From: "Mit Microsoft Internet Explorer 7 gespeichert" Subject: =?Windows-1252?Q?RIS_-_Gesamte_Rechtsvorschrift_f=FCr_Strafgesetzbuch_-_B?= =?Windows-1252?Q?undesrecht=2C_Fassung_vom_13.07.2009?= Date: Mon, 13 Jul 2009 10:16:58 +0200 MIME-Version: 1.0 Content-Type: multipart/related; type="text/html"; boundary="----=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430" X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.0.6000.16480 This is a multi-part message in MIME format. ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: text/html; charset="utf-8" Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296 =EF=BB=BF RIS - Gesamte = Rechtsvorschrift f=C3=BCr Strafgesetzbuch - Bundesrecht, Fassung vom = 13.07.2009
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  • Gesamt= =C3=BCbersicht
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Bundesrecht: Gesamte Rechtsvorschrift f=C3=BCr = Strafgesetzbuch,=20 Fassung vom 13.07.2009

Verweis auf die = gesamte=20 Rechtsvorschrift: RIS=20 - Bundesrecht - Gesamte Rechtsvorschrift f=C3=BCr = Strafgesetzbuch
  • Langtitel
    Bundesgesetz vom 23. = J=C3=A4nner 1974=20 =C3=BCber die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen = (Strafgesetzbuch -=20 StGB)
    StF: BGBl. Nr. 60/1974
    =C3=84nderung

    idF:

    BGBl. = Nr.   205/1982

    BGBl. = Nr.   295/1984

    BGBl. = Nr.   605/1987

    BGBl. Nr.   398/1988 = (DFB)

    BGBl. = Nr.   599/1988

    BGBl. = Nr.   242/1989

    BGBl. = Nr.   243/1989

    BGBl. Nr.   30a/1991 = (NR: GP=20 XVIII IA 55/A AB 46 S. 12. BR: AB 4016 S. 536.)

    BGBl. Nr.   628/1991 = (NR: GP=20 XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

    BGBl. Nr.   527/1993 = (NR: GP=20 XVIII RV 874 AB 1160 S. 129. BR: AB 4595 S. 573.)

    (EWR/Anh. IX: 391L0308)

    BGBl. Nr.   570/1993 = (NR: GP=20 XVIII AB 1201 S. 129. BR: 4619 AB 4593 S. 573.)

    BGBl. Nr.   622/1994 = (NR: GP=20 XVIII AB 1848 S. 174. BR: AB 4920 S. 589.)

    BGBl. Nr.   762/1996 = (NR: GP XX=20 RV 33 AB 409 S. 47. BR: 5306 AB 5307 S. 619.)

    BGBl. I Nr.  12/1997 (NR: = GP XX RV=20 457 AB 543 S. 52. BR: 5348 AB 5375 S. 620.)

    (CELEX-Nr.: 391L0477)

    BGBl. I Nr. 105/1997 (NR: GP XX RV = 49 AB 812=20 S. 82. BR: 5491 AB 5506 S. 629.)

    BGBl. I Nr. 112/1997 (NR: GP XX RV = 110 AB 652=20 S. 70. BR: 5429 AB 5430 S. 626.)

    (CELEX-Nr.: 392L0109, 393L0046)

    BGBl. I Nr. 131/1997 (NR: GP XX IA = 507/A AB=20 871 S. 93. BR: 5557 AB 5566 S. 632.)

    BGBl. I Nr. 153/1998 (NR: GP XX RV = 1230 AB=20 1359 S. 137. BR: AB 5777 S. 643.)

    BGBl. I Nr.  34/2000 (NR: = GP XXI RV=20 110 AB 116 S. 29. BR: AB 6137 S. 666.)

    BGBl. I Nr.  58/2000 (NR: = GP XXI RV=20 92 AB 146 S. 29. BR: 6109 AB 6124 S. 666.)

    BGBl. I Nr.  19/2001 (NR: = GP XXI RV=20 345 AB 404 S. 56. BR: 6292 AB 6310 S. 672.)

    BGBl. I Nr. 130/2001 (NR: GP XXI RV = 754 AB 787=20 S. 81. BR: 6457 AB 6481 S. 681.)

    BGBl. I Nr.  62/2002 (NR: = GP XXI RV=20 1005 AB 1047 S. 97. BR: 6612 AB 6618 S. 686.)

    BGBl. I Nr. 101/2002 (VfGH)

    BGBl. I Nr. 134/2002 (NR: GP XXI RV = 1166 AB=20 1213 S. 110. BR: 6695 AB 6738 S. 690.)

    BGBl. I Nr.  15/2004 (NR: = GP XXII RV=20 294 und 309 AB 379 S. 46. BR: AB 6967 S. 705.)

    BGBl. I Nr. 136/2004 (NR: GP XXII RV = 649 AB=20 657 S. 82 BR: 7145 AB 7151 S. 715.)

    BGBl. I Nr. 152/2004 (NR: GP XXII RV = 698 AB=20 743 S. 90. BR: 7163 AB 7169 S. 717.)

    BGBl. I Nr.  68/2005 (NR: = GP XXII RV=20 928 AB 986 S. 112. BR: AB 7311 S. 723.)

    BGBl. I Nr.  56/2006 (NR: = GP XXII RV=20 1316, 1325, 1326 AB 1383 S. 142. BR: AB 7513 S. 733.)

    BGBl. I Nr.  93/2007 (NR: = GP XXIII=20 RV 231 AB 273 S. 37. BR: 7786 AB 7793 S. 750.)

    BGBl. I Nr. 109/2007 (NR: GP XXIII = RV 285, 302=20 AB 331 S. 41. BR: 7801 AB 7849 S. 751.)

    BGBl. I Nr. 112/2007 (NR: GP XXIII = RV 299 AB=20 335 S. 41. BR: 7802 AB 7851 S. 751.)

    BGBl. I Nr.  40/2009 (NR: = GP XXIV IA=20 271/A AB 106 S. 16. BR: 8072 AB 8085 S. 768.)

    BGBl. I Nr.  52/2009 (NR: = GP XXIV RV=20 113 und Zu 113 AB 198 S. 21. BR: AB 8112 S. = 771.)

  • Text

    Allgemeiner = Teil

     

    Erster = Abschnitt

    Allgemeine=20 Bestimmungen

     

    Keine Strafe ohne=20 Gesetz

     

    =C2=A7 1. (1) Eine Strafe oder eine = vorbeugende=20 Ma=C3=9Fnahme darf nur wegen einer Tat verh=C3=A4ngt werden, die unter = eine=20 ausdr=C3=BCckliche gesetzliche Strafdrohung f=C3=A4llt und schon zur = Zeit ihrer Begehung=20 mit Strafe bedroht war.

    (2) Eine schwerere als die zur Zeit der = Begehung=20 angedrohte Strafe darf nicht verh=C3=A4ngt werden. Eine vorbeugende = Ma=C3=9Fnahme darf=20 nur angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung diese vorbeugende = Ma=C3=9Fnahme=20 oder eine der Art nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende = Ma=C3=9Fnahme=20 vorgesehen war. Durch die Anordnung einer blo=C3=9F der Art nach = vergleichbaren=20 vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme darf der T=C3=A4ter keiner = ung=C3=BCnstigeren Behandlung=20 unterworfen werden, als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden Gesetz = zul=C3=A4ssig war.

  • Begehung durch=20 Unterlassung

     

      =C2=A7 2. Bedroht das = Gesetz die=20 Herbeif=C3=BChrung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, = wer es=20 unterl=C3=A4=C3=9Ft, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im = besonderen=20 treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist = und die=20 Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des = gesetzlichen=20 Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten = ist.

  • Notwehr

     

    =C2=A7 3. (1) Nicht rechtswidrig = handelt, wer sich nur=20 der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen = gegenw=C3=A4rtigen oder=20 unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,=20 k=C3=B6rperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Verm=C3=B6gen von sich = oder einem anderen=20 abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es=20 offensichtlich ist, da=C3=9F dem Angegriffenen blo=C3=9F ein geringer = Nachteil droht und=20 die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr = n=C3=B6tigen=20 Beeintr=C3=A4chtigung des Angreifers, unangemessen ist.

    (2) Wer das gerechtfertigte Ma=C3=9F der = Verteidigung=20 =C3=BCberschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen = Verteidigung (Abs.=20 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Best=C3=BCrzung, Furcht oder = Schrecken=20 geschieht, nur strafbar, wenn die =C3=9Cberschreitung auf = Fahrl=C3=A4ssigkeit beruht und=20 die fahrl=C3=A4ssige Handlung mit Strafe bedroht = ist.

  • Keine Strafe ohne=20 Schuld

     

      =C2=A7 4. Strafbar ist = nur, wer=20 schuldhaft handelt.

  • Vorsatz

     

    =C2=A7 5. (1) Vors=C3=A4tzlich handelt, = wer einen=20 Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild = entspricht;=20 dazu gen=C3=BCgt es, da=C3=9F der T=C3=A4ter diese Verwirklichung = ernstlich f=C3=BCr m=C3=B6glich h=C3=A4lt=20 und sich mit ihr abfindet.

    (2) Der T=C3=A4ter handelt absichtlich, = wenn es ihm=20 darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, f=C3=BCr den = das Gesetz=20 absichtliches Handeln voraussetzt.

    (3) Der T=C3=A4ter handelt wissentlich, = wenn er den=20 Umstand oder Erfolg, f=C3=BCr den das Gesetz Wissentlichkeit = voraussetzt, nicht=20 blo=C3=9F f=C3=BCr m=C3=B6glich h=C3=A4lt, sondern sein Vorliegen oder = Eintreten f=C3=BCr gewi=C3=9F=20 h=C3=A4lt.

  • Fahrl=C3=A4ssigkeit

     

    =C2=A7 6. (1) Fahrl=C3=A4ssig handelt, = wer die Sorgfalt=20 au=C3=9Fer acht l=C3=A4=C3=9Ft, zu der er nach den Umst=C3=A4nden = verpflichtet und nach seinen=20 geistigen und k=C3=B6rperlichen Verh=C3=A4ltnissen bef=C3=A4higt ist = und die ihm zuzumuten=20 ist, und deshalb nicht erkennt, da=C3=9F er einen Sachverhalt = verwirklichen k=C3=B6nne,=20 der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

    (2) Fahrl=C3=A4ssig handelt auch, wer es = f=C3=BCr m=C3=B6glich=20 h=C3=A4lt, da=C3=9F er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn = aber nicht=20 herbeif=C3=BChren will.

  • Strafbarkeit = vors=C3=A4tzlichen und=20 fahrl=C3=A4ssigen Handelns

     

    =C2=A7 7. (1) Wenn das Gesetz nichts = anderes bestimmt,=20 ist nur vors=C3=A4tzliches Handeln strafbar.

    (2) Eine schwerere Strafe, die an eine = besondere=20 Folge der Tat gekn=C3=BCpft ist, trifft den T=C3=A4ter nur, wenn er = diese Folge=20 wenigstens fahrl=C3=A4ssig herbeigef=C3=BChrt = hat.

  • Irrt=C3=BCmliche = Annahme eines=20 rechtfertigenden Sachverhaltes

     

      =C2=A7 8. Wer = irrt=C3=BCmlich einen=20 Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat = ausschlie=C3=9Fen w=C3=BCrde, kann=20 wegen vors=C3=A4tzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen = fahrl=C3=A4ssiger=20 Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrl=C3=A4ssigkeit beruht = und die=20 fahrl=C3=A4ssige Begehung mit Strafe bedroht = ist.

  • Rechtsirrtum

     

    =C2=A7 9. (1) Wer das Unrecht der Tat = wegen eines=20 Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der = Irrtum=20 nicht vorzuwerfen ist.

    (2) Der Rechtsirrtum ist dann = vorzuwerfen, wenn=20 das Unrecht f=C3=BCr den T=C3=A4ter wie f=C3=BCr jedermann leicht = erkennbar war oder wenn=20 sich der T=C3=A4ter mit den einschl=C3=A4gigen Vorschriften nicht = bekannt gemacht hat,=20 obwohl er seinem Beruf, seiner Besch=C3=A4ftigung oder sonst den = Umst=C3=A4nden nach=20 dazu verpflichtet gewesen w=C3=A4re.

    (3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, = wenn der=20 T=C3=A4ter vors=C3=A4tzlich handelt, die f=C3=BCr die = vors=C3=A4tzliche Tat vorgesehene=20 Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrl=C3=A4ssig handelt, die f=C3=BCr = die fahrl=C3=A4ssige=20 Tat.

  • Entschuldigender=20 Notstand

     

    =C2=A7 10. (1) Wer eine mit Strafe = bedrohte Tat begeht,=20 um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder = einem=20 anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende = Schaden=20 nicht unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Fig schwerer wiegt als der = Nachteil, den sie abwenden=20 soll, und in der Lage des T=C3=A4ters von einem mit den rechtlich = gesch=C3=BCtzten=20 Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten = war.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nicht = entschuldigt, wenn er sich=20 der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund = bewu=C3=9Ft=20 ausgesetzt hat. Der T=C3=A4ter ist wegen fahrl=C3=A4ssiger Begehung zu = bestrafen, wenn=20 er die Voraussetzungen, unter denen seine Handlung entschuldigt = w=C3=A4re, in einem=20 Irrtum angenommen hat, der auf Fahrl=C3=A4ssigkeit beruhte, und die = fahrl=C3=A4ssige=20 Begehung mit Strafe bedroht ist.

  • Zurechnungsunf=C3=A4higkeit

     

      =C2=A7 11. Wer zur Zeit = der Tat wegen=20 einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer = tiefgreifenden Bewu=C3=9Ftseinsst=C3=B6rung oder wegen einer anderen = schweren, einem=20 dieser Zust=C3=A4nde gleichwertigen seelischen St=C3=B6rung = unf=C3=A4hig ist, das Unrecht=20 seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt = nicht=20 schuldhaft.

  • Behandlung aller = Beteiligten=20 als T=C3=A4ter

     

      =C2=A7 12. Nicht nur der = unmittelbare=20 T=C3=A4ter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der = einen anderen=20 dazu bestimmt, sie auszuf=C3=BChren, oder der sonst zu ihrer = Ausf=C3=BChrung=20 beitr=C3=A4gt.

  • Selbst=C3=A4ndige = Strafbarkeit der=20 Beteiligten

     

      =C2=A7 13. Waren an der = Tat mehrere=20 beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu=20 bestrafen.

  • Eigenschaften und = Verh=C3=A4ltnisse=20 des T=C3=A4ters

     

    =C2=A7 14. (1) Macht das Gesetz die = Strafbarkeit oder=20 die H=C3=B6he der Strafe von besonderen pers=C3=B6nlichen = Eigenschaften oder=20 Verh=C3=A4ltnissen des T=C3=A4ters abh=C3=A4ngig, die das Unrecht der = Tat betreffen, so ist=20 das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften = oder=20 Verh=C3=A4ltnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. H=C3=A4ngt = das Unrecht der Tat=20 jedoch davon ab, da=C3=9F der Tr=C3=A4ger der besonderen = pers=C3=B6nlichen Eigenschaften oder=20 Verh=C3=A4ltnisse die Tat unmittelbar ausf=C3=BChrt oder sonst in = bestimmter Weise an=20 ihr mitwirkt, so mu=C3=9F auch diese Voraussetzung erf=C3=BCllt = sein.

    (2) Betreffen die besonderen = pers=C3=B6nlichen=20 Eigenschaften oder Verh=C3=A4ltnisse hingegen ausschlie=C3=9Flich die = Schuld, so ist das=20 Gesetz nur auf die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese = Eigenschaften oder=20 Verh=C3=A4ltnisse vorliegen.

  • Strafbarkeit des=20 Versuches

     

    =C2=A7 15. (1) Die Strafdrohungen gegen = vors=C3=A4tzliches=20 Handeln gelten nicht nur f=C3=BCr die vollendete Tat, sondern auch = f=C3=BCr den Versuch=20 und f=C3=BCr jede Beteiligung an einem Versuch.

    (2) Die Tat ist versucht, sobald der = T=C3=A4ter seinen=20 Entschlu=C3=9F, sie auszuf=C3=BChren oder einen anderen dazu zu = bestimmen (=C2=A7 12), durch=20 eine der Ausf=C3=BChrung unmittelbar vorangehende Handlung = bet=C3=A4tigt.

    (3) Der Versuch und die Beteiligung = daran sind=20 nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels pers=C3=B6nlicher = Eigenschaften=20 oder Verh=C3=A4ltnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, = oder nach der=20 Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, = unter=20 keinen Umst=C3=A4nden m=C3=B6glich war.

  • R=C3=BCcktritt vom = Versuch

     

    =C2=A7 16. (1) Der T=C3=A4ter wird wegen = des Versuches oder=20 der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die = Ausf=C3=BChrung=20 aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn = er=20 freiwillig den Erfolg abwendet.

    (2) Der T=C3=A4ter wird auch straflos, = wenn die=20 Ausf=C3=BChrung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich = jedoch in=20 Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bem=C3=BCht, die = Ausf=C3=BChrung zu=20 verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

  • Zweiter = Abschnitt

    Einteilung der = strafbaren=20 Handlungen

     

    Einteilung der = strafbaren=20 Handlungen

     

    =C2=A7 17. (1) Verbrechen sind = vors=C3=A4tzliche Handlungen,=20 die mit lebenslanger oder mit mehr als dreij=C3=A4hriger = Freiheitsstrafe bedroht=20 sind.

    (2) Alle anderen strafbaren Handlungen = sind=20 Vergehen.

  • Dritter = Abschnitt

           Strafen,=20 Absch=C3=B6pfung der Bereicherung, Verfall und vorbeugende

              = ;            =        Ma=C3=9Fnahmen

     

    Freiheitsstrafen

     

    =C2=A7 18. (1) Freiheitsstrafen werden = auf Lebensdauer=20 oder auf bestimmte Zeit verh=C3=A4ngt.

    (2) Die zeitliche Freiheitsstrafe = betr=C3=A4gt=20 mindestens einen Tag und h=C3=B6chstens zwanzig = Jahre.

  • Geldstrafen

     

    =C2=A7 19. (1) Die Geldstrafe ist in = Tagess=C3=A4tzen zu=20 bemessen. Sie betr=C3=A4gt mindestens zwei Tagess=C3=A4tze.

    (2) Der Tagessatz ist nach den = pers=C3=B6nlichen=20 Verh=C3=A4ltnissen und der wirtschaftlichen Leistungsf=C3=A4higkeit = des Rechtsbrechers=20 im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der Tagessatz ist = jedoch=20 mindestens mit 4 Euro und h=C3=B6chstens mit 5 000 Euro = festzusetzen.

    (3) F=C3=BCr den Fall der = Uneinbringlichkeit der=20 Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Ein Tag=20 Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dabei zwei Tagess=C3=A4tzen.

    (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr.=20 762/1996)

  • Absch=C3=B6pfung = der=20 Bereicherung

     

    =C2=A7 20. (1) Wer

    1.

    eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen = und dadurch=20 Verm=C3=B6gensvorteile erlangt hat oder

    2.

    Verm=C3=B6gensvorteile f=C3=BCr die Begehung = einer mit Strafe=20 bedrohten Handlung empfangen hat,

    ist zur Zahlung eines Geldbetrages in = H=C3=B6he der=20 dabei eingetretenen unrechtm=C3=A4=C3=9Figen Bereicherung zu = verurteilen. Soweit=20 das Ausma=C3=9F der Bereicherung nicht oder nur mit = unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Figem=20 Aufwand ermittelt werden kann, hat das Gericht den = abzusch=C3=B6pfenden=20 Betrag nach seiner =C3=9Cberzeugung = festzusetzen.

    (2) Wenn

    1.

    der T=C3=A4ter fortgesetzt oder = wiederkehrend Verbrechen (=C2=A7=20 17) begangen und Verm=C3=B6gensvorteile durch deren Begehung = erlangt oder f=C3=BCr=20 diese empfangen hat und

    2.

    ihm im zeitlichen Zusammenhang mit den = begangenen=20 Verbrechen weitere Verm=C3=B6gensvorteile zugeflossen sind, bei = denen die=20 Annahme naheliegt, da=C3=9F sie aus weiteren Verbrechen dieser = Art stammen,=20 und deren rechtm=C3=A4=C3=9Fige Herkunft nicht glaubhaft gemacht = werden=20 kann,

    sind auch diese Verm=C3=B6gensvorteile = bei der=20 Festsetzung des abzusch=C3=B6pfenden Betrages zu=20 ber=C3=BCcksichtigen.

    (3) Zur Zahlung eines Geldbetrages, den = das=20 Gericht in H=C3=B6he der eingetretenen Bereicherung nach seiner = =C3=9Cberzeugung=20 festsetzt, ist der T=C3=A4ter zu verurteilen, dem im zeitlichen = Zusammenhang mit=20 seiner Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation (=C2=A7 278a) = oder einer=20 terroristischen Vereinigung (=C2=A7 278b) Verm=C3=B6gensvorteile = zugeflossen sind, bei=20 denen die Annahme naheliegt, da=C3=9F sie aus strafbaren Handlungen = stammen, und=20 deren rechtm=C3=A4=C3=9Fige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden = kann.

    (4) Wer durch die mit Strafe bedrohte = Handlung=20 eines anderen oder durch einen f=C3=BCr deren Begehung zugewendeten=20 Verm=C3=B6gensvorteil unmittelbar und unrechtm=C3=A4=C3=9Fig = bereichert worden ist, ist zur=20 Zahlung eines Geldbetrages in H=C3=B6he dieser Bereicherung zu = verurteilen. Ist=20 eine juristische Person oder eine Personengesellschaft bereichert = worden, so=20 ist sie zu dieser Zahlung zu verurteilen.

    (5) Ist ein unmittelbar Bereicherter = verstorben=20 oder besteht eine unmittelbar bereicherte juristische Person oder=20 Personengesellschaft nicht mehr, so ist die Bereicherung beim = Rechtsnachfolger=20 abzusch=C3=B6pfen, soweit sie beim Rechts=C3=BCbergang noch vorhanden = war.

    (6) Mehrere Bereicherte sind nach ihrem = Anteil an=20 der Bereicherung zu verurteilen. L=C3=A4=C3=9Ft sich dieser Anteil = nicht feststellen, so=20 hat ihn das Gericht nach seiner =C3=9Cberzeugung=20 festzusetzen.

  • Unterbleiben der=20 Absch=C3=B6pfung

     

    =C2=A7 20a. (1) Die Absch=C3=B6pfung ist = ausgeschlossen,=20 soweit der Bereicherte zivilrechtliche Anspr=C3=BCche aus der Tat = befriedigt oder=20 sich dazu in vollstreckbarer Form vertraglich verpflichtet hat, er = dazu=20 verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt wird oder die = Bereicherung=20 durch andere rechtliche Ma=C3=9Fnahmen beseitigt wird.

    (2) Von der Absch=C3=B6pfung ist = abzusehen,

    1.

    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20 136/2004)

    2.

    soweit der abzusch=C3=B6pfende Betrag oder = die Aussicht auf=20 dessen Einbringung au=C3=9Fer Verh=C3=A4ltnis zum = Verfahrensaufwand steht, den die=20 Absch=C3=B6pfung oder die Einbringung erfordern w=C3=BCrde, = oder

    3.

    soweit die Zahlung des Geldbetrages das = Fortkommen des=20 Bereicherten unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Fig erschweren oder = ihn unbillig hart treffen=20 w=C3=BCrde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der = Anordnung=20 nicht mehr vorhanden ist; aus einer Verurteilung erwachsende = andere=20 nachteilige Folgen sind zu=20 = ber=C3=BCcksichtigen.

  • Verfall

     

    =C2=A7 20b. (1) Verm=C3=B6genswerte, die = der Verf=C3=BCgungsmacht=20 einer kriminellen Organisation (=C2=A7 278a) oder einer = terroristischen Vereinigung=20 (=C2=A7 278b) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung = (=C2=A7 278d)=20 bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind f=C3=BCr verfallen zu = erkl=C3=A4ren.

    (2) Verm=C3=B6genswerte, die aus einer = mit Strafe=20 bedrohten Handlung stammen, sind f=C3=BCr verfallen zu erkl=C3=A4ren, = wenn die Tat, aus=20 der sie herr=C3=BChren, auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe = bedroht ist,=20 aber nach den =C2=A7=C2=A7 62 bis 65 nicht den =C3=B6sterreichischen = Strafgesetzen=20 unterliegt.

  • Unterbleiben des=20 Verfalls

     

    =C2=A7 20c. (1) Der Verfall ist = ausgeschlossen,=20 soweit

    1.

    an den betroffenen Verm=C3=B6genswerten = Rechtsanspr=C3=BCche von=20 Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der=20 kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht=20 beteiligt sind, oder

    2.

    sein Zweck durch andere rechtliche = Ma=C3=9Fnahmen erreicht=20 wird, insbesondere soweit die unrechtm=C3=A4=C3=9Fige = Bereicherung durch ein=20 ausl=C3=A4ndisches Verfahren abgesch=C3=B6pft wird und die = ausl=C3=A4ndische=20 Entscheidung in =C3=96sterreich vollstreckt werden=20 kann.

    (2) Vom Verfall ist abzusehen, wenn er = au=C3=9Fer=20 Verh=C3=A4ltnis zur Bedeutung der Sache oder zum Verfahrensaufwand=20 st=C3=BCnde.

  •   Unterbringung in einer = Anstalt f=C3=BCr=20 geistig abnorme Rechtsbrecher

     

    =C2=A7 21. (1) Begeht jemand eine Tat, = die mit einer=20 ein Jahr =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er = nur deshalb=20 nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einflu=C3=9F eines die=20 Zurechnungsf=C3=A4higkeit ausschlie=C3=9Fenden Zustandes (=C2=A7 11) = begangen hat, der auf=20 einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von h=C3=B6herem Grad = beruht, so hat=20 ihn das Gericht in eine Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher = einzuweisen,=20 wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat = zu=20 bef=C3=BCrchten ist, da=C3=9F er sonst unter dem Einflu=C3=9F seiner = geistigen oder=20 seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren = Folgen=20 begehen werde.

    (2) Liegt eine solche Bef=C3=BCrchtung = vor, so ist in=20 eine Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, = wer, ohne=20 zurechnungsunf=C3=A4hig zu sein, unter dem Einflu=C3=9F seiner = geistigen oder seelischen=20 Abartigkeit von h=C3=B6herem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein = Jahr=20 =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall = ist die=20 Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch =C3=BCber die Strafe=20 anzuordnen.

  • Unterbringung in = einer Anstalt=20 f=C3=BCr entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige

    Rechtsbrecher

     

    =C2=A7 22. (1) Wer dem Mi=C3=9Fbrauch = eines berauschenden=20 Mittels oder Suchtmittels ergeben ist und wegen einer im Rausch oder = sonst im=20 Zusammenhang mit seiner Gew=C3=B6hnung begangenen strafbaren Handlung = oder wegen=20 Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller = Berauschung (=C2=A7=20 287) verurteilt wird, ist vom Gericht in eine Anstalt f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach = seiner Person und=20 nach der Art der Tat zu bef=C3=BCrchten ist, da=C3=9F er sonst im = Zusammenhang mit=20 seiner Gew=C3=B6hnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit = Strafe=20 bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte = Handlungen=20 mit nicht blo=C3=9F leichten Folgen begehen werde.

    (2) Von der Unterbringung ist abzusehen, = wenn der=20 Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre in Strafhaft zu verb=C3=BC=C3=9Fen = hat, die=20 Voraussetzungen f=C3=BCr seine Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = geistig abnorme=20 Rechtsbrecher vorliegen oder der Versuch einer Entw=C3=B6hnung von = vornherein=20 aussichtslos scheint.

  • Unterbringung in = einer Anstalt=20 f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter

     

    =C2=A7 23. (1) Wird jemand nach = Vollendung des=20 vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens zweij=C3=A4hrigen=20 Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine = Unterbringung in=20 einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter = anzuordnen,

    1.

    wenn die Verurteilung ausschlie=C3=9Flich = oder =C3=BCberwiegend=20 wegen einer oder mehrerer vors=C3=A4tzlicher strafbarer = Handlungen gegen Leib=20 und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Verm=C3=B6gen unter = Anwendung=20 oder Androhung von Gewalt gegen eine Person, gegen die sexuelle=20 Integrit=C3=A4t und Selbstbestimmung, nach =C2=A7 28a des = Suchtmittelgesetzes oder=20 wegen einer oder mehrerer vors=C3=A4tzlicher = gemeingef=C3=A4hrlicher strafbarer=20 Handlungen erfolgt,

    2.

    wenn er bereits zweimal ausschlie=C3=9Flich = oder=20 =C3=BCberwiegend wegen Handlungen der in Z. 1 genannten Art zu=20 Freiheitsstrafen in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten = verurteilt worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr = abgeurteilten=20 Handlungen, jedoch nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres=20 mindestens achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht hat=20 und

    3.

    wenn zu bef=C3=BCrchten ist, da=C3=9F er = wegen seines Hanges zu=20 strafbaren Handlungen der in Z. 1 genannten Art oder weil er = seinen=20 Lebensunterhalt =C3=BCberwiegend durch solche strafbare = Handlungen zu=20 gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit = schweren Folgen begehen werde.

    (2) Von der Unterbringung ist abzusehen, = wenn die=20 Voraussetzungen f=C3=BCr die Unterbringung des Rechtsbrechers in einer = Anstalt f=C3=BCr=20 geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.

    (3) Die Anhaltung in einer Anstalt = f=C3=BCr geistig=20 abnorme Rechtsbrecher nach =C2=A7 21 Abs. 2 oder in einer Anstalt = f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher steht der Strafhaft = (Abs. 1 Z. 2) insoweit=20 gleich, als die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.

    (4) Eine fr=C3=BChere Strafe bleibt = au=C3=9Fer Betracht,=20 wenn seit ihrer Verb=C3=BC=C3=9Fung bis zur folgenden Tat mehr als = f=C3=BCnf Jahre vergangen=20 sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf = beh=C3=B6rdliche=20 Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe = nur durch=20 Anrechnung einer Vorhaft verb=C3=BC=C3=9Ft worden, so beginnt die = Frist erst mit=20 Rechtskraft des Urteils.

    (5) Ausl=C3=A4ndische Verurteilungen = sind zu=20 ber=C3=BCcksichtigen, wenn die Voraussetzungen des =C2=A7 73 vorliegen = und anzunehmen=20 ist, da=C3=9F der T=C3=A4ter auch von einem inl=C3=A4ndischen Gericht = zu einer=20 Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden w=C3=A4re = und die zur=20 Erf=C3=BCllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche Zeit = in Strafhaft=20 zugebracht h=C3=A4tte.

  • Reihenfolge des = Vollzugs von=20 Freiheitsstrafen und mit

    Freiheitsentziehung=20 verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahmen

     

    =C2=A7 24. (1) Die Unterbringung in = einer Anstalt f=C3=BCr=20 geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20 Rechtsbrecher ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der=20 Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Wird die Unterbringung vor = dem=20 Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den = Strafvollzug=20 zu =C3=BCberstellen, es sei denn, da=C3=9F ihm der Rest der Strafe = bedingt oder=20 unbedingt erlassen wird.

    (2) Die Unterbringung in einer Anstalt = f=C3=BCr=20 gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter ist nach der Freiheitsstrafe = zu vollziehen. Vor der=20 =C3=9Cberstellung des Rechtsbrechers in die Anstalt f=C3=BCr = gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter=20 hat das Gericht von Amts wegen zu pr=C3=BCfen, ob die Unterbringung = noch notwendig=20 ist.

  • Dauer der mit Freiheitsentziehung = verbundenen=20 vorbeugenden Ma=C3=9Fnahmen

     

    =C2=A7 25. (1) Vorbeugende = Ma=C3=9Fnahmen sind auf=20 unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es = ihr Zweck=20 erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20 Rechtsbrecher darf jedoch nicht l=C3=A4nger als zwei Jahre dauern, die = Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche = R=C3=BCckfallst=C3=A4ter nicht l=C3=A4nger als=20 zehn Jahre.

    (2) =C3=9Cber die Aufhebung der = vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme=20 entscheidet das Gericht.

    (3) Ob die Unterbringung in einer = Anstalt f=C3=BCr=20 geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt f=C3=BCr = gef=C3=A4hrliche=20 R=C3=BCckfallst=C3=A4ter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts = wegen mindestens=20 allj=C3=A4hrlich zu pr=C3=BCfen.

    (4) Ob die Unterbringung in einer = Anstalt f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, = hat das Gericht=20 von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu=20 pr=C3=BCfen.

  • Einziehung

     

    =C2=A7 26. (1) Gegenst=C3=A4nde, die der = T=C3=A4ter zur Begehung=20 der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu = bestimmt=20 worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder = die durch=20 diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies = nach=20 der besonderen Beschaffenheit der Gegenst=C3=A4nde geboten erscheint, = um der=20 Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

    (2) Von der Einziehung ist abzusehen, = wenn der=20 Berechtigte die besondere Beschaffenheit der Gegenst=C3=A4nde = beseitigt,=20 insbesondere indem er Vorrichtungen oder Kennzeichnungen entfernt oder = unbrauchbar macht, die die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen=20 erleichtern. Gegenst=C3=A4nde, auf die eine an der strafbaren Handlung = nicht=20 beteiligte Person Rechtsanspr=C3=BCche hat, d=C3=BCrfen nur eingezogen = werden, wenn die=20 betreffende Person keine Gew=C3=A4hr daf=C3=BCr bietet, da=C3=9F die = Gegenst=C3=A4nde nicht zur=20 Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

    (3) Liegen die Voraussetzungen der = Einziehung vor,=20 so sind die Gegenst=C3=A4nde auch dann einzuziehen, wenn keine = bestimmte Person=20 wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt = werden=20 kann.

  • Amtsverlust und = andere=20 Rechtsfolgen der Verurteilung

     

    =C2=A7 27. (1) Mit der Verurteilung = durch ein=20 inl=C3=A4ndisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz = begangener=20 strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten = der=20 Verlust des Amtes verbunden, wenn

    1.

    die verh=C3=A4ngte Freiheitsstrafe ein Jahr=20 =C3=BCbersteigt,

    2.

    die nicht bedingt nachgesehene = Freiheitsstrafe sechs=20 Monate =C3=BCbersteigt oder

    3.

    die Verurteilung auch oder = ausschlie=C3=9Flich wegen des=20 Vergehens des Missbrauchs eines = Autorit=C3=A4tsverh=C3=A4ltnisses (=C2=A7 212 StGB)=20 erfolgt ist.

    (2) Zieht eine strafgerichtliche = Verurteilung nach=20 einem Bundesgesetz eine andere als die im Abs. 1 genannte Rechtsfolge = nach=20 sich, so endet die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt ist, = soweit sie=20 nicht im Verlust besonderer auf Wahl, Verleihung oder Ernennung = beruhender=20 Rechte besteht, nach f=C3=BCnf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die = Strafe=20 vollstreckt ist und vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen vollzogen oder = weggefallen sind; ist=20 die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verb=C3=BC=C3=9Ft = worden, so beginnt die=20 Frist mit Rechtskraft des Urteils.

  • Zusammentreffen = strafbarer=20 Handlungen

     

    =C2=A7 28. (1) Hat jemand durch eine Tat = oder durch=20 mehrere selbst=C3=A4ndige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben = oder=20 verschiedener Art begangen und wird =C3=BCber diese strafbaren = Handlungen=20 gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur=20 Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige=20 Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem = Gesetz=20 zu bestimmen, das die h=C3=B6chste Strafe androht. Von der = au=C3=9Ferordentlichen=20 Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die = h=C3=B6chste=20 der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen = verh=C3=A4ngt=20 werden.

    (2) Ist in einem der zusammentreffenden = Gesetze=20 Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in = einem von=20 ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn = beide=20 Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf = eine=20 Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, = so kann=20 sie verh=C3=A4ngt werden. Das gleiche gilt f=C3=BCr Strafen anderer = Art, die neben einer=20 Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. F=C3=BCr die = Bestimmung der=20 Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.

    (3) W=C3=A4re nach Abs. 2 auf eine = Freiheitsstrafe und=20 auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der = Freiheitsstrafe eine=20 Geldstrafe zu verh=C3=A4ngen ist (=C2=A7 37), gem=C3=A4=C3=9F Abs. 1 = nur auf eine Geldstrafe zu=20 erkennen.

    (4) Vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen sind = anzuordnen, wenn=20 die Voraussetzungen hief=C3=BCr auf Grund einer oder mehrerer der mit = Strafe=20 bedrohten Handlungen, =C3=BCber die gleichzeitig geurteilt wird, = gegeben=20 sind.

  • Zusammenrechnung = der Werte und=20 Schadensbetr=C3=A4ge

     

      =C2=A7 29. H=C3=A4ngt = die H=C3=B6he der=20 Strafdrohung von dem ziffernm=C3=A4=C3=9Fig bestimmten Wert einer = Sache, gegen die sich=20 die Handlung richtet, oder von der ziffernm=C3=A4=C3=9Fig bestimmten = H=C3=B6he des Schadens=20 ab, den sie verursacht oder auf den sich der Vorsatz des T=C3=A4ters = erstreckt, so=20 ist, wenn der T=C3=A4ter mehrere Taten derselben Art begangen hat, die = Summe der=20 Werte oder Schadensbetr=C3=A4ge = ma=C3=9Fgebend.

  • Unzul=C3=A4ssigkeit mehrfacher=20 Erh=C3=B6hung der im Gesetz bestimmten

    Obergrenze

     

      =C2=A7 30. Eine = =C3=9Cberschreitung der im=20 Gesetz bestimmten Obergrenze einer Strafdrohung um die H=C3=A4lfte ist = immer nur=20 einmal zul=C3=A4ssig, m=C3=B6gen auch verschiedene Gr=C3=BCnde, aus = denen eine solche=20 =C3=9Cberschreitung zul=C3=A4ssig ist (=C2=A7=C2=A7 39, 313),=20 zusammentreffen.

  • Strafe bei = nachtr=C3=A4glicher=20 Verurteilung

     

    =C2=A7 31. (1) Wird jemand, der bereits = zu einer Strafe=20 verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach = der Zeit=20 ihrer Begehung schon in dem fr=C3=BCheren Verfahren h=C3=A4tte = abgeurteilt werden=20 k=C3=B6nnen, so ist eine Zusatzstrafe zu verh=C3=A4ngen. Diese darf = das H=C3=B6chstma=C3=9F der=20 Strafe nicht =C3=BCbersteigen, die f=C3=BCr die nun abzuurteilende Tat = angedroht ist.=20 Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht =C3=BCbersteigen, die nach = den Regeln=20 =C3=BCber die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer = Handlungen und =C3=BCber=20 die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbetr=C3=A4ge zul=C3=A4ssig = w=C3=A4re.

    (2) Einer fr=C3=BCheren = inl=C3=A4ndischen Verurteilung steht=20 eine fr=C3=BChere ausl=C3=A4ndische auch dann gleich, wenn die = Voraussetzungen nach =C2=A7 73=20 nicht vorliegen.

  • Nachtr=C3=A4gliche = Milderung der=20 Strafe, der Absch=C3=B6pfung der

    Bereicherung und = des=20 Verfalls

     

    =C2=A7 31a. (1) Wenn nachtr=C3=A4glich = Umst=C3=A4nde eintreten=20 oder bekannt werden, die zu einer milderen Bemessung der Strafe = gef=C3=BChrt=20 h=C3=A4tten, hat das Gericht die Strafe angemessen zu mildern.

    (2) Verschlechtern sich = nachtr=C3=A4glich die=20 pers=C3=B6nlichen Verh=C3=A4ltnisse oder die wirtschaftliche = Leistungsf=C3=A4higkeit eines zu=20 einer Geldstrafe Verurteilten nicht blo=C3=9F unerheblich, so hat das = Gericht f=C3=BCr=20 die noch aushaftende Geldstrafe die H=C3=B6he des Tagessatzes = innerhalb der Grenzen=20 des =C2=A7 19 Abs. 2 neu zu bemessen, es sei denn, da=C3=9F der = Verurteilte die=20 Verschlechterung vors=C3=A4tzlich, und sei es auch nur durch = Unterlassung einer=20 zumutbaren Erwerbst=C3=A4tigkeit, herbeigef=C3=BChrt hat.

    (3) Befriedigt ein zur Absch=C3=B6pfung = der=20 Bereicherung Verurteilter nachtr=C3=A4glich zivilrechtliche = Anspr=C3=BCche aus der Tat=20 oder treten sonst Umst=C3=A4nde ein, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt = des Urteils=20 nicht auf Absch=C3=B6pfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung eines = geringeren=20 Betrages zu erkennen gewesen w=C3=A4re, so hat das Gericht die = Entscheidung=20 entsprechend zu =C3=A4ndern. Ebenso ist vorzugehen, wenn solche = Umst=C3=A4nde=20 nachtr=C3=A4glich bekannt werden.

    (4) Wenn nachtr=C3=A4glich Umst=C3=A4nde = eintreten oder=20 bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf = Verfall=20 oder nur auf Verfall geringerer Verm=C3=B6genswerte zu erkennen = gewesen w=C3=A4re, hat=20 das Gericht die Entscheidung entsprechend zu=20 =C3=A4ndern.

  • Vierter = Abschnitt

    Strafbemessung

     

    Allgemeine=20 Grunds=C3=A4tze

     

    =C2=A7 32. (1) Grundlage f=C3=BCr die = Bemessung der Strafe=20 ist die Schuld des T=C3=A4ters.

    (2) Bei Bemessung der Strafe hat das = Gericht die=20 Erschwerungs- und die Milderungsgr=C3=BCnde, soweit sie nicht schon = die=20 Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuw=C3=A4gen und auch auf die = Auswirkungen=20 der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das = k=C3=BCnftige Leben=20 des T=C3=A4ters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor = allem zu=20 ber=C3=BCcksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegen=C3=BCber = rechtlich gesch=C3=BCtzten=20 Werten ablehnende oder gleichg=C3=BCltige Einstellung des T=C3=A4ters = und inwieweit sie=20 auf =C3=A4u=C3=9Fere Umst=C3=A4nde oder Beweggr=C3=BCnde = zur=C3=BCckzuf=C3=BChren ist, durch die sie auch=20 einem mit den rechtlich gesch=C3=BCtzten Werten verbundenen Menschen = naheliegen=20 k=C3=B6nnte.

    (3) Im allgemeinen ist die Strafe umso = strenger zu=20 bemessen, je gr=C3=B6=C3=9Fer die Sch=C3=A4digung oder Gef=C3=A4hrdung = ist, die der T=C3=A4ter=20 verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigef=C3=BChrt, aber auf = die sich sein=20 Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung = verletzt,=20 je reiflicher er seine Tat =C3=BCberlegt, je sorgf=C3=A4ltiger er sie = vorbereitet oder=20 je r=C3=BCcksichtsloser er sie ausgef=C3=BChrt hat und je weniger = Vorsicht gegen die Tat=20 hat gebraucht werden k=C3=B6nnen.

  • Besondere=20 Erschwerungsgr=C3=BCnde

     

      =C2=A7 33. Ein = Erschwerungsgrund ist es=20 insbesondere, wenn der T=C3=A4ter

    1.

    mehrere strafbare Handlungen derselben oder=20 verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch = l=C3=A4ngere=20 Zeit fortgesetzt hat;

    2.

    schon wegen einer auf der gleichen = sch=C3=A4dlichen Neigung=20 beruhenden Tat verurteilt worden ist;

    3.

    einen anderen zur strafbaren Handlung = verf=C3=BChrt=20 hat;

    4.

    der Urheber oder Anstifter einer von = mehreren=20 begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat = f=C3=BChrend=20 beteiligt gewesen ist;

    5.

    aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder = anderen=20 besonders verwerflichen Beweggr=C3=BCnden gehandelt = hat;

    6.

    heimt=C3=BCckisch, grausam oder in einer = f=C3=BCr das Opfer=20 qualvollen Weise gehandelt hat;

    7.

    bei Begehung der Tat die Wehr- oder = Hilflosigkeit=20 eines anderen ausgen=C3=BCtzt=20 hat.

  • Besondere=20 Milderungsgr=C3=BCnde

     

    =C2=A7 34. (1) Ein Milderungsgrund ist = es insbesondere,=20 wenn der T=C3=A4ter

    1.

    die Tat nach Vollendung des achtzehnten, = jedoch vor=20 Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie = unter dem=20 Einflu=C3=9F eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn = er schwach an=20 Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachl=C3=A4ssigt = worden=20 ist;

    2.

    bisher einen ordentlichen Lebenswandel = gef=C3=BChrt hat und=20 die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem = Widerspruch=20 steht;

    3.

    die Tat aus achtenswerten Beweggr=C3=BCnden = begangen=20 hat;

    4.

    die Tat unter der Einwirkung eines Dritten = oder aus=20 Furcht oder Gehorsam ver=C3=BCbt hat;

    5.

    sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, = da=C3=9F er es=20 in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeif=C3=BChrung eines = Erfolges mit=20 Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg=20 abzuwenden;

    6.

    an einer von mehreren begangenen strafbaren = Handlung=20 nur in untergeordneter Weise beteiligt = war;

    7.

    die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen=20 hat;

    8.

    sich in einer allgemein begreiflichen = heftigen=20 Gem=C3=BCtsbewegung zur Tat hat hinrei=C3=9Fen = lassen;

    9.

    die Tat mehr durch eine besonders = verlockende=20 Gelegenheit verleitet als mit vorgefa=C3=9Fter Absicht begangen=20 hat;

    10.

    durch eine nicht auf Arbeitsscheu = zur=C3=BCckzuf=C3=BChrende=20 dr=C3=BCckende Notlage zur Tat bestimmt worden = ist;

    11.

    die Tat unter Umst=C3=A4nden begangen hat, = die einem=20 Schuldausschlie=C3=9Fungs- oder Rechtfertigungsgrund=20 nahekommen;

    12.

    die Tat in einem die Schuld nicht = ausschlie=C3=9Fenden=20 Rechtsirrtum (=C2=A7 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen = vors=C3=A4tzlicher Begehung bestraft wird;

    13.

    trotz Vollendung der Tat keinen Schaden = herbeigef=C3=BChrt=20 hat oder es beim Versuch geblieben ist;

    14.

    sich der Zuf=C3=BCgung eines = gr=C3=B6=C3=9Feren Schadens, obwohl ihm=20 dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder = wenn der=20 Schaden vom T=C3=A4ter oder von einem Dritten f=C3=BCr ihn = gutgemacht worden=20 ist;

    15.

    sich ernstlich bem=C3=BCht hat, den = verursachten Schaden=20 gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu=20 verhindern;

    16.

    sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht = h=C3=A4tte=20 entfliehen k=C3=B6nnen oder es wahrscheinlich war, da=C3=9F er = unentdeckt bleiben=20 werde;

    17.

    ein reum=C3=BCtiges Gest=C3=A4ndnis abgelegt = oder durch seine=20 Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen=20 hat;

    18.

    die Tat schon vor l=C3=A4ngerer Zeit = begangen und sich=20 seither wohlverhalten hat;

    19.

    dadurch betroffen ist, da=C3=9F er oder eine = ihm pers=C3=B6nlich=20 nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine=20 betr=C3=A4chtliche K=C3=B6rperverletzung oder = Gesundheitssch=C3=A4digung oder sonstige=20 gewichtige tats=C3=A4chliche oder rechtliche Nachteile erlitten=20 hat.

    (2) Ein Milderungsgrund ist es auch, = wenn das=20 gegen den T=C3=A4ter gef=C3=BChrte Verfahren aus einem nicht von ihm = oder seinem=20 Verteidiger zu vertretenden Grund unverh=C3=A4ltnism=C3=A4=C3=9Fig = lange gedauert=20 hat.

  • Berauschung

     

      =C2=A7 35. Hat der = T=C3=A4ter in einem die=20 Zurechnungsf=C3=A4higkeit nicht ausschlie=C3=9Fenden Rauschzustand = gehandelt, so ist=20 dies nur insoweit mildernd, als die dadurch bedingte Herabsetzung der=20 Zurechnungsf=C3=A4higkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den = der Genu=C3=9F=20 oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umst=C3=A4nden nach=20 begr=C3=BCndet.

  • Verh=C3=A4ngung = von=20 Freiheitsstrafen =C3=BCber Personen unter

    einundzwanzig=20 Jahren

     

      =C2=A7 36. Gegen eine = Person, die zur=20 Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, = darf=20 auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren = erkannt=20 werden. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe = und der=20 Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder=20 lebenslanger Freiheitsstrafe tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe = von=20 f=C3=BCnf bis zu zwanzig Jahren. Ein ein Jahr Freiheitsstrafe = =C3=BCbersteigendes=20 Mindestma=C3=9F der Strafdrohung wird auf dieses Ma=C3=9F, ein = Mindestma=C3=9F von einem Jahr=20 auf sechs Monate herabgesetzt. Soweit jedoch keine strengere Strafe = als eine=20 f=C3=BCnfj=C3=A4hrige Freiheitsstrafe angedroht ist, entf=C3=A4llt das = Mindestma=C3=9F.

  • Verh=C3=A4ngung = von Geldstrafen an=20 Stelle von Freiheitsstrafen

     

    =C2=A7 37. (1) Ist f=C3=BCr eine Tat = keine strengere Strafe=20 als Freiheitsstrafe bis zu f=C3=BCnf Jahren, sei es auch in Verbindung = mit einer=20 Geldstrafe, angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht = mehr=20 als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer=20 Freiheitsstrafe bedarf, um den T=C3=A4ter von weiteren strafbaren = Handlungen=20 abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere=20 entgegenzuwirken.

    (2) Ist f=C3=BCr eine Tat eine strengere = Freiheitsstrafe als nach Abs. 1, aber keine strengere als eine = zehnj=C3=A4hrige=20 Freiheitsstrafe, sei es auch in Verbindung mit einer Geldstrafe, = angedroht, so=20 ist die Verh=C3=A4ngung einer Geldstrafe von nicht mehr als 360 = Tagess=C3=A4tzen an=20 Stelle einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten nur = zul=C3=A4ssig,=20 wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den = T=C3=A4ter=20 von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und die Verh=C3=A4ngung = einer=20 Geldstrafe aus besonderen Gr=C3=BCnden, so etwa, weil die = Umst=C3=A4nde des Falles einem=20 Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand nahekommen, gen=C3=BCgt, = um der=20 Begehung strafbarer Handlungen durch andere=20 entgegenzuwirken.

