=20
oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, vernichtet, besch=C3=A4digt oder =
unterdr=C3=BCckt, ist,=20
wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, da=C3=9F sie im =
Rechtsverkehr zum=20
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder einer =
Tatsache gebraucht=20
werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig die Unterdr=C3=BCckung der Urkunde, bevor diese im =
Rechtsverkehr=20
gebraucht werden sollte, r=C3=BCckg=C3=A4ngig macht oder auf andere =
Art bewirkt, da=C3=9F die=20
Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht=20
behindert.
-
Versetzung von=20
Grenzzeichen
=C2=A7 230. (1) Wer ein zur Bezeichnung =
der Grenze oder=20
des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel =
f=C3=BCr eine=20
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu =
unterdr=C3=BCcken, unrichtig=20
setzt, verr=C3=BCckt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden =
sollte=20
oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf =
andere=20
Art bewirkt, da=C3=9F die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen =
sollte, nicht=20
behindert.
-
Gebrauch fremder=20
Ausweise
=C2=A7 231. (1) Wer einen amtlichen =
Ausweis, der f=C3=BCr=20
einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als =
w=C3=A4re er f=C3=BCr ihn=20
ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem =
anderen=20
einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz =C3=BCberl=C3=A4=C3=9Ft, =
da=C3=9F er von einem=20
Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als w=C3=A4re er =
f=C3=BCr ihn=20
ausgestellt.
(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im =
Rechtsverkehr=20
gebraucht hat, zur=C3=BCcknimmt oder auf andere Art die Gefahr =
beseitigt, da=C3=9F der=20
amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht=20
werde.
-
Dreizehnter=20
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
Sicherheit des Verkehrs mit Geld,
Wertpapieren, =
Wertzeichen und=20
unbaren Zahlungsmitteln
Geldf=C3=A4lschung
=C2=A7 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz =
nachmacht oder=20
verf=C3=A4lscht, da=C3=9F es als echt und unverf=C3=A4lscht in Verkehr =
gebracht werde, ist=20
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches =
nachgemachtes oder verf=C3=A4lschtes Geld im Einverst=C3=A4ndnis mit =
einem an der=20
F=C3=A4lschung Beteiligten (=C2=A7 12) oder einem Mittelsmann mit dem =
Vorsatz =C3=BCbernimmt,=20
es als echt und unverf=C3=A4lscht in Verkehr zu bringen.
(3) Als Nachmachen von Geld gilt auch =
die=20
Herstellung unter Nutzung der zur rechtm=C3=A4=C3=9Figen Herstellung =
bestimmten=20
Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte =
oder der=20
Bedingungen, nach denen die zust=C3=A4ndigen Stellen zur Geldausgabe =
befugt sind,=20
und ohne die Zustimmung dieser Stellen.
-
Weitergabe und =
Besitz=20
nachgemachten oder verf=C3=A4lschten Geldes
=C2=A7 233. (1) Wer nachgemachtes oder =
verf=C3=A4lschtes=20
Geld
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit dem Vorsatz, dass es als echt und =
unverf=C3=A4lscht=20
ausgegeben werde, einf=C3=BChrt, ausf=C3=BChrt, bef=C3=B6rdert, =
au=C3=9Fer dem im =C2=A7 232 Abs.=20
2 genannten Fall von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich sonst =
verschafft oder=20
besitzt oder |
|
2. |
als echt und unverf=C3=A4lscht =
ausgibt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder =
verf=C3=A4lschtem=20
Geld im Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
-
Verringerung von =
Geldm=C3=BCnzen=20
und Weitergabe verringerter Geldm=C3=BCnzen
=C2=A7 234. (1) Wer eine Geldm=C3=BCnze =
mit dem Vorsatz=20
verringert, da=C3=9F sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine verringerte =
Geldm=C3=BCnze
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit dem Vorsatz, da=C3=9F sie als vollwertig =
ausgegeben=20
werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt oder sich auf andere =
Weise verschafft=20
oder |
|
2. |
als vollwertig =
ausgibt, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldm=C3=BCnzen begeht, =
deren Nennwert=20
50 000 Euro =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen. |
-
Ansichbringen, =
Verheimlichen=20
oder Verhandeln des M=C3=BCnzabfalls
=C2=A7 235. Wer das von =
einem anderen=20
durch die Verringerung von Geldm=C3=BCnzen (=C2=A7 234 Abs. 1) =
gewonnene Metall kauft,=20
zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder =
verhandelt, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
Weitergabe von =
Falschgeld oder=20
verringerten Geldm=C3=BCnzen
=C2=A7 236. (1) Wer nachgemachtes oder =
verf=C3=A4lschtes=20
Geld oder eine verringerte Geldm=C3=BCnze als echt und =
unverf=C3=A4lscht oder als=20
vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer f=C3=BCr ihn das =
Geld oder die=20
M=C3=BCnze gutgl=C3=A4ubig als echt und unverf=C3=A4lscht oder als =
vollwertig empfangen hat,=20
ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
der im Abs.=20
1 genannten Handlungen f=C3=BCr einen anderen begeht, der, ohne sich =
dadurch=20
strafbar zu machen, das Geld oder die M=C3=BCnze gutgl=C3=A4ubig als =
echt und=20
unverf=C3=A4lscht oder als vollwertig empfangen =
hat.
-
F=C3=A4lschung =
besonders=20
gesch=C3=BCtzter Wertpapiere
=C2=A7 237. Nach den =
=C2=A7=C2=A7 232, 233 oder=20
236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten =
Handlungen=20
in Beziehung auf Banknoten oder Geldm=C3=BCnzen, die nicht gesetzliche =
Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien =
oder=20
sonstige Anteilscheine, Zins-, Genu=C3=9F-, Gewinnanteil- oder =
Erneuerungsscheine=20
begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber=20
lauten.
-
Wertzeichenf=C3=A4lschung
=C2=A7 238. (1) Wer ein amtliches =
Wertzeichen mit dem=20
Vorsatz nachmacht oder verf=C3=A4lscht, da=C3=9F es als echt und =
unverf=C3=A4lscht verwertet=20
werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer ein solches nachgemachtes oder=20
verf=C3=A4lschtes Wertzeichen
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
mit dem Vorsatz, da=C3=9F es als echt und =
unverf=C3=A4lscht=20
verwertet werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt oder sich auf =
andere Weise=20
verschafft oder |
|
2. |
als echt und unverf=C3=A4lscht =
verwertet, |
|
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren zu=20
bestrafen. |
(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch =
amtliche=20
Stempelabdr=C3=BCcke, durch die die Entrichtung einer Geb=C3=BChr oder =
sonst einer=20
Abgabe bescheinigt wird.
(4) Die Wiederverwendung eines schon =
verwendeten=20
amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von =
einem=20
schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht=20
strafbar.
-
Vorbereitung einer =
Geld-,=20
Wertpapier- oder Wertzeichenf=C3=A4lschung
=C2=A7 239. Wer mit dem =
Vorsatz, sich=20
oder einem anderen die Begehung einer der nach den =C2=A7=C2=A7 232, =
234, 237 oder 238=20
mit Strafe bedrohten Handlungen zu erm=C3=B6glichen, ein Mittel oder =
Werkzeug, das=20
nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen =
Zweck=20
bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen =
F=C3=A4lschung=20
dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders gesch=C3=BCtzten =
Wertpapieres oder=20
eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen =
=C3=BCbernimmt, sich oder=20
einem anderen verschafft, einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst =
besitzt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu =
bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 240. (1) Wegen einer der in den =
=C2=A7=C2=A7 232 bis 234=20
und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu =
bestrafen, wer=20
freiwillig
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
seine dort bezeichnete T=C3=A4tigkeit vor =
deren Abschlu=C3=9F=20
aufgibt, |
|
2. |
das nachgemachte oder verf=C3=A4lschte Geld, =
solche=20
Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten =
Geldm=C3=BCnzen sowie die=20
F=C3=A4lschungsger=C3=A4te (=C2=A7 239) vernichtet oder der =
Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3)=20
=C3=BCbergibt, soweit er diese Gegenst=C3=A4nde noch besitzt,=20
und |
|
3. |
durch Mitteilung an diese Beh=C3=B6rde oder =
auf andere Art=20
die Gefahr beseitigt, da=C3=9F infolge seiner T=C3=A4tigkeit =
oder der T=C3=A4tigkeit=20
anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder =
verf=C3=A4lschtes=20
Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverf=C3=A4lscht =
oder eine=20
verringerte Geldm=C3=BCnze als vollwertig in Verkehr gebracht =
oder ausgegeben=20
oder ein nachgemachtes oder verf=C3=A4lschtes Wertzeichen als =
echt und=20
unverf=C3=A4lscht verwertet wird, solange noch nicht versucht =
worden ist,=20
einen dieser Erfolge =
herbeizuf=C3=BChren. |
(2) Der T=C3=A4ter ist auch nicht zu =
bestrafen, wenn=20
die im Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein =
Zutun=20
beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und =
ernstlich=20
darum bem=C3=BCht, sie zu beseitigen.
-
Geld, Wertpapiere =
und=20
Wertzeichen des Auslands
=C2=A7 241. Die =
Bestimmungen dieses=20
Abschnitts gelten auch f=C3=BCr Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie =
zur Ausgabe=20
als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und =
Geldm=C3=BCnzen des=20
Auslands.
-
F=C3=A4lschung =
unbarer=20
Zahlungsmittel
=C2=A7 241a. (1) Wer ein falsches =
unbares=20
Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares=20
Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verf=C3=A4lscht, dass es im =
Rechtsverkehr wie ein=20
echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig =
oder als Mitglied=20
einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von =
sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
-
Annahme, =
Weitergabe oder=20
Besitz falscher oder verf=C3=A4lschter
unbarer=20
Zahlungsmittel
=C2=A7 241b. Wer ein =
falsches oder=20
verf=C3=A4lschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im =
Rechtsverkehr=20
wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich =
oder einem=20
anderen verschafft, bef=C3=B6rdert, einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst =
oder sonst besitzt, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
Vorbereitung der =
F=C3=A4lschung=20
unbarer Zahlungsmittel
=C2=A7 241c. Wer mit dem =
Vorsatz, sich=20
oder einem anderen eine F=C3=A4lschung eines unbaren Zahlungsmittels =
zu=20
erm=C3=B6glichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen =
Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, =
anfertigt, von=20
einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder einem anderen verschafft, =
einem anderen=20
=C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 241d. (1) Wegen einer der in den =
=C2=A7=C2=A7 241a bis=20
241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer =
freiwillig,=20
bevor das falsche oder verf=C3=A4lschte unbare Zahlungsmittel im =
Rechtsverkehr=20
verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, =
oder,=20
bevor das Mittel oder Werkzeug zur F=C3=A4lschung eines unbaren =
Zahlungsmittels=20
verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, =
oder auf=20
andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen =
Verwendung=20
nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist =
er nicht zu=20
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich =
bem=C3=BCht,=20
sie zu beseitigen.
-
Entfremdung =
unbarer=20
Zahlungsmittel
=C2=A7 241e. (1) Wer sich ein unbares =
Zahlungsmittel,=20
=C3=BCber das er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen =
darf, mit dem Vorsatz=20
verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im =
Rechtsverkehr=20
unrechtm=C3=A4=C3=9Fig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis =
zu zwei Jahren zu=20
bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares =
Zahlungsmittel, =C3=BCber=20
das er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, mit dem Vorsatz =
verschafft, sich=20
oder einem anderen eine F=C3=A4lschung unbarer Zahlungsmittel (=C2=A7 =
241a) zu=20
erm=C3=B6glichen.
(2) Wer die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig =
oder als Mitglied=20
einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von =
sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, =
=C3=BCber das er=20
nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, mit dem Vorsatz, dessen =
Verwendung im=20
Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, besch=C3=A4digt oder =
unterdr=C3=BCckt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu =
bestrafen.
-
Annahme, Weitergabe oder Besitz =
entfremdeter=20
unbarer Zahlungsmittel
=C2=A7 241f. Wer ein =
entfremdetes=20
unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch =
dessen=20
Verwendung unrechtm=C3=A4=C3=9Fig bereichert werde, oder mit dem =
Vorsatz, sich oder=20
einem anderen eine F=C3=A4lschung unbarer Zahlungsmittel (=C2=A7 241a) =
zu erm=C3=B6glichen,=20
von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder einem anderen verschafft, =
bef=C3=B6rdert,=20
einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst besitzt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
einem Jahr zu bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 241g. (1) Nach den =C2=A7=C2=A7 =
241e und 241f ist nicht zu=20
bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel =
im=20
Rechtsverkehr oder zur F=C3=A4lschung eines unbaren Zahlungsmittels =
verwendet=20
worden ist, durch =C3=9Cbergabe an die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. =
3) oder auf andere Art=20
die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr einer solchen =
Verwendung=20
nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist =
er nicht zu=20
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich =
bem=C3=BCht,=20
sie zu beseitigen.
-
Vierzehnter=20
Abschnitt
Hochverrat und =
andere Angriffe=20
gegen den Staat
Hochverrat
=C2=A7 242. (1) Wer es unternimmt, mit =
Gewalt oder=20
durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik =C3=96sterreich =
oder eines=20
ihrer Bundesl=C3=A4nder zu =C3=A4ndern oder ein zur Republik =
=C3=96sterreich geh=C3=B6rendes=20
Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig =
Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 =
liegt auch=20
schon bei einem Versuch vor.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 243. (1) Der T=C3=A4ter ist wegen =
Hochverrats nicht=20
zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausf=C3=BChrung aufgibt oder =
diese, falls=20
mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er =
freiwillig den=20
Erfolg abwendet.
(2) Der T=C3=A4ter ist auch dann nicht =
zu bestrafen,=20
wenn die Ausf=C3=BChrung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, =
er sich=20
jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bem=C3=BCht, die =
Ausf=C3=BChrung zu=20
verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
-
Vorbereitung eines =
Hochverrats
=C2=A7 244. (1) Wer mit einem anderen =
die gemeinsame=20
Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von =
einem bis=20
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen =
Hochverrat=20
in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines =
hochverr=C3=A4terischen=20
Unternehmens herbeif=C3=BChrt oder erheblich vergr=C3=B6=C3=9Fert oder =
wer einen Hochverrat=20
im Zusammenwirken mit einer ausl=C3=A4ndischen Macht=20
vorbereitet.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 245. (1) Der T=C3=A4ter ist wegen =
Vorbereitung eines=20
Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine =
T=C3=A4tigkeit aufgibt=20
oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat =
verhindert.
(2) =C2=A7 243 Abs. 2 gilt=20
entsprechend.
-
Staatsfeindliche=20
Verbindungen
=C2=A7 246. (1) Wer eine Verbindung =
gr=C3=BCndet, deren wenn=20
auch nicht ausschlie=C3=9Flicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise =
die=20
Unabh=C3=A4ngigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder =
eine=20
verfassungsm=C3=A4=C3=9Fige Einrichtung der Republik =C3=96sterreich =
oder eines ihrer=20
Bundesl=C3=A4nder zu ersch=C3=BCttern, ist mit Freiheitsstrafe von =
sechs Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in =
einer=20
solchen Verbindung f=C3=BChrend bet=C3=A4tigt, f=C3=BCr sie Mitglieder =
wirbt oder sie mit=20
Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterst=C3=BCtzt.
(3) Wer an einer solchen Verbindung =
sonst=20
teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise =
unterst=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 247. Nach =C2=A7 =
246 ist nicht zu=20
bestrafen, wer freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) =
von seinem=20
Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren =
Pl=C3=A4nen=20
bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen =
Beh=C3=B6rde=20
aufdeckt.
-
Herabw=C3=BCrdigung des Staates und=20
seiner Symbole
=C2=A7 248. (1) Wer auf eine Art, =
da=C3=9F die Tat einer=20
breiten =C3=96ffentlichkeit bekannt wird, in geh=C3=A4ssiger Weise die =
Republik=20
=C3=96sterreich oder eines ihrer Bundesl=C3=A4nder beschimpft oder =
ver=C3=A4chtlich macht,=20
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten =
Art in=20
geh=C3=A4ssiger Weise eine aus einem =C3=B6ffentlichen Anla=C3=9F oder =
bei einer allgemein=20
zug=C3=A4nglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik =
=C3=96sterreich oder eines=20
ihrer Bundesl=C3=A4nder, ein von einer =C3=B6sterreichischen =
Beh=C3=B6rde angebrachtes=20
Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, =
ver=C3=A4chtlich=20
macht oder sonst herabw=C3=BCrdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
F=C3=BCnfzehnter=20
Abschnitt
Angriffe auf =
oberste=20
Staatsorgane
Gewalt und =
gef=C3=A4hrliche Drohung=20
gegen den Bundespr=C3=A4sidenten
=C2=A7 249. Wer es =
unternimmt (=C2=A7 242=20
Abs. 2), mit Gewalt oder durch gef=C3=A4hrliche Drohung den =
Bundespr=C3=A4sidenten=20
abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu n=C3=B6tigen oder zu =
hindern, seine=20
Befugnisse =C3=BCberhaupt oder in einem bestimmten Sinn =
auszu=C3=BCben, ist mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
N=C3=B6tigung eines=20
verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen Vertretungsk=C3=B6rpers, einer Regierung, =
des=20
Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs
 =
; oder=20
des Obersten Gerichtshofs
=C2=A7 250. Wer es =
unternimmt (=C2=A7 242=20
Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die=20
Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den=20
Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten=20
Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n=C3=B6tigen =
oder zu=20
hindern, ihre Befugnisse =C3=BCberhaupt oder in einem bestimmten Sinn =
auszu=C3=BCben,=20
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
N=C3=B6tigung von =
Mitgliedern eines=20
verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen
Vertretungsk=C3=B6rpers, einer =
Regierung, des=20
Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten =
Gerichtshofs oder des Pr=C3=A4sidenten des Rechnungshofs oder des =
Leiters eines=20
Landesrechnungshofs
=C2=A7 251. Wer ein =
Mitglied des=20
Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, der =
Bundesregierung,=20
eines Landtags, einer Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofs, =
des=20
Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder den =
Pr=C3=A4sidenten=20
des Rechnungshofs, den Leiter eines Landesrechnungshofs oder deren=20
Stellvertreter mit Gewalt oder durch gef=C3=A4hrliche Drohung =
n=C3=B6tigt oder hindert,=20
seine Befugnisse =C3=BCberhaupt oder in einem bestimmten Sinn =
auszu=C3=BCben, ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren und im Fall =
einer=20
schweren N=C3=B6tigung (=C2=A7 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis =
zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
Sechzehnter=20
Abschnitt
Landesverrat
Verrat von=20
Staatsgeheimnissen
=C2=A7 252. (1) Wer einer fremden Macht =
oder einer=20
=C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis =
bekannt oder=20
zug=C3=A4nglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn =
Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Wer der =C3=96ffentlichkeit ein =
Staatsgeheimnis=20
bekannt oder zug=C3=A4nglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis=20
zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis=20
verfassungsgef=C3=A4hrdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der T=C3=A4ter =
jedoch nur zu=20
bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik =
=C3=96sterreich einen=20
Nachteil zuzuf=C3=BCgen. Die irrt=C3=BCmliche Annahme =
verfassungsgef=C3=A4hrdender Tatsachen=20
befreit den T=C3=A4ter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgef=C3=A4hrdende =
Tatsachen sind solche,=20
die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den =
demokratischen,=20
bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik =
=C3=96sterreich zu=20
beseitigen, deren dauernde Neutralit=C3=A4t aufzuheben oder ein=20
verfassungsgesetzlich gew=C3=A4hrleistetes Recht abzuschaffen oder =
einzuschr=C3=A4nken=20
oder wiederholt gegen ein solches Recht zu=20
versto=C3=9Fen.