  • Anrechnung der=20 Vorhaft

     

    =C2=A7 38. (1) Die = verwaltungsbeh=C3=B6rdliche und die=20 gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft sind auf=20 Freiheitsstrafen und Geldstrafen anzurechnen, wenn der T=C3=A4ter die = Haft

    1.

    in einem Verfahren wegen der Tat, f=C3=BCr = die er bestraft=20 wird, oder

    2.

    sonst nach der Begehung dieser Tat wegen des = Verdachtes einer mit Strafe bedrohten = Handlung

    erlitten hat, und zwar in beiden = F=C3=A4llen nur=20 soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet = oder=20 der Verhaftete daf=C3=BCr entsch=C3=A4digt worden = ist.

    (2) F=C3=BCr die Anrechnung der Vorhaft = auf eine=20 Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe=20 ma=C3=9Fgebend.

  • Strafsch=C3=A4rfung bei=20 R=C3=BCckfall

     

    =C2=A7 39. (1) Ist der T=C3=A4ter schon = zweimal wegen Taten,=20 die auf der gleichen sch=C3=A4dlichen Neigung beruhen, zu einer = Freiheitsstrafe=20 verurteilt worden und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil, wenn = auch nur=20 durch Anrechnung einer Vorhaft oder der mit dem Vollzug einer = vorbeugenden=20 Ma=C3=9Fnahme verbundenen Freiheitsentziehung, verb=C3=BC=C3=9Ft, so = kann, wenn er nach=20 Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen = sch=C3=A4dlichen=20 Neigung eine strafbare Handlung begeht, das H=C3=B6chstma=C3=9F der = angedrohten=20 Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die H=C3=A4lfte =C3=BCberschritten = werden. Doch darf=20 die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren nicht=20 =C3=BCberschreiten.

    (2) Eine fr=C3=BChere Strafe bleibt = au=C3=9Fer Betracht,=20 wenn seit ihrer Verb=C3=BC=C3=9Fung bis zur folgenden Tat mehr als = f=C3=BCnf Jahre vergangen=20 sind. In diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte auf = beh=C3=B6rdliche=20 Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe = nur durch=20 Anrechnung einer Vorhaft verb=C3=BC=C3=9Ft worden, so beginnt die = Frist erst mit=20 Rechtskraft des Urteils.

  • Strafbemessung bei = nachtr=C3=A4glicher Verurteilung

     

      =C2=A7 40. Bei = nachtr=C3=A4glicher=20 Verurteilung ist die Zusatzstrafe innerhalb der im =C2=A7 31 = bestimmten Grenzen so=20 zu bemessen, da=C3=9F die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, = die bei=20 gemeinsamer Aburteilung zu verh=C3=A4ngen w=C3=A4re. W=C3=A4re bei = gemeinsamer Aburteilung=20 keine h=C3=B6here Strafe als die im fr=C3=BCheren Urteil = verh=C3=A4ngte auszusprechen, so ist=20 von einer Zusatzstrafe abzusehen.

  • Au=C3=9Ferordentliche=20 Strafmilderung bei =C3=9Cberwiegen der

    Milderungsgr=C3=BCnde

     

    =C2=A7 41. (1) =C3=9Cberwiegen die = Milderungsgr=C3=BCnde die=20 Erschwerungsgr=C3=BCnde betr=C3=A4chtlich, und besteht begr=C3=BCndete = Aussicht, da=C3=9F der=20 T=C3=A4ter auch bei Verh=C3=A4ngung einer das gesetzliche = Mindestma=C3=9F unterschreitenden=20 Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so = kann=20 erkannt werden:

    1.

    wenn die Tat mit lebenslanger = Freiheitsstrafe bedroht=20 ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig = Jahren=20 oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf = Freiheitsstrafe=20 nicht unter einem Jahr;

    2.

    wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger=20 Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn = Jahren=20 bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs=20 Monaten;

    3.

    wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von = mindestens f=C3=BCnf=20 Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei=20 Monaten;

    4.

    wann die Tat mit Freiheitsstrafe von = mindestens einem=20 Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem=20 Monat;

    5.

    wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe = bedroht=20 ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem=20 Tag.

    (2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 = Z. 3 und=20 4 mu=C3=9F jedoch auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten = erkannt werden,=20 wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat (=C2=A7 7 = Abs. 2), mag=20 dieser Umstand auch schon die Strafdrohung bestimmen.

    (3) Die =C2=A7=C2=A7 43 und 43a = k=C3=B6nnen auch angewendet=20 werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei = beziehungsweise drei,=20 aber nicht mehr als f=C3=BCnf Jahren erkannt wird oder zu erkennen = w=C3=A4re, sofern die=20 Milderungsgr=C3=BCnde die Erschwerungsgr=C3=BCnde betr=C3=A4chtlich = =C3=BCberwiegen und begr=C3=BCndete=20 Aussicht besteht, dass der T=C3=A4ter auch bei Verh=C3=A4ngung einer = solchen Strafe=20 keine weiteren strafbaren Handlungen begehen=20 werde.

  • Au=C3=9Ferordentliche=20 Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den

    Strafverfolgungsbeh=C3=B6rden

     

    =C2=A7 41a. (1) Offenbart der T=C3=A4ter = einer nach den =C2=A7=C2=A7=20 277, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren = Handlung,=20 die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im=20 Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbeh=C3=B6rde sein Wissen = =C3=BCber Tatsachen,=20 deren Kenntnis wesentlich dazu beitr=C3=A4gt,

    1.

    die aus der Verabredung, Vereinigung oder = Organisation=20 entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu=20 vermindern,

    2.

    die Aufkl=C3=A4rung einer solchen strafbaren = Handlung =C3=BCber=20 seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu f=C3=B6rdern = oder

    3.

    eine Person auszuforschen, die an einer = solchen=20 Verabredung f=C3=BChrend teilgenommen hat oder in einer solchen = Vereinigung=20 oder Organisation f=C3=BChrend t=C3=A4tig = war,

    so kann ein gesetzliches = Mindestma=C3=9F der Strafe=20 nach Ma=C3=9Fgabe des =C2=A7 41 unterschritten werden, wenn dies = der Bedeutung der=20 geoffenbarten Tatsachen im Verh=C3=A4ltnis zur Schuld des = T=C3=A4ters entspricht.=20 =C2=A7 41 Abs. 3 gilt = entsprechend.

    (2) Abs. 1 gilt f=C3=BCr den Beteiligten = einer=20 Verabredung, Verbindung (Anm.: richtig: Vereinigung) oder = Organisation, die=20 nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und f=C3=BCr den T=C3=A4ter einer = strafbaren=20 Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung (Anm.: = richtig:=20 Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, = entsprechend.

    (3) Bezieht sich das Wissen des = T=C3=A4ters auf=20 strafbare Handlungen, f=C3=BCr die die =C3=B6sterreichischen = Strafgesetze nicht gelten,=20 so ist Abs. 1 gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von = Rechtshilfe=20 zul=C3=A4ssig w=C3=A4re.

  • F=C3=BCnfter = Abschnitt

    Bedingte = Strafnachsicht und=20 bedingte Entlassung, Weisungen und

    Bew=C3=A4hrungshilfe

     

    Bedingte=20 Strafnachsicht

     

    =C2=A7 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu = einer zwei=20 Jahre nicht =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer = Geldstrafe=20 verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer = Probezeit=20 von mindestens einem und h=C3=B6chstens drei Jahren bedingt = nachzusehen, wenn=20 anzunehmen ist, da=C3=9F die blo=C3=9Fe Androhung der Vollziehung = allein oder in=20 Verbindung mit anderen Ma=C3=9Fnahmen gen=C3=BCgen werde, um ihn von = weiteren strafbaren=20 Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe = bedarf, um=20 der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. = Dabei sind=20 insbesondere die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad = seiner=20 Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu = ber=C3=BCcksichtigen.

    (2) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, = so ist=20 die Strafe endg=C3=BCltig nachzusehen. Fristen, deren Lauf beginnt, = sobald die=20 Strafe vollstreckt ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des = Urteils=20 zu berechnen.

  • Bedingte Nachsicht = eines=20 Teiles der Strafe

     

    =C2=A7 43a. (1) Wird auf eine Geldstrafe = erkannt und=20 treffen die Voraussetzungen des =C2=A7 43 auf einen Teil der Strafe = zu, so hat das=20 Gericht diesen Teil bedingt nachzusehen.

    (2) W=C3=A4re auf eine Freiheitsstrafe = von mehr als=20 sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen = nicht=20 die Voraussetzungen f=C3=BCr eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe = vor, so ist=20 an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende = Teil der=20 Freiheitsstrafe nach =C2=A7 43 bedingt nachgesehen werden kann.

    (3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von = mehr als=20 sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren erkannt und kann, = insbesondere=20 im Hinblick auf fr=C3=BChere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder = die ganze=20 Strafe bedingt nachgesehen noch nach Abs. 2 vorgegangen werden, so ist = unter=20 den Voraussetzungen des =C2=A7 43 ein Teil der Strafe bedingt = nachzusehen. Der=20 nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe mu=C3=9F mindestens einen = Monat und darf=20 nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

    (4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von = mehr als=20 zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und besteht eine hohe=20 Wahrscheinlichkeit, da=C3=9F der Rechtsbrecher keine weiteren = strafbaren Handlungen=20 begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen des =C2=A7 43 ein Teil = der Strafe=20 bedingt nachzusehen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

    (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20 105/1997)

  • Bedingte Nachsicht = bei=20 Zusammentreffen mehrerer Strafen

     

    =C2=A7 44. (1) Werden eine = Freiheitsstrafe und eine=20 Geldstrafe nebeneinander verh=C3=A4ngt, so sind, wenn die = Voraussetzungen daf=C3=BCr=20 zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, da=C3=9F = der Vollzug=20 einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe gen=C3=BCgen = werde, so k=C3=B6nnen=20 die =C2=A7=C2=A7 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet = werden.

    (2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der = Verurteilung=20 k=C3=B6nnen unabh=C3=A4ngig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen=20 werden.

  • Bedingte Nachsicht = von=20 vorbeugenden Ma=C3=9Fnahmen

     

    =C2=A7 45. (1) Die Unterbringung in = einer Anstalt f=C3=BCr=20 geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der = Person=20 des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der = Art der=20 Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, = insbesondere nach=20 einem w=C3=A4hrend vorl=C3=A4ufiger Anhaltung nach =C2=A7 429 Abs. 4 = StPO oder eines Vollzugs=20 der Untersuchungshaft durch vorl=C3=A4ufige Unterbringung nach =C2=A7 = 438 StPO erzielten=20 Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die blo=C3=9Fe Androhung der = Unterbringung=20 in Verbindung mit einer Behandlung au=C3=9Ferhalb der Anstalt und = allf=C3=A4lligen=20 weiteren in den =C2=A7=C2=A7 50 bis 52 vorgesehenen Ma=C3=9Fnahmen = ausreichen werde, um die=20 Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme = richtet,=20 hintanzuhalten. Die Unterbringung nach =C2=A7 21 Abs. 2 darf = =C3=BCberdies nur zugleich=20 mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der = bedingten=20 Nachsicht der Unterbringung nach =C2=A7 21 betr=C3=A4gt zehn Jahre, = ist die der=20 Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner = strengeren=20 Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, f=C3=BCnf = Jahre.

    (2) Die Unterbringung in einer Anstalt = f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher darf nur zugleich mit = der Strafe und nur=20 dann bedingt nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die = blo=C3=9Fe Androhung=20 der Unterbringung in Verbindung mit einer oder mehreren der in den = =C2=A7=C2=A7 50 bis=20 52 vorgesehenen Ma=C3=9Fnahmen gen=C3=BCgen werde, um die = Gew=C3=B6hnung des Rechtsbrechers=20 an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu =C3=BCberwinden. Die = f=C3=BCr die bedingte=20 Strafnachsicht bestimmte Probezeit gilt auch f=C3=BCr die bedingte = Nachsicht der=20 Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher.

    (3) =C2=A7 43 Abs. 2 gilt dem Sinne = nach.

    (4) Die bedingte Nachsicht anderer = vorbeugender=20 Ma=C3=9Fnahmen ist unzul=C3=A4ssig.

  • Bedingte = Entlassung aus einer=20 Freiheitsstrafe

     

    =C2=A7 46. (1) Hat ein Verurteilter die = H=C3=A4lfte der im=20 Urteil verh=C3=A4ngten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen = Freiheitsstrafe=20 oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, = mindestens=20 aber drei Monate verb=C3=BC=C3=9Ft, so ist ihm der Rest der Strafe = unter Bestimmung=20 einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter = Ber=C3=BCcksichtigung der Wirkung=20 von Ma=C3=9Fnahmen gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7=C2=A7 50 bis 52 anzunehmen = ist, dass der Verurteilte durch=20 die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere = Verb=C3=BC=C3=9Fung der=20 Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

    (2) Hat ein Verurteilter die = H=C3=A4lfte, aber noch=20 nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verb=C3=BC=C3=9Ft, so ist er = trotz Vorliegens=20 der Voraussetzungen nach Abs. 1 solange nicht bedingt zu entlassen, = als es im=20 Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges = der=20 Strafe  bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch = andere=20 entgegenzuwirken.

    (3) Ist die Freiheitsstrafe wegen einer = vor=20 Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat = verh=C3=A4ngt worden,=20 so betr=C3=A4gt die mindestens zu verb=C3=BC=C3=9Fende Strafzeit (Abs. = 1) einen Monat.

    (4) Bei Entscheidungen nach Abs. 1 ist = auf den=20 Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der = Strafe,=20 insbesondere auch durch eine w=C3=A4hrend des Vollzugs begonnene=20 freiwillige  Behandlung im Sinne von =C2=A7 51 Abs. 3, die = der=20 Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine =C3=84nderung = der=20 Verh=C3=A4ltnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten = ist, oder durch=20 Ma=C3=9Fnahmen gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7=C2=A7 50 bis 52 erreicht werden = kann.

    (5) Verb=C3=BC=C3=9Ft ein Verurteilter = mehrere=20 Freiheitsstrafen, Strafteile oder Strafreste, so ist ihre Gesamtdauer=20 ma=C3=9Fgebend, sofern sie unmittelbar nacheinander verb=C3=BC=C3=9Ft = oder lediglich durch=20 Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf beh=C3=B6rdliche = Anordnung=20 angehalten wird. Nach sp=C3=A4testens f=C3=BCnfzehn Jahren ist jedoch = in jedem Fall =C3=BCber=20 die bedingte Entlassung zu entscheiden. Wurde auf eine Zusatzstrafe = erkannt=20 (=C2=A7=C2=A7 31, 40), so sind auch bei unterbrochenem Vollzug alle = Strafen ma=C3=9Fgebend,=20 auf die beim Ausspruch der Zusatzstrafe Bedacht zu nehmen war; wurde = der=20 Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist die = tats=C3=A4chlich=20 in Haft zugebrachte Zeit ma=C3=9Fgebend.

    (6) Ein zu einer lebenslangen = Freiheitsstrafe=20 Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens = f=C3=BCnfzehn=20 Jahre verb=C3=BC=C3=9Ft hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren = strafbaren=20 Handlungen begehen werde.

  • Entlassung aus = einer mit=20 Freiheitsentziehung verbundenen

    vorbeugenden=20 Ma=C3=9Fnahme

     

    =C2=A7 47. (1) Aus einer Anstalt = f=C3=BCr geistig abnorme=20 Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur unter Bestimmung einer=20 Probezeit bedingt zu entlassen. Aus einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20 Rechtsbrecher und aus einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche = R=C3=BCckfallst=C3=A4ter sind die=20 Eingewiesenen unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (=C2=A7 25 = Abs. 1)=20 abgelaufen ist oder im Fall der Anhaltung in einer Anstalt f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher eine Fortsetzung oder = Erg=C3=A4nzung der=20 Entw=C3=B6hnungsbehandlung keinen Erfolg verspr=C3=A4che, sonst unter = Bestimmung einer=20 Probezeit nur bedingt.

    (2) Die bedingte Entlassung aus einer = mit=20 Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme ist zu = verf=C3=BCgen, wenn=20 nach der Auff=C3=BChrung und der Entwicklung des Angehaltenen in der = Anstalt, nach=20 seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach = seinen=20 Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, da=C3=9F die=20 Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme = richtet, nicht mehr=20 besteht.

    (3) Wird der Rechtsbrecher aus einer = Anstalt f=C3=BCr=20 geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20 Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt = entlassen, so=20 ist nach =C2=A7 24 Abs. 1 letzter Satz vorzugehen.

    (4) Die Entscheidung, da=C3=9F die = =C3=9Cberstellung des=20 Rechtsbrechers in die Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche = R=C3=BCckfallst=C3=A4ter nicht mehr=20 notwendig ist (=C2=A7 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung aus = der Anstalt=20 f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter = gleich.

  • Probezeiten

     

    =C2=A7 48. (1) Die Probezeit bei der = bedingten=20 Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und = h=C3=B6chstens drei Jahren zu bemessen. Erweist sich die Fortsetzung = einer=20 Behandlung im Sinne von =C2=A7 51 Abs. 3, zu der sich der Verurteilte = bereit=20 erkl=C3=A4rt hat, als notwendig, um eine bedingte Entlassung = rechtfertigen zu=20 k=C3=B6nnen (=C2=A7 46 Abs. 4), so ist die Probezeit mit mindestens = einem und h=C3=B6chstens=20 f=C3=BCnf Jahren zu bemessen. =C3=9Cbersteigt der bedingt erlassene = Strafrest drei Jahre=20 oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen = einer=20 strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und = Selbstbestimmung von=20 mehr als einem Jahr, so betr=C3=A4gt die Probezeit f=C3=BCnf = Jahre.

    (2) Die Probezeit bei der Entlassung aus = einer=20 Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher und aus einer Anstalt = f=C3=BCr=20 gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter betr=C3=A4gt zehn Jahre, ist = die der Unterbringung=20 zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe = als=20 einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, nur f=C3=BCnf Jahre. = Bei der=20 Entlassung aus einer Anstalt f=C3=BCr entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige = Rechtsbrecher ist die=20 Probezeit mindestens mit einem und h=C3=B6chstens mit f=C3=BCnf Jahren = zu bestimmen.

    (3) Wird die bedingte Nachsicht des = Strafrestes=20 oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung = verbundenen=20 vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme nicht widerrufen, so ist sie f=C3=BCr = endg=C3=BCltig zu erkl=C3=A4ren.=20 Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt oder die=20 vorbeugende Ma=C3=9Fnahme vollzogen ist, sind in einem solchen Fall ab = der=20 bedingten Entlassung aus der Strafe oder aus der vorbeugenden = Ma=C3=9Fnahme zu=20 berechnen.

  • Berechnung der=20 Probezeiten

     

      =C2=A7 49. Die Probezeit = beginnt mit=20 der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht = (=C2=A7=C2=A7 43 bis=20 45) oder die bedingte Entlassung (=C2=A7=C2=A7 46 und 47) = ausgesprochen worden ist.=20 Zeiten, in denen der Verurteilte auf beh=C3=B6rdliche Anordnung = angehalten worden=20 ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet. Wird ein Verurteilter = aus dem=20 nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe vor Ablauf der = f=C3=BCr den=20 bedingt nachgesehenen Strafteil bestimmten Probezeit bedingt = entlassen, so=20 laufen beide Probezeiten nur gemeinsam ab.

  • Erteilung von = Weisungen und=20 Anordnung der Bew=C3=A4hrungshilfe

     

    =C2=A7 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher = die Strafe oder=20 die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Ma=C3=9Fnahme = bedingt=20 nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit=20 Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme bedingt = entlassen, so=20 hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder Bew=C3=A4hrungshilfe = anzuordnen,=20 soweit das notwendig oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, um den = Rechtsbrecher von weiteren=20 mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Dasselbe gilt, wenn der = Ausspruch=20 der Strafe f=C3=BCr eine Probezeit vorbehalten wird (=C2=A7 13 des=20 Jugendgerichtsgesetzes 1988) oder die Einleitung des Vollzuges einer=20 Freiheitsstrafe, die wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten=20 Lebensjahres begangenen Tat verh=C3=A4ngt worden ist, nach =C2=A7 6 = Abs. 1 Z 2 lit. a=20 des Strafvollzugsgesetzes oder nach =C2=A7 52 des = Jugendgerichtsgesetzes 1988 f=C3=BCr=20 die Dauer von mehr als drei Monaten aufgeschoben wird.

    (2) Bew=C3=A4hrungshilfe ist stets = anzuordnen, wenn ein=20 Verurteilter

    1.

    vor Verb=C3=BC=C3=9Fung von zwei Dritteln = einer Freiheitsstrafe=20 (=C2=A7 46 Abs. 1),

    2.

    aus einer Freiheitsstrafe wegen einer vor = Vollendung=20 des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen = Tat,

    2a.

    aus einer Freiheitsstrafe wegen einer = strafbaren=20 Handlung gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und=20 Selbstbestimmung,

    3.

    aus einer mehr als f=C3=BCnfj=C3=A4hrigen = Freiheitsstrafe=20 oder

    4.

    aus lebenslanger = Freiheitsstrafe

    bedingt entlassen wird. In den = F=C3=A4llen der Z 1=20 bis 2 ist von der Anordnung der Bew=C3=A4hrungshilfe nur = abzusehen, wenn nach=20 der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seiner = Entwicklung=20 angenommen werden kann, dass er auch ohne eine solche Anordnung = keine=20 weiteren strafbaren Handlungen begehen = werde.

    (3) Weisungen sowie die Anordnung der=20 Bew=C3=A4hrungshilfe gelten f=C3=BCr die Dauer des vom Gericht = bestimmten Zeitraums,=20 h=C3=B6chstens jedoch bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht = vorher=20 aufgehoben oder gegenstandslos werden. Im Fall des Abs. 2 Z 3 ist=20 Bew=C3=A4hrungshilfe zumindest f=C3=BCr das erste Jahr und im Fall der = Abs. 2 Z 4=20 zumindest f=C3=BCr die ersten drei Jahre nach der Entlassung=20 anzuordnen.

  • Weisungen

     

    =C2=A7 51. (1) Als Weisungen kommen = Gebote und Verbote=20 in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von = weiteren=20 mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen = unzumutbaren=20 Eingriff in die Pers=C3=B6nlichkeitsrechte oder in die = Lebensf=C3=BChrung des=20 Rechtsbrechers darstellen w=C3=BCrden, sind unzul=C3=A4ssig.

    (2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere=20 aufgetragen werden, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten = Familie oder=20 in einem bestimmten Heim zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte = Orte=20 oder einen bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer = Getr=C3=A4nke zu=20 enthalten, einen geeigneten, seinen Kenntnissen, F=C3=A4higkeiten und = Neigungen=20 tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszu=C3=BCben, jeden = Wechsel=20 seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in = bestimmten=20 Zeitabst=C3=A4nden bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden. = Den aus seiner=20 Tat entstandenen Schaden nach Kr=C3=A4ften gutzumachen, kann dem = Rechtsbrecher auch=20 dann aufgetragen werden, wenn das von Einflu=C3=9F darauf ist, ob es = der=20 Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen = durch=20 andere entgegenzuwirken.

    (3) Mit seiner Zustimmung kann dem = Rechtsbrecher=20 unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch die Weisung erteilt werden, = sich=20 einer Entw=C3=B6hnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder

    einer medizinischen Behandlung zu = unterziehen.=20 Die Weisung, sich

    einer medizinischen Behandlung zu = unterziehen,=20 die einen operativen Eingriff umfa=C3=9Ft, darf jedoch auch mit = Zustimmung des=20 Rechtsbrechers nicht erteilt werden.

    (4) Das Gericht hat w=C3=A4hrend der = Probezeit=20 Weisungen auch nachtr=C3=A4glich zu erteilen oder erteilte Weisungen = zu =C3=A4ndern oder=20 aufzuheben, soweit dies nach =C2=A7 50 geboten scheint.

    (5) F=C3=BCr Weisungen im Zusammenhang = mit der=20 bedingten Nachsicht einer vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme nach =C2=A7 45 = gilt =C2=A7 179a des=20 Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969,=20 sinngem=C3=A4=C3=9F.

  • Bew=C3=A4hrungshilfe

     

    =C2=A7 52. (1) Ordnet das Gericht die = Bew=C3=A4hrungshilfe=20 an, so hat der Leiter der zust=C3=A4ndigen Gesch=C3=A4ftsstelle = f=C3=BCr Bew=C3=A4hrungshilfe dem=20 Rechtsbrecher einen Bew=C3=A4hrungshelfer zu bestellen und diesen dem = Gericht=20 bekanntzugeben. Der Bew=C3=A4hrungshelfer hat sich mit Rat und Tat = darum zu=20 bem=C3=BChen, dem Rechtsbrecher zu einer Lebensf=C3=BChrung und = Einstellung zu=20 verhelfen, die diesen in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter = Handlungen abzuhalten vermag. Soweit es dazu n=C3=B6tig ist, hat er = ihn auf=20 geeignete Weise bei seinen Bem=C3=BChungen zu unterst=C3=BCtzen, = wesentliche=20 Lebensbed=C3=BCrfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit = zu finden.

    (2) Der Bew=C3=A4hrungshelfer hat dem = Gericht =C3=BCber=20 seine T=C3=A4tigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

    1.

    soweit dies das Gericht verlangt oder es = erforderlich=20 oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, um den Zweck der = Bew=C3=A4hrungshilfe zu=20 erreichen,

    2.

    wenn Anla=C3=9F besteht, die = Bew=C3=A4hrungshilfe=20 aufzuheben,

    3.

    in jedem Fall aber sechs Monate nach = Anordnung der=20 Bew=C3=A4hrungshilfe sowie bei deren = Beendigung,

    4.

    w=C3=A4hrend der gerichtlichen Aufsicht = (=C2=A7 52a Abs.=20 2).

    (3) Das Gericht hat w=C3=A4hrend der = Probezeit die=20 Bew=C3=A4hrungshilfe auch nachtr=C3=A4glich anzuordnen oder sie = aufzuheben, soweit dies=20 nach =C2=A7 50 geboten erscheint. In den F=C3=A4llen des =C2=A7 50 = Abs. 2 Z 1 bis 3 ist=20 jedenfalls nach Ablauf eines Jahres seit der Entlassung nach Einholung = eines=20 Berichtes des Bew=C3=A4hrungshelfers und einer Stellungnahme des = Leiters der=20 zust=C3=A4ndigen Gesch=C3=A4ftsstelle f=C3=BCr Bew=C3=A4hrungshilfe zu = entscheiden, ob die=20 Anordnung der Bew=C3=A4hrungshilfe weiterhin notwendig oder = zweckm=C3=A4=C3=9Fig=20 ist.

  • Gerichtliche = Aufsicht bei=20 Sexualstraft=C3=A4tern und sexuell

    motivierten=20 Gewaltt=C3=A4tern

     

    =C2=A7 52a. (1) Wird ein Rechtsbrecher, = der wegen einer=20 strafbaren Handlung

    1.

    gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und = Selbstbestimmung=20 oder

    2.

    gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn = diese=20 Handlung begangen wurde, um sich geschlechtlich zu erregen oder = zu=20 befriedigen,

    zu einer Freiheitsstrafe verurteilt = oder gegen=20 den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung = verbundene=20 vorbeugende Ma=C3=9Fnahme angeordnet worden ist, bedingt = entlassen, so ist er=20 f=C3=BCr die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu = stellen,=20 soweit die =C3=9Cberwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers = (Abs. 2),=20 insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung = gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7 51 Abs. 3=20 oder einer Weisung, bestimmte T=C3=A4tigkeiten nicht = auszu=C3=BCben, notwendig=20 oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, ihn von weiteren solchen mit = Strafe bedrohten=20 Handlungen abzuhalten.

    (2) Das Gericht hat w=C3=A4hrend der = gerichtlichen=20 Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erf=C3=BCllung der = Weisungen mit=20 Unterst=C3=BCtzung der Bew=C3=A4hrungshilfe, in geeigneten F=C3=A4llen = unter Betrauung der=20 Sicherheitsbeh=C3=B6rden, der Jugendgerichtshilfe oder anderer = geeigneter=20 Einrichtungen, zu =C3=BCberwachen. Die mit der =C3=9Cberwachung = betrauten Stellen haben=20 dem Gericht =C3=BCber die von ihnen gesetzten Ma=C3=9Fnahmen und ihre = Wahrnehmungen zu=20 berichten. Der Bew=C3=A4hrungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der = gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es = erforderlich=20 oder zweckm=C3=A4=C3=9Fig ist, in jedem Fall aber in der ersten = H=C3=A4lfte der gerichtlichen=20 Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten H=C3=A4lfte mindestens = alle sechs=20 Monate zu berichten.

    (3) Die Organe des =C3=B6ffentlichen=20 Sicherheitsdienstes sind zur Erf=C3=BCllung der den = Sicherheitsbeh=C3=B6rden gem=C3=A4=C3=9F Abs.=20 2 =C3=BCbertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identit=C3=A4t einer = Person nach den=20 Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes erm=C3=A4chtigt, wenn = aufgrund=20 bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie stehe unter gerichtlicher = Aufsicht=20 und habe die ihr erteilten Weisungen nicht befolgt oder sonst ein = Verhalten=20 gesetzt, das mit den Zwecken der gerichtlichen Aufsicht nicht = vereinbar=20 ist.

  • Widerruf der = bedingten=20 Strafnachsicht und der bedingten Entlassung

    aus einer=20 Freiheitsstrafe

     

    =C2=A7 53. (1) Wird der Rechtsbrecher = wegen einer=20 w=C3=A4hrend der Probezeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt, = so hat das=20 Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus = einer=20 Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den = Strafrest=20 vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen = Verurteilung=20 zus=C3=A4tzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von = weiteren=20 strafbaren Handlungen abzuhalten. Die bedingte Nachsicht des Teiles = einer=20 Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt=20 nachgesehenen Strafteil k=C3=B6nnen nur gemeinsam widerrufen werden. = Im Fall des=20 Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen = Freiheitsstrafe=20 steht der Strafrest hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen = f=C3=BCr eine=20 abermalige bedingte Entlassung einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren = gleich.=20 Eine strafbare Handlung, die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen = der=20 Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft der Entscheidung = =C3=BCber die=20 Gew=C3=A4hrung der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten = Entlassung oder=20 w=C3=A4hrend einer beh=C3=B6rdlichen Anhaltung, die in die Probezeit = nicht einzurechnen=20 ist (=C2=A7 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit = ver=C3=BCbten strafbaren=20 Handlung gleich.

    (2) Wenn der Rechtsbrecher w=C3=A4hrend = des vom Gericht=20 bestimmten Zeitraumes eine Weisung trotz f=C3=B6rmlicher Mahnung = mutwillig nicht=20 befolgt oder sich beharrlich dem Einflu=C3=9F des = Bew=C3=A4hrungshelfers entzieht, hat=20 das Gericht die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung = zu=20 widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, = wenn dies=20 nach den Umst=C3=A4nden geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von = der Begehung=20 strafbarer Handlungen abzuhalten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt = entsprechend.

    (3) Wird in den F=C3=A4llen der Abs. 1 = und 2 die=20 bedingte Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen, so kann das = Gericht=20 die Probezeit, falls sie k=C3=BCrzer bestimmt war, bis auf = h=C3=B6chstens f=C3=BCnf Jahre=20 verl=C3=A4ngern; im Falle der bedingten Entlassung aus einer = lebenslangen=20 Freiheitsstrafe kann das Gericht die Probezeit bis auf h=C3=B6chstens = f=C3=BCnfzehn=20 Jahre verl=C3=A4ngern. Zugleich hat es zu pr=C3=BCfen, ob und welche = Weisungen neu zu=20 erteilen sind und ob, falls das noch nicht geschehen sein sollte,=20 Bew=C3=A4hrungshilfe anzuordnen ist.

    (4) Bestehen gegen Ende der = urspr=C3=BCnglichen oder=20 verl=C3=A4ngerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer = lebenslangen=20 Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren = Handlung=20 gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und Selbstbestimmung von mehr als = f=C3=BCnf Jahren=20 sonst besondere Gr=C3=BCnde zur Annahme, dass es einer weiteren = Erprobung des=20 Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um = h=C3=B6chstens drei=20 Jahre verl=C3=A4ngern. Eine wiederholte Verl=C3=A4ngerung ist=20 zul=C3=A4ssig.

  • Widerruf der = bedingten=20 Nachsicht und der bedingten Entlassung bei

    einer vorbeugenden = Ma=C3=9Fnahme

     

    =C2=A7 54. (1) Die bedingte Nachsicht = der Unterbringung=20 in einer Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme oder f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20 Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung aus einer der in den = =C2=A7=C2=A7 21 bis 23=20 bezeichneten Anstalten sind unter den im =C2=A7 53 genannten = Voraussetzungen zu=20 widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umst=C3=A4nden ergibt, = dass die=20 Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme = richtet, noch=20 besteht.

    (2) Wird im Falle des Abs. 1 die = bedingte=20 Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer = im =C2=A7 21=20 bezeichneten Anstalt nicht widerrufen, so kann das Gericht die = Probezeit bis=20 auf h=C3=B6chstens f=C3=BCnfzehn Jahre verl=C3=A4ngern. Betr=C3=A4gt = die Probezeit nur f=C3=BCnf Jahre,=20 so kann sie das Gericht bis auf h=C3=B6chstens zehn Jahre = verl=C3=A4ngern. Zugleich hat=20 es zu pr=C3=BCfen, ob und welche Weisungen neu zu erteilen sind und = ob, falls das=20 noch nicht geschehen sein sollte, Bew=C3=A4hrungshilfe anzuordnen = ist.

    (3) Bestehen gegen Ende der = urspr=C3=BCnglichen oder=20 verl=C3=A4ngerten Probezeit besondere Gr=C3=BCnde zur Annahme, dass es = weiterhin der=20 Androhung der Unterbringung bedarf, um die Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen = die sich die=20 vorbeugende Ma=C3=9Fnahme richtet, hintanzuhalten, so kann das Gericht = die=20 Probezeit um h=C3=B6chstens drei Jahre verl=C3=A4ngern. Eine = wiederholte Verl=C3=A4ngerung=20 ist zul=C3=A4ssig.

    (4) Ist im Falle der bedingten Nachsicht = der=20 Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach = =C2=A7 21=20 Abs. 1 dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer = medizinischen=20 Behandlung zu unterziehen und besteht Grund zur Annahme, dass der=20 Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer = station=C3=A4ren=20 Behandlung bedarf, um die Gef=C3=A4hrlichkeit, gegen die sich die = vorbeugende=20 Ma=C3=9Fnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat das Gericht die=20 Sicherheitsbeh=C3=B6rde zu verst=C3=A4ndigen, die nach =C2=A7 9 des = Unterbringungsgesetzes=20 vorzugehen hat. Das Gericht ist von den in der Folge getroffenen = Ma=C3=9Fnahmen zu=20 unterrichten.

    (5) Wird jedoch im Falle einer bedingten = Entlassung aus einer der in den =C2=A7=C2=A7 21 bis 23 bezeichneten = Anstalten wegen=20 einer w=C3=A4hrend der Probezeit (=C2=A7 53 Abs. 1) begangenen mit = Strafe bedrohten=20 Handlung die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme neuerlich angeordnet, so wird = damit die=20 fr=C3=BChere Anordnung dieser Ma=C3=9Fnahme gegenstandslos.

    (6) Die bedingte Entlassung aus einer = Anstalt f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher ist nicht zu widerrufen, = wenn die=20 Fortsetzung der Behandlung von vornherein aussichtslos=20 scheint.

  • Widerruf bei = nachtr=C3=A4glicher=20 Verurteilung

     

    =C2=A7 55. (1) Die bedingte Nachsicht = einer Strafe,=20 eines Strafteiles und der Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr=20 entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher ist zu widerrufen, wenn = eine nachtr=C3=A4gliche=20 Verurteilung gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7 31 erfolgt und die bedingte = Nachsicht bei gemeinsamer=20 Aburteilung nicht gew=C3=A4hrt worden w=C3=A4re.

    (2) Wurde die Strafe, ein Strafteil oder = die=20 Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige Rechtsbrecher bei der=20 nachtr=C3=A4glichen Verurteilung bedingt nachgesehen, so ist diese = Nachsicht zu=20 widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung nicht gew=C3=A4hrt = worden w=C3=A4re=20 und die Verurteilung, auf die gem=C3=A4=C3=9F =C2=A7 31 Bedacht zu = nehmen gewesen w=C3=A4re, nicht=20 aktenkundig war.

    (3) Wird die bedingte Nachsicht nicht = widerrufen,=20 so dauert jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der=20 Probezeit, die zuletzt endet, jedoch nicht l=C3=A4nger als f=C3=BCnf=20 Jahre.

  • Widerrufsfristen

     

      =C2=A7 56. Die in den = =C2=A7=C2=A7 53 bis 55=20 vorgesehenen Verf=C3=BCgungen kann das Gericht nur in der Probezeit, = wegen einer=20 w=C3=A4hrend dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung jedoch auch = innerhalb von=20 sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei = deren=20 Ablauf gegen den Rechtsbrecher anh=C3=A4ngigen Strafverfahrens=20 treffen.

  • Sechster = Abschnitt

    Verj=C3=A4hrung

     

    Verj=C3=A4hrung = der=20 Strafbarkeit

     

    =C2=A7 57. (1) Strafbare Handlungen, die = mit=20 lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die mit Freiheitsstrafe = von=20 zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe = bedroht sind,=20 verj=C3=A4hren nicht. Nach Ablauf einer Frist von zwanzig Jahren tritt = jedoch an=20 die Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe eine = Freiheitsstrafe=20 von zehn bis zu zwanzig Jahren. F=C3=BCr die Frist gelten Abs. 2 und = =C2=A7 58=20 entsprechend.

    (2) Die Strafbarkeit anderer Taten = erlischt durch=20 Verj=C3=A4hrung. Die Verj=C3=A4hrungsfrist beginnt, sobald die mit = Strafe bedrohte=20 T=C3=A4tigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte = Verhalten=20 aufh=C3=B6rt.

    (3) Die Verj=C3=A4hrungsfrist = betr=C3=A4gt

    zwanzig Jahre,

      wenn die Handlung zwar = nicht mit=20 lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnj=C3=A4hriger = Freiheitsstrafe=20 bedroht ist;

    zehn Jahre,

      wenn die Handlung mit = mehr als=20 f=C3=BCnfj=C3=A4hriger, aber h=C3=B6chstens

      zehnj=C3=A4hriger = Freiheitsstrafe=20 bedroht ist;

    f=C3=BCnf Jahre,

      wenn die Handlung mit = mehr als=20 einj=C3=A4hriger, aber h=C3=B6chstens

      f=C3=BCnfj=C3=A4hriger = Freiheitsstrafe=20 bedroht ist;

    drei Jahre,

      wenn die Handlung mit = mehr als=20 sechsmonatiger, aber h=C3=B6chstens

      einj=C3=A4hriger = Freiheitsstrafe=20 bedroht ist;

    ein Jahr,

      wenn die Handlung mit = nicht mehr=20 als sechsmonatiger Freiheitsstrafe

      oder nur mit Geldstrafe = bedroht=20 ist.

    (4) Mit dem Eintritt der Verj=C3=A4hrung = werden auch=20 die Absch=C3=B6pfung der Bereicherung, der Verfall und vorbeugende = Ma=C3=9Fnahmen=20 unzul=C3=A4ssig.

  • Beachte
    Ist auch auf vor dem = Inkrafttreten=20 des 2. Gewaltschutzgesetzes,
    BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten=20 anzuwenden, sofern die
    Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht = erloschen ist (vgl.
    Art. XIV, BGBl. I Nr. 40/2009).

    Verl=C3=A4ngerung = der=20 Verj=C3=A4hrungsfrist

     

    =C2=A7 58. (1) Tritt ein zum Tatbild = geh=C3=B6render Erfolg=20 erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte T=C3=A4tigkeit abgeschlossen = worden ist=20 oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgeh=C3=B6rt hat, so endet = die=20 Verj=C3=A4hrungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des = Erfolges ab=20 verstrichen ist oder seit dem im =C2=A7 57 Abs. 2 bezeichneten = Zeitpunkt ihr=20 Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.

    (2) Begeht der T=C3=A4ter w=C3=A4hrend = der Verj=C3=A4hrungsfrist=20 neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen = sch=C3=A4dlichen=20 Neigung beruht, so tritt die Verj=C3=A4hrung nicht ein, bevor auch = f=C3=BCr diese Tat=20 die Verj=C3=A4hrungsfrist abgelaufen ist.

    (3) In die Verj=C3=A4hrungsfrist werden = nicht=20 eingerechnet:

    1.

    die Zeit, w=C3=A4hrend der nach einer = gesetzlichen=20 Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt = werden=20 kann, soweit das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von = 1929 und=20 Abs. 4 nichts anderes bestimmen;

    2.

    die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung = als=20 Beschuldigter, der erstmaligen Androhung oder Aus=C3=BCbung von = Zwang gegen=20 den T=C3=A4ter wegen der Tat (=C2=A7=C2=A7 93 Abs. 1, 105 Abs. 1 = StPO), der ersten=20 staatsanwaltlichen Anordnung oder Antragstellung auf = Durchf=C3=BChrung oder=20 Bewilligung von im

    8.

    Hauptst=C3=BCck der StPO geregelten = Ermittlungsma=C3=9Fnahmen=20 und Beweisaufnahmen zur Aufkl=C3=A4rung des gegen den T=C3=A4ter = gerichteten=20 Verdachts, der Anordnung der Fahndung oder Festnahme, des = Antrags auf=20 Verh=C3=A4ngung der Untersuchungshaft oder der Einbringung der = Anklage und=20 der rechtskr=C3=A4ftigen Beendigung des = Verfahrens;

    3.

    die Zeit bis zur Erreichung des 28. = Lebensjahres des=20 Opfers einer strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die = Freiheit oder gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und = Selbstbestimmung, wenn=20 das Opfer zur Zeit der Tatbegehung minderj=C3=A4hrig = war;

    4.

    die Probezeit nach =C2=A7 203 Abs. 1 StPO, = die Fristen zur=20 Zahlung eines Geldbetrages samt allf=C3=A4lliger = Schadensgutmachung und zur=20 Erbringung gemeinn=C3=BCtziger Leistungen samt allf=C3=A4lligem = Tatfolgenausgleich=20 (=C2=A7=C2=A7 200 Abs. 2 und 3, 201 Abs. 1 und 3 StPO), sowie = die Zeit von der=20 Stellung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft gem=C3=A4=C3=9F = =C2=A7 204 Abs. 3 StPO=20 bis zur Mitteilung des Konfliktreglers =C3=BCber die = Ausgleichsvereinbarungen=20 und ihre Erf=C3=BCllung (=C2=A7 204 Abs. 4 = StPO).

    (4) Wird die Tat nur auf Verlangen oder = mit=20 Erm=C3=A4chtigung eines dazu Berechtigten verfolgt, so wird der Lauf = der Verj=C3=A4hrung=20 nicht dadurch gehemmt, da=C3=9F die Verfolgung nicht verlangt oder = beantragt oder=20 die Erm=C3=A4chtigung nicht erteilt wird.

  • Verj=C3=A4hrung = der=20 Vollstreckbarkeit

     

    =C2=A7 59. (1) Die Vollstreckbarkeit = einer lebenslangen=20 Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren und = einer=20 Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr geistig abnorme Rechtsbrecher = oder f=C3=BCr=20 gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter verj=C3=A4hrt nicht.

    (2) Die Vollstreckbarkeit anderer = Strafen, einer=20 Absch=C3=B6pfung der Bereicherung, eines Verfalls und vorbeugender = Ma=C3=9Fnahmen=20 erlischt durch Verj=C3=A4hrung. Die Frist f=C3=BCr die Verj=C3=A4hrung = beginnt mit der=20 Rechtskraft der Entscheidung, in der auf die Strafe, die = Absch=C3=B6pfung der=20 Bereicherung, den Verfall oder die vorbeugende Ma=C3=9Fnahme erkannt = worden=20 ist.

    (3) Die Frist betr=C3=A4gt

    f=C3=BCnfzehn Jahre,

      wenn auf Freiheitsstrafe = von mehr=20 als einem Jahr, aber nicht mehr

      als zehn Jahren erkannt = worden=20 ist;

    zehn Jahre,

      wenn auf Freiheitsstrafe = von mehr=20 als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr oder auf eine = Geldstrafe=20 unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei = Monaten=20 erkannt worden ist;

    f=C3=BCnf Jahre

      in allen =C3=BCbrigen = F=C3=A4llen.

    (4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen = oder=20 vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen erkannt worden, so richtet sich die = Verj=C3=A4hrung der=20 Vollstreckbarkeit aller dieser Strafen oder Ma=C3=9Fnahmen nach der = Strafe oder=20 Ma=C3=9Fnahme, f=C3=BCr die die l=C3=A4ngste Verj=C3=A4hrungsfrist = vorgesehen ist. Sind eine=20 Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe gleichzeitig verh=C3=A4ngt worden, = so ist zur=20 Berechnung der Verj=C3=A4hrungsfrist die Ersatzfreiheitsstrafe zur = Freiheitsstrafe=20 hinzuzurechnen. Ist gegen denselben T=C3=A4ter sowohl auf eine Strafe = als auch auf=20 Absch=C3=B6pfung der Bereicherung erkannt worden, so richtet sich die = Verj=C3=A4hrung=20 der Vollstreckbarkeit der Absch=C3=B6pfung der Bereicherung nach jener = der=20 Strafe.

  • Verl=C3=A4ngerung = der Frist f=C3=BCr die=20 Vollstreckungsverj=C3=A4hrung

     

    =C2=A7 60. (1) Wird gegen den = Verurteilten in der=20 Verj=C3=A4hrungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende = Ma=C3=9Fnahme erkannt, so=20 tritt die Verj=C3=A4hrung der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor nicht = auch die=20 Vollstreckbarkeit dieser Strafe oder vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme = erloschen ist.

    (2) In die Verj=C3=A4hrungsfrist werden = nicht=20 eingerechnet:

    1.

    die Probezeit im Fall einer bedingten = Nachsicht der=20 Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = entw=C3=B6hnungsbed=C3=BCrftige=20 Rechtsbrecher oder im Fall einer bedingten = Entlassung;

    2.

    Zeiten, f=C3=BCr die dem Verurteilten ein = Aufschub des=20 Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei denn wegen=20 Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung einer Geldstrafe = gew=C3=A4hrt worden=20 ist;

    3.

    Zeiten, in denen der Verurteilte auf = beh=C3=B6rdliche=20 Anordnung angehalten worden ist;

    4.

    Zeiten, in denen sich der Verurteilte im = Ausland=20 aufgehalten hat.

    (3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder = der mit=20 Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme unterbricht = die=20 Verj=C3=A4hrung. H=C3=B6rt die Unterbrechung auf, ohne da=C3=9F der = Verurteilte endg=C3=BCltig=20 entlassen wird, so beginnt die Verj=C3=A4hrungsfrist unbeschadet der = Bestimmungen=20 des Abs. 2 von neuem zu laufen.

  • Siebenter = Abschnitt

    Geltungsbereich

     

    Zeitliche = Geltung

     

      =C2=A7 61. Die = Strafgesetze sind auf=20 Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf = fr=C3=BCher=20 begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur = Zeit der=20 Tat gegolten haben, f=C3=BCr den T=C3=A4ter in ihrer Gesamtauswirkung = nicht g=C3=BCnstiger=20 waren.

  • Strafbare = Handlungen im=20 Inland

     

      =C2=A7 62. Die = =C3=B6sterreichischen=20 Strafgesetze gelten f=C3=BCr alle Taten, die im Inland begangen worden = sind.

  • Strafbare = Handlungen an Bord=20 =C3=B6sterreichischer Schiffe oder

    Luftfahrzeuge

     

      =C2=A7 63. Die = =C3=B6sterreichischen=20 Strafgesetze gelten auch f=C3=BCr Taten, die auf einem = =C3=B6sterreichischen Schiff oder=20 Luftfahrzeug begangen worden sind, unabh=C3=A4ngig davon, wo sich = dieses=20 befindet.

  • Strafbare = Handlungen im=20 Ausland, die ohne R=C3=BCcksicht auf die Gesetze

    des Tatorts = bestraft=20 werden

     

    =C2=A7 64. (1) Die =C3=B6sterreichischen = Strafgesetze gelten=20 unabh=C3=A4ngig von den Strafgesetzen des Tatorts f=C3=BCr folgende im = Ausland begangene=20 Taten:

    1.

    Auskundschaftung eines Gesch=C3=A4fts- oder=20 Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (=C2=A7 124), = Hochverrat (=C2=A7 242),=20 Vorbereitung eines Hochverrats (=C2=A7 244), staatsfeindliche = Verbindungen (=C2=A7=20 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane (=C2=A7=C2=A7 249 bis = 251), Landesverrat=20 (=C2=A7=C2=A7 252 bis 258) und strafbare Handlungen gegen das = Bundesheer (=C2=A7=C2=A7 259=20 und 260);

    2.

    strafbare Handlungen, die jemand gegen einen = =C3=B6sterreichischen Beamten (=C2=A7 74 Z. 4) w=C3=A4hrend oder = wegen der Vollziehung=20 seiner Aufgaben und die jemand als =C3=B6sterreichischer Beamter = begeht;

    3.

    falsche Beweisaussage (=C2=A7 288) und unter = Eid abgelegte=20 oder mit einem Eid bekr=C3=A4ftigte falsche Beweisaussage vor = einer=20 Verwaltungsbeh=C3=B6rde (=C2=A7 289) in einem = Ermittlungsverfahren nach der=20 Strafprozessordnung oder in einem Verfahren, das bei einem=20 =C3=B6sterreichischen Gericht oder einer =C3=B6sterreichischen = Verwaltungsbeh=C3=B6rde=20 anh=C3=A4ngig ist;

    4.

    erpresserische Entf=C3=BChrung (=C2=A7 102), = =C3=9Cberlieferung an=20 eine ausl=C3=A4ndische Macht (=C2=A7 103), Sklavenhandel (=C2=A7 = 104), Menschenhandel=20 (=C2=A7 104a), grenz=C3=BCberschreitender Prostitutionshandel = (=C2=A7 217),=20 Geldf=C3=A4lschung (=C2=A7 232), die nach =C2=A7 232 strafbare = F=C3=A4lschung besonders=20 gesch=C3=BCtzter Wertpapiere (=C2=A7 237), kriminelle = Organisation (=C2=A7 278a) und=20 die nach den =C2=A7=C2=A7 28a, 31a sowie 32 Abs. 3 des = Suchtmittelgesetzes=20 strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat =C3=B6sterreichische = Interessen=20 verletzt worden sind oder der T=C3=A4ter nicht ausgeliefert = werden=20 kann;

    4a.

    schwerer sexueller Mi=C3=9Fbrauch von = Unm=C3=BCndigen (=C2=A7 206),=20 sexueller Missbrauch von Unm=C3=BCndigen (=C2=A7 207), = pornographische=20 Darstellungen Minderj=C3=A4hriger nach =C2=A7 207a Abs. 1 und 2, = sexueller=20 Missbrauch von Jugendlichen nach =C2=A7 207b Abs. 2 und 3 und = F=C3=B6rderung der=20 Prostitution und pornographischer Darbietungen = Minderj=C3=A4hriger (=C2=A7 215a),=20 wenn der T=C3=A4ter =C3=96sterreicher ist und seinen = gew=C3=B6hnlichen Aufenthalt im=20 Inland hat;

    4b.

    Herstellung und Verbreitung von=20 Massenvernichtungswaffen (=C2=A7 177a), wenn der T=C3=A4ter = =C3=96sterreicher ist, in=20 bezug auf die Entwicklung atomarer Kampfmittel jedoch nur, = soweit die=20 Tat nicht im Auftrag oder unter der Verantwortung einer = Vertragspartei=20 des Vertrages =C3=BCber die Nichtweiterverbreitung von = Atomwaffen, BGBl. Nr.=20 258/1970, die Atomwaffenstaat ist, begangen worden=20 ist;

    5.

    Luftpiraterie (=C2=A7 185), damit im = Zusammenhang begangene=20 strafbare Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die = Freiheit und=20 vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung der Sicherheit der Luftfahrt = (=C2=A7 186),=20 wenn

    a)

    die strafbare Handlung gegen ein = =C3=B6sterreichisches=20 Luftfahrzeug gerichtet ist,

    b)

    das Luftfahrzeug in =C3=96sterreich landet = und der T=C3=A4ter=20 sich noch an Bord befindet,

    c)

    das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden = vermietet=20 ist, der seinen Gesch=C3=A4ftssitz oder in Ermangelung eines = solchen Sitzes=20 seinen st=C3=A4ndigen Aufenthalt in =C3=96sterreich hat, = oder

    d)

    sich der T=C3=A4ter in =C3=96sterreich = aufh=C3=A4lt und nicht=20 ausgeliefert werden kann;

    6.

    sonstige strafbare Handlungen, zu deren = Verfolgung=20 =C3=96sterreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, = unabh=C3=A4ngig=20 von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet = ist;

    7.

    strafbare Handlungen, die ein = =C3=96sterreicher gegen einen=20 =C3=96sterreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder = gew=C3=B6hnlichen=20 Aufenthalt im Inland haben;

    8.

    Beteiligung (=C2=A7 12) an einer strafbaren = Handlung, die=20 der unmittelbare T=C3=A4ter im Inland begangen hat, sowie = Hehlerei (=C2=A7 164)=20 und Geldw=C3=A4scherei (=C2=A7 165) in bezug auf eine im Inland = begangene=20 Tat;

    9.

    terroristische Vereinigung (=C2=A7 278b) und = terroristische=20 Straftaten (=C2=A7 278c) sowie damit im Zusammenhang begangene = strafbare=20 Handlungen nach den =C2=A7=C2=A7 128 bis 131, 144 und 145 sowie = 223 und 224,=20 wenn

    a)

    der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat = =C3=96sterreicher war oder wenn=20 er die =C3=B6sterreichische Staatsb=C3=BCrgerschaft sp=C3=A4ter = erworben hat und zur=20 Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch = besitzt,

    b)

    der T=C3=A4ter seinen Wohnsitz oder = gew=C3=B6hnlichen Aufenthalt=20 im Inland hat,

    c)

    die Tat zugunsten einer juristischen Person = mit Sitz=20 in =C3=96sterreich begangen wurde,

    d)

    die Tat gegen den Nationalrat, den = Bundesrat, die=20 Bundesversammlung, die Bundesregierung, einen Landtag, eine=20 Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den = Verwaltungsgerichtshof,=20 den Obersten Gerichtshof, sonst ein Gericht oder eine = Beh=C3=B6rde oder gegen=20 die Bev=C3=B6lkerung der Republik =C3=96sterreich begangen=20 wurde,

    e)

    die Tat gegen ein Organ der = Europ=C3=A4ischen Union oder=20 eine gem=C3=A4=C3=9F den Vertr=C3=A4gen zur Gr=C3=BCndung der = Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften=20 oder dem Vertrag =C3=BCber die Europ=C3=A4ische Union = geschaffene Einrichtung mit=20 Sitz in der Republik =C3=96sterreich begangen wurde = oder

    f)

    der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat = Ausl=C3=A4nder war, sich in=20 =C3=96sterreich aufh=C3=A4lt und nicht ausgeliefert werden = kann;

    10.

    Terrorismusfinanzierung (=C2=A7 278d),=20 wenn

    a)

    der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat = =C3=96sterreicher war oder wenn=20 er die =C3=B6sterreichische Staatsb=C3=BCrgerschaft sp=C3=A4ter = erworben hat und zur=20 Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt=20 oder

    b)

    der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat = Ausl=C3=A4nder war, sich in=20 =C3=96sterreich aufh=C3=A4lt und nicht ausgeliefert werden=20 kann.

    (2) K=C3=B6nnen die im Abs. 1 genannten = Strafgesetze=20 blo=C3=9F deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine = mit=20 strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland = begangene=20 Tat gleichwohl unabh=C3=A4ngig von den Strafgesetzen des Tatorts nach = den=20 =C3=B6sterreichischen Strafgesetzen zu = bestrafen.

  • Strafbare = Handlungen im=20 Ausland, die nur bestraft werden, wenn sie

    nach den Gesetzen = des Tatorts=20 mit Strafe bedroht sind

     

    =C2=A7 65. (1) F=C3=BCr andere als die = in den =C2=A7=C2=A7 63 und 64=20 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, = sofern die=20 Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die=20 =C3=B6sterreichischen Strafgesetze:

    1.

    wenn der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat = =C3=96sterreicher war oder=20 wenn er die =C3=B6sterreichische Staatsb=C3=BCrgerschaft = sp=C3=A4ter erworben hat und=20 zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch=20 besitzt;

    2.

    wenn der T=C3=A4ter zur Zeit der Tat = Ausl=C3=A4nder war, im=20 Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der = Art oder=20 Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden=20 kann.

    (2) Die Strafe ist so zu bestimmen, = da=C3=9F der T=C3=A4ter=20 in der Gesamtauswirkung nicht ung=C3=BCnstiger gestellt ist als nach = dem Gesetz des=20 Tatorts.

    (3) Besteht am Ort der Tat keine = Strafgewalt, so=20 gen=C3=BCgt es, wenn die Tat nach den =C3=B6sterreichischen Gesetzen = strafbar ist.

    (4) Die Strafbarkeit entf=C3=A4llt = jedoch:

    1.

    wenn die Strafbarkeit der Tat nach den = Gesetzen des=20 Tatorts erloschen ist;

    2.

    wenn der T=C3=A4ter von einem Gericht des = Staates, in dem=20 die Tat begangen worden ist, rechtskr=C3=A4ftig freigesprochen = oder sonst=20 au=C3=9Fer Verfolgung gesetzt worden ist;

    3.

    wenn der T=C3=A4ter von einem = ausl=C3=A4ndischen Gericht=20 rechtskr=C3=A4ftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt = oder, soweit=20 sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre = Vollstreckbarkeit=20 nach dem ausl=C3=A4ndischen Recht verj=C3=A4hrt = ist;

    4.

    solange die Vollstreckung der vom = ausl=C3=A4ndischen=20 Gericht verh=C3=A4ngten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt=20 ist.

    (5) Nach den =C3=B6sterreichischen = Gesetzen vorgesehene=20 vorbeugende Ma=C3=9Fnahmen sind, wenn die Voraussetzungen hief=C3=BCr = zutreffen, gegen=20 einen =C3=96sterreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus einem der = Gr=C3=BCnde des=20 vorhergehenden Absatzes im Inland nicht bestraft werden=20 kann.

  • Geltungsbereich = des Verfalls=20 und der Einziehung

     

      =C2=A7 65a. Der Verfall = und die=20 Einziehung treffen alle Verm=C3=B6genswerte und Gegenst=C3=A4nde, die = sich im Inland=20 befinden.

  • Anrechnung im = Ausland=20 erlittener Strafen

     

      =C2=A7 66. Hat der = T=C3=A4ter f=C3=BCr die Tat,=20 derentwegen er im Inland bestraft wird, schon im Ausland eine Strafe = verb=C3=BC=C3=9Ft,=20 so ist sie auf die im Inland verh=C3=A4ngte Strafe=20 anzurechnen.

  • Zeit und Ort der=20 Tat

     

    =C2=A7 67. (1) Eine mit Strafe bedrohte = Handlung hat=20 der T=C3=A4ter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder = h=C3=A4tte handeln sollen;=20 wann der Erfolg eintritt, ist nicht ma=C3=9Fgebend.

    (2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung = hat der=20 T=C3=A4ter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder = h=C3=A4tte handeln sollen=20 oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil = eingetreten ist=20 oder nach der Vorstellung des T=C3=A4ters h=C3=A4tte eintreten=20 sollen.

  • Achter = Abschnitt

    Begriffsbestimmungen

     

    Zeitberechnung

     

      =C2=A7 68. Jahre und = Monate sind nach=20 dem Kalender zu berechnen. Zeitr=C3=A4ume werden so berechnet, = da=C3=9F der Tag, auf den=20 das Ereignis f=C3=A4llt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht = mitgez=C3=A4hlt wird. Sie=20 enden mit dem Ablauf des letzten Tages.

  • =C3=96ffentliche=20 Begehung

     

      =C2=A7 69. Eine Handlung = wird nur dann=20 =C3=B6ffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem = gr=C3=B6=C3=9Feren Personenkreis=20 wahrgenommen werden kann.

  • Gewerbsm=C3=A4=C3=9Fige=20 Begehung

     

      =C2=A7 70. = Gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht eine=20 strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre=20 wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu=20 verschaffen.

  • Sch=C3=A4dliche = Neigung

     

      =C2=A7 71. Auf der = gleichen sch=C3=A4dlichen=20 Neigung beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn sie gegen = dasselbe=20 Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche = Beweggr=C3=BCnde oder auf=20 den gleichen Charaktermangel zur=C3=BCckzuf=C3=BChren = sind.

  • Angeh=C3=B6rige

     

    =C2=A7 72. (1) Unter Angeh=C3=B6rigen = einer Person sind ihre=20 Verwandten und Verschw=C3=A4gerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und = dessen=20 Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, = die=20 Geschwister ihrer Eltern und Gro=C3=9Feltern, ihre Vettern und Basen, = der Vater=20 oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, = ihre=20 Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre M=C3=BCndel zu = verstehen.

    (2) Personen, die miteinander in=20 Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angeh=C3=B6rige behandelt, Kinder = und Enkel=20 einer von ihnen werden wie Angeh=C3=B6rige auch der anderen=20 behandelt.

  • Ausl=C3=A4ndische=20 Verurteilungen

     

      =C2=A7 73. Sofern das = Gesetz nicht=20 ausdr=C3=BCcklich auf die Verurteilung durch ein inl=C3=A4ndisches = Gericht abstellt,=20 stehen ausl=C3=A4ndische Verurteilungen inl=C3=A4ndischen gleich, wenn = sie den=20 Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach=20 =C3=B6sterreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den = Grunds=C3=A4tzen=20 des Art. 6 der europ=C3=A4ischen Konvention zum Schutze der = Menschenrechte und=20 Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen = sind.

  • Andere=20 Begriffsbestimmungen

     

    =C2=A7 74. (1) Im Sinn dieses = Bundesgesetzes ist

    1.

    unm=C3=BCndig: wer das vierzehnte Lebensjahr = noch nicht=20 vollendet hat;

    2.

    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20 19/2001)

    3.

    minderj=C3=A4hrig: wer das achtzehnte = Lebensjahr noch nicht=20 vollendet hat;

    4.

    Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen = des Bundes,=20 eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer = anderen=20 Person des =C3=B6ffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche = oder=20 Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit = einem=20 anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben = der=20 Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als = Beamter gilt=20 auch, wer nach einem anderen Bundesgesetz oder auf Grund einer=20 zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland = einem=20 =C3=B6sterreichischen Beamten gleichgestellt = ist;

    4a.

    Amtstr=C3=A4ger: jeder, der f=C3=BCr = =C3=96sterreich, f=C3=BCr einen=20 anderen Staat oder f=C3=BCr eine internationale Organisation ein = Amt in der=20 Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat oder sonst mit = =C3=B6ffentlichen=20 Aufgaben, einschlie=C3=9Flich in =C3=B6ffentlichen Untenehmen, = betraut ist mit=20 Ausnahme von Mitgliedern inl=C3=A4ndischer = verfassungsm=C3=A4=C3=9Figer=20 Vertretungsk=C3=B6rper;

    4b.

    Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter = oder=20 Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der = Europ=C3=A4ischen=20 Gemeinschaften oder der Besch=C3=A4ftigungsbedingungen f=C3=BCr = die sonstigen=20 Bediensteten der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften ist oder der = den=20 Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder = von=20 =C3=B6ffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verf=C3=BCgung = gestellt wird und=20 dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder = sonstigen Bediensteten der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften = entsprechen;=20 Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, = die nach=20 den Vertr=C3=A4gen zur Gr=C3=BCndung der Europ=C3=A4ischen = Gemeinschaften errichtet=20 wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die = Mitglieder der=20 Kommission, des Europ=C3=A4ischen Parlaments, des Gerichtshofs = und des=20 Rechnungshofs der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften sowie die = Organwalter und=20 Bediensteten des Europ=C3=A4ischen Polizeiamtes = (Europol);

    4c.

    Schiedsrichter: jeder = Entscheidungstr=C3=A4ger eines=20 Schiedsgerichtes im Sinne der =C2=A7=C2=A7 577 ff ZPO mit Sitz = im Inland oder noch=20 nicht bestimmtem Sitz (=C3=B6sterreichischer Schiedsrichter) = oder mit Sitz im=20 Ausland;

    5.

    gef=C3=A4hrliche Drohung: eine Drohung mit = einer Verletzung=20 an K=C3=B6rper, Freiheit, Ehre oder Verm=C3=B6gen, die geeignet = ist, dem Bedrohten=20 mit R=C3=BCcksicht auf die Verh=C3=A4ltnisse und seine = pers=C3=B6nliche Beschaffenheit=20 oder die Wichtigkeit des angedrohten =C3=9Cbels begr=C3=BCndete = Besorgnisse=20 einzufl=C3=B6=C3=9Fen, ohne Unterschied, ob das angedrohte = =C3=9Cbel gegen den=20 Bedrohten selbst, gegen dessen Angeh=C3=B6rige oder gegen andere = unter seinen=20 Schutz gestellte oder ihm pers=C3=B6nlich nahestehende Personen = gerichtet=20 ist;

    6.

    Entgelt: jede einer Bewertung in Geld = zug=C3=A4ngliche=20 Gegenleistung, auch wenn sie einer anderen Person zugute kommen = soll als=20 der, der sie angeboten oder gegeben wird;

    7.

    Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden = ist, um=20 ein Recht oder ein Rechtsverh=C3=A4ltnis zu begr=C3=BCnden, = abzu=C3=A4ndern oder=20 aufzuheben oder eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu=20 beweisen;

    8.

    Computersystem: sowohl einzelne als auch = verbundene=20 Vorrichtungen, die der automationsunterst=C3=BCtzten = Datenverarbeitung=20 dienen;

    9.

    Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher = Handlungen=20 oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen = K=C3=B6rper gegen=20 Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die = wiederkehrende=20 Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu=20 verschaffen;

    10.

    unbares Zahlungsmittel: jedes = personengebundene oder=20 =C3=BCbertragbare k=C3=B6rperliche Zahlungsmittel, das den = Aussteller erkennen=20 l=C3=A4sst, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift = gegen F=C3=A4lschung=20 oder missbr=C3=A4uchliche Verwendung gesch=C3=BCtzt ist und im = Rechtsverkehr=20 bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld=20 dient.

    (2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind = Daten=20 sowohl personenbezogene und nicht personenbezogene Daten als auch=20 Programme.

  • Besonderer = Teil

     

    Erster = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen=20 Leib und Leben

     

    Mord

     

      =C2=A7 75. Wer einen = anderen t=C3=B6tet, ist=20 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit = lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • Totschlag

     

      =C2=A7 76. Wer sich in = einer allgemein=20 begreiflichen heftigen Gem=C3=BCtsbewegung dazu hinrei=C3=9Fen = l=C3=A4=C3=9Ft, einen anderen zu=20 t=C3=B6ten, ist mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu zehn Jahren = zu=20 bestrafen.

  • T=C3=B6tung auf=20 Verlangen

     

      =C2=A7 77. Wer einen = anderen auf dessen=20 ernstliches und eindringliches Verlangen t=C3=B6tet, ist mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

  • Mitwirkung am=20 Selbstmord

     

      =C2=A7 78. Wer einen = anderen dazu=20 verleitet, sich selbst zu t=C3=B6ten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist = mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • T=C3=B6tung eines = Kindes bei der=20 Geburt

     

      =C2=A7 79. Eine Mutter, = die das Kind=20 w=C3=A4hrend der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des = Geburtsvorgangs steht, t=C3=B6tet, ist mit Freiheitsstrafe von einem = bis zu f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

  • Fahrl=C3=A4ssige = T=C3=B6tung

     

      =C2=A7 80. Wer = fahrl=C3=A4ssig den Tod eines=20 anderen herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu = bestrafen.

  • Fahrl=C3=A4ssige = T=C3=B6tung unter=20 besonders gef=C3=A4hrlichen Verh=C3=A4ltnissen

     

    =C2=A7 81. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig den = Tod eines anderen=20 herbeif=C3=BChrt

    1.

    unter besonders gef=C3=A4hrlichen=20 Verh=C3=A4ltnissen,

    2.

    nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur = fahrl=C3=A4ssig,=20 durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen = berauschenden=20 Mittels in einen die Zurechnungsf=C3=A4higkeit nicht = ausschlie=C3=9Fenden=20 Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder = h=C3=A4tte=20 vorhersehen k=C3=B6nnen, dass ihm eine T=C3=A4tigkeit = bevorstehe, deren Vornahme=20 in diesem Zustand eine Gefahr f=C3=BCr das Leben, die Gesundheit = oder die=20 k=C3=B6rperliche Sicherheit eines anderen herbeizuf=C3=BChren = oder zu vergr=C3=B6=C3=9Fern=20 geeignet sei, oder

    3.

    dadurch, dass er, wenn auch nur = fahrl=C3=A4ssig, ein=20 gef=C3=A4hrliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder = einem=20 beh=C3=B6rdlichen Auftrag h=C3=A4lt, verwahrt oder = f=C3=BChrt,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 Z 3 = auch zu=20 bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem = beh=C3=B6rdlichen=20 Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner=20 Besch=C3=A4ftigung oder sonst den Umst=C3=A4nden nach dazu = verpflichtet gewesen w=C3=A4re,=20 oder wenn ihm der Irrtum =C3=BCber die Rechtsvorschrift oder den = beh=C3=B6rdlichen=20 Auftrag sonst vorzuwerfen ist.

  • Aussetzung

     

    =C2=A7 82. (1) Wer das Leben eines = anderen dadurch=20 gef=C3=A4hrdet, da=C3=9F er ihn in eine hilflose Lage bringt und in = dieser Lage im Stich=20 l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das = Leben eines=20 anderen, der unter seiner Obhut steht oder dem er sonst beizustehen=20 verpflichtet ist (=C2=A7 2), dadurch gef=C3=A4hrdet, da=C3=9F er ihn = in einer hilflosen Lage=20 im Stich l=C3=A4=C3=9Ft.

    (3) Hat die Tat den Tod des = Gef=C3=A4hrdeten zur Folge,=20 so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren = zu=20 bestrafen.

  • K=C3=B6rperverletzung

     

    =C2=A7 83. (1) Wer einen anderen am = K=C3=B6rper verletzt=20 oder an der Gesundheit sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = einem Jahr=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen = anderen am=20 K=C3=B6rper mi=C3=9Fhandelt und dadurch fahrl=C3=A4ssig verletzt oder = an der Gesundheit=20 sch=C3=A4digt.

  • Schwere=20 K=C3=B6rperverletzung

     

    =C2=A7 84. (1) Hat die Tat eine = l=C3=A4nger als=20 vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitssch=C3=A4digung oder = Berufsunf=C3=A4higkeit zur=20 Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitssch=C3=A4digung an sich = schwer, so=20 ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

    (2) Ebenso ist der T=C3=A4ter zu = bestrafen, wenn die=20 Tat begangen worden ist

    1.

    mit einem solchen Mittel und auf solche = Weise, womit=20 in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,

    2.

    von mindestens drei Personen in verabredeter = Verbindung,

    3.

    unter Zuf=C3=BCgung besonderer Qualen=20 oder

    4.

    an einem Beamten, Zeugen oder = Sachverst=C3=A4ndigen w=C3=A4hrend=20 oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der = Erf=C3=BCllung seiner=20 Pflichten.

    (3) Ebenso ist der T=C3=A4ter zu = bestrafen, wenn er=20 mindestens drei selbst=C3=A4ndige Taten ohne begreiflichen Anla=C3=9F = und unter=20 Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

  • K=C3=B6rperverletzung mit schweren=20 Dauerfolgen

     

      =C2=A7 85. Hat die Tat = f=C3=BCr immer oder=20 f=C3=BCr lange Zeit

    1.

    den Verlust oder eine schwere = Sch=C3=A4digung der Sprache,=20 des Sehverm=C3=B6gens, des Geh=C3=B6rs oder der=20 Fortpflanzungsf=C3=A4higkeit,

    2.

    eine erhebliche Verst=C3=BCmmelung oder eine = auffallende=20 Verunstaltung oder

    3.

    ein schweres Leiden, Siechtum oder = Berufsunf=C3=A4higkeit=20 des Gesch=C3=A4digten zur Folge,

    so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • K=C3=B6rperverletzung mit t=C3=B6dlichem=20 Ausgang

     

      =C2=A7 86. Hat die Tat = den Tod des=20 Gesch=C3=A4digten zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe = von einem bis zu=20 zehn Jahren zu bestrafen.

  • Absichtliche = schwere=20 K=C3=B6rperverletzung

     

    =C2=A7 87. (1) Wer einem anderen eine = schwere=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) absichtlich zuf=C3=BCgt, ist = mit Freiheitsstrafe von=20 einem bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Zieht die Tat eine schwere = Dauerfolge (=C2=A7 85)=20 nach sich, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu = zehn Jahren,=20 hat die Tat den Tod des Gesch=C3=A4digten zur Folge, mit = Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf=20 bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  • Fahrl=C3=A4ssige=20 K=C3=B6rperverletzung

     

    =C2=A7 88. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig einen = anderen am K=C3=B6rper=20 verletzt oder an der Gesundheit sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu drei=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Trifft den T=C3=A4ter kein schweres = Verschulden und=20 ist entweder

    1.

    die verletzte Person mit dem T=C3=A4ter in = auf- oder=20 absteigender Linie verwandt oder verschw=C3=A4gert oder sein = Ehegatte, sein=20 Bruder oder seine Schwester oder nach =C2=A7 72 Abs. 2 wie ein = Angeh=C3=B6riger=20 des T=C3=A4ters zu behandeln,

    2.

    der T=C3=A4ter ein Angeh=C3=B6riger eines = gesetzlich geregelten=20 Gesundheitsberufes, die K=C3=B6rperverletzung oder = Gesundheitssch=C3=A4digung in=20 Aus=C3=BCbung seines Berufes zugef=C3=BCgt worden und aus der = Tat keine=20 Gesundheitssch=C3=A4digung oder Berufsunf=C3=A4higkeit von mehr = als=20 vierzehnt=C3=A4giger Dauer erfolgt oder

    3.

    aus der Tat keine Gesundheitssch=C3=A4digung = oder=20 Berufsunf=C3=A4higkeit einer anderen Person von mehr als = dreit=C3=A4giger Dauer=20 erfolgt, so ist der T=C3=A4ter nach Abs. 1 nicht zu=20 bestrafen.

    (3) In den im =C2=A7 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 = bezeichneten=20 F=C3=A4llen ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs = Monaten oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (4) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, in den im = =C2=A7 81 Z 1 bis 3=20 bezeichneten F=C3=A4llen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren = zu=20 bestrafen.

  • Gef=C3=A4hrdung = der k=C3=B6rperlichen=20 Sicherheit

     

      =C2=A7 89. Wer in den im = =C2=A7 81 Abs. 1 Z=20 1 bis 3 bezeichneten F=C3=A4llen, wenn auch nur fahrl=C3=A4ssig, eine = Gefahr f=C3=BCr das=20 Leben, die Gesundheit oder die k=C3=B6rperliche Sicherheit eines = anderen=20 herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Einwilligung des=20 Verletzten

     

    =C2=A7 90. (1) Eine = K=C3=B6rperverletzung oder Gef=C3=A4hrdung=20 der k=C3=B6rperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der = Verletzte oder=20 Gef=C3=A4hrdete in sie einwilligt und die Verletzung oder = Gef=C3=A4hrdung als solche=20 nicht gegen die guten Sitten verst=C3=B6=C3=9Ft.

    (2) Die von einem Arzt an einer Person = mit deren=20 Einwilligung vorgenommene Sterilisation ist nicht rechtswidrig, wenn = entweder=20 die Person bereits das f=C3=BCnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat = oder der=20 Eingriff aus anderen Gr=C3=BCnden nicht gegen die guten Sitten = verst=C3=B6=C3=9Ft.

    (3) In eine Verst=C3=BCmmelung oder = sonstige Verletzung=20 der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige = Beeintr=C3=A4chtigung des=20 sexuellen Empfindens herbeizuf=C3=BChren, kann nicht eingewilligt=20 werden.

  • Raufhandel

     

    =C2=A7 91. (1) Wer an einer = Schl=C3=A4gerei t=C3=A4tlich=20 teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu = einem=20 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, = wenn die=20 Schl=C3=A4gerei eine schwere K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) = eines anderen=20 verursacht, wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht, mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

    (2) Wer an einem Angriff mehrerer = t=C3=A4tlich=20 teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, = wenn der=20 Angriff eine K=C3=B6rperverletzung eines anderen verursacht, wenn er = aber eine=20 schwere K=C3=B6rperverletzung eines anderen verursacht, mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wenn er = den Tod eines=20 anderen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

    (2a) Wer an einer Schl=C3=A4gerei oder = einem Angriff=20 mehrerer in einem Sicherheitsbereich bei einer = Sportgro=C3=9Fveranstaltung (=C2=A7 49a=20 SPG) t=C3=A4tlich teilnimmt, ist schon wegen dieser Teilnahme mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (3) Der T=C3=A4ter, dem aus der = Teilnahme kein Vorwurf=20 gemacht werden kann, ist nicht zu = bestrafen.

  • Qu=C3=A4len oder = Vernachl=C3=A4ssigen=20 unm=C3=BCndiger, j=C3=BCngerer oder

    wehrloser = Personen

     

    =C2=A7 92. (1) Wer einem anderen, der = seiner F=C3=BCrsorge=20 oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht = vollendet=20 hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen = Behinderung=20 wehrlos ist, k=C3=B6rperliche oder seelische Qualen zuf=C3=BCgt, ist = mit Freiheitsstrafe=20 bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine=20 Verpflichtung zur F=C3=BCrsorge oder Obhut einem solchen Menschen = gegen=C3=BCber=20 gr=C3=B6blich vernachl=C3=A4ssigt und dadurch, wenn auch nur = fahrl=C3=A4ssig, dessen=20 Gesundheit oder dessen k=C3=B6rperliche oder geistige Entwicklung = betr=C3=A4chtlich=20 sch=C3=A4digt.

    (3) Hat die Tat eine = K=C3=B6rperverletzung mit schweren=20 Dauerfolgen (=C2=A7 85) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, hat sie den Tod des Gesch=C3=A4digten = zur Folge, mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • =C3=9Cberanstrengung unm=C3=BCndiger,=20 j=C3=BCngerer oder

    schonungsbed=C3=BCrftiger=20 Personen

     

    =C2=A7 93. (1) Wer einen anderen, der = von ihm abh=C3=A4ngig=20 ist oder seiner F=C3=BCrsorge oder Obhut untersteht und der das = achtzehnte=20 Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen seines = Gesundheitszustandes=20 offensichtlich schonungsbed=C3=BCrftig ist, aus Bosheit oder = r=C3=BCcksichtslos=20 =C3=BCberanstrengt und dadurch, wenn auch nur fahrl=C3=A4ssig, die = Gefahr des Todes oder=20 einer betr=C3=A4chtlichen K=C3=B6rperverletzung oder = Gesundheitssch=C3=A4digung des=20 =C3=9Cberanstrengten herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = zwei Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 92 = Abs. 3 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Imstichlassen = eines=20 Verletzten

     

    =C2=A7 94. (1) Wer es = unterl=C3=A4=C3=9Ft, einem anderen, dessen=20 Verletzung am K=C3=B6rper (=C2=A7 83) er, wenn auch nicht = widerrechtlich, verursacht=20 hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis = zu einem=20 Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Hat das Imstichlassen eine schwere=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge, so = ist der T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (3) Der T=C3=A4ter ist entschuldigt, = wenn ihm die=20 Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung ist insbesondere = dann=20 nicht zuzumuten, wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder einer=20 betr=C3=A4chtlichen K=C3=B6rperverletzung oder = Gesundheitssch=C3=A4digung oder unter=20 Verletzung anderer =C3=BCberwiegender Interessen m=C3=B6glich = w=C3=A4re.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 und 2 = nicht zu=20 bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung mit der gleichen oder = einer=20 strengeren Strafe bedroht ist.

  • Unterlassung der=20 Hilfeleistung

     

    =C2=A7 95. (1) Wer es bei einem = Ungl=C3=BCcksfall oder einer=20 Gemeingefahr (=C2=A7 176) unterl=C3=A4=C3=9Ft, die zur Rettung eines = Menschen aus der Gefahr=20 des Todes oder einer betr=C3=A4chtlichen K=C3=B6rperverletzung oder=20 Gesundheitssch=C3=A4digung offensichtlich erforderliche Hilfe zu = leisten, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den = Tod eines=20 Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit = Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, es sei denn, = da=C3=9F die=20 Hilfeleistung dem T=C3=A4ter nicht zuzumuten ist.

    (2) Die Hilfeleistung ist insbesondere = dann nicht=20 zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben oder = unter Verletzung=20 anderer ins Gewicht fallender Interessen m=C3=B6glich=20 w=C3=A4re.

  • Zweiter = Abschnitt

    Schwangerschaftsabbruch

     

    Schwangerschaftsabbruch

     

    =C2=A7 96. (1) Wer mit Einwilligung der = Schwangeren=20 deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr,=20 begeht er die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig, mit Freiheitsstrafe bis zu = drei Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ist der unmittelbare T=C3=A4ter kein = Arzt, so ist=20 er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, begeht er die Tat = gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig oder=20 hat sie den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von = sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer=20 Schwangerschaft selbst vornimmt oder durch einen anderen = zul=C3=A4=C3=9Ft, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu = bestrafen.

  • Straflosigkeit des = Schwangerschaftsabbruchs

     

    =C2=A7 97. (1) Die Tat ist nach =C2=A7 = 96 nicht=20 strafbar,

    1.

    wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb = der ersten=20 drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender=20 =C3=A4rztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird;=20 oder

    2.

    wenn der Schwangerschaftsabbruch zur = Abwendung einer=20 nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr f=C3=BCr das Leben oder = eines=20 schweren Schadens f=C3=BCr die k=C3=B6rperliche oder seelische = Gesundheit der=20 Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, = da=C3=9F das=20 Kind geistig oder k=C3=B6rperlich schwer gesch=C3=A4digt sein = werde, oder die=20 Schwangere zur Zeit der Schw=C3=A4ngerung unm=C3=BCndig gewesen = ist und in allen=20 diesen F=C3=A4llen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird;=20 oder

    3.

    wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung = der=20 Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren=20 Lebensgefahr unter Umst=C3=A4nden vorgenommen wird, unter denen = =C3=A4rztliche=20 Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen = ist.

    (2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen=20 Schwangerschaftsabbruch durchzuf=C3=BChren oder an ihm mitzuwirken, es = sei denn,=20 da=C3=9F der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere = aus einer=20 unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu = retten. Dies=20 gilt auch f=C3=BCr die im Krankenpflegefachdienst, in = medizinisch-technischen=20 Diensten oder im Sanit=C3=A4tshilfsdienst t=C3=A4tigen Personen.

    (3) Niemand darf wegen der = Durchf=C3=BChrung eines=20 straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder = wegen der=20 Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuf=C3=BChren = oder daran=20 mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt=20 werden.

  • Schwangerschaftsabbruch ohne=20 Einwilligung der Schwangeren

     

    =C2=A7 98. (1) Wer ohne Einwilligung der = Schwangeren=20 deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren,=20 hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von = sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht = zu bestrafen,=20 wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer = unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter = Umst=C3=A4nden=20 vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht=20 rechtzeitig zu erlangen ist.

  • Dritter = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 Freiheit

     

    Freiheitsentziehung

     

    =C2=A7 99. (1) Wer einen anderen = widerrechtlich=20 gefangen h=C3=A4lt oder ihm auf andere Weise die pers=C3=B6nliche = Freiheit entzieht, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer die Freiheitsentziehung = l=C3=A4nger als einen=20 Monat aufrecht erh=C3=A4lt oder sie auf solche Weise, da=C3=9F sie dem = Festgehaltenen=20 besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umst=C3=A4nden begeht, = da=C3=9F sie f=C3=BCr=20 ihn mit besonders schweren Nachteilen verbunden ist, ist mit = Freiheitsstrafe=20 von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  • Entf=C3=BChrung = einer=20 geisteskranken oder wehrlosen Person

     

      =C2=A7 100. Wer eine = geisteskranke oder=20 wehrlose Person in der Absicht entf=C3=BChrt, dass sie von ihm oder = einem Dritten=20 sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten = bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

  • Entf=C3=BChrung = einer unm=C3=BCndigen=20 Person

     

      =C2=A7 101. Wer eine = unm=C3=BCndige Person=20 in der Absicht entf=C3=BChrt, dass sie von ihm oder einem Dritten = sexuell=20 missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

  • Erpresserische=20 Entf=C3=BChrung

     

    =C2=A7 102. (1) Wer einen anderen ohne = dessen=20 Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung durch = gef=C3=A4hrliche=20 Drohung oder List erlangt hat, entf=C3=BChrt oder sich seiner sonst = bem=C3=A4chtigt, um=20 einen Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu = n=C3=B6tigen, ist mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

    1.

    in der im Abs. 1 genannten Absicht eine = unm=C3=BCndige,=20 geisteskranke oder wegen ihres Zustands zum Widerstand = unf=C3=A4hige Person=20 entf=C3=BChrt oder sich ihrer sonst bem=C3=A4chtigt = oder

    2.

    unter Ausn=C3=BCtzung einer ohne = N=C3=B6tigungsabsicht=20 vorgenommenen Entf=C3=BChrung oder sonstigen Bem=C3=A4chtigung = einer Person einen=20 Dritten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung=20 n=C3=B6tigt.

    (3) Hat die Tat den Tod der Person zur = Folge, die=20 entf=C3=BChrt worden ist oder deren sich der T=C3=A4ter sonst = bem=C3=A4chtigt hat, so ist der=20 T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit = lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    (4) L=C3=A4=C3=9Ft der T=C3=A4ter = freiwillig unter Verzicht auf=20 die begehrte Leistung die Person, die entf=C3=BChrt worden ist oder = deren sich der=20 T=C3=A4ter sonst bem=C3=A4chtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in = ihren Lebenskreis=20 zur=C3=BCckgelangen, so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten = bis zu f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

  • =C3=9Cberlieferung = an eine=20 ausl=C3=A4ndische Macht

     

    =C2=A7 103. (1) Wer einen anderen ohne = dessen=20 Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine Einwilligung durch = gef=C3=A4hrliche=20 Drohung oder List erlangt hat, ebenso wer eine unm=C3=BCndige, = geisteskranke oder=20 wegen ihres Zustands zum Widerstand unf=C3=A4hige Person einer = ausl=C3=A4ndischen Macht=20 =C3=BCberliefert, ist, wenn der T=C3=A4ter oder der =C3=9Cberlieferte = ein =C3=96sterreicher ist=20 oder sich der =C3=9Cberlieferte zur Zeit der Tat im Inland aufgehalten = hat, mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

    (2) Wird das Opfer durch die Tat keiner=20 erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf=20 bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  • Sklaverei

     

    =C2=A7 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt = oder sonst=20 einer anderen Person in Form von Sklaverei oder einer = sklaverei=C3=A4hnlichen Lage=20 die pers=C3=B6nliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von = zehn bis zu=20 zwanzig Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = bewirkt, da=C3=9F ein=20 anderer versklavt oder in eine sklaverei=C3=A4hnliche Lage gebracht = wird oder da=C3=9F=20 sich ein anderer in Sklaverei oder eine sklaverei=C3=A4hnliche Lage=20 begibt.

  • Menschenhandel

     

    =C2=A7 104a. (1) Wer

    1.

    eine minderj=C3=A4hrige Person = oder

    2.

    eine vollj=C3=A4hrige Person unter Einsatz = unlauterer=20 Mittel (Abs. 2) gegen die Person

    mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, = durch=20 Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, = anwirbt,=20 beherbergt oder sonst aufnimmt, bef=C3=B6rdert oder einem = anderen anbietet=20 oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Unlautere Mittel sind die = T=C3=A4uschung =C3=BCber=20 Tatsachen, die Ausn=C3=BCtzung einer Autorit=C3=A4tsstellung, einer = Zwangslage, einer=20 Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, = die=20 Einsch=C3=BCchterung und die Gew=C3=A4hrung oder Annahme eines = Vorteils f=C3=BCr die =C3=9Cbergabe=20 der Herrschaft =C3=BCber die Person.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von = Gewalt oder=20 gef=C3=A4hrlicher Drohung begeht.

    (4) Wer die Tat gegen eine = unm=C3=BCndige Person, im=20 Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt = oder so=20 begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vors=C3=A4tzlich oder = grob=20 fahrl=C3=A4ssig gef=C3=A4hrdet wird oder die Tat einen besonders = schweren Nachteil f=C3=BCr=20 die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu = zehn Jahren=20 zu bestrafen.

  • N=C3=B6tigung

     

    =C2=A7 105. (1) Wer einen anderen mit = Gewalt oder durch=20 gef=C3=A4hrliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung = n=C3=B6tigt, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn = die=20 Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck = nicht=20 den guten Sitten widerstreitet.

  • Schwere = N=C3=B6tigung

     

    =C2=A7 106. (1) Wer eine N=C3=B6tigung = begeht, indem er

    1.

    mit dem Tod, mit einer erheblichen = Verst=C3=BCmmelung oder=20 einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entf=C3=BChrung, mit = einer=20 Brandstiftung, mit einer Gef=C3=A4hrdung durch Kernenergie, = ionisierende=20 Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der = wirtschaftlichen=20 Existenz oder gesellschaftlichen Stellung = droht,

    2.

    die gen=C3=B6tigte oder eine andere Person, = gegen die sich=20 die Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, durch diese = Mittel l=C3=A4ngere=20 Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt=20 oder

    3.

    die gen=C3=B6tigte Person zur = Eheschlie=C3=9Fung, zur=20 Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen = Darbietung (=C2=A7=20 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder = Unterlassung=20 veranlasst, die besonders wichtige Interessen der = gen=C3=B6tigten oder einer=20 dritten Person verletzt,

    ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat den Selbstmord oder = einen=20 Selbstmordversuch der gen=C3=B6tigten oder einer anderen Person, gegen = die sich die=20 Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der = T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = N=C3=B6tigung zur=20 Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung = gegen=20 eine unm=C3=BCndige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, = unter=20 Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben = der=20 Person vors=C3=A4tzlich oder grob fahrl=C3=A4ssig gef=C3=A4hrdet wird = oder die Tat einen=20 besonders schweren Nachteil f=C3=BCr die Person zur Folge=20 hat.

  • Gef=C3=A4hrliche = Drohung

     

    =C2=A7 107. (1) Wer einen anderen = gef=C3=A4hrlich bedroht,=20 um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis = zu einem=20 Jahr zu bestrafen.

    (2) Wer eine gef=C3=A4hrliche Drohung = begeht, indem er=20 mit dem Tod, mit einer erheblichen Verst=C3=BCmmelung oder einer = auffallenden=20 Verunstaltung, mit einer Entf=C3=BChrung, mit einer Brandstiftung, mit = einer=20 Gef=C3=A4hrdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder = Sprengmittel oder mit=20 der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen = Stellung=20 droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt = oder=20 gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, durch diese Mittel l=C3=A4ngere Zeit = hindurch in einen=20 qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (3) In den im =C2=A7 106 Abs. 2 = genannten F=C3=A4llen ist=20 die dort vorgesehene Strafe zu verh=C3=A4ngen.

    (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20 56/2006)

  • Beharrliche=20 Verfolgung

     

    =C2=A7 107a. (1) Wer eine Person = widerrechtlich=20 beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr zu=20 bestrafen.

    (2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer = in einer=20 Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensf=C3=BChrung unzumutbar zu = beeintr=C3=A4chtigen, eine l=C3=A4ngere Zeit hindurch fortgesetzt

    1.

    ihre r=C3=A4umliche N=C3=A4he = aufsucht,

    2.

    im Wege einer Telekommunikation oder unter = Verwendung=20 eines sonstigen Kommunikationsmittels oder =C3=BCber Dritte = Kontakt zu ihr=20 herstellt,

    3.

    unter Verwendung ihrer personenbezogenen = Daten Waren=20 oder Dienstleistungen f=C3=BCr sie bestellt = oder

    4.

    unter Verwendung ihrer personenbezogenen = Daten Dritte=20 veranlasst, mit ihr Kontakt = aufzunehmen.

    (3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.=20 93/2007)

  • Fortgesetzte=20 Gewaltaus=C3=BCbung

     

    =C2=A7 107b. (1) Wer gegen eine andere = Person eine=20 l=C3=A4ngere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt aus=C3=BCbt, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Gewalt im Sinne von Abs. 1 =C3=BCbt = aus, wer eine=20 andere Person am K=C3=B6rper misshandelt oder vors=C3=A4tzliche mit = Strafe bedrohte=20 Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme = der=20 strafbaren Handlungen nach =C2=A7=C2=A7 107a, 108 und 110 begeht.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer

    1.

    die Tat gegen eine unm=C3=BCndige oder wegen = Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung = wehrlose=20 Person begeht oder

    2.

    durch die Tat eine umfassende Kontrolle des = Verhaltens=20 der verletzten Person herstellt oder eine erhebliche = Einschr=C3=A4nkung der=20 autonomen Lebensf=C3=BChrung der verletzten Person=20 bewirkt.

    (4) Wer eine Tat nach Abs. 3 auf = qualvolle Weise=20 begeht oder im Rahmen einer fortgesetzten Gewaltaus=C3=BCbung nach = Abs. 3=20 wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und = Integrit=C3=A4t=20 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu = bestrafen. Hat=20 eine Tat nach Abs. 3 eine K=C3=B6rperverletzung mit schweren = Dauerfolgen (=C2=A7 85) zur=20 Folge oder wird die Gewalt nach Abs. 3 l=C3=A4nger als ein Jahr = ausge=C3=BCbt, so ist=20 der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn = Jahren, hat sie aber=20 den Tod der verletzten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn = bis zu=20 zwanzig Jahren zu bestrafen.

    (5) Der T=C3=A4ter ist nicht nach den = vorstehenden=20 Bestimmungen zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung = mit=20 strengerer Strafe bedroht ist.

  • T=C3=A4uschung

     

    =C2=A7 108. (1) Wer einem anderen in = seinen Rechten=20 dadurch absichtlich einen Schaden zuf=C3=BCgt, da=C3=9F er ihn oder = einen Dritten durch=20 T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder = Unterlassung=20 verleitet, die den Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu einem=20 Jahr zu bestrafen.

    (2) Hoheitsrechte gelten nicht als = Rechte im Sinn=20 des Abs. 1.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des in=20 seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

  • Hausfriedensbruch

     

    =C2=A7 109. (1) Wer den Eintritt in die = Wohnst=C3=A4tte=20 eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des in=20 seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

    (3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte = Weise in=20 ein Haus, eine Wohnst=C3=A4tte, einen abgeschlossenen Raum, der zum = =C3=B6ffentlichen=20 Dienst bestimmt ist oder zur Aus=C3=BCbung eines Berufes oder Gewerbes = dient, oder=20 in einen unmittelbar zu einem Haus geh=C3=B6renden umfriedeten Raum = eindringt,=20 wobei

    1.

    er gegen eine dort befindliche Person oder = Sache=20 Gewalt zu =C3=BCben beabsichtigt,

    2.

    er oder mit seinem Wissen ein anderer = Beteiligter (=C2=A7=20 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich f=C3=BChrt, um = den Widerstand=20 einer Person zu =C3=BCberwinden oder zu verhindern, = oder

    3.

    das Eindringen mehrerer Personen erzwungen = wird, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Eigenm=C3=A4chtige = Heilbehandlung

     

    =C2=A7 110. (1) Wer einen anderen ohne = dessen=20 Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen = Wissenschaft,=20 behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Hat der T=C3=A4ter die Einwilligung = des Behandelten=20 in der Annahme nicht eingeholt, da=C3=9F durch den Aufschub der = Behandlung das=20 Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gef=C3=A4hrdet = w=C3=A4re, so ist er=20 nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht = bestanden=20 hat und er sich dessen bei Aufwendung der n=C3=B6tigen Sorgfalt = (=C2=A7 6) h=C3=A4tte bewu=C3=9Ft=20 sein k=C3=B6nnen.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des=20 eigenm=C3=A4chtig Behandelten zu = verfolgen.

  • Vierter = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 Ehre

     

    =C3=9Cble = Nachrede

     

    =C2=A7 111. (1) Wer einen anderen in = einer f=C3=BCr einen=20 Dritten wahrnehmbaren Weise einer ver=C3=A4chtlichen Eigenschaft oder = Gesinnung=20 zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten = Sitten=20 versto=C3=9Fenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der = =C3=B6ffentlichen=20 Meinung ver=C3=A4chtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im = Rundfunk=20 oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die =C3=BCble Nachrede einer = breiten=20 =C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis = zu einem Jahr oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn die=20 Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der = T=C3=A4ter auch dann=20 nicht zu bestrafen, wenn Umst=C3=A4nde erwiesen werden, aus denen sich = f=C3=BCr den=20 T=C3=A4ter hinreichende Gr=C3=BCnde ergeben haben, die Behauptung = f=C3=BCr wahr zu=20 halten.

  • Wahrheitsbeweis = und Beweis des=20 guten Glaubens

     

      =C2=A7 112. Der = Wahrheitsbeweis und der=20 Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der = T=C3=A4ter auf die=20 Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. = =C3=9Cber=20 Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und =C3=BCber strafbare = Handlungen, die=20 nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der = Wahrheitsbeweis und=20 der Beweis des guten Glaubens nicht = zuzulassen.

  • Vorwurf einer = schon abgetanen=20 gerichtlich strafbaren Handlung

     

      =C2=A7 113. Wer einem = anderen in einer=20 f=C3=BCr einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung = vorwirft, f=C3=BCr=20 die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen = oder=20 nachgelassen oder f=C3=BCr die der Ausspruch der Strafe vorl=C3=A4ufig = aufgeschoben=20 worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Straflosigkeit = wegen Aus=C3=BCbung=20 eines Rechtes oder N=C3=B6tigung durch

    besondere = Umst=C3=A4nde

     

    =C2=A7 114. (1) Wird durch eine im = =C2=A7 111 oder im =C2=A7 113=20 genannte Handlung eine Rechtspflicht erf=C3=BCllt oder ein Recht = ausge=C3=BCbt, so ist=20 die Tat gerechtfertigt.

    (2) Wer durch besondere Umst=C3=A4nde = gen=C3=B6tigt ist,=20 eine dem =C2=A7 111 oder dem =C2=A7 113 entsprechende Behauptung in = der Form und auf die=20 Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei = denn, da=C3=9F=20 die Behauptung unrichtig ist und der T=C3=A4ter sich dessen bei = Aufwendung der=20 n=C3=B6tigen Sorgfalt (=C2=A7 6) h=C3=A4tte bewu=C3=9Ft sein = k=C3=B6nnen.

  • Beleidigung

     

    =C2=A7 115. (1) Wer =C3=B6ffentlich oder = vor mehreren Leuten=20 einen anderen beschimpft, verspottet, am K=C3=B6rper mi=C3=9Fhandelt = oder mit einer=20 k=C3=B6rperlichen Mi=C3=9Fhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen = nicht nach einer=20 anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Eine Handlung wird vor mehreren = Leuten=20 begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom T=C3=A4ter und = vom=20 Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie = wahrnehmen=20 k=C3=B6nnen.

    (3) Wer sich nur durch Entr=C3=BCstung = =C3=BCber das=20 Verhalten eines anderen dazu hinrei=C3=9Fen l=C3=A4=C3=9Ft, ihn in = einer den Umst=C3=A4nden nach=20 entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mi=C3=9Fhandeln oder mit = Mi=C3=9Fhandlungen zu=20 bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entr=C3=BCstung, insbesondere = auch im=20 Hinblick auf die seit ihrem Anla=C3=9F verstrichene Zeit, allgemein = begreiflich=20 ist.

  • =C3=96ffentliche = Beleidigung eines=20 verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen Vertretungsk=C3=B6rpers,

    des Bundesheeres = oder einer=20 Beh=C3=B6rde

     

      =C2=A7 116. Handlungen = nach dem =C2=A7 111=20 oder dem =C2=A7 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den = Nationalrat, den=20 Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das = Bundesheer,=20 eine selbst=C3=A4ndige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine = Beh=C3=B6rde gerichtet=20 sind und =C3=B6ffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der = =C2=A7=C2=A7 111 Abs. 3, 112=20 und 114 gelten auch f=C3=BCr solche strafbare=20 Handlungen.