-
Preisgabe von=20
Staatsgeheimnissen
=C2=A7 253. (1) Wer zufolge einer ihn im =
besonderen=20
treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis =
zu=20
wahren, von dem er wei=C3=9F, da=C3=9F es ein Staatsgeheimnis ist, und =
diese=20
Verpflichtung unter Umst=C3=A4nden verletzt, unter denen das Geheimnis =
einer=20
fremden Macht, einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung =
oder der=20
=C3=96ffentlichkeit bekannt oder zug=C3=A4nglich werden kann, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Betrifft das Staatsgeheimnis=20
verfassungsgef=C3=A4hrdende Tatsachen (=C2=A7 252 Abs. 3), so ist der =
T=C3=A4ter jedoch nur=20
zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik =
=C3=96sterreich einen=20
Nachteil zuzuf=C3=BCgen. Die irrt=C3=BCmliche Annahme =
verfassungsgef=C3=A4hrdender Tatsachen=20
befreit den T=C3=A4ter nicht von Strafe.
-
Aussp=C3=A4hung =
von=20
Staatsgeheimnissen
=C2=A7 254. (1) Wer ein Staatsgeheimnis =
mit dem Vorsatz=20
zur=C3=BCckh=C3=A4lt oder sich verschafft, es einer fremden Macht =
einer =C3=BCber- oder=20
zwischenstaatlichen Einrichtung oder der =C3=96ffentlichkeit bekannt =
oder=20
zug=C3=A4nglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren =
Nachteils f=C3=BCr die=20
Landesverteidigung der Republik =C3=96sterreich oder f=C3=BCr die =
Beziehungen der=20
Republik =C3=96sterreich zu einer fremden Macht oder einer =C3=BCber- =
oder=20
zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuf=C3=BChren, ist mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) =C2=A7 253 Abs. 2 gilt=20
entsprechend.
-
Begriff des=20
Staatsgeheimnisses
=C2=A7 255. =
Staatsgeheimnisse im Sinn=20
dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenst=C3=A4nde oder Erkenntnisse, =
insbesondere=20
Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten =
dar=C3=BCber, die nur=20
einem begrenzten Personenkreis zug=C3=A4nglich sind und vor einer =
fremden Macht=20
oder einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung =
geheimgehalten werden=20
m=C3=BCssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils f=C3=BCr die =
Landesverteidigung der=20
Republik =C3=96sterreich oder f=C3=BCr die Beziehungen der Republik =
=C3=96sterreich zu einer=20
fremden Macht oder einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen =
Einrichtung=20
hintanzuhalten.
-
Geheimer =
Nachrichtendienst zum=20
Nachteil =C3=96sterreichs
=C2=A7 256. Wer zum =
Nachteil der=20
Republik =C3=96sterreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet =
oder betreibt=20
oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterst=C3=BCtzt, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
-
Beg=C3=BCnstigung =
feindlicher=20
Streitkr=C3=A4fte
=C2=A7 257. (1) Ein =C3=96sterreicher, =
der w=C3=A4hrend eines=20
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik =
=C3=96sterreich=20
beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkr=C3=A4fte tritt =
oder gegen die=20
Republik =C3=96sterreich Waffen tr=C3=A4gt, ist mit Freiheitsstrafe =
von einem bis zu=20
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
w=C3=A4hrend eines=20
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik =
=C3=96sterreich=20
beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen =
Krieges=20
oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkr=C3=A4ften einen =
Vorteil=20
verschafft oder dem =C3=B6sterreichischen Bundesheer einen Nachteil =
zuf=C3=BCgt.=20
Ausl=C3=A4nder sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie =
die Tat=20
begehen, w=C3=A4hrend sie sich im Inland =
befinden.
-
Landesverr=C3=A4terische F=C3=A4lschung=20
und Vernichtung von Beweisen
=C2=A7 258. (1) Wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
=C3=BCber ein Rechtsverh=C3=A4ltnis zwischen =
der Republik=20
=C3=96sterreich oder einem ihrer Bundesl=C3=A4nder und einer =
fremden Macht oder=20
einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung =
oder |
|
2. |
=C3=BCber eine Tatsache, die f=C3=BCr die =
Beziehungen zwischen=20
der Republik =C3=96sterreich oder einem ihrer Bundesl=C3=A4nder =
und einer fremden=20
Macht oder einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung =
von=20
Bedeutung ist, |
|
ein falsches Beweismittel herstellt =
oder ein=20
echtes verf=C3=A4lscht, vernichtet, besch=C3=A4digt oder =
beseitigt und dadurch die=20
Interessen der Republik =C3=96sterreich oder eines ihrer =
Bundesl=C3=A4nder=20
gef=C3=A4hrdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren=20
zu bestrafen. |
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von =
einem solchen=20
falschen oder verf=C3=A4lschten Beweismittel Gebrauch macht und =
dadurch die=20
Interessen der Republik =C3=96sterreich oder eines ihrer =
Bundesl=C3=A4nder=20
gef=C3=A4hrdet.
-
Siebzehnter=20
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen das=20
Bundesheer
Beteiligung an =
milit=C3=A4rischen=20
strafbaren Handlungen
=C2=A7 259. Wer, ohne =
Soldat zu sein,=20
einen anderen bestimmt, eine ausschlie=C3=9Flich im =
Milit=C3=A4rstrafgesetz mit einer=20
drei Jahre =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder =
eine der in=20
den =C2=A7=C2=A7 16, 19 und 21 des Milit=C3=A4rstrafgesetzes mit =
Strafe bedrohten Handlungen=20
auszuf=C3=BChren oder sonst zur Ausf=C3=BChrung einer solchen Handlung =
beitr=C3=A4gt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit Beziehung auf =
die im=20
=C2=A7 18 des Milit=C3=A4rstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung =
begeht, mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
-
Wehrmittelsabotage
=C2=A7 260. Wer ein =
Wehrmittel oder=20
eine Einrichtung oder Anlage, die ausschlie=C3=9Flich oder vorwiegend =
der=20
Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbev=C3=B6lkerung gegen =
Kriegsgefahren=20
dient, oder einen daf=C3=BCr bestimmten Werkstoff entgegen einer =
=C3=BCbernommenen=20
Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch =
wissentlich die Landesverteidigung, die Schlagkraft des Bundesheeres =
oder=20
eines Teiles des Bundesheeres oder den Schutz der =
Zivilbev=C3=B6lkerung gef=C3=A4hrdet,=20
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer =
Strafe=20
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf =
Jahren zu=20
bestrafen.
-
Achtzehnter=20
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen bei=20
Wahlen und Volksabstimmungen
Geltungsbereich
=C2=A7 261. (1) Die Bestimmungen dieses =
Abschnitts=20
gelten f=C3=BCr die Wahl des Bundespr=C3=A4sidenten, f=C3=BCr die =
Wahlen zu den allgemeinen=20
Vertretungsk=C3=B6rpern und zu den satzungsgebenden Organen =
(Vertretungsk=C3=B6rpern)=20
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, f=C3=BCr die allgemeinen =
und=20
unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer =
Gemeinde, f=C3=BCr die Wahl zum Europ=C3=A4ischen Parlament sowie =
f=C3=BCr=20
Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung =
steht das=20
Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren f=C3=BCr ein =
Volksbegehren=20
gleich.
-
Wahlbehinderung
=C2=A7 262. (1) Wer einen anderen mit =
Gewalt oder durch=20
gef=C3=A4hrliche Drohung n=C3=B6tigt oder hindert, =C3=BCberhaupt oder =
in einem bestimmten=20
Sinn zu w=C3=A4hlen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem Jahr,=20
unter den Voraussetzungen des =C2=A7 106 jedoch mit den dort =
bezeichneten Strafen=20
zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen auf andere Weise =
als durch=20
N=C3=B6tigung an der Aus=C3=BCbung seines Wahl- oder Stimmrechts =
hindert, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
T=C3=A4uschung bei =
einer Wahl oder=20
Volksabstimmung
=C2=A7 263. (1) Wer durch T=C3=A4uschung =
=C3=BCber Tatsachen=20
bewirkt oder zu bewirken versucht, da=C3=9F ein anderer bei der =
Stimmabgabe =C3=BCber=20
den Inhalt seiner Erkl=C3=A4rung irrt oder gegen seinen Willen eine =
ung=C3=BCltige=20
Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch =
T=C3=A4uschung=20
=C3=BCber einen die Durchf=C3=BChrung der Wahl oder Volksabstimmung =
betreffenden Umstand=20
bewirkt oder zu bewirken versucht, da=C3=9F ein anderer die =
Stimmabgabe=20
unterl=C3=A4=C3=9Ft.
-
Verbreitung falscher Nachrichten bei =
einer=20
Wahl oder Volksabstimmung
=C2=A7 264. (1) Wer =C3=B6ffentlich eine =
falsche Nachricht=20
=C3=BCber einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte =
von der=20
Stimmabgabe abzuhalten oder zur Aus=C3=BCbung des Wahl- oder =
Stimmrechts in einem=20
bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine=20
Gegen=C3=A4u=C3=9Ferung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer sich dabei einer falschen oder=20
verf=C3=A4lschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht =
glaubw=C3=BCrdig erscheinen=20
zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Bestechung bei =
einer Wahl oder=20
Volksabstimmung
=C2=A7 265. (1) Wer einem Wahl- oder =
Stimmberechtigten=20
ein Entgelt anbietet, verspricht oder gew=C3=A4hrt, damit er in einem =
bestimmten=20
Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn =
w=C3=A4hle oder=20
stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Wahl- oder =
Stimmberechtigter zu=20
bestrafen, der daf=C3=BCr, da=C3=9F er in einem bestimmten Sinn, oder =
daf=C3=BCr, da=C3=9F er=20
nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn w=C3=A4hle oder stimme, ein =
Entgelt=20
fordert, annimmt oder sich versprechen =
l=C3=A4=C3=9Ft.
-
F=C3=A4lschung bei =
einer Wahl oder=20
Volksabstimmung
=C2=A7 266. (1) Wer, ohne wahl- oder =
stimmberechtigt zu=20
sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag oder =
sonst=20
unzul=C3=A4ssigerweise w=C3=A4hlt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder=20
Volksabstimmung f=C3=A4lscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen.
-
Verhinderung einer =
Wahl oder=20
Volksabstimmung
=C2=A7 267. Wer mit =
Gewalt oder durch=20
gef=C3=A4hrliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die =
Feststellung oder=20
Verk=C3=BCndung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich =
st=C3=B6rt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
-
Verletzung des =
Wahl- oder=20
Volksabstimmungsgeheimnisses
=C2=A7 268. Wer einer =
dem Schutz des=20
Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht =
zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, =
wie=20
jemand gew=C3=A4hlt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
sechs Monaten=20
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen.
-
Neunzehnter=20
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
Staatsgewalt
Widerstand gegen =
die=20
Staatsgewalt
=C2=A7 269. (1) Wer eine Beh=C3=B6rde =
mit Gewalt oder durch=20
Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch =
gef=C3=A4hrliche=20
Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
drei=20
Jahren, im Fall einer schweren N=C3=B6tigung (=C2=A7 106) jedoch mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine =
Beh=C3=B6rde mit=20
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt =
oder durch=20
gef=C3=A4hrliche Drohung zu einer Amtshandlung n=C3=B6tigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 =
und 2 gilt=20
nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der =
Hoheitsverwaltung oder=20
der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt aus=C3=BCbt.
(4) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht =
zu bestrafen,=20
wenn die Beh=C3=B6rde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art =
nach nicht=20
berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche =
Vorschriften=20
verst=C3=B6=C3=9Ft.
-
T=C3=A4tlicher =
Angriff auf einen=20
Beamten
=C2=A7 270. (1) Wer einen Beamten =
w=C3=A4hrend einer=20
Amtshandlung (=C2=A7 269 Abs. 3) t=C3=A4tlich angreift, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt=20
entsprechend.
-
Verstrickungsbruch
=C2=A7 271. (1) Wer eine Sache, die =
beh=C3=B6rdlich=20
gepf=C3=A4ndet oder in Beschlag genommen worden ist, zerst=C3=B6rt, =
besch=C3=A4digt,=20
verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der =
Verstrickung=20
entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt =
entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden erfahren=20
hat, die der Verstrickung entzogene Sache=20
zur=C3=BCckstellt.
-
Siegelbruch
=C2=A7 272. (1) Wer ein Siegel =
besch=C3=A4digt oder abl=C3=B6st,=20
das ein Beamter in Aus=C3=BCbung seines Amtes angelegt hat, um eine =
Sache unter=20
Verschlu=C3=9F oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer =
einen durch=20
ein solches Siegel bewirkten Verschlu=C3=9F ganz oder zum Teil =
unwirksam macht, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt =
entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden erfahren=20
hat, bewirkt, da=C3=9F die Sache ohne wesentliche =
Beeintr=C3=A4chtigung des Zweckes=20
wieder unter Verschlu=C3=9F oder in Beschlag genommen=20
wird.
-
Verletzung =
beh=C3=B6rdlicher=20
Bekanntmachungen
=C2=A7 273. (1) Wer ein =
Schriftst=C3=BCck, von dem er wei=C3=9F=20
(=C2=A7 5 Abs. 3), da=C3=9F es von einer Beh=C3=B6rde zur =
Bekanntmachung =C3=B6ffentlich=20
angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerst=C3=B6rt, =
besch=C3=A4digt, beseitigt,=20
ver=C3=A4ndert oder den Inhalt des Schriftst=C3=BCcks ganz oder zum =
Teil unkenntlich=20
macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses =
Schriftst=C3=BCcks vereitelt=20
oder beeintr=C3=A4chtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten =
oder mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt =
entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden erfahren=20
hat, bewirkt, da=C3=9F der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche=20
Beeintr=C3=A4chtigung erreicht wird.
-
Zwanzigster=20
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen den=20
=C3=B6ffentlichen Frieden
Landfriedensbruch
=C2=A7 274. (1) Wer wissentlich an einer =
Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, =
da=C3=9F unter=20
ihrem Einflu=C3=9F ein Mord (=C2=A7 75), ein Totschlag (=C2=A7 76), =
eine K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=C2=A7=20
83 bis 87) oder eine schwere Sachbesch=C3=A4digung (=C2=A7 126) =
begangen werde, ist,=20
wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe =
bis zu=20
zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung =
f=C3=BChrend teilnimmt=20
oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angef=C3=BChrten strafbaren =
Handlungen=20
ausf=C3=BChrt oder zu ihrer Ausf=C3=BChrung beigetragen hat (=C2=A7 =
12), ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer sich=20
freiwillig aus der Zusammenrottung zur=C3=BCckzieht oder ernstlich =
zur=C3=BCckzuziehen=20
sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung gef=C3=BChrt hat, es sei =
denn, da=C3=9F er an=20
der Zusammenrottung f=C3=BChrend teilgenommen =
hat.
-
Landzwang
=C2=A7 275. (1) Wer die Bev=C3=B6lkerung =
oder einen gro=C3=9Fen=20
Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, =
Gesundheit,=20
k=C3=B6rperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Verm=C3=B6gen in Furcht =
und Unruhe=20
versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat
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|
|
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|
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|
|
| |
|
1. |
eine schwere oder l=C3=A4ngere Zeit =
anhaltende St=C3=B6rung des=20
=C3=B6ffentlichen Lebens, |
|
2. |
eine schwere Sch=C3=A4digung des =
Wirtschaftslebens=20
oder |
|
3. |
den Tod eines Menschen oder die schwere=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20
Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt=20
worden, |
|
so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe von sechs=20
Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen. |
(3) Hat die Tat aber den Tod einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl=20
von Menschen nach sich gezogen, so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe von einem=20
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
-
Verbreitung =
falscher,=20
beunruhigender Ger=C3=BCchte
=C2=A7 276. (1) Wer ein Ger=C3=BCcht, =
von dem er wei=C3=9F (=C2=A7 5=20
Abs. 3), da=C3=9F es falsch ist, und das geeignet ist, einen =
gro=C3=9Fen Personenkreis=20
zu beunruhigen und dadurch die =C3=B6ffentliche Ordnung zu =
gef=C3=A4hrden, absichtlich=20
verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe=20
bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat
|
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| |
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1. |
eine schwere oder l=C3=A4ngere Zeit =
anhaltende St=C3=B6rung des=20
=C3=B6ffentlichen Lebens, |
|
2. |
eine schwere Sch=C3=A4digung des =
Wirtschaftslebens=20
oder |
|
3. |
den Tod eines Menschen oder die schwere=20
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20
Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt=20
worden, |
|
so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe bis zu drei=20
Jahren zu bestrafen. |
(3) Hat die Tat aber den Tod einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl=20
von Menschen nach sich gezogen, so ist der T=C3=A4ter mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
-
Verbrecherisches=20
Komplott
=C2=A7 277. (1) Wer mit einem anderen =
die gemeinsame=20
Ausf=C3=BChrung eines Mordes (=C2=A7 75), einer erpresserischen =
Entf=C3=BChrung (=C2=A7 102),=20
einer =C3=9Cberlieferung an eine ausl=C3=A4ndische Macht (=C2=A7 103), =
eines Sklavenhandels=20
(=C2=A7 104), eines Raubes (=C2=A7 142), einer gemeingef=C3=A4hrlichen =
strafbaren Handlung=20
nach den =C2=A7=C2=A7 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines =
grenz=C3=BCberschreitenden=20
Prostitutionshandels (=C2=A7 217) oder einer nach den =C2=A7=C2=A7 28a =
oder 31a des=20
Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig durch eine Mitteilung an die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. =
3) oder an den=20
Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung =
verhindert.=20
Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des T=C3=A4ters, so ist =
er nicht zu=20
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich =
bem=C3=BCht,=20
die strafbare Handlung zu verhindern.
-
Kriminelle=20
Vereinigung
=C2=A7 278. (1) Wer eine kriminelle =
Vereinigung gr=C3=BCndet=20
oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit =
Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein =
auf=20
l=C3=A4ngere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei =
Personen, der darauf=20
ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der =
Vereinigung ein=20
oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und =
Leben,=20
nicht nur geringf=C3=BCgige Sachbesch=C3=A4digungen, Diebst=C3=A4hle =
oder Betr=C3=BCgereien, oder=20
Vergehen nach den =C2=A7=C2=A7 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis =
241c, 241e, 241f,=20
304 oder 307 oder nach den =C2=A7=C2=A7 114 Abs. 2 oder 116 des =
Fremdenpolizeigesetzes=20
ausgef=C3=BChrt werden.
(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer =
kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung =
eine=20
strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivit=C3=A4ten durch =
die=20
Bereitstellung von Informationen oder Verm=C3=B6genswerten oder auf =
andere Weise in=20
dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren =
strafbare=20
Handlungen f=C3=B6rdert.
(4) Hat die Vereinigung zu keiner =
strafbaren=20
Handlung der geplanten Art gef=C3=BChrt, so ist kein Mitglied zu =
bestrafen, wenn=20
sich die Vereinigung freiwillig aufl=C3=B6st oder sich sonst aus ihrem =
Verhalten=20
ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist =
wegen=20
krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der =
Vereinigung=20
zur=C3=BCcktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgef=C3=BChrt =
oder versucht worden=20
ist; wer an der Vereinigung f=C3=BChrend teilgenommen hat, jedoch nur =
dann, wenn er=20
freiwillig durch Mitteilung an die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) =
oder auf andere Art=20
bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt=20
wird.
-
Kriminelle=20
Organisation
=C2=A7 278a. Wer eine =
auf l=C3=A4ngere Zeit=20
angelegte unternehmens=C3=A4hnliche Verbindung einer =
gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Personen=20
gr=C3=BCndet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied =
beteiligt (=C2=A7 278=20
Abs. 3),
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
die, wenn auch nicht ausschlie=C3=9Flich, =
auf die=20
wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer=20
Handlungen, die das Leben, die k=C3=B6rperliche Unversehrtheit, =
die Freiheit=20
oder das Verm=C3=B6gen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer =
Handlungen=20
im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der =
Schlepperei oder=20
des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und =
radioaktiven=20
Stoffen, gef=C3=A4hrlichen Abf=C3=A4llen, Falschgeld oder =
Suchtmitteln=20
ausgerichtet ist, |
|
2. |
die dadurch eine Bereicherung in gro=C3=9Fem =
Umfang oder=20
erheblichen Einflu=C3=9F auf Politik oder Wirtschaft anstrebt=20
und |
|
3. |
die andere zu korrumpieren oder =
einzusch=C3=BCchtern oder=20
sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsma=C3=9Fnahmen =
abzuschirmen=20
sucht, |
|
ist mit Freiheitsstrafe von sechs =
Monaten bis zu=20
f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. =C2=A7 278 Abs. 4 gilt=20
entsprechend. |
-
Terroristische=20
Vereinigung
=C2=A7 278b. (1) Wer eine terroristische =
Vereinigung=20
(Abs. 3) anf=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu =
f=C3=BCnfzehn Jahren zu=20
bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anf=C3=BChrt, die sich =
auf die=20
Drohung mit terroristischen Straftaten (=C2=A7 278c Abs. 1) =
beschr=C3=A4nkt, ist mit=20
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer sich als Mitglied (=C2=A7 278 =
Abs. 3) an einer=20
terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von =
einem bis=20
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Eine terroristische Vereinigung ist =
ein auf=20
l=C3=A4ngere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei =
Personen, der darauf=20
ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser =
Vereinigung=20
eine oder mehrere terroristische Straftaten (=C2=A7 278c) =
ausgef=C3=BChrt=20
werden.
-
Terroristische=20
Straftaten
=C2=A7 278c. (1) Terroristische =
Straftaten sind
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
Mord (=C2=A7 75), |
|
2. |
K=C3=B6rperverletzungen nach den =
=C2=A7=C2=A7 84 bis=20
87, |
|
3. |
erpresserische Entf=C3=BChrung (=C2=A7 =
102), |
|
4. |
schwere N=C3=B6tigung (=C2=A7 =
106), |
|
5. |
gef=C3=A4hrliche Drohung nach =C2=A7 107 =
Abs.=20
2, |
|
6. |
schwere Sachbesch=C3=A4digung (=C2=A7 126) =
und Datenbesch=C3=A4digung=20
(=C2=A7 126a), wenn dadurch eine Gefahr f=C3=BCr das Leben eines =
anderen oder f=C3=BCr=20
fremdes Eigentum in gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F entstehen =
kann, |
|
7. |
vors=C3=A4tzliche =
Gemeingef=C3=A4hrdungsdelikte (=C2=A7=C2=A7 169, 171,=20
173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vors=C3=A4tzliche =
Beeintr=C3=A4chtigung der=20
Umwelt (=C2=A7 180), |
|
8. |
Luftpiraterie (=C2=A7 =
185), |
|
9. |
vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung der =
Sicherheit der Luftfahrt=20
(=C2=A7 186) oder |
|
10. |
eine nach =C2=A7 50 des Waffengesetzes 1996 =
oder =C2=A7 7 des=20
Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung, |
|
wenn die Tat geeignet ist, eine =
schwere oder=20
l=C3=A4ngere Zeit anhaltende St=C3=B6rung des =C3=B6ffentlichen =
Lebens oder eine=20
schwere Sch=C3=A4digung des Wirtschaftslebens =
herbeizuf=C3=BChren, und mit dem=20
Vorsatz begangen wird, die Bev=C3=B6lkerung auf schwerwiegende =
Weise=20
einzusch=C3=BCchtern, =C3=B6ffentliche Stellen oder eine =
internationale=20
Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu =
n=C3=B6tigen=20
oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen =
oder=20
sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer =
internationalen=20
Organisation ernsthaft zu ersch=C3=BCttern oder zu=20
zerst=C3=B6ren. |
(2) Wer eine terroristische Straftat im =
Sinne des=20
Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren =
Gesetz zu=20
bestrafen, wobei das H=C3=B6chstma=C3=9F der jeweils angedrohten =
Strafe um die H=C3=A4lfte,=20
h=C3=B6chstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.
(3) Die Tat gilt nicht als =
terroristische=20
Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung =
demokratischer=20
und rechtsstaatlicher Verh=C3=A4ltnisse oder die Aus=C3=BCbung oder =
Wahrung von=20
Menschenrechten ausgerichtet ist.
-
Terrorismusfinanzierung
=C2=A7 278d. (1) Wer Verm=C3=B6genswerte =
mit dem Vorsatz=20
bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur=20
Ausf=C3=BChrung
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
einer Luftpiraterie (=C2=A7 185) oder einer =
vors=C3=A4tzlichen=20
Gef=C3=A4hrdung der Sicherheit der Luftfahrt (=C2=A7 =
186), |
|
2. |
einer erpresserischen Entf=C3=BChrung =
(=C2=A7 102) oder einer=20
Drohung damit, |
|
3. |
eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit =
einer=20
v=C3=B6lkerrechtlich gesch=C3=BCtzten Person oder eines =
gewaltsamen Angriffs auf=20
eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Bef=C3=B6rderungsmittel =
einer solchen=20
Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser =
Person zu=20
gef=C3=A4hrden, oder einer Drohung damit, |
|
4. |
einer vors=C3=A4tzlichen Gef=C3=A4hrdung =
durch Kernenergie oder=20
ionisierende Strahlen (=C2=A7 171), einer Drohung =
damit, eines=20
unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen =
(=C2=A7 177b),=20
einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von =
Kernmaterial oder=20
radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines=20
Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven =
Stoffen, um=20
einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu=20
n=C3=B6tigen, |
|
5. |
eines erheblichen Angriffs auf Leib oder =
Leben eines=20
anderen auf einem Flughafen, der der internationalen =
Zivilluftfahrt=20
dient, einer Zerst=C3=B6rung oder erheblichen Besch=C3=A4digung =
eines solchen=20
Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder =
einer=20
Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter=20
Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird =
und=20
geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu=20
gef=C3=A4hrden, |
|
6. |
einer strafbaren Handlung, die auf eine in =
den =C2=A7=C2=A7 185=20
oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste =
Plattform,=20
gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf =
einer festen=20
Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine=20
Schifffahrtseinrichtung begangen wird, |
|
7. |
der Bef=C3=B6rderung eines Sprengsatzes oder =
einer anderen=20
t=C3=B6dlichen Vorrichtung an einen =C3=B6ffentlichen Ort, zu =
einer staatlichen=20
oder =C3=B6ffentlichen Einrichtung, einem =C3=B6ffentlichen =
Verkehrssystem oder=20
einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel =
mit dem=20
Ziel, den Tod oder eine schwere K=C3=B6rperverletzung eines =
anderen oder eine=20
weitgehende Zerst=C3=B6rung des Ortes, der Einrichtung oder des =
Systems zu=20
verursachen, sofern die Zerst=C3=B6rung geeignet ist, einen =
erheblichen=20
wirtschaftlichen Schaden =
herbeizuf=C3=BChren, |
|
8. |
einer strafbaren Handlung, die den Tod oder =
eine=20
schwere K=C3=B6rperverletzung einer Zivilperson oder einer =
anderen Person,=20
die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den =
Feindseligkeiten=20
teilnimmt, herbeif=C3=BChren soll, wenn diese Handlung auf Grund =
ihres Wesens=20
oder der Umst=C3=A4nde darauf abzielt, eine =
Bev=C3=B6lkerungsgruppe=20
einzusch=C3=BCchtern oder eine Regierung oder eine =
internationale=20
Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu =
n=C3=B6tigen, |
|
verwendet werden, ist mit =
Freiheitsstrafe von=20
sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. Die Strafe =
darf jedoch=20
nach Art und Ma=C3=9F nicht strenger sein, als sie das Gesetz =
f=C3=BCr die=20
finanzierte Tat androht. |
(2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht =
zu bestrafen,=20
wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe =
bedroht=20
ist.
-
Bewaffnete=20
Verbindungen
=C2=A7 279. (1) Wer unbefugt eine =
bewaffnete oder zur=20
Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende =
Verbindung=20
bewaffnet, sich in dieser Verbindung f=C3=BChrend bet=C3=A4tigt, =
f=C3=BCr sie Mitglieder=20
wirbt, aushebt oder milit=C3=A4risch oder sonst zum Kampf ausbildet =
oder die=20
Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur=20
Nachrichten=C3=BCbermittlung ausr=C3=BCstet oder mit Geldmitteln oder =
sonst in=20
erheblicher Weise unterst=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu =
drei Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden erfahren=20
hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Pl=C3=A4nen bekannt =
ist, zu einer=20
Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Beh=C3=B6rde=20
aufdeckt.
-
Ansammeln von=20
Kampfmitteln
=C2=A7 280. (1) Wer Waffen, Munition =
oder andere=20
Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um =
eine=20
gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von Menschen zum Kampf auszur=C3=BCsten, ist =
mit Freiheitsstrafe bis=20
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem =
Verschulden erfahren=20
hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen =
Beh=C3=B6rde=20
=C3=BCbergibt oder es ihr erm=C3=B6glicht, der Kampfmittel habhaft zu=20
werden.
-
Aufforderung zum =
Ungehorsam=20
gegen Gesetze
=C2=A7 281. Wer in einem =
Druckwerk, im=20
Rundfunk oder sonst auf eine Weise, da=C3=9F es einer breiten =
=C3=96ffentlichkeit=20
zug=C3=A4nglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz =
auffordert, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20
bestrafen.
-
Aufforderung zu =
mit Strafe=20
bedrohten Handlungen und Guthei=C3=9Fung mit
Strafe bedrohter=20
Handlungen
=C2=A7 282. (1) Wer in einem Druckwerk, =
im Rundfunk=20
oder sonst auf eine Weise, da=C3=9F es einer breiten =
=C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich=20
wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er =
nicht=20
als an dieser Handlung Beteiligter (=C2=A7 12) mit strengerer Strafe =
bedroht ist,=20
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die =
im Abs. 1=20
bezeichnete Weise eine vors=C3=A4tzlich begangene, mit einer ein Jahr=20
=C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art =
guthei=C3=9Ft, die=20
geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu emp=C3=B6ren oder zur =
Begehung=20
einer solchen Handlung aufzureizen.
-
Verhetzung
=C2=A7 283. (1) Wer =C3=B6ffentlich auf =
eine Weise, die=20
geeignet ist, die =C3=B6ffentliche Ordnung zu gef=C3=A4hrden, zu einer =
feindseligen=20
Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder =
Religionsgesellschaft=20
oder gegen eine durch ihre Zugeh=C3=B6rigkeit zu einer solchen Kirche =
oder=20
Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm =
oder=20
einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer =
=C3=B6ffentlich gegen=20
eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die=20
Menschenw=C3=BCrde verletzenden Weise beschimpft oder ver=C3=A4chtlich =
zu machen=20
sucht.
-
Sprengung einer=20
Versammlung
=C2=A7 284. Wer eine =
Versammlung, einen=20
Aufmarsch oder eine =C3=A4hnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, =
mit Gewalt=20
oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
-
Verhinderung oder =
St=C3=B6rung=20
einer Versammlung
=C2=A7 285. Wer eine =
nicht verbotene=20
Versammlung dadurch verhindert oder erheblich st=C3=B6rt, da=C3=9F =
er
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|
|
|
|
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|
|
| |
|
1. |
den Versammlungsraum unzug=C3=A4nglich=20
macht, |
|
2. |
eine zur Teilnahme berechtigte Person am =
Zutritt=20
hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an =
der=20
Versammlung durch schwere Bel=C3=A4stigungen unm=C3=B6glich =
macht oder=20
erschwert, |
|
3. |
in die Versammlung unbefugt eindringt=20
oder |
|
4. |
eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der =
Ordnung=20
berufene Person verdr=C3=A4ngt oder sich einer ihrer auf den =
Verlauf der=20
Versammlung bez=C3=BCglichen Anordnungen t=C3=A4tlich =
widersetzt, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu=20
bestrafen. |
-
Unterlassung der =
Verhinderung=20
einer mit Strafe bedrohten Handlung
=C2=A7 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, =
da=C3=9F vors=C3=A4tzlich=20
eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterl=C3=A4=C3=9Ft, =
ihre unmittelbar=20
bevorstehende oder schon begonnene Ausf=C3=BChrung zu verhindern oder =
in den=20
F=C3=A4llen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung =
erm=C3=B6glicht, der=20
Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, =
wenn die strafbare=20
Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr =
=C3=BCbersteigenden=20
Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu =
bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Ma=C3=9F nicht strenger =
sein, als=20
sie das Gesetz f=C3=BCr die nicht verhinderte Tat androht.
(2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht =
zu bestrafen,=20
wenn er
|
|
|
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|
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|
|
| |
|
1. |
die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht =
leicht=20
und ohne sich oder einen Angeh=C3=B6rigen der Gefahr eines =
betr=C3=A4chtlichen=20
Nachteils auszusetzen, bewirken konnte, |
|
2. |
von der mit Strafe bedrohten Handlung =
ausschlie=C3=9Flich=20
durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner=20
Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist =
oder |
|
3. |
durch die Verhinderung oder Benachrichtigung =
eine=20
andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen =
w=C3=BCrde und=20
die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer =
gewogen=20
h=C3=A4tten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der =
Verhinderung=20
oder =
Bekanntmachung. |
-
Begehung einer mit =
Strafe=20
bedrohten Handlung im Zustand voller
Berauschung
=C2=A7 287. (1) Wer sich, wenn auch nur =
fahrl=C3=A4ssig,=20
durch den Genu=C3=9F von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen =
berauschenden=20
Mittels in einen die Zurechnungsf=C3=A4higkeit ausschlie=C3=9Fenden =
Rausch versetzt,=20
ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm au=C3=9Fer diesem =
Zustand als=20
Verbrechen oder Vergehen zugerechnet w=C3=BCrde, mit Freiheitsstrafe =
bis zu drei=20
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. =
Die Strafe=20
darf jedoch nach Art und Ma=C3=9F nicht strenger sein, als sie das =
Gesetz f=C3=BCr die=20
im Rausch begangene Tat androht.
(2) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen =
oder mit=20
Erm=C3=A4chtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit =
Strafe bedrohte=20
Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Erm=C3=A4chtigung zu =
verfolgen=20
ist.
-
Einundzwanzigster=20
Abschnitt
Strafbare =
Handlungen gegen die=20
Rechtspflege
Falsche=20
Beweisaussage
=C2=A7 288. (1) Wer vor Gericht als =
Zeuge oder, soweit=20
er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner =
f=C3=B6rmlichen=20
Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverst=C3=A4ndiger =
einen falschen=20
Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer vor Gericht eine falsche =
Beweisaussage=20
(Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekr=C3=A4ftigt oder =
sonst einen in=20
den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schw=C3=B6rt, ist mit =
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen. Einem Eid=20
steht die Berufung auf einen fr=C3=BCher abgelegten Eid und bei =
Personen, die von=20
der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides =
vorgesehene=20
Beteuerung gleich.
(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu =
bestrafen,=20
wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach =
Art. 53 des=20
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten =
Ausschu=C3=9F oder=20
einer Disziplinarbeh=C3=B6rde des Bundes, eines Landes oder einer =
Gemeinde=20
begeht.
(4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, =
wer als=20
Zeuge oder Sachverst=C3=A4ndiger eine der dort genannten Handlungen in =
einem=20
Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei =
oder=20
Staatsanwaltschaft begeht.
-
Falsche =
Beweisaussage vor=20
einer Verwaltungsbeh=C3=B6rde
=C2=A7 289. Wer =
au=C3=9Fer in den F=C3=A4llen des=20
=C2=A7 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbeh=C3=B6rde als Zeuge =
bei seiner=20
f=C3=B6rmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als =
Sachverst=C3=A4ndiger einen=20
falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
-
Aussagenotstand
=C2=A7 290. (1) Wer eine falsche =
Beweisaussage (=C2=A7=C2=A7 288,=20
289) ablegt, um von sich oder einem Angeh=C3=B6rigen Schande oder die =
Gefahr=20
strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden=20
verm=C3=B6gensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu =
bestrafen, wenn er von=20
der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder =
h=C3=A4tte=20
befreit werden k=C3=B6nnen und wenn er
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
nicht wu=C3=9Fte, da=C3=9F dies der Fall =
war, |
|
2. |
den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, =
um die=20
schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art=20
abzuwenden, oder |
|
3. |
zur Ablegung der Aussage zu Unrecht =
verhalten worden=20
ist. |
(1a) Der T=C3=A4ter ist nach =C2=A7 288 =
Abs. 3 ferner nicht=20
zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses =
gem=C3=A4=C3=9F Art. 53 B-VG=20
gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um =
die=20
Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.
(2) Die durch eine Ehe begr=C3=BCndete =
Eigenschaft=20
einer Person als Angeh=C3=B6riger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe =
nicht mehr=20
besteht.
(3) Der T=C3=A4ter ist jedoch auch bei =
Vorliegen der=20
Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im =
Hinblick=20
auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil =
dennoch=20
zuzumuten ist, wahrheitsgem=C3=A4=C3=9F =
auszusagen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 291. Wegen einer =
nach den =C2=A7=C2=A7 288=20
oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der T=C3=A4ter nicht zu =
bestrafen, wenn=20
er die unwahre Erkl=C3=A4rung vor Beendigung seiner Vernehmung=20
richtigstellt.
-
Herbeif=C3=BChrung =
einer=20
unrichtigen Beweisaussage
=C2=A7 292. (1) Wer einen anderen durch =
T=C3=A4uschung =C3=BCber=20
Tatsachen dazu verleitet, gutgl=C3=A4ubig eine unrichtige =
Beweisaussage abzulegen=20
(=C2=A7 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete =
Weise=20
bewirkt, da=C3=9F jemand gutgl=C3=A4ubig eine unrichtige Beweisaussage =
vor einer=20
Verwaltungsbeh=C3=B6rde ablegt (=C2=A7 289), ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu einem Jahr=20
zu bestrafen.
-
Falsches=20
Verm=C3=B6gensverzeichnis
=C2=A7 292a. Wer im Zuge =
eines=20
Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem=20
Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollst=C3=A4ndiges =
Verm=C3=B6gensverzeichnis=20
abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gl=C3=A4ubigers =
gef=C3=A4hrdet, ist mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 292b. Wegen =
falschen=20
Verm=C3=B6gensverzeichnisses (=C2=A7 292a) ist nicht zu bestrafen, wer =
freiwillig und=20
bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem Verschulden =
erfahren hat, die=20
falschen Angaben richtigstellt oder die unvollst=C3=A4ndigen =
erg=C3=A4nzt, sofern nicht=20
bereits die Befriedigung eines Gl=C3=A4ubigers vereitelt oder =
geschm=C3=A4lert=20
wurde.
-
F=C3=A4lschung =
eines=20
Beweismittels
=C2=A7 293. (1) Wer ein falsches =
Beweismittel herstellt=20
oder ein echtes Beweismittel verf=C3=A4lscht, ist, wenn er mit dem =
Vorsatz handelt,=20
da=C3=9F das Beweismittel in einem gerichtlichen oder =
verwaltungsbeh=C3=B6rdlichen=20
Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der =
Strafprozessordnung=20
gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, =
wenn die=20
Tat nicht nach den =C2=A7=C2=A7 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe =
bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein =
falsches oder=20
verf=C3=A4lschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder =
verwaltungsbeh=C3=B6rdlichen=20
Verfahren gebraucht.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 294. (1) Wegen F=C3=A4lschung =
eines Beweismittels (=C2=A7=20
293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen =
oder=20
verf=C3=A4lschten Beweismittels im Verfahren unterl=C3=A4=C3=9Ft oder =
verhindert oder die zur=20
Irref=C3=BChrung geeignete Ver=C3=A4nderung am Beweismittel vor dessen =
Verwendung im=20
Verfahren beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen =
Gebrauches=20
nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist =
er nicht zu=20
bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich =
bem=C3=BCht,=20
sie zu beseitigen.
-
Unterdr=C3=BCckung =
eines=20
Beweismittels
=C2=A7 295. Wer ein =
Beweismittel, das=20
zur Verwendung in einem gerichtlichen oder =
verwaltungsbeh=C3=B6rdlichen Verfahren=20
oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung =
bestimmt ist=20
und =C3=BCber das er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, =
vernichtet, besch=C3=A4digt=20
oder unterdr=C3=BCckt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu =
verhindern, da=C3=9F das=20
Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu =
einem=20
Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den =C2=A7=C2=A7 229 oder =
230 mit Strafe=20
bedroht ist.