  • Berechtigung zur=20 Anklage

     

    =C2=A7 117. (1) Die strafbaren = Handlungen gegen die=20 Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten zu = verfolgen. Sie=20 sind jedoch von Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den = Bundespr=C3=A4sidenten,=20 gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen = Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbst=C3=A4ndige Abteilung des = Bundesheeres=20 oder gegen eine Beh=C3=B6rde gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die = Erm=C3=A4chtigung=20 der beleidigten Person, des beleidigten Vertretungsk=C3=B6rpers oder = der=20 beleidigten Beh=C3=B6rde, zur Verfolgung wegen einer Beleidigung des = Bundesheeres=20 oder einer selbst=C3=A4ndigen Abteilung des Bundesheeres die = Erm=C3=A4chtigung des=20 Bundesministers f=C3=BCr Landesverteidigung einzuholen.

    (2) Wird eine strafbare Handlung gegen = die Ehre=20 wider einen Beamten oder wider einen Seelsorger einer im Inland = bestehenden=20 Kirche oder Religionsgesellschaft w=C3=A4hrend der Aus=C3=BCbung = seines Amtes oder=20 Dienstes begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den T=C3=A4ter mit = Erm=C3=A4chtigung=20 des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle innerhalb der sonst = dem=20 Verletzten f=C3=BCr das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden Frist = zu=20 verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine solche Handlung gegen eine der=20 genannten Personen in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen in = einem=20 Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen wird, = da=C3=9F sie einer=20 breiten =C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich wird.

    (3) Der T=C3=A4ter ist wegen einer im = =C2=A7 115 mit Strafe=20 bedrohten Handlung mit Erm=C3=A4chtigung des Verletzten von der = Staatsanwaltschaft=20 zu verfolgen, wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner=20 Zugeh=C3=B6rigkeit zu einer der im =C2=A7 283 Abs. 1 bezeichneten = Gruppen richtet und=20 entweder in einer Mi=C3=9Fhandlung oder Bedrohung mit einer = Mi=C3=9Fhandlung oder in=20 einer die Menschenw=C3=BCrde verletzenden Beschimpfung oder = Verspottung=20 besteht.

    (4) In den F=C3=A4llen der Abs. 2 und 3 = ist der=20 Verletzte jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschlie=C3=9Fen. = Verfolgt die=20 Staatsanwaltschaft eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt er = von der=20 Verfolgung zur=C3=BCck, so ist der Verletzte selbst zur Anklage = berechtigt.

    (5) Richtet sich eine der in den = =C2=A7=C2=A7 111, 113 und=20 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen = oder=20 Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader = Linie und=20 seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu=20 verlangen.

  • F=C3=BCnfter = Abschnitt

    Verletzungen der = Privatsph=C3=A4re=20 und bestimmter Berufsgeheimnisse

     

    Verletzung des=20 Briefgeheimnisses und Unterdr=C3=BCckung von Briefen

     

    =C2=A7 118. (1) Wer einen nicht zu = seiner Kenntnisnahme=20 bestimmten verschlossenen Brief oder ein anderes solches = Schriftst=C3=BCck =C3=B6ffnet,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 180=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um = sich oder=20 einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt eines nicht zu seiner=20 Kenntnisnahme bestimmten Schriftst=C3=BCcks zu verschaffen,

    1.

    ein verschlossenes Beh=C3=A4ltnis, in dem = sich ein solches=20 Schriftst=C3=BCck befindet, =C3=B6ffnet = oder

    2.

    ein technisches Mittel anwendet, um seinen = Zweck ohne=20 =C3=96ffnen des Verschlusses des Schriftst=C3=BCcks oder des = Beh=C3=A4ltnisses (Z. 1)=20 zu erreichen.

    (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen = Brief oder=20 ein anderes Schriftst=C3=BCck (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den = Empf=C3=A4nger=20 unterschl=C3=A4gt oder sonst unterdr=C3=BCckt.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des Verletzten=20 zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von einem Beamten in Aus=C3=BCbung = seines Amtes=20 oder unter Ausn=C3=BCtzung der ihm durch seine Amtst=C3=A4tigkeit = gebotenen Gelegenheit=20 begangen, so hat die Staatsanwaltschaft den T=C3=A4ter mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

  • Widerrechtlicher = Zugriff auf=20 ein Computersystem

     

    =C2=A7 118a. (1) Wer sich in der = Absicht, sich oder=20 einem anderen Unbefugten von in einem Computersystem gespeicherten und = nicht=20 f=C3=BCr ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, = dass er die=20 Daten selbst ben=C3=BCtzt, einem anderen, f=C3=BCr den sie nicht = bestimmt sind,=20 zug=C3=A4nglich macht oder ver=C3=B6ffentlicht, sich oder einem = anderen einen=20 Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil = zuzuf=C3=BCgen, zu=20 einem Computersystem, =C3=BCber das er nicht oder nicht allein = verf=C3=BCgen darf, oder=20 zu einem Teil eines solchen Zugang verschafft, indem er spezifische=20 Sicherheitsvorkehrungen im Computersystem =C3=BCberwindet, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen = zu=20 bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

    (3) Wer die Tat als Mitglied einer = kriminellen=20 Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Verletzung des=20 Telekommunikationsgeheimnisses

     

    =C2=A7 119. (1) Wer in der Absicht, sich = oder einem=20 anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation = oder eines=20 Computersystems =C3=BCbermittelten und nicht f=C3=BCr ihn bestimmten = Nachricht Kenntnis=20 zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage = oder an=20 dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, = ben=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

  • Missbr=C3=A4uchliches Abfangen von=20 Daten

     

    =C2=A7 119a. (1) Wer in der Absicht, = sich oder einem=20 anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems = =C3=BCbermittelten und nicht=20 f=C3=BCr ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, = dass er die=20 Daten selbst ben=C3=BCtzt, einem anderen, f=C3=BCr den sie nicht = bestimmt sind,=20 zug=C3=A4nglich macht oder ver=C3=B6ffentlicht, sich oder einem = anderen einen=20 Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil = zuzuf=C3=BCgen, eine=20 Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst = empfangsbereit=20 gemacht wurde, ben=C3=BCtzt oder die elektromagnetische Abstrahlung = eines=20 Computersystems auff=C3=A4ngt, ist, wenn die Tat nicht nach =C2=A7 119 = mit Strafe=20 bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

  • Mi=C3=9Fbrauch von = Tonaufnahme-=20 oder Abh=C3=B6rger=C3=A4ten

     

    =C2=A7 120. (1) Wer ein = Tonaufnahmeger=C3=A4t oder ein=20 Abh=C3=B6rger=C3=A4t ben=C3=BCtzt, um sich oder einem anderen = Unbefugten von einer nicht=20 =C3=B6ffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten = =C3=84u=C3=9Ferung eines=20 anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne=20 Einverst=C3=A4ndnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht = =C3=B6ffentlichen=20 =C3=84u=C3=9Ferung eines anderen einem Dritten, f=C3=BCr den sie nicht = bestimmt ist,=20 zug=C3=A4nglich macht oder eine solche Aufnahme = ver=C3=B6ffentlicht.

    (2a) Wer eine im Wege einer = Telekommunikation=20 =C3=BCbermittelte und nicht f=C3=BCr ihn bestimmte Nachricht in der = Absicht, sich oder=20 einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu = verschaffen,=20 aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zug=C3=A4nglich macht oder = ver=C3=B6ffentlicht,=20 ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach = einer=20 anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

  • Verletzung von=20 Berufsgeheimnissen

     

    =C2=A7 121. (1) Wer ein Geheimnis = offenbart oder=20 verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft und das = ihm bei=20 berufsm=C3=A4=C3=9Figer Aus=C3=BCbung eines gesetzlich geregelten = Gesundheitsberufes oder bei=20 berufsm=C3=A4=C3=9Figer Besch=C3=A4ftigung mit Aufgaben der Verwaltung = einer Krankenanstalt=20 oder mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der Lebens- oder der=20 Sozialversicherung ausschlie=C3=9Flich kraft seines Berufes anvertraut = worden oder=20 zug=C3=A4nglich geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung = geeignet ist,=20 ein berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine = T=C3=A4tigkeit in=20 Anspruch genommen hat oder f=C3=BCr die sie in Anspruch genommen = worden ist, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer die Tat begeht, um sich oder = einem anderen=20 einen Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen = Nachteil zuzuf=C3=BCgen,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (3) Ebenso ist ein von einem Gericht = oder einer=20 anderen Beh=C3=B6rde f=C3=BCr ein bestimmtes Verfahren bestellter = Sachverst=C3=A4ndiger zu=20 bestrafen, der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das ihm = ausschlie=C3=9Flich=20 kraft seiner Sachverst=C3=A4ndigent=C3=A4tigkeit anvertraut worden = oder zug=C3=A4nglich=20 geworden ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein=20 berechtigtes Interesse der Person zu verletzen, die seine = T=C3=A4tigkeit in=20 Anspruch genommen hat oder f=C3=BCr die sie in Anspruch genommen = worden ist.

    (4) Den Personen, die eine der in den = Abs. 1 und 3=20 bezeichneten T=C3=A4tigkeiten aus=C3=BCben, stehen ihre = Hilfskr=C3=A4fte, auch wenn sie nicht=20 berufsm=C3=A4=C3=9Fig t=C3=A4tig sind, sowie die Personen gleich, die = an der T=C3=A4tigkeit zu=20 Ausbildungszwecken teilnehmen.

    (5) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn die=20 Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein = =C3=B6ffentliches oder=20 ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

    (6) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des in seinem=20 Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 1 und 3) zu=20 verfolgen.

  • Verletzung eines = Gesch=C3=A4fts-=20 oder Betriebsgeheimnisses

     

    =C2=A7 122. (1) Wer ein Gesch=C3=A4fts- = oder=20 Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei = seiner=20 T=C3=A4tigkeit in Durchf=C3=BChrung einer durch Gesetz oder = beh=C3=B6rdlichen Auftrag=20 vorgeschriebenen Aufsicht, =C3=9Cberpr=C3=BCfung oder Erhebung = anvertraut oder=20 zug=C3=A4nglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs = Monaten oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer die Tat begeht, um sich oder = einem anderen=20 einen Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen = Nachteil zuzuf=C3=BCgen,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (3) Unter Abs. 1 f=C3=A4llt nur ein = Gesch=C3=A4fts- oder=20 Betriebsgeheimnis, das der T=C3=A4ter kraft Gesetzes zu wahren = verpflichtet ist und=20 dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes = Interesse=20 des von der Aufsicht, =C3=9Cberpr=C3=BCfung oder Erhebung Betroffenen = zu verletzen.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn die=20 Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein = =C3=B6ffentliches oder=20 ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

    (5) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des in seinem=20 Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu=20 verfolgen.

  • Auskundschaftung = eines=20 Gesch=C3=A4fts- oder Betriebsgeheimnisses

     

    =C2=A7 123. (1) Wer ein Gesch=C3=A4fts- = oder=20 Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, = einem=20 anderen zur Verwertung zu =C3=BCberlassen oder der =C3=96ffentlichkeit = preiszugeben, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Beide Strafen k=C3=B6nnen auch = nebeneinander verh=C3=A4ngt=20 werden.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des Verletzten=20 zu verfolgen.

  • Auskundschaftung = eines=20 Gesch=C3=A4fts- oder Betriebsgeheimnisses

    zugunsten des=20 Auslands

     

    =C2=A7 124. (1) Wer ein Gesch=C3=A4fts- = oder=20 Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, da=C3=9F es im = Ausland=20 verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen erkannt werden.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein = Gesch=C3=A4fts-=20 oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der = Verwertung,=20 Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland=20 preisgibt.

  • Sechster = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen=20 fremdes Verm=C3=B6gen

     

    Sachbesch=C3=A4digung

     

      =C2=A7 125. Wer eine = fremde Sache=20 zerst=C3=B6rt, besch=C3=A4digt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, = ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Schwere=20 Sachbesch=C3=A4digung

     

    =C2=A7 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis = zu zwei Jahren=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen ist zu bestrafen, wer = eine=20 Sachbesch=C3=A4digung begeht

    1.

    an einer Sache, die dem Gottesdienst oder = der=20 Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche oder=20 Religionsgesellschaft gewidmet ist,

    2.

    an einem Grab, einer anderen = Beisetzungsst=C3=A4tte, einem=20 Grabmal oder an einer Totengedenkst=C3=A4tte, die sich in einem = Friedhof oder=20 einem der Religions=C3=BCbung dienenden Raum = befindet,

    3.

    an einem =C3=B6ffentlichen Denkmal oder an = einem=20 Gegenstand, der unter Denkmalschutz steht,

    4.

    an einer Sache von allgemein anerkanntem=20 wissenschaftlichem, volkskundlichem, k=C3=BCnstlerischem oder = geschichtlichem=20 Wert, die sich in einer allgemein zug=C3=A4nglichen Sammlung = oder sonst an=20 einem solchen Ort oder in einem =C3=B6ffentlichen Geb=C3=A4ude=20 befindet,

    5.

    an einer Einrichtung, Anlage oder anderen = Sache, die=20 der =C3=B6ffentlichen Sicherheit, der Verh=C3=BCtung oder = Bek=C3=A4mpfung von=20 Katastrophen, dem =C3=B6ffentlichen Gesundheitsdienst, der = =C3=B6ffentlichen=20 Versorgung mit Wasser, Licht, W=C3=A4rme oder Kraft oder dem = =C3=B6ffentlichen=20 Verkehr dient, oder an einer f=C3=BCr diesen Verkehr oder sonst = f=C3=BCr=20 =C3=B6ffentliche Zwecke bestimmten = Fernmeldeanlage,

    6.

    an einem Wehrmittel oder an einer = Einrichtung oder=20 Anlage, die ausschlie=C3=9Flich oder vorwiegend der = Landesverteidigung oder=20 dem Schutz der Zivilbev=C3=B6lkerung gegen Kriegsgefahren dient, = und dadurch=20 die Landesverteidigung oder die Einsatzbereitschaft des = Bundesheeres=20 gef=C3=A4hrdet, einen den Zweck eines Einsatzes = gef=C3=A4hrdenden Mangel an=20 Menschen oder Material herbeif=C3=BChrt oder den Schutz der = Zivilbev=C3=B6lkerung=20 gef=C3=A4hrdet, oder

    7.

    durch die der T=C3=A4ter an der Sache einen = 3 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden = herbeif=C3=BChrt.

    (2) Wer durch die Tat an der Sache einen = 50 000=20 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

  • Datenbesch=C3=A4digung

     

    =C2=A7 126a. (1) Wer einen anderen = dadurch sch=C3=A4digt,=20 da=C3=9F er automationsunterst=C3=BCtzt verarbeitete, = =C3=BCbermittelte oder =C3=BCberlassene=20 Daten, =C3=BCber die er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, = ver=C3=A4ndert, l=C3=B6scht=20 oder sonst unbrauchbar macht oder unterdr=C3=BCckt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wer durch die Tat an den Daten einen = 3 000=20 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu zwei=20 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wer einen 50 = 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt oder die Tat als Mitglied = einer kriminellen=20 Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren=20 zu bestrafen.

  • St=C3=B6rung der = Funktionsf=C3=A4higkeit=20 eines Computersystems

     

    =C2=A7 126b. (1) Wer die = Funktionsf=C3=A4higkeit eines=20 Computersystems, =C3=BCber das er nicht oder nicht allein = verf=C3=BCgen darf, dadurch=20 schwer st=C3=B6rt, dass er Daten eingibt oder =C3=BCbermittelt, ist, = wenn die Tat nicht=20 nach =C2=A7 126a mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer durch die Tat eine l=C3=A4ngere = Zeit andauernde=20 St=C3=B6rung der Funktionsf=C3=A4higkeit eines Computersystems = herbeif=C3=BChrt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 = Tagess=C3=A4tzen,=20 wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • Missbrauch von=20 Computerprogrammen oder Zugangsdaten

     

    =C2=A7 126c. (1) Wer

    1.

    ein Computerprogramm, das nach seiner = besonderen=20 Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen = Zugriffs=20 auf ein Computersystem (=C2=A7 118a), einer Verletzung des=20 Telekommunikationsgeheimnisses (=C2=A7 119), eines = missbr=C3=A4uchlichen Abfangens=20 von Daten (=C2=A7 119a), einer Datenbesch=C3=A4digung (=C2=A7 = 126a), einer St=C3=B6rung der=20 Funktionsf=C3=A4higkeit eines Computersystems (=C2=A7 126b) oder = eines=20 betr=C3=BCgerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (=C2=A7 148a) = geschaffen oder=20 adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung = oder

    2.

    ein Computerpasswort, einen Zugangscode oder = vergleichbare Daten, die den Zugriff auf ein Computersystem oder = einen=20 Teil davon erm=C3=B6glichen,

    mit dem Vorsatz herstellt, = einf=C3=BChrt, vertreibt,=20 ver=C3=A4u=C3=9Fert, sonst zug=C3=A4nglich macht, sich = verschafft oder besitzt, dass=20 sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren = Handlungen=20 gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten = oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm = oder die=20 damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode = oder die=20 damit vergleichbaren Daten in der in den =C2=A7=C2=A7 118a, 119, 119a, = 126a, 126b oder=20 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines = solchen=20 Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt = worden, so ist=20 er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig = und=20 ernstlich bem=C3=BCht, sie zu beseitigen.

  • Diebstahl

     

      =C2=A7 127. Wer eine = fremde bewegliche=20 Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten = durch=20 deren Zueignung unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Schwerer = Diebstahl

     

    =C2=A7 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis = zu drei Jahren=20 ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

    1.

    w=C3=A4hrend einer Feuersbrunst, einer = =C3=9Cberschwemmung oder=20 einer allgemeinen oder doch dem Bestohlenen zugesto=C3=9Fenen = Bedr=C3=A4ngnis oder=20 unter Ausn=C3=BCtzung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn = hilflos=20 macht,

    2.

    in einem der Religions=C3=BCbung dienenden = Raum oder an=20 einer Sache, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine = im=20 Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet=20 ist,

    3.

    an einer Sache von allgemein anerkanntem=20 wissenschaftlichem, volkskundlichem, k=C3=BCnstlerischem oder = geschichtlichem=20 Wert, die sich in einer allgemein zug=C3=A4nglichen Sammlung = oder sonst an=20 einem solchen Ort oder in einem =C3=B6ffentlichen Geb=C3=A4ude = befindet,=20 oder

    4.

    an einer Sache, deren Wert 3 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt.

    (2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert = 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren = zu=20 bestrafen.

  • Diebstahl durch = Einbruch oder=20 mit Waffen

     

      =C2=A7 129. Mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer einen = Diebstahl=20 begeht,

    1.

    indem er in ein Geb=C3=A4ude, in ein = Transportmittel, in=20 eine Wohnst=C3=A4tte oder sonst einen abgeschlossenen Raum, der = sich in einem=20 Geb=C3=A4ude oder Transportmittel befindet, oder in einen = Lagerplatz=20 einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder = widerrechtlich=20 erlangten Schl=C3=BCssel oder einem anderen nicht zur = ordnungsgem=C3=A4=C3=9Fen =C3=96ffnung=20 bestimmten Werkzeug eindringt,

    2.

    indem er ein Beh=C3=A4ltnis aufbricht oder = mit einem der in=20 Z. 1 genannten Mittel =C3=B6ffnet,

    3.

    indem er sonst eine Sperrvorrichtung = aufbricht oder=20 mit einem der in Z. 1 genannten Mittel =C3=B6ffnet = oder

    4.

    bei dem er oder mit seinem Wissen ein = anderer=20 Beteiligter (=C2=A7 12) eine Waffe oder ein anderes Mittel bei = sich f=C3=BChrt, um=20 den Widerstand einer Person zu =C3=BCberwinden oder zu=20 verhindern.

  • Gewerbsm=C3=A4=C3=9Figer Diebstahl und=20 Diebstahl im Rahmen

    einer kriminellen=20 Vereinigung

     

      =C2=A7 130. Wer einen = Diebstahl=20 gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung = unter Mitwirkung=20 (=C2=A7 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit = Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen. Wer einen=20 schweren Diebstahl (=C2=A7 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch = oder mit Waffen=20 (=C2=A7 129) in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende = Begehung der Tat=20 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von = einem=20 bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  • R=C3=A4uberischer=20 Diebstahl

     

      =C2=A7 131. Wer, bei = einem Diebstahl=20 auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet oder sie = mit=20 einer gegenw=C3=A4rtigen Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben (=C2=A7 89) = bedroht, um sich oder=20 einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten, ist mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, wenn die Gewaltanwendung jedoch = eine=20 K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 85) oder den = Tod eines Menschen=20 zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn = Jahren zu=20 bestrafen.

  • Entziehung von=20 Energie

     

    =C2=A7 132. (1) Wer mit dem Vorsatz, = sich oder einen=20 Dritten unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, aus einer Anlage, die = der Gewinnung,=20 Umformung, Zuf=C3=BChrung oder Speicherung von Energie dient, Energie = entzieht, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer Energie entzieht, deren Wert 3 = 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer = Energie im Wert=20 von mehr als 50 000 Euro entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem bis = zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

  • Veruntreuung

     

    =C2=A7 133. (1) Wer ein Gut, das ihm = anvertraut worden=20 ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder den = Dritten=20 dadurch unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert = 3 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer ein = Gut im Wert=20 von mehr als 50 000 Euro veruntreut, mit Freiheitsstrafe von einem bis = zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

  • Unterschlagung

     

    =C2=A7 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das = er gefunden=20 hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen = Gewahrsam=20 geraten ist, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich = oder den=20 Dritten dadurch unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein = fremdes Gut,=20 das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat,=20 unterschl=C3=A4gt.

    (3) Wer ein fremdes Gut = unterschl=C3=A4gt, dessen Wert=20 3 000 Euro =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren = oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wer ein fremdes Gut im Wert = von mehr als 50=20 000 Euro unterschl=C3=A4gt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis = zu f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

  • Dauernde=20 Sachentziehung

     

    =C2=A7 135. (1) Wer einen anderen = dadurch sch=C3=A4digt, da=C3=9F=20 er eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzieht, = ohne=20 die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu=20 sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wer die Tat an einer der im =C2=A7 = 126 Abs. 1 Z. 1=20 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache begeht, deren Wert 3 000 = Euro=20 =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen, wer die Tat an einer Sache begeht, deren Wert = 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • Unbefugter = Gebrauch von=20 Fahrzeugen

     

    =C2=A7 136. (1) Wer ein Fahrzeug, das = zum Antrieb mit=20 Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in = Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer die Tat begeht, indem er sich = die Gewalt=20 =C3=BCber das Fahrzeug durch eine der in den =C2=A7=C2=A7 129 bis 131 = geschilderten=20 Handlungen verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu=20 bestrafen.

    (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren ist der=20 T=C3=A4ter zu bestrafen, wenn der durch die Tat verursachte Schaden am = Fahrzeug, an=20 der Ladung oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln insgesamt 3 = 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt; wenn jedoch der Schaden 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, = ist der T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn die=20 Berechtigung, =C3=BCber das Fahrzeug zu verf=C3=BCgen, seinem = Ehegatten, einem=20 Verwandten in gerader Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder = einem=20 anderen Angeh=C3=B6rigen zusteht, sofern er mit diesem in = Hausgemeinschaft lebt,=20 oder wenn ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten Dienstgeber = anvertraut=20 war. Eine blo=C3=9F vor=C3=BCbergehende Berechtigung kommt nicht in = Betracht. An einer=20 solchen Tat Beteiligte (=C2=A7 12) sind ebenfalls nicht zu=20 bestrafen.

  • Eingriff in = fremdes Jagd- oder=20 Fischereirecht

     

      =C2=A7 137. Wer unter = Verletzung=20 fremden Jagd- oder Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt, Wild = oder=20 Fische t=C3=B6tet, verletzt oder sich oder einem Dritten zueignet oder = sonst eine=20 Sache, die dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen unterliegt, = zerst=C3=B6rt,=20 besch=C3=A4digt oder sich oder einem Dritten zueignet, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Schwerer Eingriff = in fremdes=20 Jagd- oder Fischereirecht

     

      =C2=A7 138. Mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat

    1.

    an Wild, an Fischen oder an anderen dem = fremden Jagd-=20 oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Wert,

    2.

    in der Schonzeit oder unter Anwendung von = Eisen, von=20 Giftk=C3=B6dern, einer elektrischen Fanganlage, eines = Sprengstoffs, in einer=20 den Wild- oder Fischbestand gef=C3=A4hrdenden Weise oder an Wild = unter=20 Anwendung von Schlingen,

    3.

    in Begleitung eines Beteiligten (=C2=A7 12) = begeht und=20 dabei entweder selbst eine Schu=C3=9Fwaffe bei sich f=C3=BChrt = oder wei=C3=9F, da=C3=9F der=20 Beteiligte eine Schu=C3=9Fwaffe bei sich f=C3=BChrt = oder

    4.

    gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig

    begeht.

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  • Verfolgungsvoraussetzung

     

      =C2=A7 139. Begeht der = T=C3=A4ter den=20 Eingriff in fremdes Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den = Eingriff=20 in fremdes Fischereirecht an einem Ort, wo er die Fischerei in = beschr=C3=A4nktem=20 Umfang aus=C3=BCben darf, so ist er wegen der nach den =C2=A7=C2=A7 = 137 und 138 strafbaren=20 Handlungen nur mit Erm=C3=A4chtigung des Jagd- oder = Fischereiberechtigten zu=20 verfolgen.

  • Gewaltanwendung = eines=20 Wilderers

     

      =C2=A7 140. Wer, bei = einem Eingriff in=20 fremdes Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten, Gewalt = gegen eine=20 Person anwendet oder sie mit einer gegenw=C3=A4rtigen Gefahr f=C3=BCr = Leib oder Leben (=C2=A7=20 89) bedroht, um sich oder einem Dritten die Beute zu erhalten, ist mit = Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, wenn die = Gewaltanwendung=20 jedoch eine K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 85) = oder den Tod=20 eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu = f=C3=BCnfzehn=20 Jahren zu bestrafen.

  • Entwendung

     

    =C2=A7 141. (1) Wer aus Not, aus = Unbesonnenheit oder=20 zur Befriedigung eines Gel=C3=BCstes eine Sache geringen Wertes einem = anderen=20 entzieht oder sich oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat = sonst als=20 Diebstahl, Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung, = dauernde=20 Sachentziehung oder Eingriff in fremdes Jagdrecht oder Fischereirecht = strafbar=20 w=C3=A4re und es sich nicht um einen der F=C3=A4lle der =C2=A7=C2=A7 = 129, 131, 138 Z. 2 und 3 und=20 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit = Geldstrafe bis zu=20 60 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

    (3) Wer die Tat zum Nachteil seines = Ehegatten,=20 eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner = Schwester oder=20 zum Nachteil eines anderen Angeh=C3=B6rigen begeht, sofern er mit = diesem in=20 Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu bestrafen.

    (4) Die rechtswidrige Aneignung von=20 Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfr=C3=BCchte, = Waldprodukte,=20 Klaubholz) geringen Wertes ist gerichtlich nicht=20 strafbar.

  • Raub

     

    =C2=A7 142. (1) Wer mit Gewalt gegen = eine Person oder=20 durch Drohung mit gegenw=C3=A4rtiger Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben = (=C2=A7 89) einem=20 anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder = abn=C3=B6tigt,=20 durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtm=C3=A4=C3=9Fig = zu bereichern, ist=20 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer einen Raub ohne Anwendung = erheblicher=20 Gewalt an einer Sache geringen Wertes begeht, ist, wenn die Tat nur=20 unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und es sich um keinen = schweren Raub=20 (=C2=A7 143) handelt, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • Schwerer = Raub

     

      =C2=A7 143. Wer einen = Raub als Mitglied=20 einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (=C2=A7 12) eines = anderen Mitglieds=20 dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer = Waffe=20 ver=C3=BCbt, ist mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu = f=C3=BCnfzehn Jahren zu bestrafen.=20 Ebenso ist der T=C3=A4ter zu bestrafen, wenn durch die ausge=C3=BCbte = Gewalt jemand=20 schwer verletzt wird (=C2=A7 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung = jedoch eine=20 K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 85) zur Folge, = ist der T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, hat sie aber den Tod = eines=20 Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren = oder=20 mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu = bestrafen.

  • Erpressung

     

    =C2=A7 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt = oder durch=20 gef=C3=A4hrliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung = n=C3=B6tigt, die=20 diesen oder einen anderen am Verm=C3=B6gen sch=C3=A4digt, ist, wenn er = mit dem Vorsatz=20 gehandelt hat, durch das Verhalten des Gen=C3=B6tigten sich oder einen = Dritten=20 unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn = die=20 Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck = nicht=20 den guten Sitten widerstreitet.

  • Schwere = Erpressung

     

    =C2=A7 145. (1) Wer eine Erpressung = begeht, indem=20 er

    1.

    mit dem Tod, mit einer erheblichen = Verst=C3=BCmmelung oder=20 einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entf=C3=BChrung, mit = einer=20 Brandstiftung, mit einer Gef=C3=A4hrdung durch Kernenergie, = ionisierende=20 Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der = wirtschaftlichen=20 Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht = oder

    2.

    den Gen=C3=B6tigten oder einen anderen, = gegen den sich die=20 Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung richtet, durch diese Mittel = l=C3=A4ngere Zeit=20 hindurch in einen qualvollen Zustand = versetzt,

    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis = zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine=20 Erpressung

    1.

    gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht = oder

    2.

    gegen dieselbe Person l=C3=A4ngere Zeit = hindurch=20 fortsetzt.

    (3) Ebenso ist der T=C3=A4ter zu = bestrafen, wenn die=20 Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Gen=C3=B6tigten oder = eines anderen=20 zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gef=C3=A4hrliche Drohung = richtet.

  • Betrug

     

      =C2=A7 146. Wer mit dem = Vorsatz, durch=20 das Verhalten des Get=C3=A4uschten sich oder einen Dritten = unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu=20 bereichern, jemanden durch T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen zu einer = Handlung Duldung=20 oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am = Verm=C3=B6gen=20 sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Schwerer = Betrug

     

    =C2=A7 147. (1) Wer einen Betrug begeht, = indem er zur=20 T=C3=A4uschung

    1.

    eine falsche oder verf=C3=A4lschte Urkunde, = ein falsches,=20 verf=C3=A4lschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, = falsche oder=20 verf=C3=A4lschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder = ein unrichtiges=20 Me=C3=9Fger=C3=A4t ben=C3=BCtzt,

    2.

    ein zur Bezeichnung der Grenze oder des = Wasserstands=20 bestimmtes Zeichen unrichtig setzt, verr=C3=BCckt, beseitigt = oder unkenntlich=20 macht oder

    3.

    sich f=C3=A4lschlich f=C3=BCr einen Beamten=20 ausgibt,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen = Betrug mit=20 einem 3 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden begeht.

    (3) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe = von einem bis zu=20 zehn Jahren zu bestrafen.

  • Gewerbsm=C3=A4=C3=9Figer=20 Betrug

     

      =C2=A7 148. Wer einen = Betrug=20 gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu f=C3=BCnf=20 Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug in der Absicht begeht, sich = durch=20 dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu = verschaffen, ist=20 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • Betr=C3=BCgerischer=20 Datenverarbeitungsmi=C3=9Fbrauch

     

    =C2=A7 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, = sich oder einen=20 Dritten unrechtm=C3=A4=C3=9Fig zu bereichern, einen anderen dadurch am = Verm=C3=B6gen=20 sch=C3=A4digt, da=C3=9F er das Ergebnis einer = automationsunterst=C3=BCtzten Datenverarbeitung=20 durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Ver=C3=A4nderung, = L=C3=B6schung oder=20 Unterdr=C3=BCckung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den = Ablauf des=20 Verarbeitungsvorgangs beeinflu=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig = begeht oder durch die=20 Tat einen 3 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer durch die Tat einen 50 000 = Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, mit Freiheitsstrafe von = einem bis zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

  • Erschleichung = einer=20 Leistung

     

    =C2=A7 149. (1) Wer die Bef=C3=B6rderung = durch eine dem=20 =C3=B6ffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder den Zutritt zu einer = Auff=C3=BChrung,=20 Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer Einrichtung = durch=20 T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen erschleicht, ohne das festgesetzte = Entgelt zu=20 entrichten, ist, wenn das Entgelt nur gering ist, mit Freiheitsstrafe = bis zu=20 einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wer sich oder einem anderen die = nicht in einer=20 Ware bestehende Leistung eines Automaten verschafft, ohne das Entgelt = daf=C3=BCr zu=20 entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt = nur=20 gering, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat = oder mit=20 Geldstrafe bis zu 60 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

  • Notbetrug

     

    =C2=A7 150. (1) Wer einen Betrug mit nur = geringem=20 Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht um einen der = F=C3=A4lle der =C2=A7=C2=A7 147=20 und 148 handelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 60 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Verletzten zu verfolgen.

    (3) Wer die Tat zum Nachteil seines = Ehegatten,=20 eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder seiner = Schwester oder=20 zum Nachteil eines anderen Angeh=C3=B6rigen, sofern er mit diesem in=20 Hausgemeinschaft lebt, begeht, ist nicht zu=20 bestrafen.

  • Versicherungsmi=C3=9Fbrauch

     

    =C2=A7 151. (1) Wer mit dem Vorsatz, = sich oder einem=20 anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,

    1.

    eine gegen Zerst=C3=B6rung, = Besch=C3=A4digung, Verlust oder=20 Diebstahl versicherte Sache zerst=C3=B6rt, besch=C3=A4digt oder = beiseite schafft=20 oder

    2.

    sich oder einen anderen am K=C3=B6rper = verletzt oder an der=20 Gesundheit sch=C3=A4digt oder verletzen oder sch=C3=A4digen = l=C3=A4=C3=9Ft, ist, wenn die=20 Tat nicht nach den =C2=A7=C2=A7 146, 147 und 148 mit Strafe = bedroht ist, mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer, bevor=20 die Versicherungsleistung erbracht worden ist und bevor eine = Beh=C3=B6rde (Abs. 3)=20 von seinem Verschulden erfahren hat, freiwillig von der weiteren = Verfolgung=20 seines Vorhabens Abstand nimmt.

    (3) Unter einer Beh=C3=B6rde im Sinn des = Abs. 2 ist=20 eine zur Strafverfolgung berufene Beh=C3=B6rde in dieser ihrer = Eigenschaft zu=20 verstehen. Ihr stehen zur Strafverfolgung berufene =C3=B6ffentliche=20 Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft=20 gleich.

  • Kreditsch=C3=A4digung

     

    =C2=A7 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen = behauptet und=20 dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines = anderen=20 sch=C3=A4digt oder gef=C3=A4hrdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs Monaten oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Die Freiheits- = und die=20 Geldstrafe k=C3=B6nnen auch nebeneinander verh=C3=A4ngt werden.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des Verletzten=20 zu verfolgen.

  • Untreue

     

    =C2=A7 153. (1) Wer die ihm durch = Gesetz, beh=C3=B6rdlichen=20 Auftrag oder Rechtsgesch=C3=A4ft einger=C3=A4umte Befugnis, =C3=BCber = fremdes Verm=C3=B6gen zu=20 verf=C3=BCgen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich = mi=C3=9Fbraucht und=20 dadurch dem anderen einen Verm=C3=B6gensnachteil zuf=C3=BCgt, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen = zu=20 bestrafen.

    (2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu drei=20 Jahren, wer einen 50 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden = herbeif=C3=BChrt, mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • Geschenkannahme = durch=20 Machthaber

     

      =C2=A7 153a. Wer = f=C3=BCr die Aus=C3=BCbung der=20 ihm durch Gesetz, beh=C3=B6rdlichen Auftrag oder Rechtsgesch=C3=A4ft = einger=C3=A4umten=20 Befugnis, =C3=BCber fremdes Verm=C3=B6gen zu verf=C3=BCgen oder einen = anderen zu=20 verpflichten, einen nicht blo=C3=9F geringf=C3=BCgigen = Verm=C3=B6gensvorteil angenommen hat=20 und pflichtwidrig nicht abf=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • F=C3=B6rderungsmi=C3=9Fbrauch

     

    =C2=A7 153b. (1) Wer eine ihm = gew=C3=A4hrte F=C3=B6rderung=20 mi=C3=9Fbr=C3=A4uchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu = denen sie gew=C3=A4hrt=20 wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis zu=20 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, = wer die Tat=20 als leitender Angestellter (=C2=A7 306a) einer juristischen Person = oder einer=20 Personengemeinschaft ohne Rechtspers=C3=B6nlichkeit, der die = F=C3=B6rderung gew=C3=A4hrt=20 wurde, oder zwar ohne Einverst=C3=A4ndnis mit demjenigen, dem die = F=C3=B6rderung gew=C3=A4hrt=20 wurde, aber als dessen leitender Angestellter (=C2=A7 306a) = begeht.

    (3) Wer die Tat in bezug auf einen 3 000 = Euro=20 =C3=BCbersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (4) Wer die Tat in bezug auf einen 50 = 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Betrag begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (5) Eine F=C3=B6rderung ist eine = Zuwendung, die zur=20 Verfolgung =C3=B6ffentlicher Interessen aus =C3=B6ffentlichen = Haushalten gew=C3=A4hrt wird=20 und f=C3=BCr die keine angemessene geldwerte Gegenleistung erbracht = wird;=20 ausgenommen sind Zuwendungen mit Sozialleistungscharakter und = Zusch=C3=BCsse nach =C2=A7=20 12 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. =C3=96ffentliche Haushalte = sind die=20 Haushalte der Gebietsk=C3=B6rperschaften, anderer Personen des = =C3=B6ffentlichen Rechts,=20 mit Ausnahme der Kirchen und Religionsgesellschaften, sowie der=20 Gesamthaushaltsplan der Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften und die = Haushalte, die von=20 den Europ=C3=A4ischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet=20 werden.

  • Vorenthalten von=20 Dienstnehmerbeitr=C3=A4gen zur Sozialversicherung

     

    =C2=A7 153c. (1) Wer als Dienstgeber = Beitr=C3=A4ge eines=20 Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten = Versicherungstr=C3=A4ger=20 vorenth=C3=A4lt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu = bestrafen.

    (2) Trifft die Pflicht zur Einzahlung = der Beitr=C3=A4ge=20 eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung eine juristische Person = oder eine=20 Personengemeinschaft ohne Rechtspers=C3=B6nlichkeit, so ist Abs. 1 auf = alle=20 nat=C3=BCrlichen Personen anzuwenden, die dem zur Vertretung befugten = Organ=20 angeh=C3=B6ren. Dieses Organ ist berechtigt, die Verantwortung = f=C3=BCr die Einzahlung=20 dieser Beitr=C3=A4ge einzelnen oder mehreren Organmitgliedern = aufzuerlegen; ist=20 dies der Fall, findet Abs. 1 nur auf sie Anwendung.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn er bis=20 zum Schluss der Verhandlung

    1.

    die ausstehenden Beitr=C3=A4ge zur = G=C3=A4nze einzahlt=20 oder

    2.

    sich dem berechtigten = Sozialversicherungstr=C3=A4ger=20 gegen=C3=BCber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden = Beitr=C3=A4ge=20 binnen einer bestimmten Zeit = verpflichtet.

    (4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, = wenn der=20 T=C3=A4ter seine nach Abs. 3 Z 2 eingegangene Verpflichtung nicht=20 einh=C3=A4lt.

  • Betr=C3=BCgerisches Vorenthalten=20 von Sozialversicherungsbeitr=C3=A4gen und

    Zuschl=C3=A4gen = nach dem=20 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

     

    =C2=A7 153d. (1) Wer als Dienstgeber = Beitr=C3=A4ge zur=20 Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungstr=C3=A4ger oder = Zuschl=C3=A4ge nach=20 dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz der = Bauarbeiter-Urlaubs- und=20 Abfertigungskasse betr=C3=BCgerisch vorenth=C3=A4lt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu drei=20 Jahren zu bestrafen. Betr=C3=BCgerisch handelt, wer schon die = Anmeldung zur=20 Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und=20 Abfertigungskasse mit dem Vorsatz vorgenommen hat, keine ausreichenden = Beitr=C3=A4ge oder Zuschl=C3=A4ge zu leisten.

    (2) Wer Beitr=C3=A4ge oder = Zuschl=C3=A4ge in einem 50 000=20 Euro =C3=BCbersteigenden Ausma=C3=9F vorenth=C3=A4lt, ist mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (3) Nach Abs. 1 und 2 ist gleich einem = Dienstgeber=20 zu bestrafen, wer die Tat als leitender Angestellter (=C2=A7 306a) = einer=20 juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne = Rechtspers=C3=B6nlichkeit,=20 oder zwar ohne Einverst=C3=A4ndnis mit dem Dienstgeber, aber als = dessen leitender=20 Angestellter (=C2=A7 306a) begeht.

  • Organisierte=20 Schwarzarbeit

     

    =C2=A7 153e. (1) Wer = gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig

    1.

    Personen zur selbstst=C3=A4ndigen oder = unselbstst=C3=A4ndigen=20 Erwerbst=C3=A4tigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur = Sozialversicherung=20 oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, = vermittelt oder=20 =C3=BCberl=C3=A4sst,

    2.

    eine gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl illegal = erwerbst=C3=A4tiger Personen (Z=20 1) besch=C3=A4ftigt oder mit der selbstst=C3=A4ndigen = Durchf=C3=BChrung von Arbeiten=20 beauftragt oder

    3.

    in einer Verbindung einer gr=C3=B6=C3=9Feren = Zahl illegal=20 erwerbst=C3=A4tiger Personen (Z 1) f=C3=BChrend t=C3=A4tig = ist,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, = wer eine=20 der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (=C2=A7 306a = StGB) einer=20 juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne = Rechtspers=C3=B6nlichkeit=20 begeht.

  • Geldwucher

     

    =C2=A7 154. (1) Wer die Zwangslage, den = Leichtsinn, die=20 Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsverm=C3=B6gen eines anderen = dadurch=20 ausbeutet, da=C3=9F er sich oder einem Dritten f=C3=BCr eine Leistung, = die der=20 Befriedigung eines Geldbed=C3=BCrfnisses dient, insbesondere f=C3=BCr = die Gew=C3=A4hrung oder=20 Vermittlung eines Darlehens oder f=C3=BCr die Stundung einer = Geldforderung oder die=20 Vermittlung einer solchen Stundung einen Verm=C3=B6gensvorteil = versprechen oder=20 gew=C3=A4hren l=C3=A4=C3=9Ft, der in auffallendem = Mi=C3=9Fverh=C3=A4ltnis zum Wert der eigenen Leistung=20 steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = solche=20 Forderung, die auf ihn =C3=BCbergegangen ist, wucherisch = verwertet.

    (3) Wer Geldwucher = gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht, ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (4) Neben der Freiheitsstrafe kann in = allen F=C3=A4llen=20 auf Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen erkannt=20 werden.

  • Sachwucher

     

    =C2=A7 155. (1) Wer au=C3=9Fer den = F=C3=A4llen des =C2=A7 154=20 gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig die Zwangslage, den Leichtsinn, die = Unerfahrenheit oder den=20 Mangel an Urteilsverm=C3=B6gen eines anderen dadurch ausbeutet, = da=C3=9F er sich oder=20 einem Dritten f=C3=BCr eine Ware oder eine andere Leistung einen = Verm=C3=B6gensvorteil=20 versprechen oder gew=C3=A4hren l=C3=A4=C3=9Ft, der in auffallendem = Mi=C3=9Fverh=C3=A4ltnis zum Wert der=20 eigenen Leistung steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, = wenn er=20 jedoch durch die Tat eine gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von Menschen schwer = gesch=C3=A4digt hat, mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = solche=20 Forderung, die auf ihn =C3=BCbergegangen ist, gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig = wucherisch=20 verwertet.

    (3) Neben der Freiheitsstrafe kann in = allen F=C3=A4llen=20 auf Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen erkannt=20 werden.

  • Betr=C3=BCgerische = Krida

     

    =C2=A7 156. (1) Wer einen Bestandteil = seines Verm=C3=B6gens=20 verheimlicht, beiseite schafft, ver=C3=A4u=C3=9Fert oder = besch=C3=A4digt, eine nicht=20 bestehende Verbindlichkeit vorsch=C3=BCtzt oder anerkennt oder sonst = sein Verm=C3=B6gen=20 wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung = seiner=20 Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder = schm=C3=A4lert, ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (2) Wer durch die Tat einen 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe = von einem bis zu=20 zehn Jahren zu bestrafen.

  • Sch=C3=A4digung = fremder=20 Gl=C3=A4ubiger

     

      =C2=A7 157. Ebenso ist = zu bestrafen,=20 wer ohne Einverst=C3=A4ndnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des = Verm=C3=B6gens des=20 Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, ver=C3=A4u=C3=9Fert oder = besch=C3=A4digt oder ein=20 nicht bestehendes Recht gegen das Verm=C3=B6gen des Schuldners geltend = macht und=20 dadurch die Befriedigung der Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens eines von = ihnen=20 vereitelt oder schm=C3=A4lert.

  • Beg=C3=BCnstigung = eines=20 Gl=C3=A4ubigers

     

    =C2=A7 158. (1) Wer nach Eintritt seiner = Zahlungsunf=C3=A4higkeit einen Gl=C3=A4ubiger beg=C3=BCnstigt und = dadurch die anderen=20 Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) Der Gl=C3=A4ubiger, der den = Schuldner zur=20 Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden Forderung verleitet = oder die=20 Sicherstellung oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht zu=20 bestrafen.

  • Grob = fahrl=C3=A4ssige=20 Beeintr=C3=A4chtigung von Gl=C3=A4ubigerinteressen

     

    =C2=A7 159. (1) Wer grob fahrl=C3=A4ssig = seine=20 Zahlungsunf=C3=A4higkeit dadurch herbeif=C3=BChrt, dass er = kridatr=C3=A4chtig handelt (Abs.=20 5), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in = Kenntnis oder=20 fahrl=C3=A4ssiger Unkenntnis seiner Zahlungsunf=C3=A4higkeit grob = fahrl=C3=A4ssig die=20 Befriedigung wenigstens eines seiner Gl=C3=A4ubiger dadurch vereitelt = oder=20 schm=C3=A4lert, dass er nach Abs. 5 kridatr=C3=A4chtig handelt.

    (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer grob = fahrl=C3=A4ssig=20 seine wirtschaftliche Lage durch kridatr=C3=A4chtiges Handeln (Abs. 5) = derart=20 beeintr=C3=A4chtigt, dass Zahlungsunf=C3=A4higkeit eingetreten = w=C3=A4re, wenn nicht von=20 einer oder mehreren Gebietsk=C3=B6rperschaften ohne Verpflichtung = hiezu unmittelbar=20 oder mittelbar Zuwendungen erbracht,vergleichbare Ma=C3=9Fnahmen = getroffen oder=20 Zuwendungen oder vergleichbare Ma=C3=9Fnahmen anderer veranlasst = worden w=C3=A4ren.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren ist zu=20 bestrafen, wer

    1.

    im Fall des Abs. 1 einen 800 000 Euro = =C3=BCbersteigenden=20 Befriedigungsausfall seiner Gl=C3=A4ubiger oder wenigstens eines = von ihnen=20 bewirkt,

    2.

    im Fall des Abs. 2 einen 800 000 Euro = =C3=BCbersteigenden=20 zus=C3=A4tzlichen Befriedigungsausfall seiner Gl=C3=A4ubiger = oder wenigstens eines=20 von ihnen bewirkt oder

    3.

    durch eine der in den Abs. 1 oder 2 mit = Strafe=20 bedrohten Handlungen die wirtschaftliche Existenz vieler = Menschen=20 sch=C3=A4digt oder im Fall des Abs. 3 gesch=C3=A4digt=20 h=C3=A4tte.

    (5) Kridatr=C3=A4chtig handelt, wer = entgegen=20 Grunds=C3=A4tzen ordentlichen Wirtschaftens

    1.

    einen bedeutenden Bestandteil seines = Verm=C3=B6gens=20 zerst=C3=B6rt, besch=C3=A4digt, unbrauchbar macht, verschleudert = oder=20 verschenkt,

    2.

    durch ein au=C3=9Fergew=C3=B6hnlich gewagtes = Gesch=C3=A4ft, das nicht=20 zu seinem gew=C3=B6hnlichen Wirtschaftsbetrieb geh=C3=B6rt, = durch Spiel oder Wette=20 =C3=BCberm=C3=A4=C3=9Fig hohe Betr=C3=A4ge = ausgibt,

    3.

    =C3=BCberm=C3=A4=C3=9Figen, mit seinen = Verm=C3=B6gensverh=C3=A4ltnissen oder=20 seiner wirtschaftlichen Leistungsf=C3=A4higkeit in auffallendem = Widerspruch=20 stehenden Aufwand treibt,

    4.

    Gesch=C3=A4ftsb=C3=BCcher oder = gesch=C3=A4ftliche Aufzeichnungen zu=20 f=C3=BChren unterl=C3=A4sst oder so f=C3=BChrt, dass ein = zeitnaher =C3=9Cberblick =C3=BCber seine=20 wahre Verm=C3=B6gens-, Finanz- und Ertragslage erheblich = erschwert wird, oder=20 sonstige geeignete und erforderliche Kontrollma=C3=9Fnahmen, die = ihm einen=20 solchen =C3=9Cberblick verschaffen, unterl=C3=A4sst oder 5. = Jahresabschl=C3=BCsse, zu=20 deren Erstellung er verpflichtet ist, zu

    erstellen unterl=C3=A4sst oder auf = eine solche Weise=20 oder so sp=C3=A4t erstellt, dass ein zeitnaher =C3=9Cberblick = =C3=BCber seine wahre=20 Verm=C3=B6gens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert=20 wird.

  • Umtriebe = w=C3=A4hrend einer=20 Gesch=C3=A4ftsaufsicht, im Ausgleichsverfahren

    oder im=20 Konkursverfahren

     

    =C2=A7 160. (1) Mit Freiheitsstrafe bis = zu einem Jahr=20 ist zu bestrafen:

    1.

    wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung = oder eine=20 Forderung in einem nicht zu Recht bestehenden Umfang oder Rang = geltend=20 macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden Einflu=C3=9F im = Konkurs- oder=20 Ausgleichsverfahren zu erlangen;

    2.

    ein Gl=C3=A4ubiger, der f=C3=BCr die = Aus=C3=BCbung seines Stimmrechts=20 in einem bestimmten Sinn oder f=C3=BCr das Unterlassen der = Aus=C3=BCbung seines=20 Stimmrechts f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen = Verm=C3=B6gensvorteil annimmt=20 oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, und auch wer einem = Gl=C3=A4ubiger zu diesem Zweck=20 einen Verm=C3=B6gensvorteil gew=C3=A4hrt oder = verspricht;

    3.

    ein Gl=C3=A4ubiger, der f=C3=BCr die = Zustimmung zu einem=20 Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu einem Zwangsausgleich = ohne=20 Zustimmung der =C3=BCbrigen Gl=C3=A4ubiger f=C3=BCr sich oder = einen Dritten einen=20 Sondervorteil annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, und = auch wer einem=20 Gl=C3=A4ubiger zu diesem Zweck einen Sondervorteil gew=C3=A4hrt = oder=20 verspricht.