-
T=C3=A4tige =
Reue
=C2=A7 296. Wegen =
Unterdr=C3=BCckung eines=20
Beweismittels (=C2=A7 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das =
Beweismittel=20
dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbeh=C3=B6rde oder =
der=20
Kriminalpolizei (=C2=A7 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der =
zu treffenden=20
Entscheidung oder Verf=C3=BCgung noch ber=C3=BCcksichtigt werden=20
kann.
-
Verleumdung
=C2=A7 297. (1) Wer einen anderen =
dadurch der Gefahr=20
einer beh=C3=B6rdlichen Verfolgung aussetzt, da=C3=9F er ihn einer von =
Amts wegen zu=20
verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer =
Amts-=20
oder Standespflicht falsch verd=C3=A4chtigt, ist, wenn er wei=C3=9F =
(=C2=A7 5 Abs. 3), da=C3=9F=20
die Verd=C3=A4chtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem =
Jahr, wenn die=20
f=C3=A4lschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr =
=C3=BCbersteigenden=20
Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis =
zu f=C3=BCnf=20
Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig die Gefahr einer beh=C3=B6rdlichen Verfolgung beseitigt, =
bevor eine=20
Beh=C3=B6rde etwas zur Verfolgung des Verd=C3=A4chtigten unternommen=20
hat.
-
Vort=C3=A4uschung =
einer mit Strafe=20
bedrohten Handlung
=C2=A7 298. (1) Wer einer Beh=C3=B6rde =
(=C2=A7 151 Abs. 3) oder=20
einem zur Entgegennahme von Anzeigen zust=C3=A4ndigen Beamten die =
Begehung einer=20
mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vort=C3=A4uscht, ist, wenn =
er nicht nach=20
dem =C2=A7 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis =
zu sechs=20
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer=20
freiwillig bewirkt, da=C3=9F die Tat keine beh=C3=B6rdliche Ermittlung =
zur Folge=20
hat.
-
Beg=C3=BCnstigung
=C2=A7 299. (1) Wer einen anderen, der =
eine mit Strafe=20
bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung =
der=20
Strafe oder vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme absichtlich ganz oder zum Teil =
entzieht, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen dazu verleitet, =
ihn zu=20
beg=C3=BCnstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu =
bestrafen, wer=20
die Tat in der Absicht begeht, einen Angeh=C3=B6rigen zu =
beg=C3=BCnstigen oder zu=20
verhindern, da=C3=9F er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren =
Handlung,=20
derentwegen der Beg=C3=BCnstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder =
vorbeugende=20
Ma=C3=9Fnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer =
vorbeugenden=20
Ma=C3=9Fnahme unterworfen werde.
(4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe =
bedrohten=20
Handlungen begeht, um von sich oder einem Angeh=C3=B6rigen Schande =
oder die Gefahr=20
strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden=20
verm=C3=B6gensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu =
bestrafen, wenn die=20
Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter=20
Ber=C3=BCcksichtigung der Gef=C3=A4hrlichkeit des Beg=C3=BCnstigten =
und der Schwere der Tat,=20
die der Beg=C3=BCnstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt =
worden ist,=20
schwerer gewogen h=C3=A4tten als die nachteiligen Folgen, die aus der =
Tat=20
entstanden sind oder h=C3=A4tten entstehen =
k=C3=B6nnen.
-
Befreiung von=20
Gefangenen
=C2=A7 300. (1) Wer einen Gefangenen, =
der auf Grund=20
einer Entscheidung oder Verf=C3=BCgung eines Gerichtes oder einer=20
Verwaltungsbeh=C3=B6rde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen =
verleitet oder=20
ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der T=C3=A4ter nicht nach den =
=C2=A7=C2=A7 196 oder 299=20
mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder =
mit=20
Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ein Gefangener, der einen anderen =
dazu=20
verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterst=C3=BCtzen, =
ist nach Abs.=20
1 nicht zu bestrafen.
-
Verbotene=20
Ver=C3=B6ffentlichung
=C2=A7 301. (1) Wer einem gesetzlichen =
Verbot zuwider=20
eine Mitteilung =C3=BCber den Inhalt einer Verhandlung vor einem =
Gericht oder einer=20
Verwaltungsbeh=C3=B6rde, in der die =C3=96ffentlichkeit ausgeschlossen =
war, in einem=20
Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise ver=C3=B6ffentlicht, =
da=C3=9F die=20
Mitteilung einer breiten =C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich wird, ist =
mit=20
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf =
eine im Abs.=20
1 bezeichnete Weise eine Mitteilung =C3=BCber die Beratung in einem =
Verfahren vor=20
einem Gericht oder einer Verwaltungsbeh=C3=B6rde, =C3=BCber eine =
solche Abstimmung oder=20
deren Ergebnis ver=C3=B6ffentlicht und wer die ihm in einem solchen =
Verfahren auf=20
Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der=20
Verwaltungsbeh=C3=B6rde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung =
verletzt.
(3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete =
Weise eine=20
Mitteilung =C3=BCber den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder =
schriftlichen=20
Aufzeichnungen aus der =C3=9Cberwachung von Nachrichten oder aus einer =
optischen=20
oder akustischen =C3=9Cberwachung von Personen unter Verwendung =
technischer Mittel=20
ver=C3=B6ffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder =
schriftliche=20
Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (=C2=A7 145 Abs. 2 StPO), mit=20
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 =
Tagess=C3=A4tzen=20
zu bestrafen.
-
Zweiundzwanzigster =
Abschnitt
Strafbare =
Verletzungen der=20
Amtspflicht und verwandte strafbare
Handlungen
Mi=C3=9Fbrauch der =
Amtsgewalt
=C2=A7 302. (1) Ein Beamter, der mit dem =
Vorsatz,=20
dadurch einen anderen an seinen Rechten zu sch=C3=A4digen, seine =
Befugnis, im Namen=20
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder =
einer=20
anderen Person des =C3=B6ffentlichen Rechtes als deren Organ in =
Vollziehung der=20
Gesetze Amtsgesch=C3=A4fte vorzunehmen, wissentlich mi=C3=9Fbraucht, =
ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu =
bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der F=C3=BChrung =
eines=20
Amtsgesch=C3=A4fts mit einer fremden Macht oder einer =C3=BCber- oder=20
zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von =
einem bis=20
zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die =
Tat einen=20
50 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden =
herbeif=C3=BChrt.
-
Fahrl=C3=A4ssige Verletzung der =
Freiheit der Person=20
oder des Hausrechts
=C2=A7 303. Ein Beamter, =
der fahrl=C3=A4ssig=20
durch eine gesetzwidrige Beeintr=C3=A4chtigung oder Entziehung der =
pers=C3=B6nlichen=20
Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen =
an=20
seinen Rechten sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Monaten oder mit=20
Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu =
bestrafen.
-
Geschenkannahme =
durch=20
Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter
=C2=A7 304. (1) Ein Amtstr=C3=A4ger oder =
Schiedsrichter, der=20
f=C3=BCr eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner =
Amtsf=C3=BChrung von=20
einem anderen f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, =
annimmt oder=20
sich versprechen l=C3=A4sst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ein =C3=B6sterreichischer =
Amtstr=C3=A4ger oder=20
Schiedsrichter, ein Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter eines anderen=20
Mitgliedstaates der Europ=C3=A4ischen Union oder ein =
Gemeinschaftsbeamter, der=20
au=C3=9Fer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsf=C3=BChrung =
von einem anderen=20
f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder =
sich=20
versprechen l=C3=A4sst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu =
bestrafen.
(3) =C3=9Cbersteigt der Wert des =
Vorteils 3 000 Euro,=20
so ist der T=C3=A4ter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu =
f=C3=BCnf Jahren und=20
im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu =
bestrafen.
(4) Wer lediglich einen =
geringf=C3=BCgigen Vorteil=20
annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, ist nach Abs. 2 nicht zu =
bestrafen, es sei=20
denn, da=C3=9F die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begangen =
wird.
-
Abgeordnetenbestechung
=C2=A7 304a. Wer es =
unternimmt, f=C3=BCr=20
eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der =
Bundesversammlung,=20
in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu =
verkaufen,=20
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren=20
bestraft.
-
Geschenkannahme =
durch=20
Sachverst=C3=A4ndige
=C2=A7 306. Ein von =
einem Gericht oder=20
einer anderen Beh=C3=B6rde f=C3=BCr ein bestimmtes Verfahren =
bestellter=20
Sachverst=C3=A4ndiger, der f=C3=BCr die Erstattung eines unrichtigen =
Befundes oder=20
Gutachtens von einem anderen f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen =
Vorteil=20
fordert, annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit =
Freiheitsstrafe bis zu=20
drei Jahren zu bestrafen.
-
Geschenkannahme =
durch=20
Mitarbeiter und sachverst=C3=A4ndige Berater
=C2=A7 306a. (1) Wer als Mitarbeiter =
eines leitenden=20
Angestellten eines =C3=B6ffentlichen Unternehmens die =
Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrung durch=20
Ausk=C3=BCnfte, Vorschl=C3=A4ge oder Unterlagen regelm=C3=A4=C3=9Fig =
beeinflu=C3=9Ft und in dieser=20
Eigenschaft f=C3=BCr eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder =
Unterlassung einer=20
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete =
Beeinflussung f=C3=BCr=20
sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich =
versprechen=20
l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu =
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als =
gegen Entgelt=20
t=C3=A4tiger sachverst=C3=A4ndiger Berater einen Beamten oder einen =
leitenden=20
Angestellten eines =C3=B6ffentlichen Unternehmens bei der F=C3=BChrung =
der Amtsgesch=C3=A4fte=20
oder bei der Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrung durch Ausk=C3=BCnfte, =
Vorschl=C3=A4ge oder Unterlagen=20
ma=C3=9Fgebend beeinflu=C3=9Ft und in dieser Eigenschaft f=C3=BCr eine =
auf die pflichtwidrige=20
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgesch=C3=A4ftes durch den Beamten =
oder einer=20
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete =
Beeinflussung f=C3=BCr=20
sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich =
versprechen=20
l=C3=A4=C3=9Ft.
(3) Als =C3=B6ffentliches Unternehmen =
gilt jedes=20
Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietsk=C3=B6rperschaften =
selbst=20
betrieben wird oder an dem eine oder mehrere =
Gebietsk=C3=B6rperschaften unmittelbar=20
oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder =
Eigenkapitals=20
beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der =
=C3=9Cberpr=C3=BCfung durch den Rechnungshof unterliegt.
(4) Unter leitenden Angestellten sind =
Angestellte=20
eines Unternehmens, auf dessen Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrung ihnen ein =
ma=C3=9Fgeblicher=20
Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen =
Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrer, Mitglieder des=20
Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne =
Angestelltenverh=C3=A4ltnis=20
gleich.
-
Bestechung
=C2=A7 307. (1) Wer
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
einem Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter =
f=C3=BCr eine Handlung=20
oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsf=C3=BChrung =
(=C2=A7 304 Abs.=20
1), |
|
2. |
einem Sachverst=C3=A4ndigen f=C3=BCr die =
Erstattung eines=20
unrichtigen Befundes oder Gutachtens (=C2=A7 =
306), |
|
3. |
einem Mitarbeiter eines leitenden =
Angestellten eines=20
=C3=B6ffentlichen Unternehmens f=C3=BCr eine auf die =
pflichtwidrige Vornahme oder=20
Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung =
(=C2=A7 306a Abs.=20
1) oder |
|
4. |
einem gegen Entgelt t=C3=A4tigen =
sachverst=C3=A4ndigen Berater=20
f=C3=BCr eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung =
eines=20
Amtsgesch=C3=A4ftes oder einer Rechtshandlung gerichtete =
Beeinflussung (=C2=A7=20
306a Abs. 2) |
|
f=C3=BCr ihn oder einen Dritten einen =
Vorteil=20
anbietet, verspricht oder gew=C3=A4hrt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu drei=20
Jahren zu bestrafen. |
(2) Wer einem =C3=B6sterreichischen =
Amtstr=C3=A4ger oder=20
Schiedsrichter, einem Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter eines =
anderen=20
Mitgliedstaates der Europ=C3=A4ischen Union oder einem =
Gemeinschaftsbeamten au=C3=9Fer=20
dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsf=C3=BChrung f=C3=BCr =
ihn oder einen=20
Dritten einen nicht blo=C3=9F geringf=C3=BCgigen Vorteil anbietet, =
verspricht oder=20
gew=C3=A4hrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit =
Geldstrafe bis=20
zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Verbotene=20
Intervention
=C2=A7 308. (1) Wer wissentlich =
unmittelbar oder=20
mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtstr=C3=A4ger, ein =
Mitglied eines=20
inl=C3=A4ndischen verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen Vertretungsk=C3=B6rpers =
oder ein Schiedsrichter=20
eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich =
vornehme=20
oder unterlasse und f=C3=BCr diese Einflussnahme f=C3=BCr sich oder =
einen Dritten einen=20
Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen l=C3=A4sst, ist mit =
Freiheitsstrafe=20
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen =
geringf=C3=BCgigen Vorteil=20
annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, ist nach Abs. 1 nicht zu =
bestrafen, es sei=20
denn, da=C3=9F die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begangen wird.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, =
wer im=20
Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung=20
handelt.
-
Verletzung des=20
Amtsgeheimnisses
=C2=A7 310. (1) Ein Beamter oder =
ehemaliger Beamter,=20
der ein ihm ausschlie=C3=9Flich kraft seines Amtes anvertrautes oder =
zug=C3=A4nglich=20
gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder =
Verwertung geeignet ist, ein =C3=B6ffentliches oder ein berechtigtes =
privates=20
Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen =
Bestimmung=20
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei =
Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als =
Mitglied=20
eines Ausschusses gem=C3=A4=C3=9F Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. =
52a B-VG=20
eingesetzten st=C3=A4ndigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit =
bei deren=20
Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung =
zug=C3=A4nglich=20
gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder =
Verwertung geeignet ist, ein =C3=B6ffentliches oder ein berechtigtes =
privates=20
Interesse zu verletzen.
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei =
es auch=20
nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverh=C3=A4ltnis - als =
Organwalter=20
oder Bediensteter des Europ=C3=A4ischen Polizeiamtes (Europol), als=20
Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter =
(Art.=20
32 Abs. 2 des Europol-=C3=9Cbereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) =
eine Tatsache=20
oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm =
ausschlie=C3=9Flich kraft=20
seines Amtes oder seiner T=C3=A4tigkeit zug=C3=A4nglich geworden ist =
und deren=20
Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein =C3=B6ffentliches oder =
ein=20
berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
(3) Offenbart der T=C3=A4ter ein =
Amtsgeheimnis, das=20
verfassungsgef=C3=A4hrdende Tatsachen (=C2=A7 252 Abs. 3) betrifft, so =
ist er nur zu=20
bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu =
verletzen=20
oder der Republik =C3=96sterreich einen Nachteil zuzuf=C3=BCgen. Die =
irrt=C3=BCmliche Annahme=20
verfassungsgef=C3=A4hrdender Tatsachen befreit den T=C3=A4ter nicht =
von=20
Strafe.
-
Falsche =
Beurkundung und=20
Beglaubigung im Amt
=C2=A7 311. Ein Beamter, =
der in einer=20
=C3=B6ffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines =
Amtes f=C3=A4llt, ein=20
Recht, ein Rechtsverh=C3=A4ltnis oder eine Tatsache f=C3=A4lschlich =
beurkundet oder der=20
an einer Sache ein =C3=B6ffentliches Beglaubigungszeichen, dessen =
Anbringung in den=20
Bereich seines Amtes f=C3=A4llt, f=C3=A4lschlich anbringt, ist, wenn =
er mit dem Vorsatz=20
handelt, da=C3=9F die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, =
des=20
Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im =
Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach =C2=A7 302 mit =
Strafe=20
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20
bestrafen.
-
Qu=C3=A4len oder =
Vernachl=C3=A4ssigen=20
eines Gefangenen
=C2=A7 312. (1) Ein Beamter, der einem =
Gefangenen oder=20
einem sonst auf beh=C3=B6rdliche Anordnung Verwahrten, der seiner =
Gewalt=20
unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, k=C3=B6rperliche =
oder=20
seelische Qualen zuf=C3=BCgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei =
Jahren zu=20
bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, =
der seine=20
Verpflichtung zur F=C3=BCrsorge oder Obhut einem solchen Menschen =
gegen=C3=BCber=20
gr=C3=B6blich vernachl=C3=A4ssigt und dadurch, wenn auch nur =
fahrl=C3=A4ssig, dessen=20
Gesundheit oder dessen k=C3=B6rperliche oder geistige Entwicklung =
betr=C3=A4chtlich=20
sch=C3=A4digt.
(3) Hat die Tat eine schwere =
K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20
84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu =
drei Jahren,=20
hat sie eine K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 =
85) zur Folge, mit=20
Freiheitsstrafe bis zu f=C3=BCnf Jahren, hat sie den Tod des =
Gesch=C3=A4digten zur=20
Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
Strafbare =
Handlungen unter=20
Ausn=C3=BCtzung einer Amtsstellung
=C2=A7 313. Wird eine =
auch sonst mit=20
Strafe bedrohte vors=C3=A4tzliche Handlung von einem Beamten unter =
Ausn=C3=BCtzung der=20
ihm durch seine Amtst=C3=A4tigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so =
kann bei ihm=20
das H=C3=B6chstma=C3=9F der angedrohten Freiheitsstrafe oder =
Geldstrafe um die H=C3=A4lfte=20
=C3=BCberschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die =
Dauer von=20
zwanzig Jahren nicht =C3=BCberschreiten.
-
Dreiundzwanzigster =
Abschnitt
Amtsanma=C3=9Fung =
und Erschleichung=20
eines Amtes
Amtsanma=C3=9Fung
=C2=A7 314. Wer sich die =
Aus=C3=BCbung eines=20
=C3=B6ffentlichen Amtes anma=C3=9Ft oder, ohne dazu befugt zu sein, =
eine Handlung=20
vornimmt, die nur kraft eines =C3=B6ffentlichen Amtes vorgenommen =
werden darf, ist=20
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu =
360=20
Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Erschleichung =
eines=20
Amtes
=C2=A7 315. Wer =
wissentlich eine zur=20
=C3=9Cbertragung eines =C3=B6ffentlichen Amtes berufene Stelle =
=C3=BCber eine Tatsache=20
t=C3=A4uscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die =
=C3=9Cbertragung=20
eines bestimmten =C3=B6ffentlichen Amtes ausschlie=C3=9Fen w=C3=BCrde, =
und dadurch bewirkt,=20
da=C3=9F ihm dieses Amt =C3=BCbertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu einem Jahr=20
zu bestrafen.
-
Vierundzwanzigster =
Abschnitt
St=C3=B6rung der =
Beziehungen zum=20
Ausland
Hochverr=C3=A4terische Angriffe=20
gegen einen fremden Staat
=C2=A7 316. (1) Wer es im Inland =
unternimmt (=C2=A7 242 Abs.=20
2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines =
fremden=20
Staates zu =C3=A4ndern oder ein zu einem fremden Staat geh=C3=B6rendes =
Gebiet=20
abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu =
f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen.
(2) =C2=A7 243 gilt=20
entsprechend.
-
Herabw=C3=BCrdigung fremder=20
Symbole
=C2=A7 317. Wer auf eine =
Art, da=C3=9F die=20
Tat einer breiten =C3=96ffentlichkeit bekannt wird, in geh=C3=A4ssiger =
Weise eine Fahne=20
oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer =
zwischenstaatlichen=20
Einrichtung, die von einer inl=C3=A4ndischen Beh=C3=B6rde oder von =
einer Vertretung des=20
fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den =
allgemeinen=20
Regeln des V=C3=B6lkerrechts oder nach zwischenstaatlichen =
Vereinbarungen=20
angebracht worden ist, oder die bei einem =C3=B6ffentlichen Anla=C3=9F =
vorgetragene=20
Hymne eines fremden Staates beschimpft, ver=C3=A4chtlich macht oder =
sonst=20
herabw=C3=BCrdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder =
mit Geldstrafe=20
bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.
-
Voraussetzungen =
der=20
Bestrafung
=C2=A7 318. (1) Der T=C3=A4ter ist in =
den F=C3=A4llen der =C2=A7=C2=A7 316=20
und 317 nur mit Erm=C3=A4chtigung der Bundesregierung zu =
verfolgen.
(2) Die Bestimmungen der =C2=A7=C2=A7 =
316 und 317 sind nur=20
anzuwenden, wenn die Republik =C3=96sterreich zu dem verletzten Staat =
diplomatische=20
Beziehungen unterh=C3=A4lt und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des =
Bundesministeriums f=C3=BCr ausw=C3=A4rtige Angelegenheiten =
verb=C3=BCrgt ist.
(3) Wegen der im =C2=A7 317 mit Strafe =
bedrohten=20
Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der =
T=C3=A4ter nur zu=20
bestrafen, wenn die Republik =C3=96sterreich dieser Einrichtung=20
angeh=C3=B6rt.
-
Milit=C3=A4rischer =
Nachrichtendienst f=C3=BCr einen fremden Staat
=C2=A7 319. Wer im =
Inland f=C3=BCr eine=20
fremde Macht oder eine =C3=BCber- oder zwischenstaatliche Einrichtung =
einen=20
milit=C3=A4rischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder =
einen solchen=20
Nachrichtendienst wie immer unterst=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe =
bis zu zwei=20
Jahren zu bestrafen.
-
Verbotene =
Unterst=C3=BCtzung von=20
Parteien bewaffneter Konflikte
=C2=A7 320. (1) Wer wissentlich im =
Inland w=C3=A4hrend eines=20
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik =
=C3=96sterreich=20
nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines =
solchen=20
Krieges oder Konfliktes f=C3=BCr eine der Parteien
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
eine milit=C3=A4rische Formation oder ein =
Wasser-, ein=20
Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an =
den=20
kriegerischen Unternehmungen ausr=C3=BCstet oder =
bewaffnet, |
|
2. |
ein Freiwilligenkorps bildet oder =
unterh=C3=A4lt oder eine=20
Werbestelle hief=C3=BCr oder f=C3=BCr den Wehrdienst einer der =
Parteien errichtet=20
oder betreibt, |
|
3. |
Kampfmittel entgegen den bestehenden =
Vorschriften aus=20
dem Inland ausf=C3=BChrt oder durch das Inland =
durchf=C3=BChrt, |
|
4. |
f=C3=BCr milit=C3=A4rische Zwecke einen =
Finanzkredit gew=C3=A4hrt=20
oder eine =C3=B6ffentliche Sammlung veranstaltet =
oder |
|
5. |
unbefugt eine milit=C3=A4rische Nachricht =
=C3=BCbermittelt oder=20
zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, =
ist mit=20
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20
bestrafen. |
(2) Abs. 1 ist in den F=C3=A4llen nicht =
anzuwenden, in=20
denen
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
ein Beschluss des Sicherheitsrates der =
Vereinten=20
Nationen, |
|
2. |
ein Beschluss auf Grund des Titels V des =
Vertrages=20
=C3=BCber die Europ=C3=A4ische Union, |
|
3. |
ein Beschluss im Rahmen der Organisation =
f=C3=BCr=20
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) =
oder |
|
4. |
eine sonstige Friedensoperation entsprechend =
den=20
Grunds=C3=A4tzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa =
Ma=C3=9Fnahmen zur=20
Abwendung einer humanit=C3=A4ren Katastrophe oder zur =
Unterbindung schwerer=20
und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer=20
internationalen Organisation |
|
durchgef=C3=BChrt=20
wird. |
-
F=C3=BCnfundzwanzigster=20
Abschnitt
V=C3=B6lkermord
V=C3=B6lkermord
=C2=A7 321. (1) Wer in der Absicht, eine =
durch ihre=20
Zugeh=C3=B6rigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu =
einer Rasse,=20
einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als =
solche ganz=20
oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe t=C3=B6tet, ihnen =
schwere=20
k=C3=B6rperliche (=C2=A7 84 Abs. 1) oder seelische Sch=C3=A4den =
zuf=C3=BCgt, die Gruppe=20
Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller =
Mitglieder oder=20
eines Teiles der Gruppe herbeizuf=C3=BChren, Ma=C3=9Fnahmen =
verh=C3=A4ngt, die auf die=20
Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder =
der=20
Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe=20
=C3=BCberf=C3=BChrt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu =
bestrafen.
(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame =
Ausf=C3=BChrung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen =
verabredet,=20
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20
bestrafen.
-
Schlu=C3=9Fteil
Inkrafttreten
=C2=A7 322. (1) Dieses Bundesgesetz =
tritt mit dem 1.=20
J=C3=A4nner 1975 in Kraft.
(2) =C2=A7 23 und die damit =
zusammenh=C3=A4ngenden=20
Bestimmungen =C3=BCber die Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
gef=C3=A4hrliche=20
R=C3=BCckfallst=C3=A4ter sind auf Taten (=C2=A7 23 Abs. 1 Z. 1), die =
vor dem Inkrafttreten=20
dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Ma=C3=9Fgabe =
anzuwenden:
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
|
1. |
Die Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr =
gef=C3=A4hrliche=20
R=C3=BCckfallst=C3=A4ter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit =
den Voraussetzungen=20
nach =C2=A7 23 auch die Voraussetzungen f=C3=BCr die =
Unterbringung in einem=20
Arbeitshaus nach =C2=A7 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, =
BGBl. Nr. 211,=20
vorliegen. |
|
2. |
Die Unterbringung darf nicht l=C3=A4nger als =
f=C3=BCnf Jahre=20
dauern. |
(3) Die =C2=A7=C2=A7 50 und 52 Abs. 3 =
sind bis zum 31.=20
Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, =
nicht=20
aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der =
Ma=C3=9Fgabe=20
anzuwenden, da=C3=9F diesen Personen ein Bew=C3=A4hrungshelfer nur zu =
bestellen ist,=20
wenn dies aus besonderen Gr=C3=BCnden geboten ist, um den =
Rechtsbrecher von=20
weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende =
gilt=20
bis zum 31. Dezember 1982 f=C3=BCr Personen, die zur Tatzeit bereits =
das=20
achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des =
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die =
Bestimmungen=20
dieses Bundesgesetzes angepa=C3=9Ft werden, bestimmen besondere=20
Bundesgesetze.
-
=C3=9Cbergangsbestimmungen
=C2=A7 323. (1) Die =C2=A7=C2=A7 27, 28, =
31 bis 38 und 40 bis 56=20
sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im =C3=BCbrigen die Gesetze =
anzuwenden=20
sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten =
haben.
(2) Dieses Bundesgesetz ist in =
Strafsachen nicht=20
anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster =
Instanz=20
gef=C3=A4llt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge =
einer=20
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des =
Strafverfahrens oder=20
eines Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1 und 61 in =
Verbindung mit Abs. 1=20
vorzugehen.
(3) Die Bestimmungen dieses =
Bundesgesetzes=20
dar=C3=BCber, da=C3=9F der T=C3=A4ter einer strafbaren Handlung nur =
auf Verlangen, auf Antrag=20
oder mit Erm=C3=A4chtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch =
f=C3=BCr strafbare=20
Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen =
worden=20
sind, es sei denn, da=C3=9F im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits =
die=20
Anklageschrift oder der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.
(4) Bei einer Tat, wegen der zum =
Zeitpunkt des=20
Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, =
bereits=20
gerichtliche Fahndungsma=C3=9Fnahmen gegen den Beschuldigten =
eingeleitet waren oder=20
Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, w=C3=A4hrend der wegen =
dieser Tat=20
Fahndungsma=C3=9Fnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren =
anh=C3=A4ngig ist, nicht=20
in die Verj=C3=A4hrungsfrist eingerechnet.
-
Vollzugsklausel
=C2=A7 324. Mit der =
Vollziehung dieses=20
Bundesgesetzes ist der Bundesminister f=C3=BCr Justiz=20
betraut.
-
Artikel =
1
=C3=84nderungen =
des=20
Strafgesetzbuches
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 19, 20a, 126,=20
126a 128, 132 - 136, 138,
147, 148a, 153, =
153b, 156,=20
162, 164, 165, 180, 233, 234, 302
und 304, BGBl. Nr. =
60/1974)
A. Das Strafgesetzbuch, =
BGBl. Nr.=20
60/1974, zuletzt ge=C3=A4ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. =
15/2004, wird wie=20
folgt ge=C3=A4ndert:
(Anm.: Es folgen die=20
=C3=84nderungen.)
B. Dieser Artikel tritt =
mit 1.=20
J=C3=A4nner 2005 in Kraft.
C. Die durch lit. A =
dieses=20
Artikels ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in=20
denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz =
gef=C3=A4llt worden=20
ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, =
Berufung,=20
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
II
Inkrafttreten und=20
Schlu=C3=9Fbestimmungen
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 164, 165,=20
165a, 167,
278 und 278a, =
BGBl. Nr.=20
60/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. =
Oktober 1993=20
in Kraft.
(2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf=20
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses=20
Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese =
Verweisungen=20
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu=20
beziehen.
-
Artikel =
III
Inkrafttreten und=20
Schlussbestimmungen
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 159 und 167,=20
BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. =
August 2000=20
in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz =
ge=C3=A4nderten=20
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor =
ihrem=20
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. =
Nach Aufhebung=20
eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme =
oder=20
Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist =
jedoch im=20
Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB =
vorzugehen.
-
Artikel =
III
Ermittlungsbefugnisse der=20
Finanzstraf- und
Abgabenbeh=C3=B6rden und ihrer=20
Organe zur Verfolgung
des =
Sozialbetruges
(Anm.: Zu den =C2=A7=C2=A7 88, 121, =
153c bis 153e und=20
167, BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der =
Verfolgung=20
von Straftaten nach den =C2=A7=C2=A7 153c bis 153e StGB die Hilfe der =
Finanzstraf- und=20
Abgabenbeh=C3=B6rden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen =
der=20
Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen F=C3=A4llen nur =
anordnen,=20
wenn die Finanzstraf- und Abgabenbeh=C3=B6rden oder ihre Organe nicht =
rechtzeitig=20
zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets =
bedienen, wenn=20
der aufzukl=C3=A4rende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer =
anderen mit=20
gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erf=C3=BCllt, die kein =
Finanzvergehen=20
ist.
(2) Die im Abs. 1 genannten =
Beh=C3=B6rden und Organe=20
der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufkl=C3=A4rung der in Abs. 1 =
erw=C3=A4hnten=20
Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der=20
Staatsanwaltschaft t=C3=A4tig zu werden oder soweit im Rahmen einer =
Ma=C3=9Fnahme gem=C3=A4=C3=9F=20
=C2=A7=C2=A7 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen =
ist, der Beschuldigte=20
habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im =
Dienste der=20
Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) t=C3=A4tig und haben die =
in der=20
Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und =
Befugnisse=20
unter sinngem=C3=A4=C3=9Fer Geltung des =C2=A7 196 Abs. 4 FinStrG=20
wahrzunehmen.
-
Artikel =
IV
In-Kraft-Treten =
und=20
=C3=9Cbergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 1 und 61,=20
BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Die durch Art. II Z 3 (=C2=A7 41 =
Abs. 3 StGB) und 7=20
bis 12 (=C2=A7=C2=A7 197, 232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239, 241 StGB) =
ge=C3=A4nderten=20
Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die =
=C3=BCbrigen durch=20
Art. I und II dieses Bundesgesetzes ge=C3=A4nderten Bestimmungen mit =
1. Juli 2001=20
in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz =
ge=C3=A4nderten=20
Bestimmungen =C3=BCber Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in =
Strafsachen=20
nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in =
erster=20
Instanz gef=C3=A4llt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge=20
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des=20
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der =
=C2=A7=C2=A7 1,=20
61 StGB vorzugehen.
(3) F=C3=BCr Strafsachen junger =
Erwachsener (=C2=A7 46a Abs.=20
1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor =
dem 1.=20
Juli 2001 anh=C3=A4ngig geworden sind, bleibt das bisher =
zust=C3=A4ndige Gericht auch=20
nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zust=C3=A4ndig. Dies gilt auch =
f=C3=BCr=20
Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verf=C3=BCgungen, die nach =
der=20
rechtskr=C3=A4ftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder =
vorgenommen=20
werden, nicht aber f=C3=BCr den Fall der Erneuerung des =
Strafverfahrens (=C2=A7=C2=A7 292,=20
359, 362, 363a StPO). =C2=A7 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht =
anzuwenden.
(4) Bereits von dem der Kundmachung =
dieses=20
Bundesgesetzes folgenden Tag an k=C3=B6nnen organisatorische und =
personelle=20
Ma=C3=9Fnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 (=C2=A7 46a =
Abs. 1 JGG) und=20
Art. III Z 1 und 2 (=C2=A7=C2=A7 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des=20
Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden =C3=84nderungen der =
Zust=C3=A4ndigkeit und der=20
Gesch=C3=A4ftsverteilung getroffen werden.
-
Artikel =
V
Inkrafttreten und=20
Schlu=C3=9Fbestimmungen
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 58, 64, 72,=20
74, 153b, 165, 167, 206,
207, 261, 304, =
305, 306, 306a,=20
307, 308,
310 und 320, BGBl. =
Nr.=20
60/1974)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. =
Oktober 1998=20
in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des =
Vertrages von=20
Amsterdam.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz =
ge=C3=A4nderten=20
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor =
ihrem=20
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. =
Nach Aufhebung=20
eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme =
oder=20
Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist =
jedoch im=20
Sinne der =C2=A7=C2=A7 1 und 61 StGB vorzugehen.
(3) =C2=A7 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der =
Fassung dieses=20
Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten =
anzuwenden,=20
sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen=20
ist.
-
Artikel =
VI
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =C2=A7=C2=A7 88, 121, =
153c bis 153e und=20
167, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses =
Bundesgesetz=20
ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in denen=20
vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt =
worden ist.=20
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, =
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
VI
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 58, 64, 88,=20
106, 107, 107a, 119, 120, 177b,
177c, 180, 181, =
181b, 181c,=20
181d, 181e, 182, 183a, 193, 212,
215a, 278, BGBl. =
Nr.=20
60/1974)
Die durch dieses =
Bundesgesetz=20
ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in denen=20
vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt =
worden ist.=20
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, =
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruchs ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
VI
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 58, 64, 107a,=20
117, 118, 195, 196,
218, 287, 288, =
289, 290, 292,=20
293, 295, 296, 299, 301 und 318,
BGBl. Nr. =
60/1974)
Die durch dieses =
Bundesgesetz=20
ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in denen=20
vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt =
worden ist. Nach=20
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,=20
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruchs ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
VII
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 41, 41a,=20
43, 43a, 120 und 301 BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Der Art. I mit Ausnahme des =C2=A7 =
149d Abs. 1 Z 3=20
und des VII. Abschnittes des XII. Hauptst=C3=BCckes der StPO und der =
darauf Bezug=20
nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes =
treten=20
mit 1. J=C3=A4nner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. =
Hauptst=C3=BCckes der StPO=20
und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses=20
Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, =C2=A7 149d Abs. 1 Z 3 und =
die darauf=20
Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. =
VII) in der=20
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. =
J=C3=A4nner 2002 in=20
Kraft.
(2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI =
dieses=20
Bundesgesetzes k=C3=B6nnen bereits von dem der Kundmachung folgenden =
Tag an=20
organisatorische und personelle Ma=C3=9Fnahmen getroffen sowie=20
Durchf=C3=BChrungsverordnungen erlassen werden; letztere d=C3=BCrfen =
aber erst mit dem=20
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.
(3) Sp=C3=A4testens sechs Monate vor dem =
Au=C3=9Ferkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister f=C3=BCr =
Inneres und der=20
Bundesminister f=C3=BCr Justiz dem Nationalrat einen Bericht =C3=BCber =
die Erfahrungen=20
mit der Anwendung, Durchf=C3=BChrung und Kontrolle der besonderen=20
Ermittlungsma=C3=9Fnahmen vorzulegen.
(4) Mit der Vollziehung der Art. I bis =
IV dieses=20
Bundesgesetzes ist der Bundesminister f=C3=BCr Justiz, mit der =
Vollziehung des Art.=20
VI der Bundesminister f=C3=BCr Inneres =
betraut.
-
Artikel =
VII
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 20c, 58, 64,=20
74, 100, 101, 104a, 106, 126c,
147, 148a, 194 =
201, 202, 205,=20
207a, 208, 212 - 218, 224a, 227,
232, 233, 241a - =
241g, 277 und=20
278, BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses =
Bundesgesetz=20
ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in denen=20
vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt =
worden ist.=20
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, =
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
VII
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 23, 46, 48 -=20
50, 52, 53, 64, 74, 91, 118a,
126a, 126b, 153b, =
153d, 153e,=20
161, 165, 168c - 168e, 251, 277,
304, 304a und 306a =
- 308,=20
BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses =
Bundesgesetz=20
ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in denen=20
vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt =
worden ist. Nach=20
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,=20
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
IX
=C3=9Cbergangs- =
und=20
Schlu=C3=9Fbestimmungen
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 1 und 61,=20
BGBl. Nr. 60/1974)
(1) Der dritte und vierte Abschnitt =
dieses=20
Bundesgesetzes, die durch den Art. II ge=C3=A4nderten Bestimmungen des =
Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 ge=C3=A4nderten =
Bestimmungen des=20
Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor =
ihrem=20
Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz =
gef=C3=A4llt worden ist.=20
Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge=20
Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des =
Strafverfahrens ist=20
jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) Die nachtr=C3=A4gliche =
Straffestsetzung zu einer=20
bedingten Verurteilung richtet sich nach den =C2=A7=C2=A7 15 und 16 =
dieses=20
Bundesgesetzes.
(3) Soweit in einem Strafverfahren vor=20
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder=20
pflegschaftsbeh=C3=B6rdliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche =
Verf=C3=BCgungen getroffen=20
werden, gelten f=C3=BCr die Erhebung eines Rechtsmittels und das =
Verfahren hier=C3=BCber=20
die bisherigen Bestimmungen.
(4) =C3=84nderungen der sachlichen =
Zust=C3=A4ndigkeit und=20
der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf =
anh=C3=A4ngige=20
Strafverfahren keinen Einflu=C3=9F. Ist jedoch im Zeitpunkt des =
Inkrafttretens=20
dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch =
nicht=20
eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zust=C3=A4ndigen =
Gericht=20
einzubringen. Dieses Gericht ist auch zust=C3=A4ndig, wenn nach =
Inkrafttreten=20
dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, =
Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.
(5) Die durch Art. III ge=C3=A4nderten =
Bestimmungen des=20
Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die =
vor dem 1.=20
J=C3=A4nner 1990 rechtskr=C3=A4ftig werden.
(6) Im Strafregister sind Verurteilungen =
nach den=20
=C2=A7=C2=A7 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf =
solche Verurteilungen=20
beziehenden Entschlie=C3=9Fungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis =
zum 31.=20
Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der =C2=A7=C2=A7 12 und 13 des=20
Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. J=C3=A4nner =
1990 sind=20
alle Verurteilungen nach den =C2=A7=C2=A7 12 und 13 des =
Jugendgerichtsgesetzes 1961 und=20
den =C2=A7=C2=A7 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf =
solche=20
Verurteilungen beziehenden Entschlie=C3=9Fungen, Entscheidungen und =
Mitteilungen=20
unter den neuen Bezeichnungen der =C2=A7=C2=A7 12 und 13 dieses =
Bundesgesetzes=20
ersichtlich zu machen.
(7) Verordnungen auf Grund dieses =
Bundesgesetzes=20
k=C3=B6nnen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an =
erlassen werden.=20
Sie d=C3=BCrfen fr=C3=BChestens gleichzeitig mit denjenigen =
Bestimmungen dieses=20
Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gr=C3=BCnden.
(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz =
auf andere=20
Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils =
geltende=20
Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen=20
verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes =
neue=20
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die =
entsprechenden=20
neuen Bestimmungen zu beziehen.
-
Artikel =
X
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 20, 20b, 41a,=20
64, 74, 118a, 119,
119a, 120, 126a - =
126c, 130,=20
143, 147, 148a, 165,
166, 167, 207a =
207b 209, 216,=20
222, 225a, 226, 278,
278a - 278d, 301 =
und 320,=20
BGBl. Nr. 60/1974)
Die durch dieses =
Bundesgesetz=20
ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht =
anzuwenden, in denen=20
vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt =
worden ist.=20
Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, =
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20
vorzugehen.