    (2) Ebenso sind eine zur = Gesch=C3=A4ftsaufsicht=20 bestellte Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied des Beirats im = Ausgleichsverfahren, der Masseverwalter und ein Mitglied des=20 Gl=C3=A4ubigerausschusses im Konkurs zu bestrafen, die f=C3=BCr sich = oder einen Dritten=20 zum Nachteil der Gl=C3=A4ubiger einen ihnen nicht geb=C3=BChrenden = Verm=C3=B6gensvorteil=20 annehmen oder sich versprechen lassen.

  • Gemeinsame = Bestimmungen =C3=BCber=20 die Verantwortlichkeit leitender

    Angestellter

     

    =C2=A7 161. (1) Nach den =C2=A7=C2=A7 = 156, 158, 159 und 162 ist=20 gleich einem Schuldner, nach =C2=A7 160 gleich einem Gl=C3=A4ubiger zu = bestrafen, wer=20 eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (=C2=A7 = 306a) einer=20 juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne = Rechtspers=C3=B6nlichkeit=20 begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer = zwar ohne=20 Einverst=C3=A4ndnis mit dem Schuldner oder Gl=C3=A4ubiger, aber als = dessen leitender=20 Angestellter (=C2=A7 306a) handelt.

    (2) Nach =C2=A7 160 Abs. 2 ist auch zu = bestrafen, wer=20 eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (=C2=A7 = 306a) einer=20 juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne = Rechtspers=C3=B6nlichkeit=20 begeht, der eine der dort bezeichneten Aufgaben =C3=BCbertragen worden = ist.

  • Vollstreckungsvereitelung

     

    =C2=A7 162. (1) Ein Schuldner, der einen = Bestandteil=20 seines Verm=C3=B6gens verheimlicht, beiseite schafft, = ver=C3=A4u=C3=9Fert oder besch=C3=A4digt,=20 eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorsch=C3=BCtzt oder anerkennt = oder sonst=20 sein Verm=C3=B6gen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die = Befriedigung=20 eines Gl=C3=A4ubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem = anh=C3=A4ngigen=20 Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schm=C3=A4lert, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer durch die Tat einen 3 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Schaden herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu drei Jahren=20 zu bestrafen.

  • Vollstreckungsvereitelung=20 zugunsten eines anderen

     

      =C2=A7 163. Ebenso ist = zu bestrafen,=20 wer ohne Einverst=C3=A4ndnis mit dem Schuldner einen Bestandteil des = Verm=C3=B6gens des=20 Schuldners verheimlicht, beiseite schafft, ver=C3=A4u=C3=9Fert oder = besch=C3=A4digt oder ein=20 nicht bestehendes Recht gegen das Verm=C3=B6gen des Schuldners geltend = macht und=20 dadurch die Befriedigung eines Gl=C3=A4ubigers durch = Zwangsvollstreckung oder in=20 einem anh=C3=A4ngigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder=20 schm=C3=A4lert.

  • Hehlerei

     

    =C2=A7 164. (1) Wer den T=C3=A4ter einer = mit Strafe=20 bedrohten Handlung gegen fremdes Verm=C3=B6gen nach der Tat dabei = unterst=C3=BCtzt, eine=20 Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu = verwerten,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis = zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = solche Sache=20 kauft, sonst an sich bringt oder einem Dritten verschafft.

    (3) Wer eine Sache im Wert von mehr als = 3 000 Euro=20 verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (4) Wer eine Sache im Wert von mehr als = 50 000=20 Euro verhehlt oder wer die Hehlerei gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig betreibt, = ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen. Ebenso ist=20 der Hehler zu bestrafen, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung, durch = die die=20 Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen = gewerbsm=C3=A4=C3=9Figer=20 Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die f=C3=BCnf Jahre = erreicht oder=20 =C3=BCbersteigt, und der Hehler die Umst=C3=A4nde kennt, die diese = Strafdrohung=20 begr=C3=BCnden.

  • Geldw=C3=A4scherei

     

    =C2=A7 165. (1) Wer = Verm=C3=B6gensbestandteile, die aus=20 einem Verbrechen, einem Vergehen nach den =C2=A7=C2=A7 168c, 168d, = 223, 224, 225, 229,=20 230, 269, 278, 278d, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308 oder einem in = die=20 Zust=C3=A4ndigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des = Schmuggels oder der=20 Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben eines anderen = herr=C3=BChren,=20 verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im=20 Rechtsverkehr =C3=BCber den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit = dieser=20 Verm=C3=B6gensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an = ihnen, die=20 Verf=C3=BCgungsbefugnis =C3=BCber sie, ihre =C3=9Cbertragung oder = dar=C3=BCber, wo sie sich=20 befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = wissentlich=20 solche Verm=C3=B6gensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, = verwaltet,=20 umwandelt, verwertet oder einem Dritten =C3=BCbertr=C3=A4gt.

    (3) Wer die Tat in bezug auf einen 50 = 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen = Vereinigung begeht,=20 die sich zur fortgesetzten Geldw=C3=A4scherei verbunden hat, ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (4) Ein Verm=C3=B6gensbestandteil = r=C3=BChrt aus einer=20 strafbaren Handlung her, wenn ihn der T=C3=A4ter der strafbaren = Handlung durch die=20 Tat erlangt oder f=C3=BCr ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich = in ihm der=20 Wert des urspr=C3=BCnglich erlangten oder empfangenen = Verm=C3=B6genswertes=20 verk=C3=B6rpert.

    (5) Wer wissentlich Bestandteile des = Verm=C3=B6gens=20 einer kriminellen Organisation (=C2=A7 278a) oder einer = terroristischen Vereinigung=20 (=C2=A7 278b) in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, = verwahrt, anlegt,=20 verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten = =C3=BCbertr=C3=A4gt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wer die Tat in Bezug auf einen 50 = 000 Euro=20 =C3=BCbersteigenden Wert begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten = bis zu f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 165a. (1) Wegen = Geldw=C3=A4scherei ist nicht zu=20 bestrafen, wer freiwillig und bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. = 3) von seinem=20 Verschulden erfahren hat, durch Mitteilung an die Beh=C3=B6rde oder = auf andere=20 Weise die Sicherstellung wesentlicher Verm=C3=B6gensbestandteile, auf = die sich die=20 Geldw=C3=A4scherei bezogen hat, bewirkt.

    (2) Wenn ohne Zutun des T=C3=A4ters = wesentliche=20 Verm=C3=B6gensbestandteile, auf die sich die Geldw=C3=A4scherei = bezogen hat,=20 sichergestellt werden, ist der T=C3=A4ter nicht zu bestrafen, wenn er = sich in=20 Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich um die Sicherstellung = bem=C3=BCht=20 hat.

  • Begehung im=20 Familienkreis

     

    =C2=A7 166. (1) Wer eine = Sachbesch=C3=A4digung, eine=20 Datenbesch=C3=A4digung, eine St=C3=B6rung der Funktionsf=C3=A4higkeit = eines Computersystems,=20 einen Diebstahl mit Ausnahme der in den =C2=A7=C2=A7 129 Z. 4, 131 = genannten F=C3=A4lle, eine=20 Entziehung von Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung, eine = dauernde=20 Sachentziehung, einen Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht = mit=20 Ausnahme der in den =C2=A7=C2=A7 138 Z. 2 und 3, 140 genannten = F=C3=A4lle, einen Betrug,=20 einen betr=C3=BCgerischen Datenverarbeitungsmi=C3=9Fbrauch, eine = Untreue, eine=20 Geschenkannahme durch Machthaber oder eine Hehlerei zum Nachteil = seines=20 Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders oder = seiner=20 Schwester oder zum Nachteil eines anderen Angeh=C3=B6rigen begeht, = sofern er mit=20 diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen, wenn die Tat jedoch = sonst mit=20 einer Freiheitsstrafe bedroht w=C3=A4re, die drei Jahre erreicht oder = =C3=BCbersteigt,=20 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, = der zum=20 Nachteil desjenigen handelt, f=C3=BCr den er bestellt worden ist, wird = jedoch nicht=20 beg=C3=BCnstigt.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an = der Tat=20 blo=C3=9F zum Vorteil eines anderen beteiligt (=C2=A7 12), der zum = Verletzten in einer=20 der genannten Beziehungen steht.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = des Verletzten=20 zu verfolgen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 167. (1) Die Strafbarkeit wegen=20 Sachbesch=C3=A4digung, Datenbesch=C3=A4digung, St=C3=B6rung der = Funktionsf=C3=A4higkeit eines=20 Computersystems, Diebstahls, Entziehung von Energie, Veruntreuung,=20 Unterschlagung, dauernder Sachentziehung, Eingriffs in fremdes Jagd- = oder=20 Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, betr=C3=BCgerischen=20 Datenverarbeitungsmi=C3=9Fbrauchs, Erschleichung einer Leistung, = Notbetrugs,=20 Untreue, Geschenkannahme durch Machthaber, = F=C3=B6rderungsmi=C3=9Fbrauchs,=20 betr=C3=BCgerischen Vorenthaltens von = Sozialversicherungsbeitr=C3=A4gen und Zuschl=C3=A4gen=20 nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Wuchers, = betr=C3=BCgerischer=20 Krida, Sch=C3=A4digung fremder Gl=C3=A4ubiger, Beg=C3=BCnstigung eines = Gl=C3=A4ubigers, grob=20 fahrl=C3=A4ssiger Beeintr=C3=A4chtigung von Gl=C3=A4ubigerinteressen,=20 Vollstreckungsvereitelung und Hehlerei wird durch t=C3=A4tige Reue = aufgehoben.

    (2) Dem T=C3=A4ter kommt t=C3=A4tige = Reue zustatten, wenn=20 er, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem Verschulden = erfahren hat,=20 wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen = zu=20 sein,

    1.

    den ganzen aus seiner Tat entstandenen = Schaden=20 gutmacht oder

    2.

    sich vertraglich verpflichtet, dem = Verletzten binnen=20 einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In = letzterem=20 Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der T=C3=A4ter seine = Verpflichtung nicht einh=C3=A4lt.

    (3) Der T=C3=A4ter ist auch nicht zu = bestrafen, wenn er=20 den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer = Selbstanzeige, die=20 der Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart, durch = Erlag bei dieser=20 Beh=C3=B6rde gutmacht.

    (4) Der T=C3=A4ter, der sich um die = Schadensgutmachung=20 ernstlich bem=C3=BCht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein = Dritter in=20 seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen = aus der=20 Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen = gutmacht.

  • Gl=C3=BCcksspiel

     

    =C2=A7 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem = Gewinn und=20 Verlust ausschlie=C3=9Flich oder vorwiegend vom Zufall abh=C3=A4ngen = oder das=20 ausdr=C3=BCcklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung = eines solchen=20 Spieles veranstaltete Zusammenkunft f=C3=B6rdert, um aus dieser = Veranstaltung oder=20 Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Verm=C3=B6gensvorteil = zuzuwenden, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, es sei denn, da=C3=9F blo=C3=9F zu = gemeinn=C3=BCtzigen Zwecken oder=20 blo=C3=9F zum Zeitvertreib und um geringe Betr=C3=A4ge gespielt = wird.

    (2) Wer sich gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig an = einem solchen Spiel=20 beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Ketten- oder=20 Pyramidenspiele

     

    =C2=A7 168a. (1) Wer ein = Gewinnerwartungssystem, dessen=20 Teilnehmern gegen Einsatz ein Verm=C3=B6gensvorteil unter der = Bedingung in Aussicht=20 gestellt wird, da=C3=9F diesem oder einem damit im Zusammenhang = stehenden System=20 unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer zugef=C3=BChrt = werden, und bei=20 dem die Erlangung des Verm=C3=B6gensvorteils ganz oder teilweise vom=20 bedingungsgem=C3=A4=C3=9Fen Verhalten jeweils weiterer Teilnehmer = abh=C3=A4ngt (Ketten- oder=20 Pyramidenspiel),

    1.

    in Gang setzt oder veranstaltet = oder

    2.

    durch Zusammenk=C3=BCnfte, Prospekte oder = auf eine andere=20 zur Anwerbung vieler Teilnehmer geeignete Weise verbreitet=20 oder

    3.

    sonst die Verbreitung eines solchen Systems=20 gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig f=C3=B6rdert,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs = Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, es = sei denn,=20 da=C3=9F das System blo=C3=9F zu gemeinn=C3=BCtzigen Zwecken = veranstaltet wird oder=20 blo=C3=9F Eins=C3=A4tze geringen Wertes verlangt = werden.

    (2) Wer durch die Tat eine = gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von=20 Menschen schwer gesch=C3=A4digt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = drei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Wettbewerbsbeschr=C3=A4nkende=20 Absprachen bei Vergabeverfahren

     

    =C2=A7 168b. (1) Wer bei einem = Vergabeverfahren einen=20 Teilnahmeantrag stellt, ein Angebot legt oder Verhandlungen = f=C3=BChrt, die auf=20 einer rechtswidrigen Absprache beruhen, die darauf abzielt, den = Auftraggeber=20 zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig verhindert, dass der Auftraggeber das Angebot annimmt oder = dieser=20 seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des T=C3=A4ters das Angebot = nicht=20 angenommen oder die Leistung des Auftraggebers nicht erbracht, so wird = er=20 straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem=C3=BCht, die = Annahme des=20 Angebots oder das Erbringen der Leistung zu=20 verhindern.

  • Geschenkannahme = durch=20 Bedienstete oder Beauftragte

     

    =C2=A7 168c. (1) Ein Bediensteter oder = Beauftragter=20 eines Unternehmens, der im gesch=C3=A4ftlichen Verkehr f=C3=BCr die = pflichtwidrige=20 Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen = f=C3=BCr sich=20 oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich = versprechen l=C3=A4sst,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) =C3=9Cbersteigt der Wert des = Vorteils 5 000 Euro,=20 so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

    (3) Wer lediglich einen = geringf=C3=BCgigen Vorteil=20 annimmt oder sich versprechen l=C3=A4sst, ist nach Abs. 1 nicht zu = bestrafen, es=20 sei denn, dass die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begangen = wird.

  • Bestechung von = Bediensteten=20 oder Beauftragten

     

      =C2=A7 168d. Wer einem = Bediensteten=20 oder Beauftragten eines Unternehmens im gesch=C3=A4ftlichen Verkehr = f=C3=BCr die=20 pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung = f=C3=BCr ihn oder=20 einen Dritten einen nicht blo=C3=9F geringf=C3=BCgigen Vorteil = anbietet, verspricht oder=20 gew=C3=A4hrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Berechtigung zur=20 Anklage

     

      =C2=A7 168e. Die = strafbaren Handlungen=20 nach =C2=A7 168c Abs. 1 sowie nach =C2=A7 168d sind nur auf Verlangen = des Verletzten=20 oder eines der nach =C2=A7 14 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes = gegen den=20 unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zur Geltendmachung = des=20 Unterlassungsanspruchs Berechtigten zu = verfolgen.

  • Siebenter = Abschnitt

    Gemeingef=C3=A4hrliche strafbare=20 Handlungen und strafbare Handlungen

    gegen die = Umwelt

     

    Brandstiftung

     

    =C2=A7 169. (1) Wer an einer fremden = Sache ohne=20 Einwilligung des Eigent=C3=BCmers eine Feuersbrunst verursacht, ist = mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an = einer eigenen=20 Sache oder an der Sache eines anderen mit dessen Einwilligung eine=20 Feuersbrunst verursacht und dadurch eine Gefahr f=C3=BCr Leib oder = Leben (=C2=A7 89) des=20 anderen oder eines Dritten oder f=C3=BCr das Eigentum eines Dritten in = gro=C3=9Fem=20 Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt.

    (3) Hat die Tat den Tod eines Menschen = oder=20 schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20 Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, = so ist=20 der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn = Jahren, hat sie aber=20 den Tod einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach sich gezogen, = mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • Fahrl=C3=A4ssige = Herbeif=C3=BChrung=20 einer Feuersbrunst

     

    =C2=A7 170. (1) Wer eine der im =C2=A7 = 169 mit Strafe=20 bedrohten Taten fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = einem Jahr=20 zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat den Tod eines Menschen = oder=20 schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20 Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, = so ist=20 der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie aber = den Tod einer=20 gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

  • Vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung = durch Kernenergie oder=20 ionisierende Strahlen

     

    =C2=A7 171. (1) Wer bewirkt, da=C3=9F = durch freiwerdende=20 Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen eine Gefahr = f=C3=BCr Leib oder=20 Leben (=C2=A7 89) eines anderen oder f=C3=BCr fremdes Eigentum in = gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F=20 entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 = Abs. 3 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Fahrl=C3=A4ssige Gef=C3=A4hrdung = durch Kernenergie oder=20 ionisierende Strahlen

     

    =C2=A7 172. (1) Wer die im =C2=A7 171 = mit Strafe bedrohte=20 Handlung fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr zu=20 bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 = Abs. 2 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Vors=C3=A4tzliche = Gef=C3=A4hrdung durch=20 Sprengmittel

     

    =C2=A7 173. (1) Wer einen Sprengstoff = als Sprengmittel=20 zur Explosion bringt und dadurch eine Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben = (=C2=A7 89) eines=20 anderen oder f=C3=BCr fremdes Eigentum in gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F = herbeif=C3=BChrt, ist mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 = Abs. 3 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Fahrl=C3=A4ssige = Gef=C3=A4hrdung durch=20 Sprengmittel

     

    =C2=A7 174. (1) Wer die im =C2=A7 173 = mit Strafe bedrohte=20 Handlung fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr zu=20 bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 = Abs. 2 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Vorbereitung eines = Verbrechens=20 durch Kernenergie, ionisierende

    Strahlen oder=20 Sprengmittel

     

    =C2=A7 175. (1) Wer in der Absicht, sich = oder einem=20 anderen die Begehung einer nach =C2=A7 171 oder =C2=A7 173 mit Strafe = bedrohten, wenn=20 auch noch nicht bestimmten Handlung zu erm=C3=B6glichen, einen = Kernbrennstoff,=20 einen radioaktiven Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines=20 Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung eines dieser = Stoffe=20 erforderliche Vorrichtung anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder einen = solchen=20 Stoff einem anderen =C3=BCberl=C3=A4=C3=9Ft, von dem er wei=C3=9F = (=C2=A7 5 Abs. 3), da=C3=9F er ihn zur=20 Vorbereitung einer der genannten mit Strafe bedrohten Handlungen = erwirbt, ist=20 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn er=20 freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden erfahren=20 hat, den Gegenstand der Beh=C3=B6rde =C3=BCbergibt, es ihr = erm=C3=B6glicht, des Gegenstands=20 habhaft zu werden, oder sonst die Gefahr beseitigt, da=C3=9F von dem = Gegenstand zur=20 Begehung einer nach =C2=A7 171 oder =C2=A7 173 mit Strafe bedrohten = Handlung Gebrauch=20 gemacht wird.

  • Vors=C3=A4tzliche=20 Gemeingef=C3=A4hrdung

     

    =C2=A7 176. (1) Wer anders als durch = eine der in den =C2=A7=C2=A7=20 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr f=C3=BCr = Leib oder=20 Leben (=C2=A7 89) einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen oder = f=C3=BCr fremdes Eigentum in=20 gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe von = einem bis zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 = Abs. 3 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Fahrl=C3=A4ssige=20 Gemeingef=C3=A4hrdung

     

    =C2=A7 177. (1) Wer anders als durch = eine der in den =C2=A7=C2=A7=20 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrl=C3=A4ssig eine = Gefahr f=C3=BCr=20 Leib oder Leben (=C2=A7 89) einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen = oder f=C3=BCr fremdes=20 Eigentum in gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu einem=20 Jahr zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 = Abs. 2 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Herstellung und = Verbreitung=20 von Massenvernichtungswaffen

     

    =C2=A7 177a. (1) Wer zur = Massenvernichtung bestimmte=20 und geeignete atomare, biologische oder chemische Kampfmittel

    1.

    herstellt, verarbeitet oder zum Zweck der = Herstellung=20 entwickelt,

    2.

    in das Inland einf=C3=BChrt, aus dem Inland = ausf=C3=BChrt oder=20 durch das Inland durchf=C3=BChrt oder

    3.

    erwirbt, besitzt oder einem anderen = =C3=BCberl=C3=A4=C3=9Ft oder=20 verschafft,

    ist mit Freiheitsstrafe von einem bis = zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Wei=C3=9F der T=C3=A4ter, da=C3=9F = die Kampfmittel in ein=20 Gebiet gelangen sollen, in dem ein Krieg oder ein bewaffneter Konflikt = ausgebrochen ist oder unmittelbar auszubrechen droht, so ist er mit=20 Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn Jahren, wei=C3=9F = er aber, da=C3=9F die=20 Kampfmittel zum Einsatz gelangen sollen, mit Freiheitsstrafe von zehn = bis zu=20 zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu=20 bestrafen.

  • Unerlaubter Umgang = mit=20 Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder

    Strahleneinrichtungen

     

    =C2=A7 177b. (1) Wer entgegen einer = Rechtsvorschrift=20 oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag Kernmaterial herstellt, = bearbeitet,=20 verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, bef=C3=B6rdert, in das = Inland=20 einf=C3=BChrt, aus dem Inland ausf=C3=BChrt oder durch das Inland = durchf=C3=BChrt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag radioaktive = Stoffe oder=20 Strahleneinrichtungen so herstellt, bearbeitet, verarbeitet oder sonst = verwendet, aufbewahrt, bef=C3=B6rdert, in das Inland einf=C3=BChrt, = aus dem Inland=20 ausf=C3=BChrt oder durch das Inland durchf=C3=BChrt, dass dadurch

    1.

    eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer = schweren=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder = sonst f=C3=BCr die=20 Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20 Menschen,

    2.

    eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder = Pflanzenbestand in=20 erheblichem Ausma=C3=9F,

    3.

    eine lange Zeit andauernde Verschlechterung = des=20 Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20 oder

    4.

    ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt,

    entstehen = kann.

    (3) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift = oder einem=20 beh=C3=B6rdlichen Auftrag Kernmaterial oder radioaktive Stoffe = herstellt,=20 bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, aufbewahrt, = bef=C3=B6rdert, in das=20 Inland einf=C3=BChrt, aus dem Inland ausf=C3=BChrt oder durch das = Inland durchf=C3=BChrt und=20 dadurch die Gefahr herbeif=C3=BChrt, dass Kernmaterial oder = radioaktive Stoffe der=20 Herstellung oder Verarbeitung von zur Massenvernichtung geeigneten = atomaren=20 Kampfmitteln zug=C3=A4nglich werden, ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis=20 zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (4) Wird durch eine der im Abs. 1 oder = Abs. 2=20 erw=C3=A4hnten Handlungen die im =C2=A7 171 Abs. 1 genannte Gefahr = herbeigef=C3=BChrt, der=20 Tier- oder Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt oder eine lange = Zeit=20 andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des = Bodens oder der=20 Luft bewirkt, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von einem bis = zu zehn=20 Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 Abs. 3 = genannten Folgen, so=20 sind die dort angedrohten Strafen zu verh=C3=A4ngen.

    (5) Der Begriff Kernmaterial bezeichnet=20 Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material sowie = Ausr=C3=BCstung,=20 Technologie und Material, die dem Sicherheitskontrollsystem nach dem=20 Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen. Der = Begriff=20 radioaktive Stoffe bezeichnet Stoffe, die ein oder mehrere = Radionuklide=20 enthalten, sofern deren Aktivit=C3=A4t oder Konzentration nach dem = Stand der=20 Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht au=C3=9Fer Acht = gelassen=20 werden kann; Gegenst=C3=A4nde, die radioaktive Stoffe enthalten oder = an deren=20 Oberfl=C3=A4che sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven = Stoffen gleich.=20 Unter Strahleneinrichtungen sind solche Ger=C3=A4te oder Anlagen zu = verstehen, die,=20 ohne radioaktive Stoffe zu enthalten, imstande sind, ionisierende = Strahlung=20 auszusenden, und deren Betrieb einer Bewilligungspflicht nach dem=20 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden = Fassung,=20 unterliegt.

  • Fahrl=C3=A4ssiger = unerlaubter=20 Umgang mit Kernmaterial, radioaktiven

    Stoffen oder=20 Strahleneinrichtungen

     

    =C2=A7 177c. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig = entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine der im = =C2=A7 177b Abs. 1, 2=20 oder 3 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu=20 einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat die im =C2=A7 171 = Abs. 1=20 genannte Gefahr herbeigef=C3=BChrt, der Tier- oder Pflanzenbestand = erheblich=20 gesch=C3=A4digt oder eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des = Zustands eines=20 Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft bewirkt, so ist der = T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 = Tagess=C3=A4tzen=20 zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. 2 genannten = Folgen, so sind=20 die dort angedrohten Strafen zu = verh=C3=A4ngen.

  • Vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung = von Menschen durch=20 =C3=BCbertragbare Krankheiten

     

      =C2=A7 178. Wer eine = Handlung begeht,=20 die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer =C3=BCbertragbaren = Krankheit=20 unter Menschen herbeizuf=C3=BChren, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = drei Jahren oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen, wenn die = Krankheit ihrer=20 Art nach zu den wenn auch nur beschr=C3=A4nkt anzeige- oder = meldepflichtigen=20 Krankheiten geh=C3=B6rt.

  • Fahrl=C3=A4ssige Gef=C3=A4hrdung von = Menschen durch=20 =C3=BCbertragbare Krankheiten

     

      =C2=A7 179. Wer die im = =C2=A7 178 mit Strafe=20 bedrohte Handlung fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis = zu einem Jahr=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Vors=C3=A4tzliche = Beeintr=C3=A4chtigung=20 der Umwelt

     

    =C2=A7 180. (1) Wer entgegen einer = Rechtsvorschrift=20 oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag ein Gew=C3=A4sser, den Boden oder = die Luft so=20 verunreinigt oder sonst beeintr=C3=A4chtigt, dass dadurch

    1.

    eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer = schweren=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder = sonst f=C3=BCr die=20 Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20 Menschen,

    2.

    eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder = Pflanzenbestand in=20 erheblichem Ausma=C3=9F,

    3.

    eine lange Zeit andauernde Verschlechterung = des=20 Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20 oder

    4.

    ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein = Schaden an=20 einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden = Gegenstand=20 oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt,

    entstehen kann, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20 Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20 Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder = der Luft=20 bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer = fremden=20 Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem = Naturdenkmal, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, herbeigef=C3=BChrt, so = ist der T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen. Hat die Tat=20 eine der im =C2=A7 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort = angedrohten=20 Strafen zu verh=C3=A4ngen.

  • Fahrl=C3=A4ssige = Beeintr=C3=A4chtigung=20 der Umwelt

     

    =C2=A7 181. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig = entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine der im = =C2=A7 180 mit Strafe=20 bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr = oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20 Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20 Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder = der Luft=20 bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer = fremden=20 Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem = Naturdenkmal, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, herbeigef=C3=BChrt, so = ist der T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 = Tagess=C3=A4tzen=20 zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. 2 genannten = Folgen, so sind=20 die dort angedrohten Strafen zu = verh=C3=A4ngen.

  • Schwere = Beeintr=C3=A4chtigung durch=20 L=C3=A4rm

     

      =C2=A7 181a. Wer = entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag L=C3=A4rm in = einem solchen Ausma=C3=9F=20 oder unter solchen Umst=C3=A4nden erzeugt, da=C3=9F die Tat eine = nachhaltige und schwere=20 Beeintr=C3=A4chtigung des k=C3=B6rperlichen Befindens vieler Menschen = nach sich zieht,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis = zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Vors=C3=A4tzliches = umweltgef=C3=A4hrdendes Behandeln und Verbringen von

    Abf=C3=A4llen

     

    =C2=A7 181b. (1) Wer entgegen einer = Rechtsvorschrift=20 oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag Abf=C3=A4lle so behandelt, lagert = oder ablagert,=20 abl=C3=A4sst oder sonst beseitigt, bef=C3=B6rdert, in das Inland = einf=C3=BChrt, aus dem=20 Inland ausf=C3=BChrt oder durch das Inland durchf=C3=BChrt, dass = dadurch

    1.

    eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer = schweren=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder = sonst f=C3=BCr die=20 Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20 Menschen,

    2.

    eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder = Pflanzenbestand in=20 erheblichem Ausma=C3=9F,

    3.

    eine lange Zeit andauernde Verschlechterung = des=20 Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20 oder

    4.

    ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt,

    entstehen kann, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20 Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20 Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder = der Luft oder=20 einen Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, = so ist der=20 T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Hat = die Tat eine=20 der im =C2=A7 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort = angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Fahrl=C3=A4ssiges=20 umweltgef=C3=A4hrdendes Behandeln und Verbringen von

    Abf=C3=A4llen

     

    =C2=A7 181c. (1) Wer fahrl=C3=A4ssig = entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine der im = =C2=A7 181b mit Strafe=20 bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs = Monaten oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20 Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20 Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder = der Luft oder=20 ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, so = ist der T=C3=A4ter=20 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. = 2 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Vors=C3=A4tzliches = umweltgef=C3=A4hrdendes Betreiben von Anlagen

     

    =C2=A7 181d. (1) Wer entgegen einer = Rechtsvorschrift=20 oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag eine Anlage, in der eine = gef=C3=A4hrliche T=C3=A4tigkeit=20 durchgef=C3=BChrt wird, so betreibt, dass dadurch

    1.

    eine Gefahr f=C3=BCr das Leben oder einer = schweren=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) eines anderen oder = sonst f=C3=BCr die=20 Gesundheit oder k=C3=B6rperliche Sicherheit einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von=20 Menschen,

    2.

    eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder = Pflanzenbestand in=20 erheblichem Ausma=C3=9F,

    3.

    eine lange Zeit andauernde Verschlechterung = des=20 Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder der Luft=20 oder

    4.

    ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro=20 =C3=BCbersteigt,

    entstehen kann, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20 Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20 Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder = der Luft oder=20 ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, so = ist der T=C3=A4ter=20 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 169 Abs. = 3 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Grob = fahrl=C3=A4ssiges=20 umweltgef=C3=A4hrdendes Betreiben von Anlagen

     

    =C2=A7 181e. (1) Wer grob = fahrl=C3=A4ssig entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag die im =C2=A7 = 181d Abs. 1 mit=20 Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs = Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wird durch die Tat der Tier- oder=20 Pflanzenbestand erheblich gesch=C3=A4digt, eine lange Zeit andauernde=20 Verschlechterung des Zustands eines Gew=C3=A4ssers, des Bodens oder = der Luft oder=20 ein Beseitigungsaufwand, der 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, bewirkt, so = ist der T=C3=A4ter=20 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im =C2=A7 170 Abs. = 2 genannten=20 Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu=20 verh=C3=A4ngen.

  • Andere = Gef=C3=A4hrdungen des Tier-=20 oder Pflanzenbestandes

     

    =C2=A7 182. (1) Wer eine Handlung = begeht, die geeignet=20 ist,

    1.

    die Gefahr der Verbreitung einer Seuche = unter Tieren=20 herbeizuf=C3=BChren oder

    2.

    die Gefahr der Verbreitung eines f=C3=BCr = den Tier- oder=20 Pflanzenbestand gef=C3=A4hrlichen Krankheitserregers oder = Sch=C3=A4dlings=20 herbeizuf=C3=BChren,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = entgegen einer=20 Rechtsvorschrift oder einem beh=C3=B6rdlichen Auftrag auf andere als = die im =C2=A7 180=20 bezeichnete Weise eine Gefahr f=C3=BCr den Tier- oder Pflanzenbestand = in=20 erheblichem Ausma=C3=9F herbeif=C3=BChrt.

  • Fahrl=C3=A4ssige = Gef=C3=A4hrdung des=20 Tier- oder Pflanzenbestandes

     

      =C2=A7 183. Wer eine der = im =C2=A7 182 mit=20 Strafe bedrohten Handlungen fahrl=C3=A4ssig begeht, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Irrtum =C3=BCber = Rechtsvorschriften=20 und beh=C3=B6rdliche Auftr=C3=A4ge

     

    =C2=A7 183a. (1) Hat sich der T=C3=A4ter = in den F=C3=A4llen der=20 =C2=A7=C2=A7 180, 181a, 181b, 181d und 182 mit einer Rechtsvorschrift = oder einem=20 beh=C3=B6rdlichen Auftrag nicht bekannt gemacht, obwohl er seinem = Beruf, seiner=20 Besch=C3=A4ftigung oder sonst den Umst=C3=A4nden nach dazu = verpflichtet gewesen w=C3=A4re,=20 oder ist ihm ein Irrtum =C3=BCber die Rechtsvorschrift oder den = beh=C3=B6rdlichen=20 Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er im =C3=BCbrigen = vors=C3=A4tzlich handelt,=20 gleichwohl nach diesen Bestimmungen zu bestrafen.

    (2) Abs. 1 gilt in den F=C3=A4llen der = =C2=A7=C2=A7 181, 181c und=20 183 entsprechend, wenn der T=C3=A4ter fahrl=C3=A4ssig handelt, im = Falle des =C2=A7 181e, wenn=20 er grob fahrl=C3=A4ssig handelt.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 183b. (1) Wegen einer der in den = =C2=A7=C2=A7 180, 181 und=20 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig und bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden=20 erfahren hat, die von ihm herbeigef=C3=BChrten Gefahren, = Verunreinigungen und=20 sonstigen Beeintr=C3=A4chtigungen beseitigt, sofern es nicht schon zu = einer=20 Sch=C3=A4digung eines Menschen oder des Tier- oder Pflanzenbestandes = gekommen=20 ist.

    (2) =C2=A7 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach = anzuwenden.

  • Kurpfuscherei

     

      =C2=A7 184. Wer, ohne = die zur Aus=C3=BCbung=20 des =C3=A4rztlichen Berufes erforderliche Ausbildung erhalten zu = haben, eine=20 T=C3=A4tigkeit, die den =C3=84rzten vorbehalten ist, in bezug auf eine = gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von=20 Menschen gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig aus=C3=BCbt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu drei Monaten oder=20 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Luftpiraterie

     

    =C2=A7 185. (1) Wer unter Ausnutzung der = besonderen=20 Verh=C3=A4ltnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch = gef=C3=A4hrliche Drohung gegen=20 eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder gegen eine = Person, die=20 auf den Kurs des Luftfahrzeuges oder auf die Sicherheit an Bord = Einflu=C3=9F nehmen=20 kann, ein Luftfahrzeug in seine Gewalt oder unter seine Kontrolle = bringt oder=20 die Herrschaft dar=C3=BCber aus=C3=BCbt, ist mit Freiheitsstrafe von = einem bis zu zehn=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat den Tod eines Menschen = oder=20 schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20 Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu = f=C3=BCnfzehn Jahren,=20 hat sie aber den Tod einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach = sich gezogen, mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • Vors=C3=A4tzliche = Gef=C3=A4hrdung der=20 Sicherheit der Luftfahrt

     

    =C2=A7 186. (1) Wer auf solche Weise, = da=C3=9F dadurch die=20 Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gef=C3=A4hrdet werden = kann,

    1.

    gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges = befindliche=20 Person Gewalt =C3=BCbt oder ihr mit Gewalt = droht,

    2.

    das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug = besch=C3=A4digt=20 oder

    3.

    Einrichtungen der Luftfahrt zerst=C3=B6rt, = besch=C3=A4digt oder=20 in ihrem Betrieb beeintr=C3=A4chtigt,

    ist, wenn die Tat nicht nach einer = anderen=20 Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit = Freiheitsstrafe von=20 einem bis zu zehn Jahren zu = bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen,

    1.

    wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug = zerst=C3=B6rt=20 oder derart besch=C3=A4digt, da=C3=9F es flugunf=C3=A4hig wird, = oder

    2.

    wer durch eine wissentlich unrichtige = Mitteilung eine=20 Gefahr f=C3=BCr die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug=20 herbeif=C3=BChrt.

    (3) Hat die Tat den Tod eines Menschen = oder=20 schwere K=C3=B6rperverletzungen (=C2=A7 84 Abs. 1) einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20 Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu = f=C3=BCnfzehn Jahren,=20 hat sie aber den Tod einer gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen nach = sich gezogen, mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • Hinderung der = Bek=C3=A4mpfung einer=20 Gemeingefahr

     

      =C2=A7 187. Wer eine = Ma=C3=9Fnahme, die zur=20 Abwendung einer gegenw=C3=A4rtigen Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben = (=C2=A7 89) einer gr=C3=B6=C3=9Feren=20 Zahl von Menschen oder f=C3=BCr fremdes Eigentum in gro=C3=9Fem = Ausma=C3=9F notwendig ist,=20 vereitelt oder erschwert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren = zu=20 bestrafen.

  • Achter = Abschnitt

    Strafbare Handlungen gegen den = religi=C3=B6sen=20 Frieden und die Ruhe der Toten

     

    Herabw=C3=BCrdigung religi=C3=B6ser=20 Lehren

     

      =C2=A7 188. Wer = =C3=B6ffentlich eine Person=20 oder eine Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer im Inland = bestehenden=20 Kirche oder Religionsgesellschaft bildet, oder eine Glaubenslehre, = einen=20 gesetzlich zul=C3=A4ssigen Brauch oder eine gesetzlich zul=C3=A4ssige = Einrichtung einer=20 solchen Kirche oder Religionsgesellschaft unter Umst=C3=A4nden = herabw=C3=BCrdigt oder=20 verspottet, unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes = =C3=84rgernis zu=20 erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • St=C3=B6rung einer = Religions=C3=BCbung

     

    =C2=A7 189. (1) Wer mit Gewalt oder = durch Drohung mit=20 Gewalt den gesetzlich zul=C3=A4ssigen Gottesdienst oder einzelne = solche=20 gottesdienstliche Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder=20 Religionsgesellschaft hindert oder st=C3=B6rt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu zwei=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer

    1.

    an einem Ort, der der gesetzlich = zul=C3=A4ssigen=20 Religions=C3=BCbung einer im Inland bestehenden Kirche oder=20 Religionsgesellschaft gewidmet ist,

    2.

    bei dem gesetzlich zul=C3=A4ssigen = =C3=B6ffentlichen=20 Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zul=C3=A4ssigen = =C3=B6ffentlichen=20 gottesdienstlichen Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche = oder=20 Religionsgesellschaft oder

    3.

    mit einem dem gesetzlich zul=C3=A4ssigen = Gottesdienst einer=20 im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft = unmittelbar=20 gewidmeten Gegenstand

    auf eine Weise Unfug treibt, die = geeignet ist,=20 berechtigtes =C3=84rgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • St=C3=B6rung der=20 Totenruhe

     

    =C2=A7 190. (1) Wer einen Leichnam oder = Teile eines=20 Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verf=C3=BCgungsberechtigten = entzieht=20 oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsst=C3=A4tte wegschafft, = ferner wer=20 einen Leichnam mi=C3=9Fhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines = Toten oder eine=20 Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkst=C3=A4tte verunehrt, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-,=20 Aufbahrungs- oder Totengedenkst=C3=A4tte entfernt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • St=C3=B6rung einer = Bestattungsfeier

     

      =C2=A7 191. Wer = wissentlich eine=20 Bestattungsfeier durch einen L=C3=A4rm, der geeignet ist, berechtigtes = =C3=84rgernis zu=20 erregen, oder durch ein anderes solches Verhalten st=C3=B6rt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 = Tagess=C3=A4tzen=20 zu bestrafen.

  • Neunter = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen Ehe=20 und Familie

     

    Mehrfache = Ehe

     

      =C2=A7 192. Wer eine = neue Ehe schlie=C3=9Ft,=20 obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten Person = eine Ehe=20 schlie=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Ehet=C3=A4uschung

     

    =C2=A7 193. (1) Wer bei Eingehung einer = Ehe dem anderen=20 Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen = anderen=20 durch T=C3=A4uschung =C3=BCber Tatsachen, derentwegen die Aufhebung = der Ehe begehrt=20 werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schlie=C3=9Fen.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nur dann zu = bestrafen, wenn die=20 Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache f=C3=BCr nichtig erkl=C3=A4rt = oder wegen der=20 T=C3=A4uschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen = des Verletzten=20 zu verfolgen.

  • Verbotene=20 Adoptionsvermittlung

     

    =C2=A7 194. (1) Wer bewirkt, dass eine=20 zustimmungsberechtigte Person gegen Gew=C3=A4hrung eines Vorteils = f=C3=BCr sich oder=20 einen Dritten der Adoption einer minderj=C3=A4hrigen Person durch eine = andere=20 Person zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu = bestrafen.

    (2) Handelt der T=C3=A4ter, um sich oder = einem Dritten=20 einen Verm=C3=B6gensvorteil zu verschaffen, so ist er mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

    (3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen = denen die=20 Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (=C2=A7 12 StGB) = zu=20 bestrafen.

  • Kindesentziehung

     

    =C2=A7 195. (1) Wer eine Person unter = sechzehn Jahren=20 dem Erziehungsberechtigten entzieht, sie vor ihm verborgen h=C3=A4lt, = sie=20 verleitet, sich ihm zu entziehen oder sich vor ihm verborgen zu = halten, oder=20 ihr dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20 bestrafen.

    (2) Wer die Tat in Beziehung auf eine = unm=C3=BCndige=20 Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

    (3) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung des=20 Erziehungsberechtigten zu verfolgen. Entzieht er diesem eine Person, = die das=20 vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, so bedarf die Verfolgung = =C3=BCberdies der=20 Erm=C3=A4chtigung des Jugendwohlfahrtstr=C3=A4gers.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nicht zu = bestrafen, wenn er=20 Grund zur Annahme hatte, da=C3=9F ohne sein Handeln das = k=C3=B6rperliche oder seelische=20 Wohl der Person unter sechzehn Jahren ernstlich gef=C3=A4hrdet = w=C3=A4re, und er -=20 soweit erforderlich - deren Aufenthalt dem Erziehungsberechtigten, dem = Jugendwohlfahrtstr=C3=A4ger oder einer Sicherheitsbeh=C3=B6rde ohne = unn=C3=B6tigen Aufschub=20 bekanntgegeben hat.

    (5) Eine Person unter sechzehn Jahren, = die einen=20 anderen dazu verleitet, sie dem Erziehungsberechtigten zu entziehen = oder ihr=20 Hilfe zu leisten, sich selbst dem Erziehungsberechtigten zu entziehen, = ist=20 nicht zu bestrafen.

  • Vereitelung = beh=C3=B6rdlich=20 angeordneter Erziehungsma=C3=9Fnahmen

     

    =C2=A7 196. (1) Wer eine = minderj=C3=A4hrige Person einer=20 beh=C3=B6rdlich angeordneten Erziehungsma=C3=9Fnahme entzieht, sie = verleitet, sich einer=20 solchen Ma=C3=9Fnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe leistet, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur mit = Erm=C3=A4chtigung der Beh=C3=B6rde=20 zu verfolgen, die =C3=BCber die Fortsetzung der = Erziehungsma=C3=9Fnahme zu entscheiden=20 hat.

    (3) =C2=A7 195 Abs. 5 gilt=20 entsprechend.

  • Verletzung der=20 Unterhaltspflicht

     

    =C2=A7 198. (1) Wer seine im = Familienrecht begr=C3=BCndete=20 Unterhaltspflicht gr=C3=B6blich verletzt und dadurch bewirkt, da=C3=9F = der Unterhalt=20 oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gef=C3=A4hrdet wird oder = ohne Hilfe=20 von anderer Seite gef=C3=A4hrdet w=C3=A4re, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu sechs Monaten=20 zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt insbesondere auch, wer = es=20 unterl=C3=A4=C3=9Ft, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die = Erf=C3=BCllung dieser Pflicht=20 erm=C3=B6glichen w=C3=BCrde.

    (2) Ist der T=C3=A4ter = r=C3=BCckf=C3=A4llig (=C2=A7 39) oder hat die=20 Tat die Verwahrlosung oder eine betr=C3=A4chtliche Sch=C3=A4digung der = Gesundheit oder=20 der k=C3=B6rperlichen oder geistigen Entwicklung des = Unterhaltsberechtigten zur=20 Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, = hat die Tat=20 aber den Tod des Unterhaltsberechtigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe = bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

  • Vernachl=C3=A4ssigung der Pflege,=20 Erziehung oder Beaufsichtigung

     

      =C2=A7 199. Wer die ihm = auf Grund eines=20 Gesetzes obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung einer=20 minderj=C3=A4hrigen Person gr=C3=B6blich vernachl=C3=A4ssigt und = dadurch, wenn auch nur=20 fahrl=C3=A4ssig, deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Unterschiebung = eines=20 Kindes

     

      =C2=A7 200. Wer ein Kind = unterschiebt,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • Zehnter = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 sexuelle Integrit=C3=A4t und

    Selbstbestimmung

     

    Vergewaltigung

     

    =C2=A7 201. (1) Wer eine Person mit = Gewalt, durch=20 Entziehung der pers=C3=B6nlichen Freiheit oder durch Drohung mit = gegenw=C3=A4rtiger=20 Gefahr f=C3=BCr Leib oder Leben (=C2=A7 89) zur Vornahme oder Duldung = des Beischlafes=20 oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung = n=C3=B6tigt,=20 ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu = bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur = Folge oder=20 wird die vergewaltigte Person durch die Tat l=C3=A4ngere Zeit hindurch = in einen=20 qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so = ist der=20 T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn = Jahren, hat die Tat aber=20 den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von = zehn bis=20 zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu=20 bestrafen.

  • Geschlechtliche=20 N=C3=B6tigung

     

    =C2=A7 202. (1) Wer au=C3=9Fer den = F=C3=A4llen des =C2=A7 201 eine=20 Person mit Gewalt oder durch gef=C3=A4hrliche Drohung zur Vornahme = oder Duldung=20 einer geschlechtlichen Handlung n=C3=B6tigt, ist mit Freiheitsstrafe = von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der gen=C3=B6tigten Person zur = Folge oder wird=20 die gen=C3=B6tigte Person durch die Tat l=C3=A4ngere Zeit hindurch in = einen qualvollen=20 Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der = T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod = der=20 gen=C3=B6tigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf = bis zu f=C3=BCnfzehn=20 Jahren zu bestrafen.

  • Sexueller = Missbrauch einer=20 wehrlosen oder psychisch

    beeintr=C3=A4chtigten=20 Person

     

    =C2=A7 205. (1) Wer eine wehrlose Person = oder eine=20 Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen = Behinderung,=20 wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst=C3=B6rung oder wegen einer = anderen=20 schweren, einem dieser Zust=C3=A4nde gleichwertigen seelischen = St=C3=B6rung unf=C3=A4hig ist,=20 die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu = handeln,=20 unter Ausn=C3=BCtzung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an = ihr eine=20 geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen = l=C3=A4sst oder=20 sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, = um sich=20 oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu = verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, = ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (2) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der T=C3=A4ter = mit=20 Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn Jahren zu = bestrafen. Hat die Tat=20 jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der = T=C3=A4ter mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

  • Schwerer sexueller = Mi=C3=9Fbrauch=20 von Unm=C3=BCndigen

     

    =C2=A7 206. (1) Wer mit einer = unm=C3=BCndigen Person den=20 Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche = Handlung=20 unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = unm=C3=BCndige=20 Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem = Beischlaf=20 gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person = oder, um=20 sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, = dazu=20 verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche = Handlung an=20 sich selbst vorzunehmen.

    (3) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unm=C3=BCndigen Person zur = Folge, so ist=20 der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu f=C3=BCnfzehn = Jahren, hat sie aber=20 den Tod der unm=C3=BCndigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von = zehn bis zu=20 zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    (4) =C3=9Cbersteigt das Alter des = T=C3=A4ters das Alter der=20 unm=C3=BCndigen Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die = geschlechtliche=20 Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die Tat = weder=20 eine schwere K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) noch den Tod der = unm=C3=BCndigen Person=20 zur Folge, so ist der T=C3=A4ter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, = es sei denn,=20 die unm=C3=BCndige Person h=C3=A4tte das 13. Lebensjahr noch nicht=20 vollendet.

  • Sexueller = Mi=C3=9Fbrauch von=20 Unm=C3=BCndigen

     

    =C2=A7 207. (1) Wer au=C3=9Fer dem Fall = des =C2=A7 206 eine=20 geschlechtliche Handlung an einer unm=C3=BCndigen Person vornimmt oder = von einer=20 unm=C3=BCndigen Person an sich vornehmen l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = unm=C3=BCndige=20 Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen = Person=20 oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu=20 befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich = selbst=20 vorzunehmen.

    (3) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe von = f=C3=BCnf bis zu=20 f=C3=BCnfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unm=C3=BCndigen Person = zur Folge, mit=20 Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger=20 Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    (4) =C3=9Cbersteigt das Alter des = T=C3=A4ters das Alter der=20 unm=C3=BCndigen Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der = Folgen des=20 Abs. 3 eingetreten, so ist der T=C3=A4ter nach Abs. 1 und 2 nicht zu = bestrafen, es=20 sei denn, die unm=C3=BCndige Person h=C3=A4tte das zw=C3=B6lfte = Lebensjahr noch nicht=20 vollendet.

  • Pornographische = Darstellungen=20 Minderj=C3=A4hriger

     

    =C2=A7 207a. (1) Wer eine = pornographische Darstellung=20 einer minderj=C3=A4hrigen Person (Abs. 4)

    1.

    herstellt oder

    2.

    einem anderen anbietet, verschafft, = =C3=BCberl=C3=A4sst,=20 vorf=C3=BChrt oder sonst zug=C3=A4nglich = macht,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische = Darstellung einer=20 minderj=C3=A4hrigen Person (Abs. 4) zum Zweck der Verbreitung = herstellt, einf=C3=BChrt,=20 bef=C3=B6rdert oder ausf=C3=BChrt oder eine Tat nach Abs. 1 = gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht. Mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die = Tat als=20 Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen=20 besonders schweren Nachteil der minderj=C3=A4hrigen Person zur Folge = hat; ebenso=20 ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer = minderj=C3=A4hrigen=20 Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der = Herstellung das Leben der dargestellten minderj=C3=A4hrigen Person = vors=C3=A4tzlich oder=20 grob fahrl=C3=A4ssig gef=C3=A4hrdet.