-
Artikel =
XII
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu den =
=C2=A7=C2=A7 19, 20a, 27,=20
45, 50, 53, 54, 81, 88, 89, 90,
126, 126a, 128, =
132, 133, 134,=20
135, 136, 138, 147, 148a, 153,
153b, 156, 159, =
162, 164, 165,=20
180, 201, 206, 233, 234, 275,
276, 278a, 302 und =
304, BGBl.=20
Nr. 60/1974)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz =
ge=C3=A4nderten=20
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor =
ihrem=20
In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. =
Nach=20
Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,=20
Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB =
vorzugehen.
(2) Die =C2=A7=C2=A7 53 und 54 des =
Strafgesetzbuches in der=20
Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem In-Kraft-Treten =
begangene=20
Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem =
In-Kraft-Treten=20
ausgesprochen wird.
-
Artikel =
XIV
Inkrafttreten und=20
=C3=9Cbergangsbestimmung
(Anm.: Zu =C2=A7 =
58, BGBl. Nr.=20
60/1974)
(1) Art. II und Art. V Z 1 bis Z 15 =
sowie Art.=20
XIII des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. =
Juni 2009=20
in Kraft.
(2) Art. V Z 8 ist auch auf vor dem =
Inkrafttreten=20
des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten =
anzuwenden,=20
sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen=20
ist.
-
Artikel =
XX
=C3=9Cbergangs- =
und=20
Schlu=C3=9Fbestimmungen
(Anm.: Zu BGBl. =
Nr. 60/1974,=20
insbesondere zu den
=C2=A7=C2=A7 1, =
23, 24, 46 und=20
61)
(1) Die durch dieses Bundesgesetz =
ge=C3=A4nderten=20
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor =
ihrem=20
Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. =
Nach Aufhebung=20
eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder =
Wiederaufnahme des=20
Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der =
=C2=A7=C2=A7 1,=20
61 StGB vorzugehen.
(2) Entfallen bei Personen, deren =
Unterbringung in=20
einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter =
angeordnet worden ist, die=20
Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des =C2=A7 23 StGB in =
der Fassung=20
des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies w=C3=A4hrend der =
Unterbringung=20
das Vollzugsgericht (=C2=A7=C2=A7 16, 162 (Anm.: StVG)), sonst das =
erkennende Gericht=20
von Amts wegen oder auf Antrag des =C3=B6ffentlichen Ankl=C3=A4gers =
oder des=20
Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung =
so=20
rechtzeitig zu treffen, da=C3=9F sie mit 1. M=C3=A4rz 1988 wirksam =
werden kann, das=20
erkennende Gericht sp=C3=A4testens anl=C3=A4=C3=9Flich der im =C2=A7 =
24 Abs. 2 zweiter Satz StGB=20
vorgesehenen Pr=C3=BCfung. =C2=A7 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist =
anzuwenden.
(3) Entscheidungen =C3=BCber die =
bedingte Entlassung=20
nach =C2=A7 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses =
Bundesgesetzes k=C3=B6nnen=20
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, =
d=C3=BCrfen=20
aber fr=C3=BChestens mit 1. M=C3=A4rz 1988 wirksam werden.
(4) =C3=84nderungen der sachlichen =
Zust=C3=A4ndigkeit der=20
Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf =
anh=C3=A4ngige=20
Strafverfahren keinen Einflu=C3=9F. Ist jedoch im Zeitpunkt des =
Inkrafttretens=20
dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch =
nicht=20
eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zust=C3=A4ndigen =
Gericht=20
einzubringen. Dieses Gericht ist auch zust=C3=A4ndig, wenn nach =
Inkrafttreten der=20
erw=C3=A4hnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer =
Nichtigkeitsbeschwerde,=20
Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines=20
Einspruches aufgehoben wird.
(5) Artikel III des=20
Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt =
ge=C3=A4ndert durch=20
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum Inkrafttreten dieses=20
Bundesgesetzes mit der Ma=C3=9Fgabe anzuwenden, da=C3=9F im Abs. 1 an =
die Stelle des=20
Ausdruckes "31. Dezember 1987" der Ausdruck "29. Feber 1988" =
tritt.
(6) Eine nach fr=C3=BCherem Recht =
bereits eingetretene=20
Beschr=C3=A4nkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch =
eine neue=20
Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der =
Beschr=C3=A4nkung der=20
Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den fr=C3=BCheren =
Verurteilungen Zahl=20
und Ausma=C3=9F der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, da=C3=9F =
eine Beschr=C3=A4nkung der=20
Auskunft nicht mehr zul=C3=A4ssig ist.
(7) Verordnungen auf Grund dieses =
Bundesgesetzes=20
k=C3=B6nnen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an =
erlassen werden.=20
Diese Verordnungen d=C3=BCrfen fr=C3=BChestens mit 1. M=C3=A4rz 1988, =
soweit sie sich aber=20
auf die im Art. XIX Abs. 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gr=C3=BCnden, =
fr=C3=BChestens=20
mit 1. J=C3=A4nner 1989 und, soweit sie sich auf die im Art. XIX Abs. =
4 bezogenen=20
Bestimmungen gr=C3=BCnden, fr=C3=BChestens mit 1. J=C3=A4nner 1990 in =
Kraft treten.
(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz =
auf andere=20
Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils =
geltende=20
Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen=20
verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes =
neue=20
Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die =
entsprechenden=20
neuen Bestimmungen zu=20
beziehen.
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P.TGUEUeberschrSpalte {
FONT-WEIGHT: bold; FONT-SIZE: 10pt; MARGIN: 4pt 0cm 0cm; COLOR: black; =
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P.PreformattedText {
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FONT-FAMILY: "Courier New"
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P.PDK1Anlage {
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New Roman"; LETTER-SPACING: -0.4pt; TEXT-ALIGN: right
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LI.PDK1Anlage {
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DIV.PDK1Anlage {
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DIV.PDK1Ausg {
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DIV.PDK2 {
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"Times New Roman"
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LI.PDK3 {
FONT-WEIGHT: bold; FONT-SIZE: 18pt; MARGIN: 0cm 0cm 20pt; FONT-FAMILY: =
"Times New Roman"
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DIV.PDK3 {
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"Times New Roman"
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"Times New Roman"
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P.PDVorlage {
FONT-WEIGHT: bold; FONT-SIZE: 11pt; MARGIN: 0cm 0cm 10pt; LINE-HEIGHT: =
11pt; FONT-FAMILY: "Times New Roman"; TEXT-ALIGN: justify
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LI.PDVorlage {
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11pt; FONT-FAMILY: "Times New Roman"; TEXT-ALIGN: justify
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DIV.Hidden {
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Helvetica, sans-serif
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FONT-SIZE: 1em; LINE-HEIGHT: normal; FONT-FAMILY: Courier New, =
monospace
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FONT-SIZE: 1em; FONT-FAMILY: Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif
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*.tabStripTabSelected A {
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*.tabStripTab A:hover {
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*.tabStripTab A {
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*.tabStripTabSelected A {
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*.tabStripTabSelected A:hover {
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=09
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.documentContent {
LETTER-SPACING: 0px
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BODY {
OVERFLOW: visible
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.formGridTable H1 {
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.formGridTable {
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DIV#TopPageNavigation {
BORDER-RIGHT: white 1px solid; BORDER-TOP: white 1px solid; MARGIN-TOP: =
-2px; MARGIN-LEFT: -1px; BORDER-LEFT: white 1px solid; BORDER-BOTTOM: =
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TD.formGridControlsCell LABEL {
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TD.formGridMarkersCell A {
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DIV.documentContent DIV.embeddedContent TABLE TD.E1Sp2 {
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DIV.document {
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Content-Type: application/octet-stream
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.Web/Html/ExecutionEngine.js
/* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh
*
* This program is free software: you can redistribute it and/or modify =
it under=20
* the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you =
did not=20
* receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing.
*=20
* Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" =
basis,=20
* WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20
*/
// Requires: Utilities.js, SmartPage.js
// The context contains all information required by the WXE page.
// isCacheDetectionEnabled: true to detect whether the user is viewing a =
cached page.
// refreshInterval: The refresh interfal in milli-seconds. zero to =
disable refreshing.
// refreshUrl: The URL used to post the refresh request to. Must not be =
null if refreshInterval is greater than zero.
// abortUrl: The URL used to post the abort request to. null to disable =
the abort request.
// statusIsAbortingMessage: The message displayed when the user attempts =
to submit while an abort is in progress.=20
// null to disable the message.
// statusIsCachedMessage: The message displayed when the user returns to =
a cached page. null to disable the message.
function WxePage_Context (
isCacheDetectionEnabled,
refreshInterval, refreshUrl,=20
abortUrl,=20
statusIsAbortingMessage, statusIsCachedMessage)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean =
('isCacheDetectionEnabled', isCacheDetectionEnabled);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsNumber ('refreshInterval', =
refreshInterval);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('refreshUrl', refreshUrl);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('abortUrl', abortUrl);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('statusIsAbortingMessage', =
statusIsAbortingMessage);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('statusIsCachedMessage', =
statusIsCachedMessage);
// The URL used to post the refresh request to.
var _refreshUrl =3D null;
// The timer used to invoke the refreshing.
var _refreshTimer =3D null;
if (refreshInterval > 0)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull ('refreshUrl', refreshUrl);
_refreshUrl =3D refreshUrl;
_refreshTimer =3D window.setInterval (function() { =
WxePage_Context.Instance.Refresh(); }, refreshInterval);
};
// The URL used to post the abort request to.
var _abortUrl =3D abortUrl;
var _isAbortEnabled =3D abortUrl !=3D null;
// The message displayed when the user attempts to submit while an =
abort is in progress. null to disable the message.
var _statusIsAbortingMessage =3D statusIsAbortingMessage;
// The message displayed when the user returns to a cached page. null =
to disable the message.
var _statusIsCachedMessage =3D statusIsCachedMessage;
var _isCacheDetectionEnabled =3D isCacheDetectionEnabled;
// Handles the page load event.
this.OnLoad =3D function (hasSubmitted, isCached)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasSubmitted', =
hasSubmitted);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isCached', isCached);
if ( _isCacheDetectionEnabled=20
&& (isCached || hasSubmitted))
{
this.ShowStatusIsCachedMessage ();
}
};
=20
// Handles the page abort event.
this.OnAbort =3D function (hasSubmitted, isCached)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasSubmitted', =
hasSubmitted);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isCached', isCached);
if ( _isAbortEnabled
&& (_isCacheDetectionEnabled && (! isCached || hasSubmitted)))
{
SmartPage_Context.Instance.SendOutOfBandRequest (_abortUrl);
}
};
=20
// Handles the refresh timer events
this.Refresh =3D function ()
{
SmartPage_Context.Instance.SendOutOfBandRequest (_refreshUrl + =
'&WxePage_Garbage=3D' + Math.random())
};
=20
// Evaluates whether the postback request should continue.
// returns: true to continue with request
this.CheckFormState =3D function (isAborting, hasSubmitted, =
hasUnloaded, isCached)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isAborting', =
isAborting);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasSubmitted', =
hasSubmitted);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasUnloaded', =
hasUnloaded);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isCached', isCached);
if ( _isCacheDetectionEnabled=20
&& (isCached || hasSubmitted || hasUnloaded))
{
this.ShowStatusIsCachedMessage();
return false;
}
if (isAborting)
{
this.ShowStatusIsAbortingMessage();
return false;
}
else
{
return true;
}
};
=20
// Shows the "page is aborting" message
this.ShowStatusIsAbortingMessage =3D function ()
{
if (_statusIsAbortingMessage !=3D null)
SmartPage_Context.Instance.ShowMessage =
('WxeStatusIsAbortingMessage', _statusIsAbortingMessage);
};
// Shows the "page is cached" message
this.ShowStatusIsCachedMessage =3D function ()
{
if (_statusIsCachedMessage !=3D null)
SmartPage_Context.Instance.ShowMessage =
('WxeStatusIsCachedMessage', _statusIsCachedMessage);
};
}
// The single instance of the WxePage_Context object
WxePage_Context.Instance =3D null;
function WxePage_OnLoad (hasSubmitted, isCached)
{
WxePage_Context.Instance.OnLoad (hasSubmitted, isCached);
}
function WxePage_OnUnload()
{
WxePage_Context.Instance.OnUnload();
}
function WxePage_OnAbort (hasSubmitted, isCached)
{
WxePage_Context.Instance.OnAbort (hasSubmitted, isCached);
}
function WxePage_CheckFormState (isAborting, hasSubmitted, hasUnloaded, =
isCached)
{
return WxePage_Context.Instance.CheckFormState (isAborting, =
hasSubmitted, hasUnloaded, isCached);
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430
Content-Type: application/octet-stream
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.Web/Html/SmartNavigation.js
/* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh
*
* This program is free software: you can redistribute it and/or modify =
it under=20
* the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you =
did not=20
* receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing.
*=20
* Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" =
basis,=20
* WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20
*/
function SmartScrolling_Element (id, top, left)
{
this.ID =3D id;
this.Top =3D top;
this.Left =3D left;
=20
this.ToString =3D function ()
{
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (this.ID))
return '';
else
return this.ID + ' ' + this.Top + ' ' + this.Left;
};
}
SmartScrolling_Element.Parse =3D function (value)
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('value', value);
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (value))
return null;
var fields =3D value.split (' ');
return new SmartScrolling_Element (fields[0], fields[1], fields[2]);
};
function SmartScrolling_Restore (data)
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('data', data);
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (data))
return;
=20
var dataFields =3D data.split ('*');
if (dataFields.length =3D=3D 0)
return;
=20
var dataField =3D dataFields[0];
dataFields =3D dataFields.slice (1);
var sseBody =3D SmartScrolling_Element.Parse (dataField);
window.document.body.scrollTop =3D sseBody.Top;
window.document.body.scrollLeft =3D sseBody.Left;
=20
for (var i =3D 0; i < dataFields.length; i++)
{
var scrollElement =3D SmartScrolling_Element.Parse (dataFields[i]);
SmartScrolling_SetScrollPosition (scrollElement);
}=20
}
function SmartScrolling_Backup (activeElement)
{
var data =3D '';
var scrollElements =3D new Array();
=20
if (TypeUtility.IsUndefined (window.document.body.id) || =
StringUtility.IsNullOrEmpty (window.document.body.id))
{
var sseBody =3D=20
new SmartScrolling_Element ('body', =
window.document.body.scrollTop, window.document.body.scrollLeft);
scrollElements[scrollElements.length] =3D sseBody;
}
scrollElements =3D scrollElements.concat =
(SmartScrolling_GetScrollPositions (window.document.body));
=20
for (var i =3D 0; i < scrollElements.length; i++)
{
if (i > 0)
data +=3D '*';=20
var scrollElement =3D scrollElements[i];
data +=3D scrollElement.ToString();
}
return data;
}
function SmartScrolling_GetScrollPositions (currentElement)
{
var scrollElements =3D new Array();
if (currentElement !=3D null)
{
if ( ! TypeUtility.IsUndefined (currentElement.id) && ! =
StringUtility.IsNullOrEmpty (currentElement.id)
&& (currentElement.scrollTop !=3D 0 || currentElement.scrollLeft =
!=3D 0))
{
var sseCurrentElement =3D SmartScrolling_GetScrollPosition =
(currentElement);
scrollElements[scrollElements.length] =3D sseCurrentElement;
}
=20
for (var i =3D 0; i < currentElement.childNodes.length; i++)
{
var element =3D currentElement.childNodes[i];
var scrollChilden =3D SmartScrolling_GetScrollPositions (element);
scrollElements =3D scrollElements.concat (scrollChilden);
}
}
return scrollElements; =20
}
function SmartScrolling_GetScrollPosition (htmlElement)
{
if (htmlElement !=3D null)
return new SmartScrolling_Element (htmlElement.id, =
htmlElement.scrollTop, htmlElement.scrollLeft);
else
return null;
}
function SmartScrolling_SetScrollPosition (scrollElement)
{
if (scrollElement =3D=3D null)
return;
var htmlElement =3D window.document.getElementById (scrollElement.ID);
if (htmlElement =3D=3D null)
return;
htmlElement.scrollTop =3D scrollElement.Top;
htmlElement.scrollLeft =3D scrollElement.Left;
}
function SmartFocus_Backup (activeElement)
{
var data =3D ''; =20
if (activeElement !=3D null)
{
data +=3D activeElement.id;
}
=20
return data;
}
function SmartFocus_Restore (data)
{
var activeElementID =3D data;
if (! StringUtility.IsNullOrEmpty (activeElementID))
{
var activeElement =3D window.document.getElementById =
(activeElementID);
if (activeElement !=3D null && !TypeUtility.IsUndefined =
(activeElement.disabled) && !activeElement.disabled)
{
activeElement.focus();
}
}
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430
Content-Type: application/octet-stream
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did not=20
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basis,=20
* WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20
*/
function TypeUtility()
{
}
TypeUtility.IsObject =3D function (value)
{
return typeof (value) =3D=3D 'object'; =20
};
TypeUtility.IsString =3D function (value)
{
return typeof (value) =3D=3D 'string'; =20
};
TypeUtility.IsNumber =3D function (value)
{
return typeof (value) =3D=3D 'number'; =20
};
TypeUtility.IsBoolean =3D function (value)
{
return typeof (value) =3D=3D 'boolean'; =20
};
TypeUtility.IsFunction =3D function (value)
{
return typeof (value) =3D=3D 'function'; =20
};
TypeUtility.IsUndefined =3D function (value)
{
return typeof (value) =3D=3D 'undefined'; =20
};
TypeUtility.IsNull =3D function (value)
{
return ! TypeUtility.IsUndefined (value) && value =3D=3D null; =20
};
function StringUtility()
{
}
StringUtility.IsNullOrEmpty =3D function (value)
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('value', value);
return TypeUtility.IsNull (value) || value.length =3D=3D 0; =20
};
function ArgumentUtility()
{
}
// Checks that value is not null.
ArgumentUtility.CheckNotNull =3D function (name, value)
{
if (TypeUtility.IsNull (value))
throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is null.');
};
// Checks that value is not null and of type string.
ArgumentUtility.CheckTypeIsString =3D function (name, value)
{
if (TypeUtility.IsNull (value))
return;
if (! TypeUtility.IsString (value))
throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a =
string.');
};
// Checks that value is not null and of type string.
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString =3D function (name, value)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString (name, value);
};
// Checks that value is not null and of type string.
ArgumentUtility.CheckTypeIsObject =3D function (name, value)
{
if (TypeUtility.IsNull (value))
return;
if (! TypeUtility.IsObject (value))
throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not an =
object.');
};
// Checks that value is not null and of type string.
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsObject =3D function (name, value)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value);
ArgumentUtility.CheckTypeIsObject (name, value);
};
// Checks that value is not null and of type number.
ArgumentUtility.CheckTypeIsNumber =3D function (name, value)
{
if (TypeUtility.IsNull (value))
return;
if (! TypeUtility.IsNumber (value))
throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a =
number.');
};
// Checks that value is not null and of type number.
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsNumber =3D function (name, value)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value);
ArgumentUtility.CheckTypeIsNumber (name, value);
};
// Checks that value is not null and of type boolean.
ArgumentUtility.CheckTypeIsBoolean =3D function (name, value)
{
if (TypeUtility.IsNull (value))
return;
if (! TypeUtility.IsBoolean (value))
throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a =
boolean.');
};
// Checks that value is not null and of type boolean.
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean =3D function (name, value)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value);
ArgumentUtility.CheckTypeIsBoolean (name, value);
};
// Checks that value is not null and of type function.
ArgumentUtility.CheckTypeIsFunction =3D function (name, value)
{
if (TypeUtility.IsNull (value))
return;
if (! TypeUtility.IsFunction (value))
throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a =
function.');
};
// Checks that value is not null and of type function.
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsFunction =3D function (name, value)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value);
ArgumentUtility.CheckTypeIsFunction (name, value);
};
function StyleUtility()
{}
StyleUtility.CreateBorderSpans =3D function (element)
{
return;
var elementBody =3D element.firstChild;
=20
StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, =
'top'); =20
StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, =
'left');
StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, =
'bottom');
StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, =
'right');
StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, =
'topLeft');
var topRight =3D StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, =
element.id, 'topRight');
var bottomLeft =3D StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan =
(elementBody, element.id, 'bottomLeft');
var bottomRight =3D StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan =
(elementBody, element.id, 'bottomRight');
=20
StyleUtility.CalculateBorderSpans (element, topRight, bottomLeft, =
bottomRight);
=20
var elementID =3D element.id;
var resizeHandler =3D function () { StyleUtility.OnResize =
(elementID); }
if (! TypeUtility.IsUndefined (window.attachEvent))
{
// // Make the function part of the object to provide 'this' pointer =
to object inside the handler.