    (3) Wer sich eine pornographische = Darstellung=20 einer m=C3=BCndigen minderj=C3=A4hrigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) = verschafft oder eine=20 solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu = bestrafen. Mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine=20 pornographische Darstellung einer unm=C3=BCndigen Person (Abs. 4) = verschafft oder=20 eine solche besitzt.

    (3a) Nach Abs. 3 wird auch bestraft, wer = im=20 Internet wissentlich auf eine pornographische Darstellung = Minderj=C3=A4hriger=20 zugreift.

    (4) Pornographische Darstellungen = Minderj=C3=A4hriger=20 sind

    1.

    wirklichkeitsnahe Abbildungen einer = geschlechtlichen=20 Handlung an einer unm=C3=BCndigen Person oder einer = unm=C3=BCndigen Person an sich=20 selbst, an einer anderen Person oder mit einem = Tier,

    2.

    wirklichkeitsnahe Abbildungen eines = Geschehens mit=20 einer unm=C3=BCndigen Person, dessen Betrachtung nach den = Umst=C3=A4nden den=20 Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche = Handlung=20 an der unm=C3=BCndigen Person oder der unm=C3=BCndigen Person an = sich selbst, an=20 einer anderen Person oder mit einem Tier = handelt,

    3.

    wirklichkeitsnahe = Abbildungen

    a)

    einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der = Z 1 oder=20 eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit m=C3=BCndigen = Minderj=C3=A4hrigen,=20 oder

    b)

    der Genitalien oder der Schamgegend=20 Minderj=C3=A4hriger,

    soweit es sich um rei=C3=9Ferisch = verzerrte, auf=20 sich selbst reduzierte und von anderen = Lebens=C3=A4u=C3=9Ferungen losgel=C3=B6ste=20 Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters=20 dienen;

    4.

    bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - = zufolge=20 Ver=C3=A4nderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer = solchen - nach=20 den Umst=C3=A4nden den Eindruck vermittelt, es handle sich um = eine Abbildung=20 nach den Z 1 bis 3.

    (5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht = zu=20 bestrafen, wer

    1.

    eine pornographische Darstellung einer = m=C3=BCndigen=20 minderj=C3=A4hrigen Person mit deren Einwilligung und zu deren = eigenem=20 Gebrauch herstellt oder besitzt oder

    2.

    eine pornographische Darstellung einer = m=C3=BCndigen=20 minderj=C3=A4hrigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen = Gebrauch=20 herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der = Verbreitung=20 der Darstellung verbunden=20 ist.

  • Sexueller = Missbrauch von=20 Jugendlichen

     

    =C2=A7 207b. (1) Wer an einer Person, = die das 16.=20 Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gr=C3=BCnden = noch nicht reif=20 genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser = Einsicht zu=20 handeln, unter Ausn=C3=BCtzung dieser mangelnden Reife sowie seiner = altersbedingten=20 =C3=9Cberlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer = solchen Person=20 an sich vornehmen l=C3=A4sst oder eine solche Person dazu verleitet, = eine=20 geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem = Dritten=20 an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr = oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer an einer Person, die das 16. = Lebensjahr=20 noch nicht vollendet hat, unter Ausn=C3=BCtzung einer Zwangslage = dieser Person eine=20 geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich = vornehmen=20 l=C3=A4sst oder eine solche Person dazu verleitet, eine = geschlechtliche Handlung an=20 einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu = lassen,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (3) Wer eine Person, die das 18. = Lebensjahr noch=20 nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, = eine=20 geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder = von ihm=20 oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

  • Sittliche = Gef=C3=A4hrdung von=20 Personen unter sechzehn Jahren

     

    =C2=A7 208. (1) Wer eine Handlung, die = geeignet ist,=20 die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen = unter=20 sechzehn Jahren zu gef=C3=A4hrden, vor einer unm=C3=BCndigen Person = oder einer seiner=20 Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter = sechzehn=20 Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu = erregen=20 oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu = bestrafen,=20 es sei denn, da=C3=9F nach den Umst=C3=A4nden des Falles eine = Gef=C3=A4hrdung der unm=C3=BCndigen=20 oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.

    (2) =C3=9Cbersteigt das Alter des = T=C3=A4ters im ersten Fall=20 des Abs. 1 das Alter der unm=C3=BCndigen Person nicht um mehr als vier = Jahre, so=20 ist der T=C3=A4ter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unm=C3=BCndige = Person h=C3=A4tte das=20 zw=C3=B6lfte Lebensjahr noch nicht = vollendet.

  • Blutschande

     

    =C2=A7 211. (1) Wer mit einer Person, = die mit ihm in=20 gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Wer eine Person, mit der er in = absteigender=20 Linie verwandt ist, zum Beischlaf verf=C3=BChrt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

    (3) Wer mit seinem Bruder oder mit = seiner=20 Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs=20 Monaten zu bestrafen.

    (4) Wer zur Zeit der Tat das neunzehnte = Lebensjahr=20 noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande nicht zu bestrafen, = wenn er=20 zur Tat verf=C3=BChrt worden ist.

  • Mi=C3=9Fbrauch = eines=20 Autorit=C3=A4tsverh=C3=A4ltnisses

     

    =C2=A7 212. (1) Wer

    1.

    mit einer mit ihm in absteigender Linie = verwandten=20 minderj=C3=A4hrigen Person, seinem minderj=C3=A4hrigen Wahlkind, = Stiefkind oder=20 M=C3=BCndel oder

    2.

    mit einer minderj=C3=A4hrigen Person, die = seiner Erziehung,=20 Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausn=C3=BCtzung = seiner Stellung=20 gegen=C3=BCber dieser Person

    eine geschlechtliche Handlung vornimmt = oder von=20 einer solchen Person an sich vornehmen l=C3=A4sst oder, um sich = oder einen=20 Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu = verleitet,=20 eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

    1.

    als Arzt, klinischer Psychologe,=20 Gesundheitspsychologe, Psychotherapeut, Angeh=C3=B6riger eines = Gesundheits-=20 und Krankenpflegeberufes oder Seelsorger mit einer = berufsm=C3=A4=C3=9Fig betreuten=20 Person,

    2.

    als Angestellter einer Erziehungsanstalt = oder sonst=20 als in einer Erziehungsanstalt Besch=C3=A4ftigter mit einer in = der Anstalt=20 betreuten Person oder

    3.

    als Beamter mit einer Person, die seiner = amtlichen=20 Obhut anvertraut ist,

    unter Ausn=C3=BCtzung seiner Stellung = dieser Person=20 gegen=C3=BCber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von = einer solchen=20 Person an sich vornehmen l=C3=A4sst oder, um sich oder einen = Dritten=20 geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, = eine=20 geschlechtliche Handlung an sich selbst=20 vorzunehmen.

  • Kuppelei

     

    =C2=A7 213. (1) Wer eine Person, zu der = er in einem der=20 im =C2=A7 212 bezeichneten Verh=C3=A4ltnisse steht, unter den dort = genannten=20 Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen = Person=20 verleitet oder die pers=C3=B6nliche Ann=C3=A4herung der beiden = Personen zur Vornahme=20 einer geschlechtlichen Handlung herbeif=C3=BChrt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Handelt der T=C3=A4ter, um sich oder = einem anderen=20 einen Verm=C3=B6gensvorteil zu verschaffen, so ist er mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

  • Entgeltliche = Vermittlung von=20 Sexualkontakten mit Minderj=C3=A4hrigen

     

    =C2=A7 214. (1) Wer die pers=C3=B6nliche = Ann=C3=A4herung einer=20 unm=C3=BCndigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer = geschlechtlichen=20 Handlung herbeif=C3=BChrt, um sich oder einem anderen einen = Verm=C3=B6gensvorteil zu=20 verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Wer au=C3=9Fer dem Fall des Abs. 1 = die pers=C3=B6nliche=20 Ann=C3=A4herung einer minderj=C3=A4hrigen mit einer anderen Person zur = Vornahme einer=20 geschlechtlichen Handlung herbeif=C3=BChrt, um sich oder einem anderen = einen=20 Verm=C3=B6gensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von = sechs Monaten bis=20 zu zwei Jahren zu bestrafen.

  • Zuf=C3=BChren zur=20 Prostitution

     

      =C2=A7 215. Wer eine = Person der=20 Prostitution zuf=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren = zu=20 bestrafen.

  • F=C3=B6rderung der = Prostitution und=20 pornographischer Darbietungen

    Minderj=C3=A4hriger

     

    =C2=A7 215a. (1) Wer eine = minderj=C3=A4hrige Person, mag sie=20 auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Aus=C3=BCbung der = Prostitution oder=20 zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem = anderen=20 zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = minderj=C3=A4hrige=20 Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen=20 Darbietung mitwirkt, ausn=C3=BCtzt, um sich oder einem anderen einen=20 Verm=C3=B6gensvorteil zuzuwenden.

    (2) Wer die Tat im Rahmen einer = kriminellen=20 Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass = durch die=20 Tat das Leben der Person vors=C3=A4tzlich oder grob fahrl=C3=A4ssig = gef=C3=A4hrdet wird oder=20 die Tat einen besonders schweren Nachteil f=C3=BCr die Person zur = Folge hat, ist=20 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen. Wer die=20 Tat gegen eine unm=C3=BCndige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe = von einem bis=20 zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (3) An einer pornographischen Darbietung = wirkt=20 mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen = Lebens=C3=A4u=C3=9Ferungen=20 losgel=C3=B6ste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende=20 geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder = mit=20 einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich = vornehmen=20 l=C3=A4sst oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine = Schamgegend zur Schau=20 stellt.

  • Zuh=C3=A4lterei

     

    =C2=A7 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, = sich aus der=20 Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu = verschaffen,=20 diese Person ausn=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr = zu=20 bestrafen.

    (2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der = Prostitution=20 einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese = Person=20 ausbeutet, sie einsch=C3=BCchtert, ihr die Bedingungen der = Aus=C3=BCbung der=20 Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich = ausn=C3=BCtzt, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als = Mitglied einer=20 kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren ist=20 auch zu bestrafen, wer durch Einsch=C3=BCchterung eine Person davon = abh=C3=A4lt, die=20 Prostitution aufzugeben.

  • Grenz=C3=BCberschreitender=20 Prostitutionshandel

     

    =C2=A7 217. (1) Wer eine Person, mag sie = auch bereits=20 der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat = als in=20 dem, dessen Staatsangeh=C3=B6rigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren = gew=C3=B6hnlichen=20 Aufenthalt hat, zuf=C3=BChrt oder sie hief=C3=BCr anwirbt, ist mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren, wenn er die Tat jedoch = gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begeht,=20 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem = Vorsatz, da=C3=9F=20 sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangeh=C3=B6rigkeit = sie besitzt=20 oder in dem sie ihren gew=C3=B6hnlichen Aufenthalt hat, der = Prostitution nachgehe,=20 durch T=C3=A4uschung =C3=BCber dieses Vorhaben verleitet oder mit = Gewalt oder durch=20 gef=C3=A4hrliche Drohung n=C3=B6tigt, sich in einen anderen Staat zu = begeben, oder sie=20 mit Gewalt oder unter Ausn=C3=BCtzung ihres Irrtums =C3=BCber dieses = Vorhaben in einen=20 anderen Staat bef=C3=B6rdert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu = zehn Jahren=20 zu bestrafen.

  • Sexuelle = Bel=C3=A4stigung und=20 =C3=B6ffentliche geschlechtliche Handlungen

     

    =C2=A7 218. (1) Wer eine Person durch = eine=20 geschlechtliche Handlung

    1.

    an ihr oder

    2.

    vor ihr unter Umst=C3=A4nden, unter denen = dies geeignet=20 ist, berechtigtes =C3=84rgernis zu = erregen,

    bel=C3=A4stigt, ist, wenn die Tat = nicht nach einer=20 anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = =C3=B6ffentlich und=20 unter Umst=C3=A4nden, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch = unmittelbare=20 Wahrnehmung berechtigtes =C3=84rgernis zu erregen, eine = geschlechtliche Handlung=20 vornimmt.

    (3) Im Falle des Abs. 1 ist der = T=C3=A4ter nur mit=20 Erm=C3=A4chtigung der bel=C3=A4stigten Person zu = verfolgen.

  • Ank=C3=BCndigung = zur Herbeif=C3=BChrung=20 unz=C3=BCchtigen Verkehrs

     

      =C2=A7 219. Wer = =C3=B6ffentlich eine=20 Ank=C3=BCndigung erl=C3=A4=C3=9Ft, die bestimmt ist, unz=C3=BCchtigen = Verkehr herbeizuf=C3=BChren, und=20 die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes =C3=84rgernis zu = erregen, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Werbung f=C3=BCr = Unzucht mit=20 Tieren

     

      =C2=A7 220a. Wer in = einem Druckwerk, in=20 einem Laufbild oder sonst =C3=B6ffentlich zur Unzucht mit Tieren = auffordert oder=20 sie in einer Art guthei=C3=9Ft, die geeignet ist, solche = Unzuchtshandlungen=20 nahezulegen, ist, sofern er nicht als Beteiligter (=C2=A7 12) mit = strengerer Strafe=20 bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • T=C3=A4tigkeitsverbot

     

    =C2=A7 220b. (1) Hat der T=C3=A4ter eine = strafbare Handlung=20 gegen die sexuelle Integrit=C3=A4t und Selbstbestimmung einer = minderj=C3=A4hrigen Person=20 begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbst=C3=A4tigkeit oder sonstige = T=C3=A4tigkeit in=20 einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausge=C3=BCbt oder = auszu=C3=BCben=20 beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung=20 Minderj=C3=A4hriger einschlie=C3=9Ft, so ist ihm f=C3=BCr eine Dauer = von mindestens einem und=20 h=C3=B6chstens f=C3=BCnf Jahren die Aus=C3=BCbung dieser und = vergleichbarer T=C3=A4tigkeiten zu=20 untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter = Ausn=C3=BCtzung einer=20 ihm durch eine solche T=C3=A4tigkeit gebotenen Gelegenheit eine = weitere derartige=20 strafbare Handlung mit nicht blo=C3=9F leichten Folgen begehen = werde.

    (2) Besteht die Gefahr, dass der = T=C3=A4ter bei=20 Aus=C3=BCbung der T=C3=A4tigkeit strafbare Handlungen der in Abs. = 1genannten Art mit=20 schweren Folgen begehen werde, oder hat der T=C3=A4ter unter = Ausn=C3=BCtzung der ihm=20 durch seine T=C3=A4tigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare = Handlung der in=20 Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die = Aus=C3=BCbung=20 dieser T=C3=A4tigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das = Verbot auf=20 unbestimmte Zeit auszusprechen.

    (3) Wenn nachtr=C3=A4glich Umst=C3=A4nde = eintreten oder=20 bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein=20 T=C3=A4tigkeitsverbot ausgesprochen worden w=C3=A4re, hat das Gericht = das=20 T=C3=A4tigkeitsverbot aufzuheben.

    (4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit=20 ausgesprochenen T=C3=A4tigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens = alle f=C3=BCnf Jahre=20 zu =C3=BCberpr=C3=BCfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 = vorliegen.

    (5) Die Dauer des = T=C3=A4tigkeitsverbotes beginnt mit=20 Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. = Zeiten,=20 in denen der T=C3=A4ter auf beh=C3=B6rdliche Anordnung angehalten = wird, werden in diese=20 Zeit nicht eingerechnet.

    (6) Wer einer T=C3=A4tigkeit nachgeht, = obwohl er wei=C3=9F,=20 dass ihm deren Aus=C3=BCbung nach den vorstehenden Bestimmungen = untersagt wurde,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis = zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Elfter = Abschnitt

    Tierqu=C3=A4lerei

     

    Tierqu=C3=A4lerei

     

    =C2=A7 222. (1) Wer ein Tier

    1.

    roh misshandelt oder ihm unn=C3=B6tige = Qualen=20 zuf=C3=BCgt,

    2.

    aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben = unf=C3=A4hig=20 ist, oder

    3.

    mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen = erleide, auf ein=20 anderes Tier hetzt,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr oder=20 mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn = auch nur=20 fahrl=C3=A4ssig, im Zusammenhang mit der Bef=C3=B6rderung mehrerer = Tiere diese dadurch,=20 dass er F=C3=BCtterung oder Tr=C3=A4nke unterl=C3=A4sst, oder auf = andere Weise l=C3=A4ngere Zeit=20 hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.

    (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein = Wirbeltier=20 mutwillig t=C3=B6tet.

  • Zw=C3=B6lfter = Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 Zuverl=C3=A4ssigkeit von Urkunden und

    Beweiszeichen

     

    Urkundenf=C3=A4lschung

     

    =C2=A7 223. (1) Wer eine falsche Urkunde = mit dem=20 Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde mit dem Vorsatz = verf=C3=A4lscht, da=C3=9F sie=20 im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines = Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder=20 einer Tatsache gebraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = falsche oder=20 verf=C3=A4lschte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, = eines=20 Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder einer Tatsache = gebraucht.

  • F=C3=A4lschung = besonders=20 gesch=C3=BCtzter Urkunden

     

      =C2=A7 224. Wer eine der = im =C2=A7 223 mit=20 Strafe bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine inl=C3=A4ndische = =C3=B6ffentliche=20 Urkunde, eine ausl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche Urkunde, wenn sie = durch Gesetz oder=20 zwischenstaatlichen Vertrag inl=C3=A4ndischen =C3=B6ffentlichen = Urkunden gleichgestellt=20 ist, eine letztwillige Verf=C3=BCgung oder ein nicht im =C2=A7 237 = genanntes Wertpapier=20 begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Annahme, = Weitergabe oder=20 Besitz falscher oder verf=C3=A4lschter

    besonders = gesch=C3=BCtzter=20 Urkunden

     

      =C2=A7 224a. Wer eine = falsche oder=20 verf=C3=A4lschte besonders gesch=C3=BCtzte Urkunde (=C2=A7 224) mit = dem Vorsatz, dass sie im=20 Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverh=C3=A4ltnisses = oder einer=20 Tatsache gebraucht werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder = einem anderen=20 verschafft, bef=C3=B6rdert, einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst oder = sonst besitzt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr  zu=20 bestrafen.

  • F=C3=A4lschung = =C3=B6ffentlicher=20 Beglaubigungszeichen

     

    =C2=A7 225. (1) Wer an einer Sache ein = =C3=B6ffentliches=20 Beglaubigungszeichen nachmacht oder verf=C3=A4lscht, einem = =C3=B6ffentlichen=20 Beglaubigungszeichen eine andere Sache unterschiebt oder eine mit = einem=20 solchen Zeichen versehene Sache wesentlich ver=C3=A4ndert, ist, wenn = er mit dem=20 Vorsatz handelt, da=C3=9F die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = mit einem=20 nachgemachten oder verf=C3=A4lschten =C3=B6ffentlichen = Beglaubigungszeichen versehene,=20 eine einem =C3=B6ffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene oder = eine nach der=20 Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich ver=C3=A4nderte Sache im = Rechtsverkehr=20 gebraucht.

    (3) Als =C3=B6ffentliches = Beglaubigungszeichen gilt=20 jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder = eine mit=20 =C3=B6ffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr = zugewiesenen=20 Gesch=C3=A4ftskreises an einer Sache in der vorgeschriebenen Form = angebracht hat,=20 um eine auf die Sache bez=C3=BCgliche Tatsache zu=20 best=C3=A4tigen.

  • Datenf=C3=A4lschung

     

      =C2=A7 225a. Wer durch = Eingabe,=20 Ver=C3=A4nderung, L=C3=B6schung oder Unterdr=C3=BCckung von Daten = falsche Daten mit dem=20 Vorsatz herstellt oder echte Daten mit dem Vorsatz verf=C3=A4lscht, = dass sie im=20 Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverh=C3=A4ltnisses = oder einer=20 Tatsache gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr = zu=20 bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 226. (1) Nach den =C2=A7=C2=A7 = 223 bis 225a ist nicht zu=20 bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche oder verf=C3=A4lschte = Urkunde, die mit=20 dem nachgemachten oder verf=C3=A4lschten =C3=B6ffentlichen = Beglaubigungszeichen=20 versehene oder die einem =C3=B6ffentlichen Beglaubigungszeichen = unterschobene oder=20 die nach Anbringung eines solchen Zeichens wesentlich ver=C3=A4nderte = Sache oder=20 die falschen oder verf=C3=A4lschten Daten im Rechtsverkehr gebraucht = worden sind,=20 durch Vernichtung der Urkunde, des Beglaubigungszeichens oder der = Daten oder=20 auf andere Art die Gefahr beseitigt, dass die Urkunde, die Sache oder = die=20 Daten in der in den =C2=A7=C2=A7 223 bis 225a bezeichneten Weise = gebraucht werden.

    (2) Besteht die Gefahr eines solchen = Gebrauches=20 nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist = er nicht zu=20 bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich = bem=C3=BCht,=20 sie zu beseitigen.

  • Vorbereitung der = F=C3=A4lschung=20 =C3=B6ffentlicher Urkunden oder

    Beglaubigungszeichen

     

    =C2=A7 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, = sich oder einem=20 anderen eine Urkundenf=C3=A4lschung in Beziehung auf eine = inl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche=20 Urkunde oder eine ausl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche Urkunde, wenn sie = durch Gesetz oder=20 zwischenstaatlichen Vertrag inl=C3=A4ndischen =C3=B6ffentlichen = Urkunden gleichgestellt=20 ist (=C2=A7 224), oder eine F=C3=A4lschung =C3=B6ffentlicher = Beglaubigungszeichen (=C2=A7 225) zu=20 erm=C3=B6glichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen = Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, = anfertigt, von=20 einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder einem anderen verschafft, = einem anderen=20 =C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = einem Jahr zu=20 bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Begehung einer der dort = genannten strafbaren Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen = Vernichtung=20 oder auf andere Art die Gefahr eines solchen Gebrauches beseitigt. = =C2=A7 226 Abs.=20 2 gilt entsprechend.

  • Mittelbare = unrichtige=20 Beurkundung oder Beglaubigung

     

    =C2=A7 228. (1) Wer bewirkt, da=C3=9F = gutgl=C3=A4ubig ein Recht,=20 ein Rechtsverh=C3=A4ltnis oder eine Tatsache in einer = inl=C3=A4ndischen =C3=B6ffentlichen=20 Urkunde unrichtig beurkundet oder an einer Sache ein unrichtiges = =C3=B6ffentliches=20 Beglaubigungszeichen angebracht wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz = handelt,=20 da=C3=9F die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des=20 Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder der Tatsache gebraucht werde oder die = Sache im=20 Rechtsverkehr gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr = zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = gutgl=C3=A4ubig=20 hergestellte unrichtige inl=C3=A4ndische =C3=B6ffentliche Urkunde, = deren Unrichtigkeit=20 von ihm oder einem Dritten vors=C3=A4tzlich bewirkt wurde, im = Rechtsverkehr zum=20 Beweis des Rechtes, des Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder der Tatsache = gebraucht, oder=20 wer eine Sache, die gutgl=C3=A4ubig mit einem unrichtigen = =C3=B6ffentlichen=20 Beglaubigungszeichen versehen wurde, dessen unrichtige Anbringung von = ihm oder=20 einem Dritten vors=C3=A4tzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr = gebraucht.

    (3) =C2=A7 226 gilt=20 entsprechend.

  • Urkundenunterdr=C3=BCckung

     

    =C2=A7 229. (1) Wer eine Urkunde, = =C3=BCber die er nicht=20 oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, vernichtet, besch=C3=A4digt oder = unterdr=C3=BCckt, ist,=20 wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, da=C3=9F sie im = Rechtsverkehr zum=20 Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder einer = Tatsache gebraucht=20 werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig die Unterdr=C3=BCckung der Urkunde, bevor diese im = Rechtsverkehr=20 gebraucht werden sollte, r=C3=BCckg=C3=A4ngig macht oder auf andere = Art bewirkt, da=C3=9F die=20 Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen sollte, nicht=20 behindert.

  • Versetzung von=20 Grenzzeichen

     

    =C2=A7 230. (1) Wer ein zur Bezeichnung = der Grenze oder=20 des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel = f=C3=BCr eine=20 Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu = unterdr=C3=BCcken, unrichtig=20 setzt, verr=C3=BCckt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel herangezogen werden = sollte=20 oder herangezogen worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder auf = andere=20 Art bewirkt, da=C3=9F die Tat den Beweis, dem das Zeichen dienen = sollte, nicht=20 behindert.

  • Gebrauch fremder=20 Ausweise

     

    =C2=A7 231. (1) Wer einen amtlichen = Ausweis, der f=C3=BCr=20 einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als = w=C3=A4re er f=C3=BCr ihn=20 ausgestellt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem = anderen=20 einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz =C3=BCberl=C3=A4=C3=9Ft, = da=C3=9F er von einem=20 Nichtberechtigten im Rechtsverkehr gebraucht werde, als w=C3=A4re er = f=C3=BCr ihn=20 ausgestellt.

    (3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter im = Rechtsverkehr=20 gebraucht hat, zur=C3=BCcknimmt oder auf andere Art die Gefahr = beseitigt, da=C3=9F der=20 amtliche Ausweis in der im Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht=20 werde.

  • Dreizehnter=20 Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 Sicherheit des Verkehrs mit Geld,

    Wertpapieren, = Wertzeichen und=20 unbaren Zahlungsmitteln

     

    Geldf=C3=A4lschung

     

    =C2=A7 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz = nachmacht oder=20 verf=C3=A4lscht, da=C3=9F es als echt und unverf=C3=A4lscht in Verkehr = gebracht werde, ist=20 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches = nachgemachtes oder verf=C3=A4lschtes Geld im Einverst=C3=A4ndnis mit = einem an der=20 F=C3=A4lschung Beteiligten (=C2=A7 12) oder einem Mittelsmann mit dem = Vorsatz =C3=BCbernimmt,=20 es als echt und unverf=C3=A4lscht in Verkehr zu bringen.

    (3) Als Nachmachen von Geld gilt auch = die=20 Herstellung unter Nutzung der zur rechtm=C3=A4=C3=9Figen Herstellung = bestimmten=20 Einrichtungen oder Materialien, jedoch unter Missachtung der Rechte = oder der=20 Bedingungen, nach denen die zust=C3=A4ndigen Stellen zur Geldausgabe = befugt sind,=20 und ohne die Zustimmung dieser Stellen.

  • Weitergabe und = Besitz=20 nachgemachten oder verf=C3=A4lschten Geldes

     

    =C2=A7 233. (1) Wer nachgemachtes oder = verf=C3=A4lschtes=20 Geld

    1.

    mit dem Vorsatz, dass es als echt und = unverf=C3=A4lscht=20 ausgegeben werde, einf=C3=BChrt, ausf=C3=BChrt, bef=C3=B6rdert, = au=C3=9Fer dem im =C2=A7 232 Abs.=20 2 genannten Fall von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich sonst = verschafft oder=20 besitzt oder

    2.

    als echt und unverf=C3=A4lscht = ausgibt,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Wer die Tat an nachgemachtem oder = verf=C3=A4lschtem=20 Geld im Nennwert von mehr als 50 000 Euro begeht, ist mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

  • Verringerung von = Geldm=C3=BCnzen=20 und Weitergabe verringerter Geldm=C3=BCnzen

     

    =C2=A7 234. (1) Wer eine Geldm=C3=BCnze = mit dem Vorsatz=20 verringert, da=C3=9F sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit = Freiheitsstrafe=20 von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer eine verringerte = Geldm=C3=BCnze

    1.

    mit dem Vorsatz, da=C3=9F sie als vollwertig = ausgegeben=20 werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt oder sich auf andere = Weise verschafft=20 oder

    2.

    als vollwertig = ausgibt,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geldm=C3=BCnzen begeht, = deren Nennwert=20 50 000 Euro =C3=BCbersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • Ansichbringen, = Verheimlichen=20 oder Verhandeln des M=C3=BCnzabfalls

     

      =C2=A7 235. Wer das von = einem anderen=20 durch die Verringerung von Geldm=C3=BCnzen (=C2=A7 234 Abs. 1) = gewonnene Metall kauft,=20 zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder = verhandelt, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • Weitergabe von = Falschgeld oder=20 verringerten Geldm=C3=BCnzen

     

    =C2=A7 236. (1) Wer nachgemachtes oder = verf=C3=A4lschtes=20 Geld oder eine verringerte Geldm=C3=BCnze als echt und = unverf=C3=A4lscht oder als=20 vollwertig weitergibt, ist, wenn er oder ein anderer f=C3=BCr ihn das = Geld oder die=20 M=C3=BCnze gutgl=C3=A4ubig als echt und unverf=C3=A4lscht oder als = vollwertig empfangen hat,=20 ohne sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = der im Abs.=20 1 genannten Handlungen f=C3=BCr einen anderen begeht, der, ohne sich = dadurch=20 strafbar zu machen, das Geld oder die M=C3=BCnze gutgl=C3=A4ubig als = echt und=20 unverf=C3=A4lscht oder als vollwertig empfangen = hat.

  • F=C3=A4lschung = besonders=20 gesch=C3=BCtzter Wertpapiere

     

      =C2=A7 237. Nach den = =C2=A7=C2=A7 232, 233 oder=20 236 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe bedrohten = Handlungen=20 in Beziehung auf Banknoten oder Geldm=C3=BCnzen, die nicht gesetzliche = Zahlungsmittel sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen, Aktien = oder=20 sonstige Anteilscheine, Zins-, Genu=C3=9F-, Gewinnanteil- oder = Erneuerungsscheine=20 begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber=20 lauten.

  • Wertzeichenf=C3=A4lschung

     

    =C2=A7 238. (1) Wer ein amtliches = Wertzeichen mit dem=20 Vorsatz nachmacht oder verf=C3=A4lscht, da=C3=9F es als echt und = unverf=C3=A4lscht verwertet=20 werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer ein solches nachgemachtes oder=20 verf=C3=A4lschtes Wertzeichen

    1.

    mit dem Vorsatz, da=C3=9F es als echt und = unverf=C3=A4lscht=20 verwertet werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt oder sich auf = andere Weise=20 verschafft oder

    2.

    als echt und unverf=C3=A4lscht = verwertet,

    ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch = amtliche=20 Stempelabdr=C3=BCcke, durch die die Entrichtung einer Geb=C3=BChr oder = sonst einer=20 Abgabe bescheinigt wird.

    (4) Die Wiederverwendung eines schon = verwendeten=20 amtlichen Wertzeichens und die Entfernung des Entwertungsstempels von = einem=20 schon verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich nicht=20 strafbar.

  •   Vorbereitung einer = Geld-,=20 Wertpapier- oder Wertzeichenf=C3=A4lschung

     

      =C2=A7 239. Wer mit dem = Vorsatz, sich=20 oder einem anderen die Begehung einer der nach den =C2=A7=C2=A7 232, = 234, 237 oder 238=20 mit Strafe bedrohten Handlungen zu erm=C3=B6glichen, ein Mittel oder = Werkzeug, das=20 nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen = Zweck=20 bestimmt ist, ein Hologramm oder einen anderen der Sicherung gegen = F=C3=A4lschung=20 dienenden Bestandteil von Geld, eines besonders gesch=C3=BCtzten = Wertpapieres oder=20 eines amtlichen Wertzeichens anfertigt, von einem anderen = =C3=BCbernimmt, sich oder=20 einem anderen verschafft, einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst = besitzt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu = bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 240. (1) Wegen einer der in den = =C2=A7=C2=A7 232 bis 234=20 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu = bestrafen, wer=20 freiwillig

    1.

    seine dort bezeichnete T=C3=A4tigkeit vor = deren Abschlu=C3=9F=20 aufgibt,

    2.

    das nachgemachte oder verf=C3=A4lschte Geld, = solche=20 Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten = Geldm=C3=BCnzen sowie die=20 F=C3=A4lschungsger=C3=A4te (=C2=A7 239) vernichtet oder der = Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3)=20 =C3=BCbergibt, soweit er diese Gegenst=C3=A4nde noch besitzt,=20 und

    3.

    durch Mitteilung an diese Beh=C3=B6rde oder = auf andere Art=20 die Gefahr beseitigt, da=C3=9F infolge seiner T=C3=A4tigkeit = oder der T=C3=A4tigkeit=20 anderer an dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes oder = verf=C3=A4lschtes=20 Geld oder ein solches Wertpapier als echt und unverf=C3=A4lscht = oder eine=20 verringerte Geldm=C3=BCnze als vollwertig in Verkehr gebracht = oder ausgegeben=20 oder ein nachgemachtes oder verf=C3=A4lschtes Wertzeichen als = echt und=20 unverf=C3=A4lscht verwertet wird, solange noch nicht versucht = worden ist,=20 einen dieser Erfolge = herbeizuf=C3=BChren.

    (2) Der T=C3=A4ter ist auch nicht zu = bestrafen, wenn=20 die im Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen oder ohne sein = Zutun=20 beseitigt werden, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und = ernstlich=20 darum bem=C3=BCht, sie zu beseitigen.

  • Geld, Wertpapiere = und=20 Wertzeichen des Auslands

     

      =C2=A7 241. Die = Bestimmungen dieses=20 Abschnitts gelten auch f=C3=BCr Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie = zur Ausgabe=20 als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und = Geldm=C3=BCnzen des=20 Auslands.

  • F=C3=A4lschung = unbarer=20 Zahlungsmittel

     

    =C2=A7 241a. (1) Wer ein falsches = unbares=20 Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares=20 Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verf=C3=A4lscht, dass es im = Rechtsverkehr wie ein=20 echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Wer die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig = oder als Mitglied=20 einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von = sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

  • Annahme, = Weitergabe oder=20 Besitz falscher oder verf=C3=A4lschter

    unbarer=20 Zahlungsmittel

     

      =C2=A7 241b. Wer ein = falsches oder=20 verf=C3=A4lschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im = Rechtsverkehr=20 wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich = oder einem=20 anderen verschafft, bef=C3=B6rdert, einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst = oder sonst besitzt, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • Vorbereitung der = F=C3=A4lschung=20 unbarer Zahlungsmittel

     

      =C2=A7 241c. Wer mit dem = Vorsatz, sich=20 oder einem anderen eine F=C3=A4lschung eines unbaren Zahlungsmittels = zu=20 erm=C3=B6glichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen = Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, = anfertigt, von=20 einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder einem anderen verschafft, = einem anderen=20 =C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 241d. (1) Wegen einer der in den = =C2=A7=C2=A7 241a bis=20 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer = freiwillig,=20 bevor das falsche oder verf=C3=A4lschte unbare Zahlungsmittel im = Rechtsverkehr=20 verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, = oder,=20 bevor das Mittel oder Werkzeug zur F=C3=A4lschung eines unbaren = Zahlungsmittels=20 verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, = oder auf=20 andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

    (2) Besteht die Gefahr einer solchen = Verwendung=20 nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist = er nicht zu=20 bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich = bem=C3=BCht,=20 sie zu beseitigen.

  • Entfremdung = unbarer=20 Zahlungsmittel

     

    =C2=A7 241e. (1) Wer sich ein unbares = Zahlungsmittel,=20 =C3=BCber das er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen = darf,  mit dem Vorsatz=20 verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im = Rechtsverkehr=20 unrechtm=C3=A4=C3=9Fig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis = zu zwei Jahren zu=20 bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares = Zahlungsmittel, =C3=BCber=20 das er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, mit dem Vorsatz = verschafft, sich=20 oder einem anderen eine F=C3=A4lschung unbarer Zahlungsmittel (=C2=A7 = 241a) zu=20 erm=C3=B6glichen.

    (2) Wer die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig = oder als Mitglied=20 einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von = sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, = =C3=BCber das er=20 nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, mit dem Vorsatz, dessen = Verwendung im=20 Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, besch=C3=A4digt oder = unterdr=C3=BCckt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu = bestrafen.

  • Annahme, Weitergabe oder Besitz = entfremdeter=20 unbarer Zahlungsmittel

     

      =C2=A7 241f. Wer ein = entfremdetes=20 unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch = dessen=20 Verwendung unrechtm=C3=A4=C3=9Fig bereichert werde, oder mit dem = Vorsatz, sich oder=20 einem anderen eine F=C3=A4lschung unbarer Zahlungsmittel (=C2=A7 241a) = zu erm=C3=B6glichen,=20 von einem anderen =C3=BCbernimmt, sich oder einem anderen verschafft, = bef=C3=B6rdert,=20 einem anderen =C3=BCberl=C3=A4sst oder sonst besitzt, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 einem Jahr zu bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 241g. (1) Nach den =C2=A7=C2=A7 = 241e und 241f ist nicht zu=20 bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel = im=20 Rechtsverkehr oder zur F=C3=A4lschung eines unbaren Zahlungsmittels = verwendet=20 worden ist, durch =C3=9Cbergabe an die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. = 3) oder auf andere Art=20 die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

    (2) Besteht die Gefahr einer solchen = Verwendung=20 nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist = er nicht zu=20 bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich = bem=C3=BCht,=20 sie zu beseitigen.

  • Vierzehnter=20 Abschnitt

    Hochverrat und = andere Angriffe=20 gegen den Staat

     

    Hochverrat

     

    =C2=A7 242. (1) Wer es unternimmt, mit = Gewalt oder=20 durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik =C3=96sterreich = oder eines=20 ihrer Bundesl=C3=A4nder zu =C3=A4ndern oder ein zur Republik = =C3=96sterreich geh=C3=B6rendes=20 Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 = liegt auch=20 schon bei einem Versuch vor.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 243. (1) Der T=C3=A4ter ist wegen = Hochverrats nicht=20 zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausf=C3=BChrung aufgibt oder = diese, falls=20 mehrere an dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder wenn er = freiwillig den=20 Erfolg abwendet.

    (2) Der T=C3=A4ter ist auch dann nicht = zu bestrafen,=20 wenn die Ausf=C3=BChrung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, = er sich=20 jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bem=C3=BCht, die = Ausf=C3=BChrung zu=20 verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

  • Vorbereitung eines = Hochverrats

     

    =C2=A7 244. (1) Wer mit einem anderen = die gemeinsame=20 Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von = einem bis=20 zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen = Hochverrat=20 in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines = hochverr=C3=A4terischen=20 Unternehmens herbeif=C3=BChrt oder erheblich vergr=C3=B6=C3=9Fert oder = wer einen Hochverrat=20 im Zusammenwirken mit einer ausl=C3=A4ndischen Macht=20 vorbereitet.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 245. (1) Der T=C3=A4ter ist wegen = Vorbereitung eines=20 Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig seine = T=C3=A4tigkeit aufgibt=20 oder, falls mehrere an der Vorbereitung beteiligt sind, den Hochverrat = verhindert.

    (2) =C2=A7 243 Abs. 2 gilt=20 entsprechend.

  • Staatsfeindliche=20 Verbindungen

     

    =C2=A7 246. (1) Wer eine Verbindung = gr=C3=BCndet, deren wenn=20 auch nicht ausschlie=C3=9Flicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise = die=20 Unabh=C3=A4ngigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder = eine=20 verfassungsm=C3=A4=C3=9Fige Einrichtung der Republik =C3=96sterreich = oder eines ihrer=20 Bundesl=C3=A4nder zu ersch=C3=BCttern, ist mit Freiheitsstrafe von = sechs Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in = einer=20 solchen Verbindung f=C3=BChrend bet=C3=A4tigt, f=C3=BCr sie Mitglieder = wirbt oder sie mit=20 Geldmitteln oder sonst in erheblicher Weise unterst=C3=BCtzt.

    (3) Wer an einer solchen Verbindung = sonst=20 teilnimmt oder sie auf eine andere als die im Abs. 2 bezeichnete Weise = unterst=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

      =C2=A7 247. Nach =C2=A7 = 246 ist nicht zu=20 bestrafen, wer freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) = von seinem=20 Verschulden erfahren hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren = Pl=C3=A4nen=20 bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen = Beh=C3=B6rde=20 aufdeckt.

  • Herabw=C3=BCrdigung des Staates und=20 seiner Symbole

     

    =C2=A7 248. (1) Wer auf eine Art, = da=C3=9F die Tat einer=20 breiten =C3=96ffentlichkeit bekannt wird, in geh=C3=A4ssiger Weise die = Republik=20 =C3=96sterreich oder eines ihrer Bundesl=C3=A4nder beschimpft oder = ver=C3=A4chtlich macht,=20 ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten = Art in=20 geh=C3=A4ssiger Weise eine aus einem =C3=B6ffentlichen Anla=C3=9F oder = bei einer allgemein=20 zug=C3=A4nglichen Veranstaltung gezeigte Fahne der Republik = =C3=96sterreich oder eines=20 ihrer Bundesl=C3=A4nder, ein von einer =C3=B6sterreichischen = Beh=C3=B6rde angebrachtes=20 Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne beschimpft, = ver=C3=A4chtlich=20 macht oder sonst herabw=C3=BCrdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • F=C3=BCnfzehnter=20 Abschnitt

    Angriffe auf = oberste=20 Staatsorgane

     

    Gewalt und = gef=C3=A4hrliche Drohung=20 gegen den Bundespr=C3=A4sidenten

     

      =C2=A7 249. Wer es = unternimmt (=C2=A7 242=20 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gef=C3=A4hrliche Drohung den = Bundespr=C3=A4sidenten=20 abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu n=C3=B6tigen oder zu = hindern, seine=20 Befugnisse =C3=BCberhaupt oder in einem bestimmten Sinn = auszu=C3=BCben, ist mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  •     N=C3=B6tigung eines=20 verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen Vertretungsk=C3=B6rpers, einer Regierung, = des=20 Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs

              = ;         oder=20 des Obersten Gerichtshofs

     

      =C2=A7 250. Wer es = unternimmt (=C2=A7 242=20 Abs. 2), den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung, die=20 Bundesregierung, einen Landtag, eine Landesregierung, den=20 Verfassungsgerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten=20 Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n=C3=B6tigen = oder zu=20 hindern, ihre Befugnisse =C3=BCberhaupt oder in einem bestimmten Sinn = auszu=C3=BCben,=20 ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • N=C3=B6tigung von = Mitgliedern eines=20 verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen

    Vertretungsk=C3=B6rpers, einer = Regierung, des=20 Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten = Gerichtshofs oder des Pr=C3=A4sidenten des Rechnungshofs oder des = Leiters eines=20 Landesrechnungshofs

     

      =C2=A7 251. Wer ein = Mitglied des=20 Nationalrats, des Bundesrats, der Bundesversammlung, der = Bundesregierung,=20 eines Landtags, einer Landesregierung, des Verfassungsgerichtshofs, = des=20 Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten Gerichtshofs oder den = Pr=C3=A4sidenten=20 des Rechnungshofs, den Leiter eines Landesrechnungshofs oder deren=20 Stellvertreter mit Gewalt oder durch gef=C3=A4hrliche Drohung = n=C3=B6tigt oder hindert,=20 seine Befugnisse =C3=BCberhaupt oder in einem bestimmten Sinn = auszu=C3=BCben, ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren und im Fall = einer=20 schweren N=C3=B6tigung (=C2=A7 106) mit Freiheitsstrafe von einem bis = zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • Sechzehnter=20 Abschnitt

    Landesverrat

     

    Verrat von=20 Staatsgeheimnissen

     

    =C2=A7 252. (1) Wer einer fremden Macht = oder einer=20 =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein Staatsgeheimnis = bekannt oder=20 zug=C3=A4nglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Wer der =C3=96ffentlichkeit ein = Staatsgeheimnis=20 bekannt oder zug=C3=A4nglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis=20 zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis=20 verfassungsgef=C3=A4hrdende Tatsachen (Abs. 3), so ist der T=C3=A4ter = jedoch nur zu=20 bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik = =C3=96sterreich einen=20 Nachteil zuzuf=C3=BCgen. Die irrt=C3=BCmliche Annahme = verfassungsgef=C3=A4hrdender Tatsachen=20 befreit den T=C3=A4ter nicht von Strafe.

    (3) Verfassungsgef=C3=A4hrdende = Tatsachen sind solche,=20 die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger Weise den = demokratischen,=20 bundesstaatlichen oder rechtsstaatlichen Aufbau der Republik = =C3=96sterreich zu=20 beseitigen, deren dauernde Neutralit=C3=A4t aufzuheben oder ein=20 verfassungsgesetzlich gew=C3=A4hrleistetes Recht abzuschaffen oder = einzuschr=C3=A4nken=20 oder wiederholt gegen ein solches Recht zu=20 versto=C3=9Fen.

  • Preisgabe von=20 Staatsgeheimnissen

     

    =C2=A7 253. (1) Wer zufolge einer ihn im = besonderen=20 treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten ist, ein Geheimnis = zu=20 wahren, von dem er wei=C3=9F, da=C3=9F es ein Staatsgeheimnis ist, und = diese=20 Verpflichtung unter Umst=C3=A4nden verletzt, unter denen das Geheimnis = einer=20 fremden Macht, einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung = oder der=20 =C3=96ffentlichkeit bekannt oder zug=C3=A4nglich werden kann, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Betrifft das Staatsgeheimnis=20 verfassungsgef=C3=A4hrdende Tatsachen (=C2=A7 252 Abs. 3), so ist der = T=C3=A4ter jedoch nur=20 zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, der Republik = =C3=96sterreich einen=20 Nachteil zuzuf=C3=BCgen. Die irrt=C3=BCmliche Annahme = verfassungsgef=C3=A4hrdender Tatsachen=20 befreit den T=C3=A4ter nicht von Strafe.

  • Aussp=C3=A4hung = von=20 Staatsgeheimnissen

     

    =C2=A7 254. (1) Wer ein Staatsgeheimnis = mit dem Vorsatz=20 zur=C3=BCckh=C3=A4lt oder sich verschafft, es einer fremden Macht = einer =C3=BCber- oder=20 zwischenstaatlichen Einrichtung oder der =C3=96ffentlichkeit bekannt = oder=20 zug=C3=A4nglich zu machen und dadurch die Gefahr eines schweren = Nachteils f=C3=BCr die=20 Landesverteidigung der Republik =C3=96sterreich oder f=C3=BCr die = Beziehungen der=20 Republik =C3=96sterreich zu einer fremden Macht oder einer =C3=BCber- = oder=20 zwischenstaatlichen Einrichtung herbeizuf=C3=BChren, ist mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) =C2=A7 253 Abs. 2 gilt=20 entsprechend.

  • Begriff des=20 Staatsgeheimnisses

     

      =C2=A7 255. = Staatsgeheimnisse im Sinn=20 dieses Abschnitts sind Tatsachen, Gegenst=C3=A4nde oder Erkenntnisse, = insbesondere=20 Schriften, Zeichnungen, Modelle und Formeln, und Nachrichten = dar=C3=BCber, die nur=20 einem begrenzten Personenkreis zug=C3=A4nglich sind und vor einer = fremden Macht=20 oder einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung = geheimgehalten werden=20 m=C3=BCssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils f=C3=BCr die = Landesverteidigung der=20 Republik =C3=96sterreich oder f=C3=BCr die Beziehungen der Republik = =C3=96sterreich zu einer=20 fremden Macht oder einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen = Einrichtung=20 hintanzuhalten.

  • Geheimer = Nachrichtendienst zum=20 Nachteil =C3=96sterreichs

     

      =C2=A7 256. Wer zum = Nachteil der=20 Republik =C3=96sterreich einen geheimen Nachrichtendienst einrichtet = oder betreibt=20 oder einen solchen Nachrichtendienst wie immer unterst=C3=BCtzt, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

  • Beg=C3=BCnstigung = feindlicher=20 Streitkr=C3=A4fte

     

    =C2=A7 257. (1) Ein =C3=96sterreicher, = der w=C3=A4hrend eines=20 Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik = =C3=96sterreich=20 beteiligt ist, in den Dienst der feindlichen Streitkr=C3=A4fte tritt = oder gegen die=20 Republik =C3=96sterreich Waffen tr=C3=A4gt, ist mit Freiheitsstrafe = von einem bis zu=20 zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = w=C3=A4hrend eines=20 Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik = =C3=96sterreich=20 beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen = Krieges=20 oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen Streitkr=C3=A4ften einen = Vorteil=20 verschafft oder dem =C3=B6sterreichischen Bundesheer einen Nachteil = zuf=C3=BCgt.=20 Ausl=C3=A4nder sind nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen, wenn sie = die Tat=20 begehen, w=C3=A4hrend sie sich im Inland = befinden.

  • Landesverr=C3=A4terische F=C3=A4lschung=20 und Vernichtung von Beweisen

     

    =C2=A7 258. (1) Wer

    1.

    =C3=BCber ein Rechtsverh=C3=A4ltnis zwischen = der Republik=20 =C3=96sterreich oder einem ihrer Bundesl=C3=A4nder und einer = fremden Macht oder=20 einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung = oder

    2.

    =C3=BCber eine Tatsache, die f=C3=BCr die = Beziehungen zwischen=20 der Republik =C3=96sterreich oder einem ihrer Bundesl=C3=A4nder = und einer fremden=20 Macht oder einer =C3=BCber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung = von=20 Bedeutung ist,

    ein falsches Beweismittel herstellt = oder ein=20 echtes verf=C3=A4lscht, vernichtet, besch=C3=A4digt oder = beseitigt und dadurch die=20 Interessen der Republik =C3=96sterreich oder eines ihrer = Bundesl=C3=A4nder=20 gef=C3=A4hrdet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren=20 zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von = einem solchen=20 falschen oder verf=C3=A4lschten Beweismittel Gebrauch macht und = dadurch die=20 Interessen der Republik =C3=96sterreich oder eines ihrer = Bundesl=C3=A4nder=20 gef=C3=A4hrdet.

  • Siebzehnter=20 Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen das=20 Bundesheer

     

    Beteiligung an = milit=C3=A4rischen=20 strafbaren Handlungen

     

      =C2=A7 259. Wer, ohne = Soldat zu sein,=20 einen anderen bestimmt, eine ausschlie=C3=9Flich im = Milit=C3=A4rstrafgesetz mit einer=20 drei Jahre =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder = eine der in=20 den =C2=A7=C2=A7 16, 19 und 21 des Milit=C3=A4rstrafgesetzes mit = Strafe bedrohten Handlungen=20 auszuf=C3=BChren oder sonst zur Ausf=C3=BChrung einer solchen Handlung = beitr=C3=A4gt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit Beziehung auf = die im=20 =C2=A7 18 des Milit=C3=A4rstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung = begeht, mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

  • Wehrmittelsabotage

     

      =C2=A7 260. Wer ein = Wehrmittel oder=20 eine Einrichtung oder Anlage, die ausschlie=C3=9Flich oder vorwiegend = der=20 Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbev=C3=B6lkerung gegen = Kriegsgefahren=20 dient, oder einen daf=C3=BCr bestimmten Werkstoff entgegen einer = =C3=BCbernommenen=20 Verpflichtung nicht oder fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch = wissentlich die Landesverteidigung, die Schlagkraft des Bundesheeres = oder=20 eines Teiles des Bundesheeres oder den Schutz der = Zivilbev=C3=B6lkerung gef=C3=A4hrdet,=20 ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer = Strafe=20 bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf = Jahren zu=20 bestrafen.

  • Achtzehnter=20 Abschnitt

    Strafbare = Handlungen bei=20 Wahlen und Volksabstimmungen

     

    Geltungsbereich

     

    =C2=A7 261. (1) Die Bestimmungen dieses = Abschnitts=20 gelten f=C3=BCr die Wahl des Bundespr=C3=A4sidenten, f=C3=BCr die = Wahlen zu den allgemeinen=20 Vertretungsk=C3=B6rpern und zu den satzungsgebenden Organen = (Vertretungsk=C3=B6rpern)=20 der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, f=C3=BCr die allgemeinen = und=20 unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer = Gemeinde, f=C3=BCr die Wahl zum Europ=C3=A4ischen Parlament sowie = f=C3=BCr=20 Volksabstimmungen.

    (2) Einer Wahl oder Volksabstimmung = steht das=20 Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder das Verfahren f=C3=BCr ein = Volksbegehren=20 gleich.

  • Wahlbehinderung

     

    =C2=A7 262. (1) Wer einen anderen mit = Gewalt oder durch=20 gef=C3=A4hrliche Drohung n=C3=B6tigt oder hindert, =C3=BCberhaupt oder = in einem bestimmten=20 Sinn zu w=C3=A4hlen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = einem Jahr,=20 unter den Voraussetzungen des =C2=A7 106 jedoch mit den dort = bezeichneten Strafen=20 zu bestrafen.

    (2) Wer einen anderen auf andere Weise = als durch=20 N=C3=B6tigung an der Aus=C3=BCbung seines Wahl- oder Stimmrechts = hindert, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • T=C3=A4uschung bei = einer Wahl oder=20 Volksabstimmung

     

    =C2=A7 263. (1) Wer durch T=C3=A4uschung = =C3=BCber Tatsachen=20 bewirkt oder zu bewirken versucht, da=C3=9F ein anderer bei der = Stimmabgabe =C3=BCber=20 den Inhalt seiner Erkl=C3=A4rung irrt oder gegen seinen Willen eine = ung=C3=BCltige=20 Stimme abgibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch = T=C3=A4uschung=20 =C3=BCber einen die Durchf=C3=BChrung der Wahl oder Volksabstimmung = betreffenden Umstand=20 bewirkt oder zu bewirken versucht, da=C3=9F ein anderer die = Stimmabgabe=20 unterl=C3=A4=C3=9Ft.

  • Verbreitung falscher Nachrichten bei = einer=20 Wahl oder Volksabstimmung

     

    =C2=A7 264. (1) Wer =C3=B6ffentlich eine = falsche Nachricht=20 =C3=BCber einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder Stimmberechtigte = von der=20 Stimmabgabe abzuhalten oder zur Aus=C3=BCbung des Wahl- oder = Stimmrechts in einem=20 bestimmten Sinn zu veranlassen, zu einer Zeit verbreitet, da eine=20 Gegen=C3=A4u=C3=9Ferung nicht mehr wirksam verbreitet werden kann, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer sich dabei einer falschen oder=20 verf=C3=A4lschten Urkunde bedient, um die falsche Nachricht = glaubw=C3=BCrdig erscheinen=20 zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Bestechung bei = einer Wahl oder=20 Volksabstimmung

     

    =C2=A7 265. (1) Wer einem Wahl- oder = Stimmberechtigten=20 ein Entgelt anbietet, verspricht oder gew=C3=A4hrt, damit er in einem = bestimmten=20 Sinn oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn = w=C3=A4hle oder=20 stimme, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist ein Wahl- oder = Stimmberechtigter zu=20 bestrafen, der daf=C3=BCr, da=C3=9F er in einem bestimmten Sinn, oder = daf=C3=BCr, da=C3=9F er=20 nicht oder nicht in einem bestimmten Sinn w=C3=A4hle oder stimme, ein = Entgelt=20 fordert, annimmt oder sich versprechen = l=C3=A4=C3=9Ft.

  • F=C3=A4lschung bei = einer Wahl oder=20 Volksabstimmung

     

    =C2=A7 266. (1) Wer, ohne wahl- oder = stimmberechtigt zu=20 sein, oder namens eines anderen ohne oder gegen dessen Auftrag oder = sonst=20 unzul=C3=A4ssigerweise w=C3=A4hlt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder=20 Volksabstimmung f=C3=A4lscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

  • Verhinderung einer = Wahl oder=20 Volksabstimmung

     

      =C2=A7 267. Wer mit = Gewalt oder durch=20 gef=C3=A4hrliche Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder die = Feststellung oder=20 Verk=C3=BCndung ihrer Ergebnisse verhindert oder absichtlich = st=C3=B6rt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

  • Verletzung des = Wahl- oder=20 Volksabstimmungsgeheimnisses

     

      =C2=A7 268. Wer einer = dem Schutz des=20 Wahl- oder Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht = zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, = wie=20 jemand gew=C3=A4hlt oder gestimmt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = sechs Monaten=20 oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Neunzehnter=20 Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 Staatsgewalt

     

    Widerstand gegen = die=20 Staatsgewalt

     

    =C2=A7 269. (1) Wer eine Beh=C3=B6rde = mit Gewalt oder durch=20 Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch = gef=C3=A4hrliche=20 Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = drei=20 Jahren, im Fall einer schweren N=C3=B6tigung (=C2=A7 106) jedoch mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine = Beh=C3=B6rde mit=20 Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt = oder durch=20 gef=C3=A4hrliche Drohung zu einer Amtshandlung n=C3=B6tigt.

    (3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 = und 2 gilt=20 nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der = Hoheitsverwaltung oder=20 der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt aus=C3=BCbt.

    (4) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht = zu bestrafen,=20 wenn die Beh=C3=B6rde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art = nach nicht=20 berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche = Vorschriften=20 verst=C3=B6=C3=9Ft.

  • T=C3=A4tlicher = Angriff auf einen=20 Beamten

     

    =C2=A7 270. (1) Wer einen Beamten = w=C3=A4hrend einer=20 Amtshandlung (=C2=A7 269 Abs. 3) t=C3=A4tlich angreift, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt=20 entsprechend.

  • Verstrickungsbruch

     

    =C2=A7 271. (1) Wer eine Sache, die = beh=C3=B6rdlich=20 gepf=C3=A4ndet oder in Beschlag genommen worden ist, zerst=C3=B6rt, = besch=C3=A4digt,=20 verunstaltet, unbrauchbar macht oder ganz oder zum Teil der = Verstrickung=20 entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt = entsprechend.

    (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden erfahren=20 hat, die der Verstrickung entzogene Sache=20 zur=C3=BCckstellt.

  • Siegelbruch

     

    =C2=A7 272. (1) Wer ein Siegel = besch=C3=A4digt oder abl=C3=B6st,=20 das ein Beamter in Aus=C3=BCbung seines Amtes angelegt hat, um eine = Sache unter=20 Verschlu=C3=9F oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, und wer = einen durch=20 ein solches Siegel bewirkten Verschlu=C3=9F ganz oder zum Teil = unwirksam macht, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt = entsprechend.

    (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden erfahren=20 hat, bewirkt, da=C3=9F die Sache ohne wesentliche = Beeintr=C3=A4chtigung des Zweckes=20 wieder unter Verschlu=C3=9F oder in Beschlag genommen=20 wird.

  • Verletzung = beh=C3=B6rdlicher=20 Bekanntmachungen

     

    =C2=A7 273. (1) Wer ein = Schriftst=C3=BCck, von dem er wei=C3=9F=20 (=C2=A7 5 Abs. 3), da=C3=9F es von einer Beh=C3=B6rde zur = Bekanntmachung =C3=B6ffentlich=20 angeschlagen oder ausgelegt worden ist, zerst=C3=B6rt, = besch=C3=A4digt, beseitigt,=20 ver=C3=A4ndert oder den Inhalt des Schriftst=C3=BCcks ganz oder zum = Teil unkenntlich=20 macht und dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses = Schriftst=C3=BCcks vereitelt=20 oder beeintr=C3=A4chtigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten = oder mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) =C2=A7 269 Abs. 4 gilt = entsprechend.

    (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden erfahren=20 hat, bewirkt, da=C3=9F der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche=20 Beeintr=C3=A4chtigung erreicht wird.

  • Zwanzigster=20 Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen den=20 =C3=B6ffentlichen Frieden

     

    Landfriedensbruch

     

    =C2=A7 274. (1) Wer wissentlich an einer = Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, = da=C3=9F unter=20 ihrem Einflu=C3=9F ein Mord (=C2=A7 75), ein Totschlag (=C2=A7 76), = eine K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=C2=A7=20 83 bis 87) oder eine schwere Sachbesch=C3=A4digung (=C2=A7 126) = begangen werde, ist,=20 wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe = bis zu=20 zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer an der Zusammenrottung = f=C3=BChrend teilnimmt=20 oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angef=C3=BChrten strafbaren = Handlungen=20 ausf=C3=BChrt oder zu ihrer Ausf=C3=BChrung beigetragen hat (=C2=A7 = 12), ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer sich=20 freiwillig aus der Zusammenrottung zur=C3=BCckzieht oder ernstlich = zur=C3=BCckzuziehen=20 sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung gef=C3=BChrt hat, es sei = denn, da=C3=9F er an=20 der Zusammenrottung f=C3=BChrend teilgenommen = hat.

  • Landzwang

     

    =C2=A7 275. (1) Wer die Bev=C3=B6lkerung = oder einen gro=C3=9Fen=20 Personenkreis durch eine Drohung mit einem Angriff auf Leben, = Gesundheit,=20 k=C3=B6rperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Verm=C3=B6gen in Furcht = und Unruhe=20 versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat

    1.

    eine schwere oder l=C3=A4ngere Zeit = anhaltende St=C3=B6rung des=20 =C3=B6ffentlichen Lebens,

    2.

    eine schwere Sch=C3=A4digung des = Wirtschaftslebens=20 oder

    3.

    den Tod eines Menschen oder die schwere=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20 Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt=20 worden,

    so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe von sechs=20 Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (3) Hat die Tat aber den Tod einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl=20 von Menschen nach sich gezogen, so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe von einem=20 bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

  • Verbreitung = falscher,=20 beunruhigender Ger=C3=BCchte

     

    =C2=A7 276. (1) Wer ein Ger=C3=BCcht, = von dem er wei=C3=9F (=C2=A7 5=20 Abs. 3), da=C3=9F es falsch ist, und das geeignet ist, einen = gro=C3=9Fen Personenkreis=20 zu beunruhigen und dadurch die =C3=B6ffentliche Ordnung zu = gef=C3=A4hrden, absichtlich=20 verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe=20 bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Hat die Tat

    1.

    eine schwere oder l=C3=A4ngere Zeit = anhaltende St=C3=B6rung des=20 =C3=B6ffentlichen Lebens,

    2.

    eine schwere Sch=C3=A4digung des = Wirtschaftslebens=20 oder

    3.

    den Tod eines Menschen oder die schwere=20 K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7 84 Abs. 1) einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Menschen zur=20 Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt=20 worden,

    so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe bis zu drei=20 Jahren zu bestrafen.

    (3) Hat die Tat aber den Tod einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl=20 von Menschen nach sich gezogen, so ist der T=C3=A4ter mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

  • Verbrecherisches=20 Komplott

     

    =C2=A7 277. (1) Wer mit einem anderen = die gemeinsame=20 Ausf=C3=BChrung eines Mordes (=C2=A7 75), einer erpresserischen = Entf=C3=BChrung (=C2=A7 102),=20 einer =C3=9Cberlieferung an eine ausl=C3=A4ndische Macht (=C2=A7 103), = eines Sklavenhandels=20 (=C2=A7 104), eines Raubes (=C2=A7 142), einer gemeingef=C3=A4hrlichen = strafbaren Handlung=20 nach den =C2=A7=C2=A7 169, 171, 173, 176, 185 oder 186, eines = grenz=C3=BCberschreitenden=20 Prostitutionshandels (=C2=A7 217) oder einer nach den =C2=A7=C2=A7 28a = oder 31a des=20 Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit = Freiheitsstrafe=20 von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig durch eine Mitteilung an die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. = 3) oder an den=20 Bedrohten oder auf andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung = verhindert.=20 Unterbleibt die strafbare Handlung ohne Zutun des T=C3=A4ters, so ist = er nicht zu=20 bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich = bem=C3=BCht,=20 die strafbare Handlung zu verhindern.

  • Kriminelle=20 Vereinigung

     

    =C2=A7 278. (1) Wer eine kriminelle = Vereinigung gr=C3=BCndet=20 oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit = Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein = auf=20 l=C3=A4ngere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei = Personen, der darauf=20 ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der = Vereinigung ein=20 oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und = Leben,=20 nicht nur geringf=C3=BCgige Sachbesch=C3=A4digungen, Diebst=C3=A4hle = oder Betr=C3=BCgereien, oder=20 Vergehen nach den =C2=A7=C2=A7 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis = 241c, 241e, 241f,=20 304 oder 307 oder nach den =C2=A7=C2=A7 114 Abs. 2 oder 116 des = Fremdenpolizeigesetzes=20 ausgef=C3=BChrt werden.

    (3) Als Mitglied beteiligt sich an einer = kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung = eine=20 strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivit=C3=A4ten durch = die=20 Bereitstellung von Informationen oder Verm=C3=B6genswerten oder auf = andere Weise in=20 dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren = strafbare=20 Handlungen f=C3=B6rdert.

    (4) Hat die Vereinigung zu keiner = strafbaren=20 Handlung der geplanten Art gef=C3=BChrt, so ist kein Mitglied zu = bestrafen, wenn=20 sich die Vereinigung freiwillig aufl=C3=B6st oder sich sonst aus ihrem = Verhalten=20 ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist = wegen=20 krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der = Vereinigung=20 zur=C3=BCcktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgef=C3=BChrt = oder versucht worden=20 ist; wer an der Vereinigung f=C3=BChrend teilgenommen hat, jedoch nur = dann, wenn er=20 freiwillig durch Mitteilung an die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) = oder auf andere Art=20 bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt=20 wird.

  • Kriminelle=20 Organisation

     

      =C2=A7 278a. Wer eine = auf l=C3=A4ngere Zeit=20 angelegte unternehmens=C3=A4hnliche Verbindung einer = gr=C3=B6=C3=9Feren Zahl von Personen=20 gr=C3=BCndet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied = beteiligt (=C2=A7 278=20 Abs. 3),

    1.

    die, wenn auch nicht ausschlie=C3=9Flich, = auf die=20 wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer=20 Handlungen, die das Leben, die k=C3=B6rperliche Unversehrtheit, = die Freiheit=20 oder das Verm=C3=B6gen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer = Handlungen=20 im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der = Schlepperei oder=20 des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und = radioaktiven=20 Stoffen, gef=C3=A4hrlichen Abf=C3=A4llen, Falschgeld oder = Suchtmitteln=20 ausgerichtet ist,

    2.

    die dadurch eine Bereicherung in gro=C3=9Fem = Umfang oder=20 erheblichen Einflu=C3=9F auf Politik oder Wirtschaft anstrebt=20 und

    3.

    die andere zu korrumpieren oder = einzusch=C3=BCchtern oder=20 sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsma=C3=9Fnahmen = abzuschirmen=20 sucht,

    ist mit Freiheitsstrafe von sechs = Monaten bis zu=20 f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. =C2=A7 278 Abs. 4 gilt=20 entsprechend.

  • Terroristische=20 Vereinigung

     

    =C2=A7 278b. (1) Wer eine terroristische = Vereinigung=20 (Abs. 3) anf=C3=BChrt, ist mit Freiheitsstrafe von f=C3=BCnf bis zu = f=C3=BCnfzehn Jahren zu=20 bestrafen. Wer eine terroristische Vereinigung anf=C3=BChrt, die sich = auf die=20 Drohung mit terroristischen Straftaten (=C2=A7 278c Abs. 1) = beschr=C3=A4nkt, ist mit=20 Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer sich als Mitglied (=C2=A7 278 = Abs. 3) an einer=20 terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von = einem bis=20 zu zehn Jahren zu bestrafen.

    (3) Eine terroristische Vereinigung ist = ein auf=20 l=C3=A4ngere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei = Personen, der darauf=20 ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser = Vereinigung=20 eine oder mehrere terroristische Straftaten (=C2=A7 278c) = ausgef=C3=BChrt=20 werden.

  • Terroristische=20 Straftaten

     

    =C2=A7 278c. (1) Terroristische = Straftaten sind

    1.

    Mord (=C2=A7 75),

    2.

    K=C3=B6rperverletzungen nach den = =C2=A7=C2=A7 84 bis=20 87,

    3.

    erpresserische Entf=C3=BChrung (=C2=A7 = 102),

    4.

    schwere N=C3=B6tigung (=C2=A7 = 106),

    5.

    gef=C3=A4hrliche Drohung nach =C2=A7 107 = Abs.=20 2,

    6.

    schwere Sachbesch=C3=A4digung (=C2=A7 126) = und Datenbesch=C3=A4digung=20 (=C2=A7 126a), wenn dadurch eine Gefahr f=C3=BCr das Leben eines = anderen oder f=C3=BCr=20 fremdes Eigentum in gro=C3=9Fem Ausma=C3=9F entstehen = kann,

    7.

    vors=C3=A4tzliche = Gemeingef=C3=A4hrdungsdelikte (=C2=A7=C2=A7 169, 171,=20 173, 175, 176, 177a, 177b, 178) oder vors=C3=A4tzliche = Beeintr=C3=A4chtigung der=20 Umwelt (=C2=A7 180),

    8.

    Luftpiraterie (=C2=A7 = 185),

    9.

    vors=C3=A4tzliche Gef=C3=A4hrdung der = Sicherheit der Luftfahrt=20 (=C2=A7 186) oder

    10.

    eine nach =C2=A7 50 des Waffengesetzes 1996 = oder =C2=A7 7 des=20 Kriegsmaterialgesetzes strafbare Handlung,

    wenn die Tat geeignet ist, eine = schwere oder=20 l=C3=A4ngere Zeit anhaltende St=C3=B6rung des =C3=B6ffentlichen = Lebens oder eine=20 schwere Sch=C3=A4digung des Wirtschaftslebens = herbeizuf=C3=BChren, und mit dem=20 Vorsatz begangen wird, die Bev=C3=B6lkerung auf schwerwiegende = Weise=20 einzusch=C3=BCchtern, =C3=B6ffentliche Stellen oder eine = internationale=20 Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu = n=C3=B6tigen=20 oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen = oder=20 sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer = internationalen=20 Organisation ernsthaft zu ersch=C3=BCttern oder zu=20 zerst=C3=B6ren.

    (2) Wer eine terroristische Straftat im = Sinne des=20 Abs. 1 begeht, ist nach dem auf die dort genannte Tat anwendbaren = Gesetz zu=20 bestrafen, wobei das H=C3=B6chstma=C3=9F der jeweils angedrohten = Strafe um die H=C3=A4lfte,=20 h=C3=B6chstens jedoch auf zwanzig Jahre, hinaufgesetzt wird.

    (3) Die Tat gilt nicht als = terroristische=20 Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung = demokratischer=20 und rechtsstaatlicher Verh=C3=A4ltnisse oder die Aus=C3=BCbung oder = Wahrung von=20 Menschenrechten ausgerichtet ist.

  • Terrorismusfinanzierung

     

    =C2=A7 278d. (1) Wer Verm=C3=B6genswerte = mit dem Vorsatz=20 bereitstellt oder sammelt, dass sie, wenn auch nur zum Teil, zur=20 Ausf=C3=BChrung

    1.

    einer Luftpiraterie (=C2=A7 185) oder einer = vors=C3=A4tzlichen=20 Gef=C3=A4hrdung der Sicherheit der Luftfahrt (=C2=A7 = 186),

    2.

    einer erpresserischen Entf=C3=BChrung = (=C2=A7 102) oder einer=20 Drohung damit,

    3.

    eines Angriffs auf Leib, Leben oder Freiheit = einer=20 v=C3=B6lkerrechtlich gesch=C3=BCtzten Person oder eines = gewaltsamen Angriffs auf=20 eine Wohnung, einen Dienstraum oder ein Bef=C3=B6rderungsmittel = einer solchen=20 Person, der geeignet ist, Leib, Leben oder Freiheit dieser = Person zu=20 gef=C3=A4hrden, oder einer Drohung damit,

    4.

    einer vors=C3=A4tzlichen Gef=C3=A4hrdung = durch Kernenergie oder=20 ionisierende Strahlen (=C2=A7 171), einer  Drohung = damit, eines=20 unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen = (=C2=A7 177b),=20 einer sonstigen strafbaren Handlung zur Erlangung von = Kernmaterial oder=20 radioaktiven Stoffen oder einer Drohung mit der Begehung eines=20 Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial oder radioaktiven = Stoffen, um=20 einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu=20 n=C3=B6tigen,

    5.

    eines erheblichen Angriffs auf Leib oder = Leben eines=20 anderen auf einem Flughafen, der der internationalen = Zivilluftfahrt=20 dient, einer Zerst=C3=B6rung oder erheblichen Besch=C3=A4digung = eines solchen=20 Flughafens oder eines darauf befindlichen Luftfahrzeugs oder = einer=20 Unterbrechung der Dienste des Flughafens, sofern die Tat unter=20 Verwendung einer Waffe oder sonstigen Vorrichtung begangen wird = und=20 geeignet ist, die Sicherheit auf dem Flughafen zu=20 gef=C3=A4hrden,

    6.

    einer strafbaren Handlung, die auf eine in = den =C2=A7=C2=A7 185=20 oder 186 geschilderte Weise gegen ein Schiff oder eine feste = Plattform,=20 gegen eine Person, die sich an Bord eines Schiffes oder auf = einer festen=20 Plattform befindet, gegen die Ladung eines Schiffes oder eine=20 Schifffahrtseinrichtung begangen wird,

    7.

    der Bef=C3=B6rderung eines Sprengsatzes oder = einer anderen=20 t=C3=B6dlichen Vorrichtung an einen =C3=B6ffentlichen Ort, zu = einer staatlichen=20 oder =C3=B6ffentlichen Einrichtung, einem =C3=B6ffentlichen = Verkehrssystem oder=20 einer Versorgungseinrichtung oder des Einsatzes solcher Mittel = mit dem=20 Ziel, den Tod oder eine schwere K=C3=B6rperverletzung eines = anderen oder eine=20 weitgehende Zerst=C3=B6rung des Ortes, der Einrichtung oder des = Systems zu=20 verursachen, sofern die Zerst=C3=B6rung geeignet ist, einen = erheblichen=20 wirtschaftlichen Schaden = herbeizuf=C3=BChren,

    8.

    einer strafbaren Handlung, die den Tod oder = eine=20 schwere K=C3=B6rperverletzung einer Zivilperson oder einer = anderen Person,=20 die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den = Feindseligkeiten=20 teilnimmt, herbeif=C3=BChren soll, wenn diese Handlung auf Grund = ihres Wesens=20 oder der Umst=C3=A4nde darauf abzielt, eine = Bev=C3=B6lkerungsgruppe=20 einzusch=C3=BCchtern oder eine Regierung oder eine = internationale=20 Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu = n=C3=B6tigen,

    verwendet werden, ist mit = Freiheitsstrafe von=20 sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu bestrafen. Die Strafe = darf jedoch=20 nach Art und Ma=C3=9F nicht strenger sein, als sie das Gesetz = f=C3=BCr die=20 finanzierte Tat androht.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht = zu bestrafen,=20 wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe = bedroht=20 ist.

  • Bewaffnete=20 Verbindungen

     

    =C2=A7 279. (1) Wer unbefugt eine = bewaffnete oder zur=20 Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt oder eine bestehende = Verbindung=20 bewaffnet, sich in dieser Verbindung f=C3=BChrend bet=C3=A4tigt, = f=C3=BCr sie Mitglieder=20 wirbt, aushebt oder milit=C3=A4risch oder sonst zum Kampf ausbildet = oder die=20 Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur=20 Nachrichten=C3=BCbermittlung ausr=C3=BCstet oder mit Geldmitteln oder = sonst in=20 erheblicher Weise unterst=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu = drei Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden erfahren=20 hat, alles, was ihm von der Verbindung und ihren Pl=C3=A4nen bekannt = ist, zu einer=20 Zeit, da es noch geheim ist, einer solchen Beh=C3=B6rde=20 aufdeckt.

  • Ansammeln von=20 Kampfmitteln

     

    =C2=A7 280. (1) Wer Waffen, Munition = oder andere=20 Kampfmittel an sich bringt, besitzt oder einem anderen verschafft, um = eine=20 gr=C3=B6=C3=9Fere Zahl von Menschen zum Kampf auszur=C3=BCsten, ist = mit Freiheitsstrafe bis=20 zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig, bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem = Verschulden erfahren=20 hat, die Kampfmittel auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen = Beh=C3=B6rde=20 =C3=BCbergibt oder es ihr erm=C3=B6glicht, der Kampfmittel habhaft zu=20 werden.

  • Aufforderung zum = Ungehorsam=20 gegen Gesetze

     

      =C2=A7 281. Wer in einem = Druckwerk, im=20 Rundfunk oder sonst auf eine Weise, da=C3=9F es einer breiten = =C3=96ffentlichkeit=20 zug=C3=A4nglich wird, zum allgemeinen Ungehorsam gegen ein Gesetz = auffordert, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu=20 bestrafen.

  • Aufforderung zu = mit Strafe=20 bedrohten Handlungen und Guthei=C3=9Fung mit

    Strafe bedrohter=20 Handlungen

     

    =C2=A7 282. (1) Wer in einem Druckwerk, = im Rundfunk=20 oder sonst auf eine Weise, da=C3=9F es einer breiten = =C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich=20 wird, zu einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ist, wenn er = nicht=20 als an dieser Handlung Beteiligter (=C2=A7 12) mit strengerer Strafe = bedroht ist,=20 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die = im Abs. 1=20 bezeichnete Weise eine vors=C3=A4tzlich begangene, mit einer ein Jahr=20 =C3=BCbersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung in einer Art = guthei=C3=9Ft, die=20 geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden zu emp=C3=B6ren oder zur = Begehung=20 einer solchen Handlung aufzureizen.

  • Verhetzung

     

    =C2=A7 283. (1) Wer =C3=B6ffentlich auf = eine Weise, die=20 geeignet ist, die =C3=B6ffentliche Ordnung zu gef=C3=A4hrden, zu einer = feindseligen=20 Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder = Religionsgesellschaft=20 oder gegen eine durch ihre Zugeh=C3=B6rigkeit zu einer solchen Kirche = oder=20 Religionsgesellschaft, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volksstamm = oder=20 einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer = =C3=B6ffentlich gegen=20 eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen hetzt oder sie in einer die=20 Menschenw=C3=BCrde verletzenden Weise beschimpft oder ver=C3=A4chtlich = zu machen=20 sucht.

  • Sprengung einer=20 Versammlung

     

      =C2=A7 284. Wer eine = Versammlung, einen=20 Aufmarsch oder eine =C3=A4hnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, = mit Gewalt=20 oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  • Verhinderung oder = St=C3=B6rung=20 einer Versammlung

     

      =C2=A7 285. Wer eine = nicht verbotene=20 Versammlung dadurch verhindert oder erheblich st=C3=B6rt, da=C3=9F = er

    1.

    den Versammlungsraum unzug=C3=A4nglich=20 macht,

    2.

    eine zur Teilnahme berechtigte Person am = Zutritt=20 hindert oder ihr den Zutritt erschwert oder ihr die Teilnahme an = der=20 Versammlung durch schwere Bel=C3=A4stigungen unm=C3=B6glich = macht oder=20 erschwert,

    3.

    in die Versammlung unbefugt eindringt=20 oder

    4.

    eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung der = Ordnung=20 berufene Person verdr=C3=A4ngt oder sich einer ihrer auf den = Verlauf der=20 Versammlung bez=C3=BCglichen Anordnungen t=C3=A4tlich = widersetzt, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu=20 bestrafen.

  • Unterlassung der = Verhinderung=20 einer mit Strafe bedrohten Handlung

     

    =C2=A7 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, = da=C3=9F vors=C3=A4tzlich=20 eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen werde, unterl=C3=A4=C3=9Ft, = ihre unmittelbar=20 bevorstehende oder schon begonnene Ausf=C3=BChrung zu verhindern oder = in den=20 F=C3=A4llen, in denen eine Benachrichtigung die Verhinderung = erm=C3=B6glicht, der=20 Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) oder dem Bedrohten mitzuteilen, ist, = wenn die strafbare=20 Handlung zumindest versucht worden und mit einer ein Jahr = =C3=BCbersteigenden=20 Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu = bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Ma=C3=9F nicht strenger = sein, als=20 sie das Gesetz f=C3=BCr die nicht verhinderte Tat androht.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nach Abs. 1 nicht = zu bestrafen,=20 wenn er

    1.

    die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht = leicht=20 und ohne sich oder einen Angeh=C3=B6rigen der Gefahr eines = betr=C3=A4chtlichen=20 Nachteils auszusetzen, bewirken konnte,

    2.

    von der mit Strafe bedrohten Handlung = ausschlie=C3=9Flich=20 durch eine Mitteilung Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner=20 Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist = oder

    3.

    durch die Verhinderung oder Benachrichtigung = eine=20 andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen = w=C3=BCrde und=20 die aus der Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer = gewogen=20 h=C3=A4tten als die nachteiligen Folgen aus der Unterlassung der = Verhinderung=20 oder = Bekanntmachung.

  • Begehung einer mit = Strafe=20 bedrohten Handlung im Zustand voller

    Berauschung

     

    =C2=A7 287. (1) Wer sich, wenn auch nur = fahrl=C3=A4ssig,=20 durch den Genu=C3=9F von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen = berauschenden=20 Mittels in einen die Zurechnungsf=C3=A4higkeit ausschlie=C3=9Fenden = Rausch versetzt,=20 ist, wenn er im Rausch eine Handlung begeht, die ihm au=C3=9Fer diesem = Zustand als=20 Verbrechen oder Vergehen zugerechnet w=C3=BCrde, mit Freiheitsstrafe = bis zu drei=20 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen. = Die Strafe=20 darf jedoch nach Art und Ma=C3=9F nicht strenger sein, als sie das = Gesetz f=C3=BCr die=20 im Rausch begangene Tat androht.

    (2) Der T=C3=A4ter ist nur auf Verlangen = oder mit=20 Erm=C3=A4chtigung zu verfolgen, wenn die im Rausch begangene mit = Strafe bedrohte=20 Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Erm=C3=A4chtigung zu = verfolgen=20 ist.

  • Einundzwanzigster=20 Abschnitt

    Strafbare = Handlungen gegen die=20 Rechtspflege

     

    Falsche=20 Beweisaussage

     

    =C2=A7 288. (1) Wer vor Gericht als = Zeuge oder, soweit=20 er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner = f=C3=B6rmlichen=20 Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverst=C3=A4ndiger = einen falschen=20 Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer vor Gericht eine falsche = Beweisaussage=20 (Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem Eid bekr=C3=A4ftigt oder = sonst einen in=20 den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schw=C3=B6rt, ist mit = Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen. Einem Eid=20 steht die Berufung auf einen fr=C3=BCher abgelegten Eid und bei = Personen, die von=20 der Pflicht zur Eidesleistung befreit sind, die anstelle des Eides = vorgesehene=20 Beteuerung gleich.

    (3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu = bestrafen,=20 wer eine der dort genannten Handlungen im Verfahren vor einem nach = Art. 53 des=20 Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten = Ausschu=C3=9F oder=20 einer Disziplinarbeh=C3=B6rde des Bundes, eines Landes oder einer = Gemeinde=20 begeht.

    (4) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, = wer als=20 Zeuge oder Sachverst=C3=A4ndiger eine der dort genannten Handlungen in = einem=20 Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor Kriminalpolizei = oder=20 Staatsanwaltschaft begeht.

  • Falsche = Beweisaussage vor=20 einer Verwaltungsbeh=C3=B6rde

     

      =C2=A7 289. Wer = au=C3=9Fer in den F=C3=A4llen des=20 =C2=A7 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbeh=C3=B6rde als Zeuge = bei seiner=20 f=C3=B6rmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als = Sachverst=C3=A4ndiger einen=20 falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  • Aussagenotstand

     

    =C2=A7 290. (1) Wer eine falsche = Beweisaussage (=C2=A7=C2=A7 288,=20 289) ablegt, um von sich oder einem Angeh=C3=B6rigen Schande oder die = Gefahr=20 strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden=20 verm=C3=B6gensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu = bestrafen, wenn er von=20 der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit war oder = h=C3=A4tte=20 befreit werden k=C3=B6nnen und wenn er

    1.

    nicht wu=C3=9Fte, da=C3=9F dies der Fall = war,

    2.

    den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat, = um die=20 schon aus der Offenbarung drohenden Folgen der bezeichneten Art=20 abzuwenden, oder

    3.

    zur Ablegung der Aussage zu Unrecht = verhalten worden=20 ist.

    (1a) Der T=C3=A4ter ist nach =C2=A7 288 = Abs. 3 ferner nicht=20 zu bestrafen, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses = gem=C3=A4=C3=9F Art. 53 B-VG=20 gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um = die=20 Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden.

    (2) Die durch eine Ehe begr=C3=BCndete = Eigenschaft=20 einer Person als Angeh=C3=B6riger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe = nicht mehr=20 besteht.

    (3) Der T=C3=A4ter ist jedoch auch bei = Vorliegen der=20 Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen, wenn es ihm insbesondere im = Hinblick=20 auf den aus der falschen Aussage einem anderen drohenden Nachteil = dennoch=20 zuzumuten ist, wahrheitsgem=C3=A4=C3=9F = auszusagen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

      =C2=A7 291. Wegen einer = nach den =C2=A7=C2=A7 288=20 oder 289 mit Strafe bedrohten Handlung ist der T=C3=A4ter nicht zu = bestrafen, wenn=20 er die unwahre Erkl=C3=A4rung vor Beendigung seiner Vernehmung=20 richtigstellt.

  • Herbeif=C3=BChrung = einer=20 unrichtigen Beweisaussage

     

    =C2=A7 292. (1) Wer einen anderen durch = T=C3=A4uschung =C3=BCber=20 Tatsachen dazu verleitet, gutgl=C3=A4ubig eine unrichtige = Beweisaussage abzulegen=20 (=C2=A7 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

    (2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete = Weise=20 bewirkt, da=C3=9F jemand gutgl=C3=A4ubig eine unrichtige Beweisaussage = vor einer=20 Verwaltungsbeh=C3=B6rde ablegt (=C2=A7 289), ist mit Freiheitsstrafe = bis zu einem Jahr=20 zu bestrafen.

  • Falsches=20 Verm=C3=B6gensverzeichnis

     

      =C2=A7 292a. Wer im Zuge = eines=20 Exekutions- oder Insolvenzverfahrens vor Gericht oder vor einem=20 Vollstreckungsorgan ein falsches oder unvollst=C3=A4ndiges = Verm=C3=B6gensverzeichnis=20 abgibt und dadurch die Befriedigung eines Gl=C3=A4ubigers = gef=C3=A4hrdet, ist mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

      =C2=A7 292b. Wegen = falschen=20 Verm=C3=B6gensverzeichnisses (=C2=A7 292a) ist nicht zu bestrafen, wer = freiwillig und=20 bevor die Beh=C3=B6rde (=C2=A7 151 Abs. 3) von seinem Verschulden = erfahren hat, die=20 falschen Angaben richtigstellt oder die unvollst=C3=A4ndigen = erg=C3=A4nzt, sofern nicht=20 bereits die Befriedigung eines Gl=C3=A4ubigers vereitelt oder = geschm=C3=A4lert=20 wurde.

  • F=C3=A4lschung = eines=20 Beweismittels

     

    =C2=A7 293. (1) Wer ein falsches = Beweismittel herstellt=20 oder ein echtes Beweismittel verf=C3=A4lscht, ist, wenn er mit dem = Vorsatz handelt,=20 da=C3=9F das Beweismittel in einem gerichtlichen oder = verwaltungsbeh=C3=B6rdlichen=20 Verfahren oder in einem Ermittlungsverfahren nach der = Strafprozessordnung=20 gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, = wenn die=20 Tat nicht nach den =C2=A7=C2=A7 223, 224, 225 oder 230 mit Strafe = bedroht ist.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein = falsches oder=20 verf=C3=A4lschtes Beweismittel in einem gerichtlichen oder = verwaltungsbeh=C3=B6rdlichen=20 Verfahren gebraucht.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

    =C2=A7 294. (1) Wegen F=C3=A4lschung = eines Beweismittels (=C2=A7=20 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den Gebrauch des falschen = oder=20 verf=C3=A4lschten Beweismittels im Verfahren unterl=C3=A4=C3=9Ft oder = verhindert oder die zur=20 Irref=C3=BChrung geeignete Ver=C3=A4nderung am Beweismittel vor dessen = Verwendung im=20 Verfahren beseitigt.

    (2) Besteht die Gefahr eines solchen = Gebrauches=20 nicht oder ist sie ohne Zutun des T=C3=A4ters beseitigt worden, so ist = er nicht zu=20 bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich = bem=C3=BCht,=20 sie zu beseitigen.

  • Unterdr=C3=BCckung = eines=20 Beweismittels

     

      =C2=A7 295. Wer ein = Beweismittel, das=20 zur Verwendung in einem gerichtlichen oder = verwaltungsbeh=C3=B6rdlichen Verfahren=20 oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung = bestimmt ist=20 und =C3=BCber das er nicht oder nicht allein verf=C3=BCgen darf, = vernichtet, besch=C3=A4digt=20 oder unterdr=C3=BCckt, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu = verhindern, da=C3=9F das=20 Beweismittel im Verfahren gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis zu = einem=20 Jahr zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach den =C2=A7=C2=A7 229 oder = 230 mit Strafe=20 bedroht ist.

  • T=C3=A4tige = Reue

     

      =C2=A7 296. Wegen = Unterdr=C3=BCckung eines=20 Beweismittels (=C2=A7 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig das = Beweismittel=20 dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsbeh=C3=B6rde oder = der=20 Kriminalpolizei (=C2=A7 18 StPO) zu einer Zeit vorlegt, da es bei der = zu treffenden=20 Entscheidung oder Verf=C3=BCgung noch ber=C3=BCcksichtigt werden=20 kann.

  • Verleumdung

     

    =C2=A7 297. (1) Wer einen anderen = dadurch der Gefahr=20 einer beh=C3=B6rdlichen Verfolgung aussetzt, da=C3=9F er ihn einer von = Amts wegen zu=20 verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer = Amts-=20 oder Standespflicht falsch verd=C3=A4chtigt, ist, wenn er wei=C3=9F = (=C2=A7 5 Abs. 3), da=C3=9F=20 die Verd=C3=A4chtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem = Jahr, wenn die=20 f=C3=A4lschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr = =C3=BCbersteigenden=20 Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis = zu f=C3=BCnf=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig die Gefahr einer beh=C3=B6rdlichen Verfolgung beseitigt, = bevor eine=20 Beh=C3=B6rde etwas zur Verfolgung des Verd=C3=A4chtigten unternommen=20 hat.

  • Vort=C3=A4uschung = einer mit Strafe=20 bedrohten Handlung

     

    =C2=A7 298. (1) Wer einer Beh=C3=B6rde = (=C2=A7 151 Abs. 3) oder=20 einem zur Entgegennahme von Anzeigen zust=C3=A4ndigen Beamten die = Begehung einer=20 mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vort=C3=A4uscht, ist, wenn = er nicht nach=20 dem =C2=A7 297 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis = zu sechs=20 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

    (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer=20 freiwillig bewirkt, da=C3=9F die Tat keine beh=C3=B6rdliche Ermittlung = zur Folge=20 hat.

  • Beg=C3=BCnstigung

     

    =C2=A7 299. (1) Wer einen anderen, der = eine mit Strafe=20 bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung oder der Vollstreckung = der=20 Strafe oder vorbeugenden Ma=C3=9Fnahme absichtlich ganz oder zum Teil = entzieht, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Wer einen anderen dazu verleitet, = ihn zu=20 beg=C3=BCnstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

    (3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu = bestrafen, wer=20 die Tat in der Absicht begeht, einen Angeh=C3=B6rigen zu = beg=C3=BCnstigen oder zu=20 verhindern, da=C3=9F er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren = Handlung,=20 derentwegen der Beg=C3=BCnstigte verfolgt wird oder eine Strafe oder = vorbeugende=20 Ma=C3=9Fnahme an ihm vollstreckt werden soll, bestraft oder einer = vorbeugenden=20 Ma=C3=9Fnahme unterworfen werde.

    (4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe = bedrohten=20 Handlungen begeht, um von sich oder einem Angeh=C3=B6rigen Schande = oder die Gefahr=20 strafrechtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren und bedeutenden=20 verm=C3=B6gensrechtlichen Nachteils abzuwenden, ist nicht zu = bestrafen, wenn die=20 Folgen, die durch die Tat abgewendet werden sollten, auch unter=20 Ber=C3=BCcksichtigung der Gef=C3=A4hrlichkeit des Beg=C3=BCnstigten = und der Schwere der Tat,=20 die der Beg=C3=BCnstigte begangen hat oder derentwegen er verurteilt = worden ist,=20 schwerer gewogen h=C3=A4tten als die nachteiligen Folgen, die aus der = Tat=20 entstanden sind oder h=C3=A4tten entstehen = k=C3=B6nnen.

  • Befreiung von=20 Gefangenen

     

    =C2=A7 300. (1) Wer einen Gefangenen, = der auf Grund=20 einer Entscheidung oder Verf=C3=BCgung eines Gerichtes oder einer=20 Verwaltungsbeh=C3=B6rde festgehalten wird, befreit, zum Entweichen = verleitet oder=20 ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der T=C3=A4ter nicht nach den = =C2=A7=C2=A7 196 oder 299=20 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder = mit=20 Geldstrafe bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ein Gefangener, der einen anderen = dazu=20 verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen zu unterst=C3=BCtzen, = ist nach Abs.=20 1 nicht zu bestrafen.

  • Verbotene=20 Ver=C3=B6ffentlichung

     

    =C2=A7 301. (1) Wer einem gesetzlichen = Verbot zuwider=20 eine Mitteilung =C3=BCber den Inhalt einer Verhandlung vor einem = Gericht oder einer=20 Verwaltungsbeh=C3=B6rde, in der die =C3=96ffentlichkeit ausgeschlossen = war, in einem=20 Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise ver=C3=B6ffentlicht, = da=C3=9F die=20 Mitteilung einer breiten =C3=96ffentlichkeit zug=C3=A4nglich wird, ist = mit=20 Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf = eine im Abs.=20 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung =C3=BCber die Beratung in einem = Verfahren vor=20 einem Gericht oder einer Verwaltungsbeh=C3=B6rde, =C3=BCber eine = solche Abstimmung oder=20 deren Ergebnis ver=C3=B6ffentlicht und wer die ihm in einem solchen = Verfahren auf=20 Grund einer gesetzlichen Bestimmung vom Gericht oder von der=20 Verwaltungsbeh=C3=B6rde auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung = verletzt.

    (3) Wer auf eine im Abs. 1 bezeichnete = Weise eine=20 Mitteilung =C3=BCber den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder = schriftlichen=20 Aufzeichnungen aus der =C3=9Cberwachung von Nachrichten oder aus einer = optischen=20 oder akustischen =C3=9Cberwachung von Personen unter Verwendung = technischer Mittel=20 ver=C3=B6ffentlicht, ist, wenn nicht zuvor entsprechende Bilder oder = schriftliche=20 Aufzeichnungen zum Akt genommen wurden (=C2=A7 145 Abs. 2 StPO), mit=20 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 = Tagess=C3=A4tzen=20 zu bestrafen.

  • Zweiundzwanzigster = Abschnitt

    Strafbare = Verletzungen der=20 Amtspflicht und verwandte strafbare

    Handlungen

     

    Mi=C3=9Fbrauch der = Amtsgewalt

     

    =C2=A7 302. (1) Ein Beamter, der mit dem = Vorsatz,=20 dadurch einen anderen an seinen Rechten zu sch=C3=A4digen, seine = Befugnis, im Namen=20 des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder = einer=20 anderen Person des =C3=B6ffentlichen Rechtes als deren Organ in = Vollziehung der=20 Gesetze Amtsgesch=C3=A4fte vorzunehmen, wissentlich mi=C3=9Fbraucht, = ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu = bestrafen.

    (2) Wer die Tat bei der F=C3=BChrung = eines=20 Amtsgesch=C3=A4fts mit einer fremden Macht oder einer =C3=BCber- oder=20 zwischenstaatlichen Einrichtung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von = einem bis=20 zu zehn Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die = Tat einen=20 50 000 Euro =C3=BCbersteigenden Schaden = herbeif=C3=BChrt.

  • Fahrl=C3=A4ssige Verletzung der = Freiheit der Person=20 oder des Hausrechts

     

      =C2=A7 303. Ein Beamter, = der fahrl=C3=A4ssig=20 durch eine gesetzwidrige Beeintr=C3=A4chtigung oder Entziehung der = pers=C3=B6nlichen=20 Freiheit oder durch eine gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen = an=20 seinen Rechten sch=C3=A4digt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Monaten oder mit=20 Geldstrafe bis zu 180 Tagess=C3=A4tzen zu = bestrafen.

  • Geschenkannahme = durch=20 Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter

     

    =C2=A7 304. (1) Ein Amtstr=C3=A4ger oder = Schiedsrichter, der=20 f=C3=BCr eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit seiner = Amtsf=C3=BChrung von=20 einem anderen f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, = annimmt oder=20 sich versprechen l=C3=A4sst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ein =C3=B6sterreichischer = Amtstr=C3=A4ger oder=20 Schiedsrichter, ein Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter eines anderen=20 Mitgliedstaates der Europ=C3=A4ischen Union oder ein = Gemeinschaftsbeamter, der=20 au=C3=9Fer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf seine Amtsf=C3=BChrung = von einem anderen=20 f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder = sich=20 versprechen l=C3=A4sst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu = bestrafen.

    (3) =C3=9Cbersteigt der Wert des = Vorteils 3 000 Euro,=20 so ist der T=C3=A4ter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu = f=C3=BCnf Jahren und=20 im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu = bestrafen.

    (4) Wer lediglich einen = geringf=C3=BCgigen Vorteil=20 annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, ist nach Abs. 2 nicht zu = bestrafen, es sei=20 denn, da=C3=9F die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begangen = wird.

  • Abgeordnetenbestechung

     

      =C2=A7 304a. Wer es = unternimmt, f=C3=BCr=20 eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der = Bundesversammlung,=20 in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu = verkaufen,=20 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren=20 bestraft.

  • Geschenkannahme = durch=20 Sachverst=C3=A4ndige

     

      =C2=A7 306. Ein von = einem Gericht oder=20 einer anderen Beh=C3=B6rde f=C3=BCr ein bestimmtes Verfahren = bestellter=20 Sachverst=C3=A4ndiger, der f=C3=BCr die Erstattung eines unrichtigen = Befundes oder=20 Gutachtens von einem anderen f=C3=BCr sich oder einen Dritten einen = Vorteil=20 fordert, annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit = Freiheitsstrafe bis zu=20 drei Jahren zu bestrafen.

  • Geschenkannahme = durch=20 Mitarbeiter und sachverst=C3=A4ndige Berater

     

    =C2=A7 306a. (1) Wer als Mitarbeiter = eines leitenden=20 Angestellten eines =C3=B6ffentlichen Unternehmens die = Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrung durch=20 Ausk=C3=BCnfte, Vorschl=C3=A4ge oder Unterlagen regelm=C3=A4=C3=9Fig = beeinflu=C3=9Ft und in dieser=20 Eigenschaft f=C3=BCr eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder = Unterlassung einer=20 Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete = Beeinflussung f=C3=BCr=20 sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich = versprechen=20 l=C3=A4=C3=9Ft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu = bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als = gegen Entgelt=20 t=C3=A4tiger sachverst=C3=A4ndiger Berater einen Beamten oder einen = leitenden=20 Angestellten eines =C3=B6ffentlichen Unternehmens bei der F=C3=BChrung = der Amtsgesch=C3=A4fte=20 oder bei der Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrung durch Ausk=C3=BCnfte, = Vorschl=C3=A4ge oder Unterlagen=20 ma=C3=9Fgebend beeinflu=C3=9Ft und in dieser Eigenschaft f=C3=BCr eine = auf die pflichtwidrige=20 Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgesch=C3=A4ftes durch den Beamten = oder einer=20 Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete = Beeinflussung f=C3=BCr=20 sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich = versprechen=20 l=C3=A4=C3=9Ft.

    (3) Als =C3=B6ffentliches Unternehmen = gilt jedes=20 Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietsk=C3=B6rperschaften = selbst=20 betrieben wird oder an dem eine oder mehrere = Gebietsk=C3=B6rperschaften unmittelbar=20 oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder = Eigenkapitals=20 beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen Gebarung der = =C3=9Cberpr=C3=BCfung durch den Rechnungshof unterliegt.

    (4) Unter leitenden Angestellten sind = Angestellte=20 eines Unternehmens, auf dessen Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrung ihnen ein = ma=C3=9Fgeblicher=20 Einfluss zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen = Gesch=C3=A4ftsf=C3=BChrer, Mitglieder des=20 Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne = Angestelltenverh=C3=A4ltnis=20 gleich.