// var uniqueKey =3D eventType + handler;
// object['e' + uniqueKey] =3D handler;
// object[uniqueKey] =3D function() { object['e' + =
uniqueKey](window.event); }
// object.attachEvent ('on' + eventType, object[uniqueKey]);
window.attachEvent ('onresize', resizeHandler); =20
element.attachEvent ('onresize', resizeHandler); =20
elementBody.attachEvent ('onresize', resizeHandler); =20
}=20
else if (! TypeUtility.IsUndefined (window.addEventListener))
{
window.addEventListener ('resize', resizeHandler, false);
element.addEventListener ('resize', resizeHandler, false);
elementBody.addEventListener ('resize', resizeHandler, false);
}
}
StyleUtility.CalculateBorderSpans =3D function (element, topRight, =
bottomLeft, bottomRight)
{
topRight.style.left =3D topRight.offsetParent.clientLeft + =
topRight.offsetParent.clientWidth - topRight.offsetWidth + 'px';
bottomLeft.style.top =3D bottomLeft.offsetParent.clientTop + =
bottomLeft.offsetParent.clientHeight - bottomLeft.offsetHeight + 'px';
bottomRight.style.top =3D bottomRight.offsetParent.clientTop + =
bottomRight.offsetParent.clientHeight - bottomRight.offsetHeight + =
'px';
bottomRight.style.left =3D bottomRight.offsetParent.clientLeft + =
bottomRight.offsetParent.clientWidth - bottomRight.offsetWidth + 'px';
var scrollDiv =3D element.firstChild.firstChild;
if (scrollDiv !=3D null && !TypeUtility.IsUndefined =
(scrollDiv.tagName) && scrollDiv.tagName.toLowerCase() =3D=3D 'div')
{
if (scrollDiv.scrollHeight > scrollDiv.clientHeight)
topRight.style.display =3D 'none';
else
topRight.style.display =3D '';
=20
if (scrollDiv.scrollWidth > scrollDiv.clientWidth)
bottomLeft.style.display =3D 'none';
else
bottomLeft.style.display =3D '';
=20
if ( (scrollDiv.scrollHeight > scrollDiv.clientHeight && =
scrollDiv.scrollWidth =3D=3D scrollDiv.clientWidth)=20
|| (scrollDiv.scrollHeight =3D=3D scrollDiv.clientHeight && =
scrollDiv.scrollWidth > scrollDiv.clientWidth))
{
bottomRight.style.display =3D 'none';
}
else
{
bottomRight.style.display =3D '';
}
} =20
}
StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan =3D function (elementBody, =
elementID, className)
{
var borderSpan =3D document.createElement ('SPAN');
borderSpan.id =3D elementID + '_' + className;
borderSpan.className =3D className;
elementBody.appendChild (borderSpan);
=20
return borderSpan
}
StyleUtility.OnResize =3D function (elementID)
{
var element =3D document.getElementById (elementID);
if (element !=3D null)
{
var topRight =3D document.getElementById (elementID + '_topRight');
var bottomLeft =3D document.getElementById (elementID + =
'_bottomLeft');
var bottomRight =3D document.getElementById (elementID + =
'_bottomRight');
=20
StyleUtility.CalculateBorderSpans (element, topRight, bottomLeft, =
bottomRight);
}
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430
Content-Type: application/octet-stream
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
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/* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh
*
* This program is free software: you can redistribute it and/or modify =
it under=20
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did not=20
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* Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" =
basis,=20
* WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20
*/
// Requires: Utilities.js, SmartNavigation.js
// The context contains all information required by the smart page.
// theFormID: The ID of the HTML Form on the page.
// isDirtyStateTrackingEnabled: true if the page should watch the =
form-fields for changes.
// isDirty: true if the page is dirty (client or server-side)
// abortMessage: The message displayed when the user attempts to leave =
the page. null to disable the message.
// statusIsSubmittingMessage: The message displayed when the user =
attempts to submit while a submit is already in=20
// progress. null to disable the message.
// smartScrollingFieldID: The ID of the hidden field containing the =
smart scrolling data.
// smartFocusFieldID: The ID of the hidden field containing the smart =
focusing data.
// checkFormStateFunctionName: The name of the function used to evaluate =
whether to submit the form.
// null if no external logic should be incorporated.
// eventHandlers: The hashtable of eventhandlers: Hashtable < event-key, =
Array < event-handler > >
function SmartPage_Context (
theFormID,=20
isDirtyStateTrackingEnabled,
abortMessage, statusIsSubmittingMessage,
smartScrollingFieldID, smartFocusFieldID,
checkFormStateFunctionName,
eventHandlers)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('theFormID', theFormID);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean =
('isDirtyStateTrackingEnabled', isDirtyStateTrackingEnabled);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('abortMessage', abortMessage);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('statusIsSubmittingMessage', =
statusIsSubmittingMessage);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('smartScrollingFieldID', =
smartScrollingFieldID);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('smartFocusFieldID', =
smartFocusFieldID);
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('checkFormStateFunctionName', =
checkFormStateFunctionName);
ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('eventHandlers', eventHandlers);
var _theForm;
=20
var _isDirtyStateTrackingEnabled =3D isDirtyStateTrackingEnabled;
var _isDirty =3D false;
=20
// The message displayed when the user attempts to leave the page.
// null to disable the message.
var _abortMessage =3D abortMessage;
var _isAbortConfirmationEnabled =3D abortMessage !=3D null;
var _isSubmitting =3D false;
var _hasSubmitted =3D false;
// Special flag to support the OnBeforeUnload part
var _isSubmittingBeforeUnload =3D false;
// The message displayed when the user attempts to submit while a =
submit is already in progress.
// null to disable the message.
var _statusIsSubmittingMessage =3D statusIsSubmittingMessage;
var _isAborting =3D false;
var _isCached =3D false;
// Special flag to support the OnBeforeUnload part
var _isAbortingBeforeUnload =3D false;
// The name of the function used to evaluate whether to submit the =
form.
// null if no external logic should be incorporated.
var _checkFormStateFunctionName =3D checkFormStateFunctionName;
var _statusMessageWindow =3D null;
var _hasUnloaded =3D false;
var _isMsIEAspnetPostBack =3D false;
var _isMsIEFormClicked =3D false;
var _aspnetFormOnSubmit =3D null;
var _aspnetDoPostBack =3D null;
// Sepcial flag to support the Form.OnSubmit event being executed by =
the ASP.NET __doPostBack function.
var _isExecutingDoPostBack =3D false;
=20
// The hidden field containing the smart scrolling data.
var _smartScrollingField =3D null;
// The hidden field containing the smart focusing data.
var _smartFocusField =3D null;
=20
var _activeElement =3D null;
// The hashtable of eventhandlers: Hashtable < event-key, Array < =
event-handler > >
var _eventHandlers =3D eventHandlers;
var _trackedIDs =3D new Array();
var _synchronousPostBackCommands =3D new Array();
var _isMsIE =3D =
window.navigator.appName.toLowerCase().indexOf("microsoft") > -1;
var _cacheStateHasSubmitted =3D 'hasSubmitted';
var _cacheStateHasLoaded =3D 'hasLoaded';
var _defaultButtonFired =3D false;
=20
var _loadHandler =3D function () { SmartPage_Context.Instance.OnLoad =
(); };
var _beforeUnloadHandler =3D function() { return =
SmartPage_Context.Instance.OnBeforeUnload(); };
var _unloadHandler =3D function() { return =
SmartPage_Context.Instance.OnUnload(); };
var _scrollHandler =3D function () { =
SmartPage_Context.Instance.OnScroll (); };
var _resizeHandler =3D function () { =
SmartPage_Context.Instance.OnResize (); };
var _formSubmitHandler =3D function () { return =
SmartPage_Context.Instance.OnFormSubmit (); };
var _formClickHandler =3D function (evt) { return =
SmartPage_Context.Instance.OnFormClick (evt); };
var _doPostBackHandler =3D function (eventTarget, eventArg) { =
SmartPage_Context.Instance.DoPostBack (eventTarget, eventArg); };
var _fireDefaultButtonHandler =3D function (eventTarget, eventArg) { =
SmartPage_Context.Instance.FireDefaultButton (eventTarget, eventArg); };
var _valueChangedHandler =3D function (evt) { =
SmartPage_Context.Instance.OnValueChanged (evt); };
var _elementFocusHandler =3D function (evt) { =
SmartPage_Context.Instance.OnElementFocus (evt); };
var _elementBlurHandler =3D function (evt) { =
SmartPage_Context.Instance.OnElementBlur (evt); };
=20
this.Init =3D function()
{
_theForm =3D window.document.forms[theFormID];
{
if (_theForm =3D=3D null)
window.alert ('"' + theFormID + '" does not specify a Form.');
}
=20
if (smartScrollingFieldID !=3D null)
{
_smartScrollingField =3D _theForm.elements[smartScrollingFieldID];
if (_smartScrollingField =3D=3D null)
window.alert ('"' + smartScrollingFieldID + '" does not specify =
a element of Form "' + _theForm.id + '".');
}
=20
if (smartFocusFieldID !=3D null)
{
_smartFocusField =3D _theForm.elements[smartFocusFieldID];
if (_smartFocusField =3D=3D null)
window.alert ('"' + smartFocusFieldID + '" does not specify a =
element of Form "' + _theForm.id + '".');
}
=20
this.SetEventHandlers ();
};
this.set_TrackedIDs =3D function (trackedIDs)
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('trackedIDs', trackedIDs);
_trackedIDs =3D trackedIDs;
}
this.set_SynchronousPostBackCommands =3D function =
(synchronousPostBackCommands)
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('synchronousPostBackCommands', =
synchronousPostBackCommands);
_synchronousPostBackCommands =3D synchronousPostBackCommands;
}
// Attaches the event handlers to the page's events.
this.SetEventHandlers =3D function ()
{
RemoveEventHandler (window, 'load', _loadHandler);
AddEventHandler (window, 'load', _loadHandler);
=20
// IE, Mozilla 1.7, Firefox 0.9
window.onbeforeunload =3D _beforeUnloadHandler;=20
=20
window.onunload =3D _unloadHandler;
=20
RemoveEventHandler (window, 'scroll', _scrollHandler);
AddEventHandler (window, 'scroll', _scrollHandler);
=20
RemoveEventHandler (window, 'resize', _resizeHandler);
AddEventHandler (window, 'resize', _resizeHandler);
=20
_aspnetFormOnSubmit =3D _theForm.onsubmit;
_theForm.onsubmit =3D _formSubmitHandler;
_theForm.onclick =3D _formClickHandler;
if (!TypeUtility.IsUndefined (window.__doPostBack))
{
_aspnetDoPostBack =3D window.__doPostBack;
window.__doPostBack =3D _doPostBackHandler;
}
};
// Called after page's html content is complete.
// Used to perform initalization code that only requires complete the =
HTML source but not necessarily all images.
this.OnStartUp =3D function (isAsynchronous, isDirty)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isAsynchronous', =
isAsynchronous);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isDirty', isDirty);
_isDirty =3D isDirty;
=20
if (_isDirtyStateTrackingEnabled)
SetDataChangedEventHandlers (_theForm);
=20
if (! _isMsIE)
SetFocusEventHandlers (window.document.body);
=20
if (!TypeUtility.IsUndefined (window.WebForm_FireDefaultButton))
WebForm_FireDefaultButton =3D _fireDefaultButtonHandler;
=20
if (isAsynchronous)
this.Restore();
};
// Attached the OnValueChanged event handler to all form data elements =
listed in _trackedIDs.
function SetDataChangedEventHandlers (theForm)
{
for (var i =3D 0; i < _trackedIDs.length; i++)
{
var id =3D _trackedIDs[i];
var element =3D theForm.elements[id];
if (element =3D=3D null)
continue;
=20
var tagName =3D element.tagName.toLowerCase();
=20
if (tagName =3D=3D 'input')
{
var type =3D element.type.toLowerCase();
if (type =3D=3D 'text' || type =3D=3D 'hidden')
{
RemoveEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler);
AddEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler);
}
else if (type =3D=3D 'checkbox' || type =3D=3D 'radio')
{
RemoveEventHandler (element, 'click', _valueChangedHandler);
AddEventHandler (element, 'click', _valueChangedHandler);
}
}
else if (tagName =3D=3D 'textarea' || tagName =3D=3D 'select')
{
RemoveEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler);
AddEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler);
}
}
};
=20
// Event handler attached to the change event of tracked form elements
this.OnValueChanged =3D function()
{
_isDirty =3D true;
};
=20
// Attaches the event handlers to the OnFocus and OnBlur events.
function SetFocusEventHandlers (currentElement)
{
if (currentElement !=3D null)
{
if ( ! TypeUtility.IsUndefined (currentElement.id) && ! =
StringUtility.IsNullOrEmpty (currentElement.id)=20
&& IsFocusableTag (currentElement.tagName))
{
currentElement.onfocus =3D _elementFocusHandler;
currentElement.onblur =3D _elementBlurHandler;
}
=20
for (var i =3D 0; i < currentElement.childNodes.length; i++)
{
var element =3D currentElement.childNodes[i];
SetFocusEventHandlers (element);
}
}
};
// Gets the element that caused the current event.
this.GetActiveElement =3D function()
{
try
{
if (!TypeUtility.IsUndefined (window.document.activeElement) && =
window.document.activeElement !=3D null
&& window.document.body !=3D window.document.activeElement && =
window.document.body.contains (window.document.activeElement)
&& !TypeUtility.IsUndefined =
(window.document.activeElement.tagName) && IsFocusableTag =
(window.document.activeElement.tagName))
{
_activeElement =3D window.document.activeElement;
}
}
catch (e)
{
}
=20
if (_activeElement !=3D null=20
&& (TypeUtility.IsUndefined (_activeElement.parentNode) || =
_activeElement.parentNode =3D=3D null))
{
_activeElement =3D null;
}
=20
return _activeElement;
};
// Sets the element that caused the current event.
this.SetActiveElement =3D function (value)
{
_activeElement =3D value;
};
=20
// Backs up the smart scrolling and smart focusing data for the next =
post back.
this.Backup =3D function ()
{
if (_smartScrollingField !=3D null)
_smartScrollingField.value =3D SmartScrolling_Backup =
(this.GetActiveElement());
if (_smartFocusField !=3D null)
_smartFocusField.value =3D SmartFocus_Backup =
(this.GetActiveElement());
};
=20
// Restores the smart scrolling and smart focusing data from the =
previous post back.
this.Restore =3D function ()
{
if (_smartScrollingField !=3D null)
SmartScrolling_Restore (_smartScrollingField.value);
if (_smartFocusField !=3D null)
SmartFocus_Restore (_smartFocusField.value);
};
// Event handler for window.OnLoad
this.OnLoad =3D function ()
{
this.CheckIfCached();
this.Restore();
this.RegisterWithPageRequestManager();
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onload'], _hasSubmitted, =
_isCached);
};
this.RegisterWithPageRequestManager =3D function()
{
if (!TypeUtility.IsUndefined (window.Sys) && =
!TypeUtility.IsUndefined (Sys.WebForms) && !TypeUtility.IsUndefined =
(Sys.WebForms.PageRequestManager))
{
Sys.WebForms.PageRequestManager.getInstance().add_pageLoaded =
(SmartPage_PageRequestManager_pageLoaded);
} =20
}
=20
this.PageRequestManager_pageLoaded =3D function (sender, args)
{
_isSubmitting =3D false;
_isSubmittingBeforeUnload =3D false;
this.HideStatusMessage();
}
=20
// Determines whether the page was loaded from cache.
this.CheckIfCached =3D function ()
{
var field =3D _theForm.SmartPage_CacheDetectionField;
if (field.value =3D=3D _cacheStateHasSubmitted)
{
_hasSubmitted =3D true;
_isCached =3D true;
}
else if (field.value =3D=3D _cacheStateHasLoaded)
{
_isCached =3D true;
}
else
{
this.SetCacheDetectionFieldLoaded();
}
};
=20
// Marks the page as loaded.
this.SetCacheDetectionFieldLoaded =3D function ()
{
var field =3D _theForm.SmartPage_CacheDetectionField;
field.value =3D _cacheStateHasLoaded; =20
};
// Marks the page as submitted.
this.SetCacheDetectionFieldSubmitted =3D function ()
{
var field =3D _theForm.SmartPage_CacheDetectionField;
field.value =3D _cacheStateHasSubmitted; =20
};
=20
// Event handler for window.OnBeforeUnload.
// __doPostBack
// {
// Form.submit()
// {
// OnBeforeUnload()
// }=20
// }
// Wait For Response
// OnUnload()
this.OnBeforeUnload =3D function ()
{
_isAbortingBeforeUnload =3D false;
var displayAbortConfirmation =3D false;
=20
if ( ! _hasUnloaded
&& ! _isCached
&& ! _isSubmittingBeforeUnload
&& ! _isAborting && _isAbortConfirmationEnabled)
{
var activeElement =3D this.GetActiveElement();
var isJavaScriptAnchor =3D IsJavaScriptAnchor (activeElement);
var isAbortConfirmationRequired =3D ! isJavaScriptAnchor=20
&& (! =
_isDirtyStateTrackingEnabled || _isDirty);
if (isAbortConfirmationRequired)
{
_isAbortingBeforeUnload =3D true;
displayAbortConfirmation =3D true;
}
}
else if (_isSubmittingBeforeUnload)
{
_isSubmittingBeforeUnload =3D false;
}
=20
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onbeforeunload']);
if (displayAbortConfirmation)
{
// IE alternate/official version: window.event.returnValue =3D =
SmartPage_Context.Instance.AbortMessage
return _abortMessage;
}
};
=20
// Event handler for window.OnUnload.
this.OnUnload =3D function ()
{
if ( (! _isSubmitting || _isAbortingBeforeUnload)
&& ! _isAborting)
{
_isAborting =3D true;
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onabort'], _hasSubmitted, =
_isCached);
_isAbortingBeforeUnload =3D false;
}
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onunload']);
_hasUnloaded =3D true;
_isSubmitting =3D false;
_isAborting =3D false;
=20
_theForm =3D null;
_activeElement =3D null;
_smartScrollingField =3D null;
_smartFocusField =3D null;
=20
_loadHandler =3D null;
_beforeUnloadHandler =3D null;
_unloadHandler =3D null;
_scrollHandler =3D null;
_resizeHandler =3D null;
_formSubmitHandler =3D null;
_formClickHandler =3D null;
_doPostBackHandler =3D null;
_fireDefaultButtonHandler =3D null;
_valueChangedHandler =3D null;
_elementFocusHandler =3D null;=20
_elementBlurHandler =3D null;
=20
};
// Override for the ASP.NET __doPostBack method.
this.DoPostBack =3D function (eventTarget, eventArgument)
{
var eventSource =3D document.getElementById (UniqueIDToClientID =
(eventTarget));
this.SetActiveElement (eventSource); =20
this.DoPostBackInternal (eventTarget, eventArgument);
};
this.DoPostBackInternal =3D function (eventTarget, eventArgument)
{
// Debugger space
var dummy =3D 0;
var continueRequest =3D this.CheckFormState();
if (continueRequest)
{
_isSubmitting =3D true;
_isSubmittingBeforeUnload =3D true;
=20
this.Backup();
=20
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onpostback'], eventTarget, =
eventArgument);
this.SetCacheDetectionFieldSubmitted();
=20
_isExecutingDoPostBack =3D true;
_theForm.__EVENTTARGET.value =3D eventTarget;
_theForm.__EVENTARGUMENT.value =3D eventArgument;
_aspnetDoPostBack (eventTarget, eventArgument);
_theForm.__EVENTTARGET.value =3D '';
_theForm.__EVENTARGUMENT.value =3D '';
_isExecutingDoPostBack =3D false;
=20
if (_isMsIE)
{
if (! _isMsIEFormClicked)
_isMsIEAspnetPostBack =3D true;
_isMsIEFormClicked =3D false;
}
}
}
// Event handler for Form.Submit.
this.OnFormSubmit =3D function ()
{
if (_isExecutingDoPostBack)
{
if (_aspnetFormOnSubmit !=3D null)
return _aspnetFormOnSubmit();
else
return true;
}
else
{
var eventSource =3D this.GetEventTarget ();
if (eventSource =3D=3D null)
{
eventSource =3D this.GetActiveElement();
eventSource =3D GetFocusableElement (eventSource);
}
var eventSourceID =3D (eventSource !=3D null) ? eventSource.id : =
null;
=20
if (this.CheckIsAsyncPostback (eventSource))
{
if (this.IsSynchronousPostBackRequired (eventSourceID, =
_theForm.__EVENTARGUMENT.value))
{
this.DoPostBackInternal (_theForm.__EVENTTARGET.value, =
_theForm.__EVENTARGUMENT.value);
return false;
}
else
{
var continueRequest =3D this.CheckFormState();
if (continueRequest)
{
_isSubmitting =3D true;
_isSubmittingBeforeUnload =3D true;
=20
this.Backup();
return true;
}
else
{
return false;
}
}
}
var continueRequest =3D this.CheckFormState();
if (continueRequest)
{
_isSubmitting =3D true;=20
_isSubmittingBeforeUnload =3D true;
=20
this.Backup();
=20
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onpostback'], =
eventSourceID, '');
this.SetCacheDetectionFieldSubmitted();
=20
if (_aspnetFormOnSubmit !=3D null)
return _aspnetFormOnSubmit();
else
return true;
}
else
{
return false;
}
}
};
=20
// Event handler for Form.OnClick.
this.OnFormClick =3D function (evt)
{
var eventSource =3D eventSource =3D GetEventSource (evt);
this.SetActiveElement (eventSource);
eventSource =3D GetFocusableElement (eventSource);
var eventSourceID =3D (eventSource !=3D null) ? eventSource.id : =
null;
=20
if (this.CheckIsAsyncPostback (eventSource) && =
this.IsSynchronousPostBackRequired (eventSourceID, =
_theForm.__EVENTARGUMENT.value))
return true;
=20
if (_isMsIE)
{
if (_isMsIEAspnetPostBack)
{
_isMsIEFormClicked =3D false;
_isMsIEAspnetPostBack =3D false;
return void (0);
}
else
{
_isMsIEFormClicked =3D true;
}
}
=20
if (IsJavaScriptAnchor (eventSource))
{
var continueRequest =3D this.CheckFormState();
if (! continueRequest)
return false;
else
return void (0);
}
else
{
return void (0);
}
};
// returns: true to continue with request.
this.CheckFormState =3D function()
{
var continueRequest =3D true;
var fct =3D null;
if (_checkFormStateFunctionName !=3D null)
fct =3D GetFunctionPointer (_checkFormStateFunctionName);
if (fct !=3D null)
{
try
{
continueRequest =3D fct (_isAborting, _hasSubmitted, =
_hasUnloaded, _isCached);
}
catch (e)
{
}
}
=20
if (! continueRequest)
{
return false;
}
else if (_isSubmitting)
{
this.ShowStatusIsSubmittingMessage();
return false;
}
else
{
return true;
}
};
this.CheckIsAsyncPostback =3D function (element)
{
if (element =3D=3D null)
return false;
=20
if (this.IsAsyncPostback (element))
return true;
=20
return false;
}
=20
this.IsAsyncPostback =3D function (element)
{
ArgumentUtility.CheckNotNull ('element', element);
if (TypeUtility.IsUndefined (window.Sys) || TypeUtility.IsUndefined =
(Sys.WebForms) || TypeUtility.IsUndefined =
(Sys.WebForms.PageRequestManager))
return false;
=20
var postbackSettings =3D GetPostbackSettings =
(Sys.WebForms.PageRequestManager.getInstance(), element);
return postbackSettings.async;
}
=20
function GetPostbackSettings (pageRequestManager, element)=20
{
ArgumentUtility.CheckNotNull ('pageRequestManager', =
pageRequestManager);
ArgumentUtility.CheckNotNull ('element', element);
=20
var updatePanelIDs =3D pageRequestManager._updatePanelIDs;
for (var i =3D updatePanelIDs.length - 1; i >=3D 0; i--)=20
{
var updatePanel =3D document.getElementById (UniqueIDToClientID =
(updatePanelIDs[i]));
if (updatePanel !=3D null && updatePanel.contains (element))=20
return CreatePostbackSettings(true, updatePanelIDs[i]);
}
var asyncPostbackControlIDs =3D =
pageRequestManager._asyncPostBackControlIDs;
for (var i =3D 0; i < asyncPostbackControlIDs.length; i++)=20
{
var asyncPostbackControl =3D document.getElementById =
(asyncPostbackControlIDs[i]);
if (element =3D=3D asyncPostbackControl)=20
return CreatePostbackSettings (true, =
pageRequestManager._scriptManagerID);
}
return CreatePostbackSettings (false, null);
}
function CreatePostbackSettings (async, panelID, sourceElement)=20
{
return { async:async, panelID:panelID, sourceElement:sourceElement =
};
}
=20
this.FireDefaultButton =3D function (evt, defaultButtonID)
{
var sourceElement =3D GetEventSource (evt);
var e =3D TypeUtility.IsUndefined (evt) ? window.event : evt;
=20
if (!_defaultButtonFired && e.keyCode =3D=3D 13 && !(sourceElement =
!=3D null && sourceElement.tagName.toLowerCase() =3D=3D "textarea"))
{
var defaultButton =3D document.getElementById (defaultButtonID);
if (defaultButton !=3D null && !TypeUtility.IsUndefined =
(defaultButton.click))
{
_defaultButtonFired =3D true;
defaultButton.focus ();
defaultButton.click ();
e.cancelBubble =3D true;
if (!TypeUtility.IsUndefined (e.stopPropagation))=20
e.stopPropagation ();
return false;
}
}
return true;
}
=20
// Event handler for Window.OnScroll.
this.OnScroll =3D function()
{
if (_statusMessageWindow !=3D null)
AlignStatusMessage (_statusMessageWindow); =20
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onscroll']);
};
// Event handler for Window.OnResize.
this.OnResize =3D function()
{
if (_statusMessageWindow !=3D null)
AlignStatusMessage (_statusMessageWindow); =20
ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onresize']);
};
// Sends an AJAX request to the server. Fallback to the load-image =
technique.
this.SendOutOfBandRequest =3D function (url)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('url', url);
try=20
{
var xhttp;
// Create XHttpRequest
if (_isMsIE)=20
xhttp =3D new ActiveXObject('Microsoft.XMLHTTP');=20
else
xhttp =3D new XMLHttpRequest();=20
var method =3D 'GET';
var isSynchronousCall =3D false;
xhttp.open (method, url, isSynchronousCall);
xhttp.send (); =20
}
catch (e)
{
try=20
{
var image =3D new Image();
image.src =3D url;
}
catch (e)
{
}
}
};
function AddEventHandler (object, eventType, handler)
{
if (! TypeUtility.IsUndefined (object.attachEvent))
{
// // Make the function part of the object to provide 'this' =
pointer to object inside the handler.
// var uniqueKey =3D eventType + handler;
// object['e' + uniqueKey] =3D handler;
// object[uniqueKey] =3D function() { object['e' + =
uniqueKey](window.event); }
// object.attachEvent ('on' + eventType, object[uniqueKey]);
object.attachEvent ('on' + eventType, handler);
}=20
else if (! TypeUtility.IsUndefined (object.addEventListener))
{
object.addEventListener (eventType, handler, false);
}
};
=20
function RemoveEventHandler (object, eventType, handler)
{
if (! TypeUtility.IsUndefined (object.detachEvent))
{
// var uniqueKey =3D eventType + handler;
// object.detachEvent ('on' + eventType, object[uniqueKey]);
// object[uniqueKey] =3D null;
// object['e' + uniqueKey] =3D null;
object.detachEvent ('on' + eventType, handler);
}=20
else if (! TypeUtility.IsUndefined (object.removeEventListener))
{
try
{
object.removeEventListener (eventType, handler, false);
}
catch (e)
{
//CNA fail with Firefox 1.5
}
}
}
// Executes the event handlers.
// eventHandlers: an array of event handlers.
function ExecuteEventHandlers (eventHandlers)
{
if (eventHandlers =3D=3D null)
return;
for (var i =3D 0; i < eventHandlers.length; i++)
{
var eventHandler =3D GetFunctionPointer (eventHandlers[i]);
if (eventHandler !=3D null)
{
var arg1 =3D null;
var arg2 =3D null;
var args =3D ExecuteEventHandlers.arguments;
=20
if (args.length > 1)
arg1 =3D args[1];
if (args.length > 2)
arg2 =3D args[2];
=20
try
{
eventHandler (arg1, arg2);
}
catch (e)
{
}
}
}
};
// Evaluates the string and returns the specified function.
// A String pointing to a valid function.
// Returns: The function or null if the function could not be found.
function GetFunctionPointer (functionName)
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('functionName', functionName);
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (functionName))
return null;
var fct =3D null;
try
{
fct =3D eval (functionName);
}
catch (e)
{
return null;
}
if (TypeUtility.IsFunction (fct))
return fct;
else
return null
};
=20
// Shows the status message informing the user that the page is =
already submitting.
this.ShowStatusIsSubmittingMessage =3D function ()
{
if (_statusIsSubmittingMessage !=3D null)
this.ShowMessage ('SmartPageStatusIsSubmittingMessage', =
_statusIsSubmittingMessage);
};
// Shows a status message in the window using a DIV
this.ShowMessage =3D function (id, message)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('id', id);
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('message', message);
=20
if (_statusMessageWindow =3D=3D null)
{ =20
var statusMessageWindow;
var statusMessageBlock;
if (_isMsIE)
{
statusMessageWindow =3D window.document.createElement ('DIV');
=20
var iframe =3D window.document.createElement ('IFRAME');
iframe.src =3D 'javascript:false;';
iframe.style.width =3D '100%';
iframe.style.height =3D '100%';
iframe.style.left =3D '0';
iframe.style.top =3D '0';
iframe.style.position =3D 'absolute';
iframe.style.filter =3D =
'progid:DXImageTransform.Microsoft.Alpha(style=3D0,opacity=3D0)';
iframe.style.border =3D 'none';
statusMessageWindow.appendChild (iframe);
=20
statusMessageBlock =3D window.document.createElement ('DIV');
statusMessageBlock.style.width =3D '100%';
statusMessageBlock.style.height =3D '100%';
statusMessageBlock.style.left =3D '0';
statusMessageBlock.style.top =3D '0';
statusMessageBlock.style.position =3D 'absolute';
statusMessageWindow.appendChild (statusMessageBlock); =20
}
else
{
statusMessageWindow =3D window.document.createElement ('DIV');
statusMessageBlock =3D statusMessageWindow;
}
=20
statusMessageWindow.id =3D id;
statusMessageWindow.style.width =3D '50%';
statusMessageWindow.style.height =3D '50%';
statusMessageWindow.style.left =3D '25%';
statusMessageWindow.style.top =3D '25%';
statusMessageWindow.style.position =3D 'absolute';
statusMessageBlock.innerHTML =3D
'
';
=09
window.document.body.insertBefore (statusMessageWindow, _theForm);
AlignStatusMessage (statusMessageWindow);
_statusMessageWindow =3D statusMessageWindow;
}
};
=20
// (Re-)Aligns the status message in the window.
function AlignStatusMessage (message)
{
ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsObject ('message', message);
=20
var scrollLeft =3D window.document.body.scrollLeft;
var scrollTop =3D window.document.body.scrollTop;
var windowWidth =3D window.document.body.clientWidth;
var windowHeight =3D window.document.body.clientHeight;
=20
message.style.left =3D windowWidth/2 - message.offsetWidth/2 + =
scrollLeft;
message.style.top =3D windowHeight/2 - message.offsetHeight/2 + =
scrollTop;
};
this.HideStatusMessage =3D function()
{
if (_statusMessageWindow !=3D null)
{
window.document.body.removeChild (_statusMessageWindow);
_statusMessageWindow =3D null;
}
}
=20
// Determines whether the elements of the specified tag can receive =
the focus.
function IsFocusableTag (tagName)=20
{
ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('tagName', tagName);
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (tagName))
return false;
tagName =3D tagName.toLowerCase();
return (tagName =3D=3D 'a' ||
tagName =3D=3D 'button' ||
tagName =3D=3D 'input' ||
tagName =3D=3D 'textarea' ||
tagName =3D=3D 'select');
};
function GetFocusableElement (element)
{
while (element !=3D null)
{
if (TypeUtility.IsUndefined (element.tagName))
return null;
=20
if (IsFocusableTag (element.tagName))
return element;
=20
if (! TypeUtility.IsUndefined (element.id) && ! =
StringUtility.IsNullOrEmpty (element.id))
return element;
=20
element =3D element.parentNode;
}
=20
return null;
}
=20
function UniqueIDToClientID (uniqueID)=20
{
return uniqueID.replace(/\$/g, '_');
}
=20
// Determines whether the element (or it's parent) is an anchor tag=20
// and if javascript is used as the HREF.
function IsJavaScriptAnchor (element)
{
if (TypeUtility.IsNull (element) || TypeUtility.IsUndefined =
(element.tagName))
return false;
ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('element', element);
var tagName =3D element.tagName.toLowerCase();
if ( tagName =3D=3D 'a'
&& ! TypeUtility.IsUndefined (element.href) && element.href !=3D =
null
&& element.href.substring (0, 11).toLowerCase() =3D=3D =
'javascript:')
{
return true;
}
else if ( tagName =3D=3D 'p'
|| tagName =3D=3D 'div'
|| tagName =3D=3D 'td'
|| tagName =3D=3D 'table'
|| tagName =3D=3D 'form'
|| tagName =3D=3D 'body'
|| tagName =3D=3D 'html')
{
return false;
}
else
{
return IsJavaScriptAnchor (element.parentNode);
}
};
// Event handler for the form-elements loosing the focus.
this.OnElementBlur =3D function (evt)=20
{
this.SetActiveElement (null);
};
// Event handler for the form-elements receiving the focus.
this.OnElementFocus =3D function (evt)
{
var eventSource =3D GetEventSource (evt);
if (eventSource !=3D null)
this.SetActiveElement (eventSource);
};
// Gets the source element for the event.
// evt: the event object. Used for Mozilla browsers.
function GetEventSource (evt)
{
var e =3D TypeUtility.IsUndefined (evt) ? window.event : evt;
if (e =3D=3D null)=20
return null;
=20
if (! TypeUtility.IsUndefined (e.target) && e.target !=3D null)
return e.target;
else if (! TypeUtility.IsUndefined (e.srcElement) && e.srcElement =
!=3D null)
return e.srcElement;
else
return null;
};
=20
this.GetEventTarget =3D function ()
{
if (TypeUtility.IsUndefined (_theForm.__EVENTTARGET))
return null;
=20
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (_theForm.__EVENTTARGET.value))
return null;
=20
return document.getElementById (UniqueIDToClientID =
(_theForm.__EVENTTARGET.value));
}
=20
this.IsSynchronousPostBackRequired =3D function (eventTargetID, =
eventArguments)
{
if (StringUtility.IsNullOrEmpty (eventTargetID))
return true;
=20
var id =3D UniqueIDToClientID (eventTargetID) + '|' + =
eventArguments;
for (var i =3D _synchronousPostBackCommands.length - 1; i >=3D 0; =
i--)
{
if (_synchronousPostBackCommands[i] =3D=3D id)
return true;
}
=20
return false;
}
this.ClearIsSubmitting =3D function ()
{
_isSubmitting =3D false;
}
=20
this.DisableAbortConfirmation =3D function()
{
_isAbortConfirmationEnabled =3D false;
}
=20
// Perform initialization
this.Init();
}
// The single instance of the SmartPage_Context object
SmartPage_Context.Instance =3D null;
// Called after page's html content is complete.
function SmartPage_OnStartUp (isAsynchronous, isDirty)
{
SmartPage_Context.Instance.OnStartUp (isAsynchronous, isDirty);
}
function SmartPage_PageRequestManager_pageLoaded (sender, args)
{
SmartPage_Context.Instance.PageRequestManager_pageLoaded (sender, =
args);
}
function RenderThisHtml (theHtml)
{
document.write (theHtml);
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430
Content-Type: application/octet-stream
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/Html/BasePage.js
var BasePage_submitElement =3D null;
function BasePage_OnPostBack ()
{
=20
BasePage_submitElement =3D =
SmartPage_Context.Instance.GetActiveElement();
window.setTimeout (function() { BasePage_Reset(); }, 1000);
}
function BasePage_OnUnload ()
{
BasePage_Reset();
}
function BasePage_Reset()
{
SmartPage_Context.Instance.ClearIsSubmitting();
SmartPage_Context.Instance.HideStatusMessage();
if (BasePage_submitElement !=3D null && ! TypeUtility.IsUndefined =
(BasePage_submitElement.disabled))
{
BasePage_submitElement.disabled =3D false;
}
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430
Content-Type: application/octet-stream
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.ObjectBinding.Web/Html/TextBoxStyle.js
/* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh
*
* This program is free software: you can redistribute it and/or modify =
it under=20
* the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you =
did not=20
* receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing.
*=20
* Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" =
basis,=20
* WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20
*/
// Cannot detect paste operations.
function TextBoxStyle_OnKeyDown (textBox, length)
{
if (textBox.disabled)
return true;
=20
var isInsertDelete =3D event.keyCode =3D=3D 45 || event.keyCode =3D=3D =
46;
var isCursor =3D event.keyCode >=3D 37 && event.keyCode <=3D 40; // =
Left, Top, Right, Buttom
var isPagePosition =3D event.keyCode >=3D 33 && event.keyCode <=3D 36; =
// Home, End, PageUp, PageDown
var isControlCharacter =3D=20
event.keyCode < 32=20
|| isInsertDelete=20
|| isCursor=20
|| isPagePosition
|| event.ctrlKey=20
|| event.altKey;
var isLineFeed =3D event.keyCode =3D=3D 10;
var isCarriageReturn =3D event.keyCode =3D=3D 13;
=20
=20
if (isControlCharacter && ! (isLineFeed || isCarriageReturn))
return true;
=20
if (textBox.value.length >=3D length)=20
return false;
=20
return true;
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430
Content-Type: application/octet-stream
Content-Transfer-Encoding: quoted-printable
Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/Html/Global.js
function CssClassHelper(operation, el, c1, c2)
{
switch (operation){
case 'add':
if(!CssClassHelper('check', el, c1)){el.className +=3D =
el.className ? ' ' + c1 : c1;}
break;
case 'remove':
var rep =3D el.className.match(' ' + c1) ? ' ' + c1 : c1;
el.className =3D el.className.replace(rep, '');
break;
case 'check':
return new RegExp('\\b' + c1 + '\\b').test(el.className)
break;
}
}
function getViewportHeight() {
if (self.innerHeight) // all except Explorer
return self.innerHeight;
=20
else if (document.documentElement && =
document.documentElement.clientHeight)// Explorer 6 Strict Mode
return document.documentElement.clientHeight;
=20
else if (document.body) // other Explorers
return document.body.clientHeight;
}
function getViewportWidth() {
if (self.innerHeight) // all except Explorer
return self.innerWidth;
=20
else if (document.documentElement && =
document.documentElement.clientHeight) // Explorer 6 Strict Mode
return document.documentElement.clientWidth;
=20
else if (document.body) // other Explorers
return document.body.clientWidth;
}
function AdjustLayout()
{
//ApplyCssOnVerticalScrollbars();
}
// Applies the class 'VerticalScrollbarVisible' to the div 'ThePage' =
when the vertical scrollbar is visible
function ApplyCssOnVerticalScrollbars()
{
var thePage =3D document.getElementById('pagebase');
if (thePage)
{
if (thePage.offsetHeight > getViewportHeight()-45)
CssClassHelper('add', thePage, 'VerticalScrollbarVisible');
else
CssClassHelper('remove', thePage, 'VerticalScrollbarVisible');
}
}
------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430--