  • Bestechung

     

    =C2=A7 307. (1) Wer

    1.

    einem Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter = f=C3=BCr eine Handlung=20 oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsf=C3=BChrung = (=C2=A7 304 Abs.=20 1),

    2.

    einem Sachverst=C3=A4ndigen f=C3=BCr die = Erstattung eines=20 unrichtigen Befundes oder Gutachtens (=C2=A7 = 306),

    3.

    einem Mitarbeiter eines leitenden = Angestellten eines=20 =C3=B6ffentlichen Unternehmens f=C3=BCr eine auf die = pflichtwidrige Vornahme oder=20 Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung = (=C2=A7 306a Abs.=20 1) oder

    4.

    einem gegen Entgelt t=C3=A4tigen = sachverst=C3=A4ndigen Berater=20 f=C3=BCr eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung = eines=20 Amtsgesch=C3=A4ftes oder einer Rechtshandlung gerichtete = Beeinflussung (=C2=A7=20 306a Abs. 2)

    f=C3=BCr ihn oder einen Dritten einen = Vorteil=20 anbietet, verspricht oder gew=C3=A4hrt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu drei=20 Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer einem =C3=B6sterreichischen = Amtstr=C3=A4ger oder=20 Schiedsrichter, einem Amtstr=C3=A4ger oder Schiedsrichter eines = anderen=20 Mitgliedstaates der Europ=C3=A4ischen Union oder einem = Gemeinschaftsbeamten au=C3=9Fer=20 dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsf=C3=BChrung f=C3=BCr = ihn oder einen=20 Dritten einen nicht blo=C3=9F geringf=C3=BCgigen Vorteil anbietet, = verspricht oder=20 gew=C3=A4hrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit = Geldstrafe bis=20 zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Verbotene=20 Intervention

     

    =C2=A7 308. (1) Wer wissentlich = unmittelbar oder=20 mittelbar darauf Einfluss nimmt, dass ein Amtstr=C3=A4ger, ein = Mitglied eines=20 inl=C3=A4ndischen verfassungsm=C3=A4=C3=9Figen Vertretungsk=C3=B6rpers = oder ein Schiedsrichter=20 eine in seinen Aufgabenbereich fallende Dienstverrichtung parteilich = vornehme=20 oder unterlasse und f=C3=BCr diese Einflussnahme f=C3=BCr sich oder = einen Dritten einen=20 Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen l=C3=A4sst, ist mit = Freiheitsstrafe=20 bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    (2) Wer lediglich einen = geringf=C3=BCgigen Vorteil=20 annimmt oder sich versprechen l=C3=A4=C3=9Ft, ist nach Abs. 1 nicht zu = bestrafen, es sei=20 denn, da=C3=9F die Tat gewerbsm=C3=A4=C3=9Fig begangen wird.

    (3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, = wer im=20 Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung=20 handelt.

  • Verletzung des=20 Amtsgeheimnisses

     

    =C2=A7 310. (1) Ein Beamter oder = ehemaliger Beamter,=20 der ein ihm ausschlie=C3=9Flich kraft seines Amtes anvertrautes oder = zug=C3=A4nglich=20 gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder = Verwertung geeignet ist, ein =C3=B6ffentliches oder ein berechtigtes = privates=20 Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen = Bestimmung=20 mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als = Mitglied=20 eines Ausschusses gem=C3=A4=C3=9F Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. = 52a B-VG=20 eingesetzten st=C3=A4ndigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit = bei deren=20 Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung = zug=C3=A4nglich=20 gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder = Verwertung geeignet ist, ein =C3=B6ffentliches oder ein berechtigtes = privates=20 Interesse zu verletzen.

     

    (2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer - sei = es auch=20 nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverh=C3=A4ltnis - als = Organwalter=20 oder Bediensteter des Europ=C3=A4ischen Polizeiamtes (Europol), als=20 Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter = (Art.=20 32 Abs. 2 des Europol-=C3=9Cbereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998) = eine Tatsache=20 oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm = ausschlie=C3=9Flich kraft=20 seines Amtes oder seiner T=C3=A4tigkeit zug=C3=A4nglich geworden ist = und deren=20 Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein =C3=B6ffentliches oder = ein=20 berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

    (3) Offenbart der T=C3=A4ter ein = Amtsgeheimnis, das=20 verfassungsgef=C3=A4hrdende Tatsachen (=C2=A7 252 Abs. 3) betrifft, so = ist er nur zu=20 bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu = verletzen=20 oder der Republik =C3=96sterreich einen Nachteil zuzuf=C3=BCgen. Die = irrt=C3=BCmliche Annahme=20 verfassungsgef=C3=A4hrdender Tatsachen befreit den T=C3=A4ter nicht = von=20 Strafe.

  • Falsche = Beurkundung und=20 Beglaubigung im Amt

     

      =C2=A7 311. Ein Beamter, = der in einer=20 =C3=B6ffentlichen Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich seines = Amtes f=C3=A4llt, ein=20 Recht, ein Rechtsverh=C3=A4ltnis oder eine Tatsache f=C3=A4lschlich = beurkundet oder der=20 an einer Sache ein =C3=B6ffentliches Beglaubigungszeichen, dessen = Anbringung in den=20 Bereich seines Amtes f=C3=A4llt, f=C3=A4lschlich anbringt, ist, wenn = er mit dem Vorsatz=20 handelt, da=C3=9F die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, = des=20 Rechtsverh=C3=A4ltnisses oder der Tatsache gebraucht oder die Sache im = Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach =C2=A7 302 mit = Strafe=20 bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu=20 bestrafen.

  • Qu=C3=A4len oder = Vernachl=C3=A4ssigen=20 eines Gefangenen

     

    =C2=A7 312. (1) Ein Beamter, der einem = Gefangenen oder=20 einem sonst auf beh=C3=B6rdliche Anordnung Verwahrten, der seiner = Gewalt=20 unterworfen ist oder zu dem er dienstlich Zugang hat, k=C3=B6rperliche = oder=20 seelische Qualen zuf=C3=BCgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei = Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, = der seine=20 Verpflichtung zur F=C3=BCrsorge oder Obhut einem solchen Menschen = gegen=C3=BCber=20 gr=C3=B6blich vernachl=C3=A4ssigt und dadurch, wenn auch nur = fahrl=C3=A4ssig, dessen=20 Gesundheit oder dessen k=C3=B6rperliche oder geistige Entwicklung = betr=C3=A4chtlich=20 sch=C3=A4digt.

    (3) Hat die Tat eine schwere = K=C3=B6rperverletzung (=C2=A7=20 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der T=C3=A4ter mit Freiheitsstrafe bis zu = drei Jahren,=20 hat sie eine K=C3=B6rperverletzung mit schweren Dauerfolgen (=C2=A7 = 85) zur Folge, mit=20 Freiheitsstrafe bis zu f=C3=BCnf Jahren, hat sie den Tod des = Gesch=C3=A4digten zur=20 Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • Strafbare = Handlungen unter=20 Ausn=C3=BCtzung einer Amtsstellung

     

      =C2=A7 313. Wird eine = auch sonst mit=20 Strafe bedrohte vors=C3=A4tzliche Handlung von einem Beamten unter = Ausn=C3=BCtzung der=20 ihm durch seine Amtst=C3=A4tigkeit gebotenen Gelegenheit begangen, so = kann bei ihm=20 das H=C3=B6chstma=C3=9F der angedrohten Freiheitsstrafe oder = Geldstrafe um die H=C3=A4lfte=20 =C3=BCberschritten werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die = Dauer von=20 zwanzig Jahren nicht =C3=BCberschreiten.

  • Dreiundzwanzigster = Abschnitt

    Amtsanma=C3=9Fung = und Erschleichung=20 eines Amtes

    Amtsanma=C3=9Fung

     

      =C2=A7 314. Wer sich die = Aus=C3=BCbung eines=20 =C3=B6ffentlichen Amtes anma=C3=9Ft oder, ohne dazu befugt zu sein, = eine Handlung=20 vornimmt, die nur kraft eines =C3=B6ffentlichen Amtes vorgenommen = werden darf, ist=20 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu = 360=20 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Erschleichung = eines=20 Amtes

     

      =C2=A7 315. Wer = wissentlich eine zur=20 =C3=9Cbertragung eines =C3=B6ffentlichen Amtes berufene Stelle = =C3=BCber eine Tatsache=20 t=C3=A4uscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die = =C3=9Cbertragung=20 eines bestimmten =C3=B6ffentlichen Amtes ausschlie=C3=9Fen w=C3=BCrde, = und dadurch bewirkt,=20 da=C3=9F ihm dieses Amt =C3=BCbertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu einem Jahr=20 zu bestrafen.

  • Vierundzwanzigster = Abschnitt

    St=C3=B6rung der = Beziehungen zum=20 Ausland

     

    Hochverr=C3=A4terische Angriffe=20 gegen einen fremden Staat

     

    =C2=A7 316. (1) Wer es im Inland = unternimmt (=C2=A7 242 Abs.=20 2), mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung eines = fremden=20 Staates zu =C3=A4ndern oder ein zu einem fremden Staat geh=C3=B6rendes = Gebiet=20 abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu = f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) =C2=A7 243 gilt=20 entsprechend.

  • Herabw=C3=BCrdigung fremder=20 Symbole

     

      =C2=A7 317. Wer auf eine = Art, da=C3=9F die=20 Tat einer breiten =C3=96ffentlichkeit bekannt wird, in geh=C3=A4ssiger = Weise eine Fahne=20 oder ein Hoheitszeichen eines fremden Staates oder einer = zwischenstaatlichen=20 Einrichtung, die von einer inl=C3=A4ndischen Beh=C3=B6rde oder von = einer Vertretung des=20 fremden Staates oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach den = allgemeinen=20 Regeln des V=C3=B6lkerrechts oder nach zwischenstaatlichen = Vereinbarungen=20 angebracht worden ist, oder die bei einem =C3=B6ffentlichen Anla=C3=9F = vorgetragene=20 Hymne eines fremden Staates beschimpft, ver=C3=A4chtlich macht oder = sonst=20 herabw=C3=BCrdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder = mit Geldstrafe=20 bis zu 360 Tagess=C3=A4tzen zu bestrafen.

  • Voraussetzungen = der=20 Bestrafung

     

    =C2=A7 318. (1) Der T=C3=A4ter ist in = den F=C3=A4llen der =C2=A7=C2=A7 316=20 und 317 nur mit Erm=C3=A4chtigung der Bundesregierung zu = verfolgen.

    (2) Die Bestimmungen der =C2=A7=C2=A7 = 316 und 317 sind nur=20 anzuwenden, wenn die Republik =C3=96sterreich zu dem verletzten Staat = diplomatische=20 Beziehungen unterh=C3=A4lt und die Gegenseitigkeit nach Mitteilung des = Bundesministeriums f=C3=BCr ausw=C3=A4rtige Angelegenheiten = verb=C3=BCrgt ist.

    (3) Wegen der im =C2=A7 317 mit Strafe = bedrohten=20 Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung ist der = T=C3=A4ter nur zu=20 bestrafen, wenn die Republik =C3=96sterreich dieser Einrichtung=20 angeh=C3=B6rt.

  • Milit=C3=A4rischer = Nachrichtendienst f=C3=BCr einen fremden Staat

     

      =C2=A7 319. Wer im = Inland f=C3=BCr eine=20 fremde Macht oder eine =C3=BCber- oder zwischenstaatliche Einrichtung = einen=20 milit=C3=A4rischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder = einen solchen=20 Nachrichtendienst wie immer unterst=C3=BCtzt, ist mit Freiheitsstrafe = bis zu zwei=20 Jahren zu bestrafen.

  • Verbotene = Unterst=C3=BCtzung von=20 Parteien bewaffneter Konflikte

     

    =C2=A7 320. (1) Wer wissentlich im = Inland w=C3=A4hrend eines=20 Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik = =C3=96sterreich=20 nicht beteiligt ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines = solchen=20 Krieges oder Konfliktes f=C3=BCr eine der Parteien

    1.

    eine milit=C3=A4rische Formation oder ein = Wasser-, ein=20 Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien zur Teilnahme an = den=20 kriegerischen Unternehmungen ausr=C3=BCstet oder = bewaffnet,

    2.

    ein Freiwilligenkorps bildet oder = unterh=C3=A4lt oder eine=20 Werbestelle hief=C3=BCr oder f=C3=BCr den Wehrdienst einer der = Parteien errichtet=20 oder betreibt,

    3.

    Kampfmittel entgegen den bestehenden = Vorschriften aus=20 dem Inland ausf=C3=BChrt oder durch das Inland = durchf=C3=BChrt,

    4.

    f=C3=BCr milit=C3=A4rische Zwecke einen = Finanzkredit gew=C3=A4hrt=20 oder eine =C3=B6ffentliche Sammlung veranstaltet = oder

    5.

    unbefugt eine milit=C3=A4rische Nachricht = =C3=BCbermittelt oder=20 zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet oder gebraucht, = ist mit=20 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f=C3=BCnf Jahren zu=20 bestrafen.

    (2) Abs. 1 ist in den F=C3=A4llen nicht = anzuwenden, in=20 denen

    1.

    ein Beschluss des Sicherheitsrates der = Vereinten=20 Nationen,

    2.

    ein Beschluss auf Grund des Titels V des = Vertrages=20 =C3=BCber die Europ=C3=A4ische Union,

    3.

    ein Beschluss im Rahmen der Organisation = f=C3=BCr=20 Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) = oder

    4.

    eine sonstige Friedensoperation entsprechend = den=20 Grunds=C3=A4tzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa = Ma=C3=9Fnahmen zur=20 Abwendung einer humanit=C3=A4ren Katastrophe oder zur = Unterbindung schwerer=20 und systematischer Menschenrechtsverletzungen, im Rahmen einer=20 internationalen Organisation

    durchgef=C3=BChrt=20 wird.

  • F=C3=BCnfundzwanzigster=20 Abschnitt

    V=C3=B6lkermord

     

    V=C3=B6lkermord

     

    =C2=A7 321. (1) Wer in der Absicht, eine = durch ihre=20 Zugeh=C3=B6rigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft, zu = einer Rasse,=20 einem Volk, einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe als = solche ganz=20 oder teilweise zu vernichten, Mitglieder der Gruppe t=C3=B6tet, ihnen = schwere=20 k=C3=B6rperliche (=C2=A7 84 Abs. 1) oder seelische Sch=C3=A4den = zuf=C3=BCgt, die Gruppe=20 Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller = Mitglieder oder=20 eines Teiles der Gruppe herbeizuf=C3=BChren, Ma=C3=9Fnahmen = verh=C3=A4ngt, die auf die=20 Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind, oder Kinder = der=20 Gruppe mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt in eine andere Gruppe=20 =C3=BCberf=C3=BChrt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu = bestrafen.

    (2) Wer mit einem anderen die gemeinsame = Ausf=C3=BChrung einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen = verabredet,=20 ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu=20 bestrafen.

  • Schlu=C3=9Fteil

     

    Inkrafttreten

     

    =C2=A7 322. (1) Dieses Bundesgesetz = tritt mit dem 1.=20 J=C3=A4nner 1975 in Kraft.

    (2) =C2=A7 23 und die damit = zusammenh=C3=A4ngenden=20 Bestimmungen =C3=BCber die Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = gef=C3=A4hrliche=20 R=C3=BCckfallst=C3=A4ter sind auf Taten (=C2=A7 23 Abs. 1 Z. 1), die = vor dem Inkrafttreten=20 dieses Bundesgesetzes begangen worden sind, mit folgender Ma=C3=9Fgabe = anzuwenden:

    1.

    Die Unterbringung in einer Anstalt f=C3=BCr = gef=C3=A4hrliche=20 R=C3=BCckfallst=C3=A4ter ist nur anzuordnen, wenn zugleich mit = den Voraussetzungen=20 nach =C2=A7 23 auch die Voraussetzungen f=C3=BCr die = Unterbringung in einem=20 Arbeitshaus nach =C2=A7 1 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes 1951, = BGBl. Nr. 211,=20 vorliegen.

    2.

    Die Unterbringung darf nicht l=C3=A4nger als = f=C3=BCnf Jahre=20 dauern.

    (3) Die =C2=A7=C2=A7 50 und 52 Abs. 3 = sind bis zum 31.=20 Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit zwar das einundzwanzigste, = nicht=20 aber das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, mit der = Ma=C3=9Fgabe=20 anzuwenden, da=C3=9F diesen Personen ein Bew=C3=A4hrungshelfer nur zu = bestellen ist,=20 wenn dies aus besonderen Gr=C3=BCnden geboten ist, um den = Rechtsbrecher von=20 weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende = gilt=20 bis zum 31. Dezember 1982 f=C3=BCr Personen, die zur Tatzeit bereits = das=20 achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.

    (4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des = Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder an die = Bestimmungen=20 dieses Bundesgesetzes angepa=C3=9Ft werden, bestimmen besondere=20 Bundesgesetze.

  • =C3=9Cbergangsbestimmungen

     

    =C2=A7 323. (1) Die =C2=A7=C2=A7 27, 28, = 31 bis 38 und 40 bis 56=20 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die im =C3=BCbrigen die Gesetze = anzuwenden=20 sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten = haben.

    (2) Dieses Bundesgesetz ist in = Strafsachen nicht=20 anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten das Urteil in erster = Instanz=20 gef=C3=A4llt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge = einer=20 Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des = Strafverfahrens oder=20 eines Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1 und 61 in = Verbindung mit Abs. 1=20 vorzugehen.

    (3) Die Bestimmungen dieses = Bundesgesetzes=20 dar=C3=BCber, da=C3=9F der T=C3=A4ter einer strafbaren Handlung nur = auf Verlangen, auf Antrag=20 oder mit Erm=C3=A4chtigung einer Person zu verfolgen ist, gelten auch = f=C3=BCr strafbare=20 Handlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen = worden=20 sind, es sei denn, da=C3=9F im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits = die=20 Anklageschrift oder der Antrag auf Bestrafung eingebracht sind.

    (4) Bei einer Tat, wegen der zum = Zeitpunkt des=20 Inkrafttretens des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004, = bereits=20 gerichtliche Fahndungsma=C3=9Fnahmen gegen den Beschuldigten = eingeleitet waren oder=20 Anklage eingebracht worden ist, wird die Zeit, w=C3=A4hrend der wegen = dieser Tat=20 Fahndungsma=C3=9Fnahmen aufrecht sind oder ein Hauptverfahren = anh=C3=A4ngig ist, nicht=20 in die Verj=C3=A4hrungsfrist eingerechnet.

  • Vollzugsklausel

     

      =C2=A7 324. Mit der = Vollziehung dieses=20 Bundesgesetzes ist der Bundesminister f=C3=BCr Justiz=20 betraut.

  • Artikel = 1

    =C3=84nderungen = des=20 Strafgesetzbuches

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 19, 20a, 126,=20 126a 128, 132 - 136, 138,

    147, 148a, 153, = 153b, 156,=20 162, 164, 165, 180, 233, 234, 302

    und 304, BGBl. Nr. = 60/1974)

     

      A. Das Strafgesetzbuch, = BGBl. Nr.=20 60/1974, zuletzt ge=C3=A4ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. = 15/2004, wird wie=20 folgt ge=C3=A4ndert:

      (Anm.: Es folgen die=20 =C3=84nderungen.)

      B. Dieser Artikel tritt = mit 1.=20 J=C3=A4nner 2005 in Kraft.

      C. Die durch lit. A = dieses=20 Artikels ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in=20 denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz = gef=C3=A4llt worden=20 ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, = Berufung,=20 Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = II

    Inkrafttreten und=20 Schlu=C3=9Fbestimmungen

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 164, 165,=20 165a, 167,

    278 und 278a, = BGBl. Nr.=20 60/1974)

     

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. = Oktober 1993=20 in Kraft.

    (2) Wird in anderen Bundesgesetzen auf=20 Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses=20 Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese = Verweisungen=20 auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu=20 beziehen.

  • Artikel = III

    Inkrafttreten und=20 Schlussbestimmungen

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 159 und 167,=20 BGBl. Nr. 60/1974)

     

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. = August 2000=20 in Kraft.

    (2) Die durch dieses Bundesgesetz = ge=C3=A4nderten=20 Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor = ihrem=20 Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. = Nach Aufhebung=20 eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme = oder=20 Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist = jedoch im=20 Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB = vorzugehen.

  • Artikel = III

    Ermittlungsbefugnisse der=20 Finanzstraf- und

    Abgabenbeh=C3=B6rden und ihrer=20 Organe zur Verfolgung

    des = Sozialbetruges

    (Anm.: Zu den =C2=A7=C2=A7 88, 121, = 153c bis 153e und=20 167, BGBl. Nr. 60/1974)

     

    (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei der = Verfolgung=20 von Straftaten nach den =C2=A7=C2=A7 153c bis 153e StGB die Hilfe der = Finanzstraf- und=20 Abgabenbeh=C3=B6rden und ihrer Organe in Anspruch nehmen. Ermittlungen = der=20 Kriminalpolizei darf die Staatsanwaltschaft in diesen F=C3=A4llen nur = anordnen,=20 wenn die Finanzstraf- und Abgabenbeh=C3=B6rden oder ihre Organe nicht = rechtzeitig=20 zu erreichen sind. Sie kann sich aber der Kriminalpolizei stets = bedienen, wenn=20 der aufzukl=C3=A4rende Sozialbetrug zugleich auch den Tatbestand einer = anderen mit=20 gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erf=C3=BCllt, die kein = Finanzvergehen=20 ist.

    (2) Die im Abs. 1 genannten = Beh=C3=B6rden und Organe=20 der Bundesfinanzverwaltung haben zur Aufkl=C3=A4rung der in Abs. 1 = erw=C3=A4hnten=20 Straftaten nur im Umfang einer darauf gerichteten Anordnung der=20 Staatsanwaltschaft t=C3=A4tig zu werden oder soweit im Rahmen einer = Ma=C3=9Fnahme gem=C3=A4=C3=9F=20 =C2=A7=C2=A7 86, 89 EStG auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen = ist, der Beschuldigte=20 habe eine solche Straftat begangen. In diesem Umfang werden sie im = Dienste der=20 Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) t=C3=A4tig und haben die = in der=20 Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und = Befugnisse=20 unter sinngem=C3=A4=C3=9Fer Geltung des =C2=A7 196 Abs. 4 FinStrG=20 wahrzunehmen.

  • Artikel = IV

    In-Kraft-Treten = und=20 =C3=9Cbergangsbestimmungen

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 1 und 61,=20 BGBl. Nr. 60/1974)

     

    (1) Die durch Art. II Z 3 (=C2=A7 41 = Abs. 3 StGB) und 7=20 bis 12 (=C2=A7=C2=A7 197, 232 Abs. 3, 233 Abs. 1, 237, 239, 241 StGB) = ge=C3=A4nderten=20 Bestimmungen treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die = =C3=BCbrigen durch=20 Art. I und II dieses Bundesgesetzes ge=C3=A4nderten Bestimmungen mit = 1. Juli 2001=20 in Kraft.

    (2) Die durch dieses Bundesgesetz = ge=C3=A4nderten=20 Bestimmungen =C3=BCber Strafdrohungen und die Strafbemessung sind in = Strafsachen=20 nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in = erster=20 Instanz gef=C3=A4llt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge=20 Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des=20 Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der = =C2=A7=C2=A7 1,=20 61 StGB vorzugehen.

    (3) F=C3=BCr Strafsachen junger = Erwachsener (=C2=A7 46a Abs.=20 1 JGG in der Fassung des Art. I Z 9 dieses Bundesgesetzes), die vor = dem 1.=20 Juli 2001 anh=C3=A4ngig geworden sind, bleibt das bisher = zust=C3=A4ndige Gericht auch=20 nach dem 30. Juni 2001 weiterhin zust=C3=A4ndig. Dies gilt auch = f=C3=BCr=20 Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verf=C3=BCgungen, die nach = der=20 rechtskr=C3=A4ftigen Beendigung dieser Verfahren vorzunehmen sind oder = vorgenommen=20 werden, nicht aber f=C3=BCr den Fall der Erneuerung des = Strafverfahrens (=C2=A7=C2=A7 292,=20 359, 362, 363a StPO). =C2=A7 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht = anzuwenden.

    (4) Bereits von dem der Kundmachung = dieses=20 Bundesgesetzes folgenden Tag an k=C3=B6nnen organisatorische und = personelle=20 Ma=C3=9Fnahmen im Zusammenhang mit den sich aus Art. I Z 9 (=C2=A7 46a = Abs. 1 JGG) und=20 Art. III Z 1 und 2 (=C2=A7=C2=A7 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 des=20 Gerichtsorganisationsgesetzes) ergebenden =C3=84nderungen der = Zust=C3=A4ndigkeit und der=20 Gesch=C3=A4ftsverteilung getroffen werden.

  • Artikel = V

    Inkrafttreten und=20 Schlu=C3=9Fbestimmungen

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 58, 64, 72,=20 74, 153b, 165, 167, 206,

    207, 261, 304, = 305, 306, 306a,=20 307, 308,

    310 und 320, BGBl. = Nr.=20 60/1974)

     

    (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. = Oktober 1998=20 in Kraft, Art. I Z 14 jedoch zugleich mit dem Inkrafttreten des = Vertrages von=20 Amsterdam.

    (2) Die durch dieses Bundesgesetz = ge=C3=A4nderten=20 Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor = ihrem=20 Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. = Nach Aufhebung=20 eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme = oder=20 Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist = jedoch im=20 Sinne der =C2=A7=C2=A7 1 und 61 StGB vorzugehen.

    (3) =C2=A7 58 Abs. 3 Z 3 StGB in der = Fassung dieses=20 Bundesgesetzes ist auch auf vor dem Inkrafttreten begangene Taten = anzuwenden,=20 sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen=20 ist.

  • Artikel = VI

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den =C2=A7=C2=A7 88, 121, = 153c bis 153e und=20 167, BGBl. Nr. 60/1974)

     

      Die durch dieses = Bundesgesetz=20 ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in denen=20 vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt = worden ist.=20 Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, = Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = VI

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 58, 64, 88,=20 106, 107, 107a, 119, 120, 177b,

    177c, 180, 181, = 181b, 181c,=20 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212,

    215a, 278, BGBl. = Nr.=20 60/1974)

     

      Die durch dieses = Bundesgesetz=20 ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in denen=20 vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt = worden ist.=20 Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, = Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruchs ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = VI

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 58, 64, 107a,=20 117, 118, 195, 196,

    218, 287, 288, = 289, 290, 292,=20 293, 295, 296, 299, 301 und 318,

    BGBl. Nr. = 60/1974)

     

      Die durch dieses = Bundesgesetz=20 ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in denen=20 vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt = worden ist. Nach=20 Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,=20 Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruchs ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = VII

       (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 41, 41a,=20 43, 43a, 120 und 301 BGBl. Nr. 60/1974)

     

    (1) Der Art. I mit Ausnahme des =C2=A7 = 149d Abs. 1 Z 3=20 und des VII. Abschnittes des XII. Hauptst=C3=BCckes der StPO und der = darauf Bezug=20 nehmenden Bestimmungen sowie die Art. II bis IV dieses Bundesgesetzes = treten=20 mit 1. J=C3=A4nner 1998 in Kraft. Der VII. Abschnitt des XII. = Hauptst=C3=BCckes der StPO=20 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen sowie der Art. VI dieses=20 Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1997, =C2=A7 149d Abs. 1 Z 3 und = die darauf=20 Bezug nehmenden Bestimmungen mit 1. Juli 1998 in Kraft.

    (1a) Der Art. I (Anm.: richtig: Art. = VII) in der=20 Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001 tritt mit 1. = J=C3=A4nner 2002 in=20 Kraft.

    (2) Im Zusammenhang mit Art. I, V und VI = dieses=20 Bundesgesetzes k=C3=B6nnen bereits von dem der Kundmachung folgenden = Tag an=20 organisatorische und personelle Ma=C3=9Fnahmen getroffen sowie=20 Durchf=C3=BChrungsverordnungen erlassen werden; letztere d=C3=BCrfen = aber erst mit dem=20 Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt werden.

    (3) Sp=C3=A4testens sechs Monate vor dem = Au=C3=9Ferkrafttreten nach Abs. 1 haben der Bundesminister f=C3=BCr = Inneres und der=20 Bundesminister f=C3=BCr Justiz dem Nationalrat einen Bericht =C3=BCber = die Erfahrungen=20 mit der Anwendung, Durchf=C3=BChrung und Kontrolle der besonderen=20 Ermittlungsma=C3=9Fnahmen vorzulegen.

    (4) Mit der Vollziehung der Art. I bis = IV dieses=20 Bundesgesetzes ist der Bundesminister f=C3=BCr Justiz, mit der = Vollziehung des Art.=20 VI der Bundesminister f=C3=BCr Inneres = betraut.

  • Artikel = VII

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 20c, 58, 64,=20 74, 100, 101, 104a, 106, 126c,

    147, 148a, 194 = 201, 202, 205,=20 207a, 208, 212 - 218, 224a, 227,

    232, 233, 241a - = 241g, 277 und=20 278, BGBl. Nr. 60/1974)

     

      Die durch dieses = Bundesgesetz=20 ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in denen=20 vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt = worden ist.=20 Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, = Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = VII

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 23, 46, 48 -=20 50, 52, 53, 64, 74, 91, 118a,

    126a, 126b, 153b, = 153d, 153e,=20 161, 165, 168c - 168e, 251, 277,

    304, 304a und 306a = - 308,=20 BGBl. Nr. 60/1974)

     

      Die durch dieses = Bundesgesetz=20 ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in denen=20 vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt = worden ist. Nach=20 Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,=20 Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = IX

    =C3=9Cbergangs- = und=20 Schlu=C3=9Fbestimmungen

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 1 und 61,=20 BGBl. Nr. 60/1974)

     

    (1) Der dritte und vierte Abschnitt = dieses=20 Bundesgesetzes, die durch den Art. II ge=C3=A4nderten Bestimmungen des = Strafgesetzbuches und die durch Art. V Z 1 bis 4 ge=C3=A4nderten = Bestimmungen des=20 Finanzstrafgesetzes sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor = ihrem=20 Inkrafttreten das Urteil oder Erkenntnis in erster Instanz = gef=C3=A4llt worden ist.=20 Nach Aufhebung eines Urteils oder Erkenntnisses infolge=20 Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder Wiederaufnahme des = Strafverfahrens ist=20 jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB vorzugehen.

    (2) Die nachtr=C3=A4gliche = Straffestsetzung zu einer=20 bedingten Verurteilung richtet sich nach den =C2=A7=C2=A7 15 und 16 = dieses=20 Bundesgesetzes.

    (3) Soweit in einem Strafverfahren vor=20 Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vormundschafts- oder=20 pflegschaftsbeh=C3=B6rdliche oder jugendwohlfahrtsrechtliche = Verf=C3=BCgungen getroffen=20 werden, gelten f=C3=BCr die Erhebung eines Rechtsmittels und das = Verfahren hier=C3=BCber=20 die bisherigen Bestimmungen.

    (4) =C3=84nderungen der sachlichen = Zust=C3=A4ndigkeit und=20 der Zusammensetzung der Gerichte durch dieses Bundesgesetz haben auf = anh=C3=A4ngige=20 Strafverfahren keinen Einflu=C3=9F. Ist jedoch im Zeitpunkt des = Inkrafttretens=20 dieses Bundesgesetzes eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch = nicht=20 eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zust=C3=A4ndigen = Gericht=20 einzubringen. Dieses Gericht ist auch zust=C3=A4ndig, wenn nach = Inkrafttreten=20 dieses Bundesgesetzes ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde, = Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens aufgehoben wird.

    (5) Die durch Art. III ge=C3=A4nderten = Bestimmungen des=20 Tilgungsgesetzes 1972 sind auf Verurteilungen nicht anzuwenden, die = vor dem 1.=20 J=C3=A4nner 1990 rechtskr=C3=A4ftig werden.

    (6) Im Strafregister sind Verurteilungen = nach den=20 =C2=A7=C2=A7 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf = solche Verurteilungen=20 beziehenden Entschlie=C3=9Fungen, Entscheidungen und Mitteilungen bis = zum 31.=20 Dezember 1989 unter den Bezeichnungen der =C2=A7=C2=A7 12 und 13 des=20 Jugendgerichtsgesetzes 1961 ersichtlich zu machen. Mit 1. J=C3=A4nner = 1990 sind=20 alle Verurteilungen nach den =C2=A7=C2=A7 12 und 13 des = Jugendgerichtsgesetzes 1961 und=20 den =C2=A7=C2=A7 12 und 13 dieses Bundesgesetzes sowie alle sich auf = solche=20 Verurteilungen beziehenden Entschlie=C3=9Fungen, Entscheidungen und = Mitteilungen=20 unter den neuen Bezeichnungen der =C2=A7=C2=A7 12 und 13 dieses = Bundesgesetzes=20 ersichtlich zu machen.

    (7) Verordnungen auf Grund dieses = Bundesgesetzes=20 k=C3=B6nnen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an = erlassen werden.=20 Sie d=C3=BCrfen fr=C3=BChestens gleichzeitig mit denjenigen = Bestimmungen dieses=20 Bundesgesetzes in Kraft treten, auf die sie sich gr=C3=BCnden.

    (8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz = auf andere=20 Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils = geltende=20 Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen=20 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes = neue=20 Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die = entsprechenden=20 neuen Bestimmungen zu beziehen.

  • Artikel = X

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 20, 20b, 41a,=20 64, 74, 118a, 119,

    119a, 120, 126a - = 126c, 130,=20 143, 147, 148a, 165,

    166, 167, 207a = 207b 209, 216,=20 222, 225a, 226, 278,

    278a - 278d, 301 = und 320,=20 BGBl. Nr. 60/1974)

     

      Die durch dieses = Bundesgesetz=20 ge=C3=A4nderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht = anzuwenden, in denen=20 vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt = worden ist.=20 Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, = Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB=20 vorzugehen.

  • Artikel = XII

    =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu den = =C2=A7=C2=A7 19, 20a, 27,=20 45, 50, 53, 54, 81, 88, 89, 90,

    126, 126a, 128, = 132, 133, 134,=20 135, 136, 138, 147, 148a, 153,

    153b, 156, 159, = 162, 164, 165,=20 180, 201, 206, 233, 234, 275,

    276, 278a, 302 und = 304, BGBl.=20 Nr. 60/1974)

     

    (1) Die durch dieses Bundesgesetz = ge=C3=A4nderten=20 Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor = ihrem=20 In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. = Nach=20 Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung,=20 Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches ist jedoch im Sinne der =C2=A7=C2=A7 1, 61 StGB = vorzugehen.

    (2) Die =C2=A7=C2=A7 53 und 54 des = Strafgesetzbuches in der=20 Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf vor dem In-Kraft-Treten = begangene=20 Taten anzuwenden, sofern die bedingte Entlassung nach dem = In-Kraft-Treten=20 ausgesprochen wird.

  • Artikel = XIV

    Inkrafttreten und=20 =C3=9Cbergangsbestimmung

    (Anm.: Zu =C2=A7 = 58, BGBl. Nr.=20 60/1974)

     

    (1) Art. II und Art. V Z 1 bis Z 15 = sowie Art.=20 XIII des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, treten mit 1. = Juni 2009=20 in Kraft.

    (2) Art. V Z 8 ist auch auf vor dem = Inkrafttreten=20 des 2. Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 begangene Taten = anzuwenden,=20 sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen=20 ist.

  • Artikel = XX

    =C3=9Cbergangs- = und=20 Schlu=C3=9Fbestimmungen

    (Anm.: Zu BGBl. = Nr. 60/1974,=20 insbesondere zu den

    =C2=A7=C2=A7 1, = 23, 24, 46 und=20 61)

     

    (1) Die durch dieses Bundesgesetz = ge=C3=A4nderten=20 Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor = ihrem=20 Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gef=C3=A4llt worden ist. = Nach Aufhebung=20 eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder = Wiederaufnahme des=20 Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der = =C2=A7=C2=A7 1,=20 61 StGB vorzugehen.

    (2) Entfallen bei Personen, deren = Unterbringung in=20 einer Anstalt f=C3=BCr gef=C3=A4hrliche R=C3=BCckfallst=C3=A4ter = angeordnet worden ist, die=20 Voraussetzungen dieser Unterbringung auf Grund des =C2=A7 23 StGB in = der Fassung=20 des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat dies w=C3=A4hrend der = Unterbringung=20 das Vollzugsgericht (=C2=A7=C2=A7 16, 162 (Anm.: StVG)), sonst das = erkennende Gericht=20 von Amts wegen oder auf Antrag des =C3=B6ffentlichen Ankl=C3=A4gers = oder des=20 Verurteilten festzustellen. Das Vollzugsgericht hat diese Feststellung = so=20 rechtzeitig zu treffen, da=C3=9F sie mit 1. M=C3=A4rz 1988 wirksam = werden kann, das=20 erkennende Gericht sp=C3=A4testens anl=C3=A4=C3=9Flich der im =C2=A7 = 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB=20 vorgesehenen Pr=C3=BCfung.  =C2=A7 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist = anzuwenden.

    (3) Entscheidungen =C3=BCber die = bedingte Entlassung=20 nach =C2=A7 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses = Bundesgesetzes k=C3=B6nnen=20 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden, = d=C3=BCrfen=20 aber fr=C3=BChestens mit 1. M=C3=A4rz 1988 wirksam werden.

    (4) =C3=84nderungen der sachlichen = Zust=C3=A4ndigkeit der=20 Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben auf = anh=C3=A4ngige=20 Strafverfahren keinen Einflu=C3=9F. Ist jedoch im Zeitpunkt des = Inkrafttretens=20 dieser Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein Strafantrag noch = nicht=20 eingebracht worden, so sind diese beim nunmehr zust=C3=A4ndigen = Gericht=20 einzubringen. Dieses Gericht ist auch zust=C3=A4ndig, wenn nach = Inkrafttreten der=20 erw=C3=A4hnten Bestimmungen ein Urteil infolge einer = Nichtigkeitsbeschwerde,=20 Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder infolge eines=20 Einspruches aufgehoben wird.

    (5) Artikel III des=20 Strafvollzugsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt = ge=C3=A4ndert durch=20 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum Inkrafttreten dieses=20 Bundesgesetzes mit der Ma=C3=9Fgabe anzuwenden, da=C3=9F im Abs. 1 an = die Stelle des=20 Ausdruckes "31. Dezember 1987" der Ausdruck "29. Feber 1988" = tritt.

    (6) Eine nach fr=C3=BCherem Recht = bereits eingetretene=20 Beschr=C3=A4nkung der Auskunft aus dem Strafregister kann nur durch = eine neue=20 Verurteilung aufgehoben werden, die entweder selbst nicht der = Beschr=C3=A4nkung der=20 Auskunft unterliegt oder im Zusammenhalt mit den fr=C3=BCheren = Verurteilungen Zahl=20 und Ausma=C3=9F der Verurteilungen insgesamt so vermehrt, da=C3=9F = eine Beschr=C3=A4nkung der=20 Auskunft nicht mehr zul=C3=A4ssig ist.

    (7) Verordnungen auf Grund dieses = Bundesgesetzes=20 k=C3=B6nnen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an = erlassen werden.=20 Diese Verordnungen d=C3=BCrfen fr=C3=BChestens mit 1. M=C3=A4rz 1988, = soweit sie sich aber=20 auf die im Art. XIX Abs. 2 und 3 bezogenen Bestimmungen gr=C3=BCnden, = fr=C3=BChestens=20 mit 1. J=C3=A4nner 1989 und, soweit sie sich auf die im Art. XIX Abs. = 4 bezogenen=20 Bestimmungen gr=C3=BCnden, fr=C3=BChestens mit 1. J=C3=A4nner 1990 in = Kraft treten.

    (8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz = auf andere=20 Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils = geltende=20 Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen=20 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes = neue=20 Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die = entsprechenden=20 neuen Bestimmungen zu=20 beziehen.

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=C2=A9 2008 Bundeskanzleramt =C3=96sterreich
Offenlegung
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If you = did not=20 * receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing. *=20 * Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" = basis,=20 * WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20 */ // Requires: Utilities.js, SmartPage.js // The context contains all information required by the WXE page. // isCacheDetectionEnabled: true to detect whether the user is viewing a = cached page. // refreshInterval: The refresh interfal in milli-seconds. zero to = disable refreshing. // refreshUrl: The URL used to post the refresh request to. Must not be = null if refreshInterval is greater than zero. // abortUrl: The URL used to post the abort request to. null to disable = the abort request. // statusIsAbortingMessage: The message displayed when the user attempts = to submit while an abort is in progress.=20 // null to disable the message. // statusIsCachedMessage: The message displayed when the user returns to = a cached page. null to disable the message. function WxePage_Context ( isCacheDetectionEnabled, refreshInterval, refreshUrl,=20 abortUrl,=20 statusIsAbortingMessage, statusIsCachedMessage) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean = ('isCacheDetectionEnabled', isCacheDetectionEnabled); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsNumber ('refreshInterval', = refreshInterval); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('refreshUrl', refreshUrl); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('abortUrl', abortUrl); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('statusIsAbortingMessage', = statusIsAbortingMessage); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('statusIsCachedMessage', = statusIsCachedMessage); // The URL used to post the refresh request to. var _refreshUrl =3D null; // The timer used to invoke the refreshing. var _refreshTimer =3D null; if (refreshInterval > 0) { ArgumentUtility.CheckNotNull ('refreshUrl', refreshUrl); _refreshUrl =3D refreshUrl; _refreshTimer =3D window.setInterval (function() { = WxePage_Context.Instance.Refresh(); }, refreshInterval); }; // The URL used to post the abort request to. var _abortUrl =3D abortUrl; var _isAbortEnabled =3D abortUrl !=3D null; // The message displayed when the user attempts to submit while an = abort is in progress. null to disable the message. var _statusIsAbortingMessage =3D statusIsAbortingMessage; // The message displayed when the user returns to a cached page. null = to disable the message. var _statusIsCachedMessage =3D statusIsCachedMessage; var _isCacheDetectionEnabled =3D isCacheDetectionEnabled; // Handles the page load event. this.OnLoad =3D function (hasSubmitted, isCached) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasSubmitted', = hasSubmitted); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isCached', isCached); if ( _isCacheDetectionEnabled=20 && (isCached || hasSubmitted)) { this.ShowStatusIsCachedMessage (); } }; =20 // Handles the page abort event. this.OnAbort =3D function (hasSubmitted, isCached) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasSubmitted', = hasSubmitted); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isCached', isCached); if ( _isAbortEnabled && (_isCacheDetectionEnabled && (! isCached || hasSubmitted))) { SmartPage_Context.Instance.SendOutOfBandRequest (_abortUrl); } }; =20 // Handles the refresh timer events this.Refresh =3D function () { SmartPage_Context.Instance.SendOutOfBandRequest (_refreshUrl + = '&WxePage_Garbage=3D' + Math.random()) }; =20 // Evaluates whether the postback request should continue. // returns: true to continue with request this.CheckFormState =3D function (isAborting, hasSubmitted, = hasUnloaded, isCached) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isAborting', = isAborting); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasSubmitted', = hasSubmitted); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('hasUnloaded', = hasUnloaded); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isCached', isCached); if ( _isCacheDetectionEnabled=20 && (isCached || hasSubmitted || hasUnloaded)) { this.ShowStatusIsCachedMessage(); return false; } if (isAborting) { this.ShowStatusIsAbortingMessage(); return false; } else { return true; } }; =20 // Shows the "page is aborting" message this.ShowStatusIsAbortingMessage =3D function () { if (_statusIsAbortingMessage !=3D null) SmartPage_Context.Instance.ShowMessage = ('WxeStatusIsAbortingMessage', _statusIsAbortingMessage); }; // Shows the "page is cached" message this.ShowStatusIsCachedMessage =3D function () { if (_statusIsCachedMessage !=3D null) SmartPage_Context.Instance.ShowMessage = ('WxeStatusIsCachedMessage', _statusIsCachedMessage); }; } // The single instance of the WxePage_Context object WxePage_Context.Instance =3D null; function WxePage_OnLoad (hasSubmitted, isCached) { WxePage_Context.Instance.OnLoad (hasSubmitted, isCached); } function WxePage_OnUnload() { WxePage_Context.Instance.OnUnload(); } function WxePage_OnAbort (hasSubmitted, isCached) { WxePage_Context.Instance.OnAbort (hasSubmitted, isCached); } function WxePage_CheckFormState (isAborting, hasSubmitted, hasUnloaded, = isCached) { return WxePage_Context.Instance.CheckFormState (isAborting, = hasSubmitted, hasUnloaded, isCached); } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: application/octet-stream Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.Web/Html/SmartNavigation.js /* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh * * This program is free software: you can redistribute it and/or modify = it under=20 * the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you = did not=20 * receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing. *=20 * Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" = basis,=20 * WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20 */ function SmartScrolling_Element (id, top, left) { this.ID =3D id; this.Top =3D top; this.Left =3D left; =20 this.ToString =3D function () { if (StringUtility.IsNullOrEmpty (this.ID)) return ''; else return this.ID + ' ' + this.Top + ' ' + this.Left; }; } SmartScrolling_Element.Parse =3D function (value) { ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('value', value); if (StringUtility.IsNullOrEmpty (value)) return null; var fields =3D value.split (' '); return new SmartScrolling_Element (fields[0], fields[1], fields[2]); }; function SmartScrolling_Restore (data) { ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('data', data); if (StringUtility.IsNullOrEmpty (data)) return; =20 var dataFields =3D data.split ('*'); if (dataFields.length =3D=3D 0) return; =20 var dataField =3D dataFields[0]; dataFields =3D dataFields.slice (1); var sseBody =3D SmartScrolling_Element.Parse (dataField); window.document.body.scrollTop =3D sseBody.Top; window.document.body.scrollLeft =3D sseBody.Left; =20 for (var i =3D 0; i < dataFields.length; i++) { var scrollElement =3D SmartScrolling_Element.Parse (dataFields[i]); SmartScrolling_SetScrollPosition (scrollElement); }=20 } function SmartScrolling_Backup (activeElement) { var data =3D ''; var scrollElements =3D new Array(); =20 if (TypeUtility.IsUndefined (window.document.body.id) || = StringUtility.IsNullOrEmpty (window.document.body.id)) { var sseBody =3D=20 new SmartScrolling_Element ('body', = window.document.body.scrollTop, window.document.body.scrollLeft); scrollElements[scrollElements.length] =3D sseBody; } scrollElements =3D scrollElements.concat = (SmartScrolling_GetScrollPositions (window.document.body)); =20 for (var i =3D 0; i < scrollElements.length; i++) { if (i > 0) data +=3D '*';=20 var scrollElement =3D scrollElements[i]; data +=3D scrollElement.ToString(); } return data; } function SmartScrolling_GetScrollPositions (currentElement) { var scrollElements =3D new Array(); if (currentElement !=3D null) { if ( ! TypeUtility.IsUndefined (currentElement.id) && ! = StringUtility.IsNullOrEmpty (currentElement.id) && (currentElement.scrollTop !=3D 0 || currentElement.scrollLeft = !=3D 0)) { var sseCurrentElement =3D SmartScrolling_GetScrollPosition = (currentElement); scrollElements[scrollElements.length] =3D sseCurrentElement; } =20 for (var i =3D 0; i < currentElement.childNodes.length; i++) { var element =3D currentElement.childNodes[i]; var scrollChilden =3D SmartScrolling_GetScrollPositions (element); scrollElements =3D scrollElements.concat (scrollChilden); } } return scrollElements; =20 } function SmartScrolling_GetScrollPosition (htmlElement) { if (htmlElement !=3D null) return new SmartScrolling_Element (htmlElement.id, = htmlElement.scrollTop, htmlElement.scrollLeft); else return null; } function SmartScrolling_SetScrollPosition (scrollElement) { if (scrollElement =3D=3D null) return; var htmlElement =3D window.document.getElementById (scrollElement.ID); if (htmlElement =3D=3D null) return; htmlElement.scrollTop =3D scrollElement.Top; htmlElement.scrollLeft =3D scrollElement.Left; } function SmartFocus_Backup (activeElement) { var data =3D ''; =20 if (activeElement !=3D null) { data +=3D activeElement.id; } =20 return data; } function SmartFocus_Restore (data) { var activeElementID =3D data; if (! StringUtility.IsNullOrEmpty (activeElementID)) { var activeElement =3D window.document.getElementById = (activeElementID); if (activeElement !=3D null && !TypeUtility.IsUndefined = (activeElement.disabled) && !activeElement.disabled) { activeElement.focus(); } } } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: application/octet-stream Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.Web/Html/Utilities.js /* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh * * This program is free software: you can redistribute it and/or modify = it under=20 * the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you = did not=20 * receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing. *=20 * Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" = basis,=20 * WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20 */ function TypeUtility() { } TypeUtility.IsObject =3D function (value) { return typeof (value) =3D=3D 'object'; =20 }; TypeUtility.IsString =3D function (value) { return typeof (value) =3D=3D 'string'; =20 }; TypeUtility.IsNumber =3D function (value) { return typeof (value) =3D=3D 'number'; =20 }; TypeUtility.IsBoolean =3D function (value) { return typeof (value) =3D=3D 'boolean'; =20 }; TypeUtility.IsFunction =3D function (value) { return typeof (value) =3D=3D 'function'; =20 }; TypeUtility.IsUndefined =3D function (value) { return typeof (value) =3D=3D 'undefined'; =20 }; TypeUtility.IsNull =3D function (value) { return ! TypeUtility.IsUndefined (value) && value =3D=3D null; =20 }; function StringUtility() { } StringUtility.IsNullOrEmpty =3D function (value) { ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('value', value); return TypeUtility.IsNull (value) || value.length =3D=3D 0; =20 }; function ArgumentUtility() { } // Checks that value is not null. ArgumentUtility.CheckNotNull =3D function (name, value) { if (TypeUtility.IsNull (value)) throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is null.'); }; // Checks that value is not null and of type string. ArgumentUtility.CheckTypeIsString =3D function (name, value) { if (TypeUtility.IsNull (value)) return; if (! TypeUtility.IsString (value)) throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a = string.'); }; // Checks that value is not null and of type string. ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString =3D function (name, value) { ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value); ArgumentUtility.CheckTypeIsString (name, value); }; // Checks that value is not null and of type string. ArgumentUtility.CheckTypeIsObject =3D function (name, value) { if (TypeUtility.IsNull (value)) return; if (! TypeUtility.IsObject (value)) throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not an = object.'); }; // Checks that value is not null and of type string. ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsObject =3D function (name, value) { ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value); ArgumentUtility.CheckTypeIsObject (name, value); }; // Checks that value is not null and of type number. ArgumentUtility.CheckTypeIsNumber =3D function (name, value) { if (TypeUtility.IsNull (value)) return; if (! TypeUtility.IsNumber (value)) throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a = number.'); }; // Checks that value is not null and of type number. ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsNumber =3D function (name, value) { ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value); ArgumentUtility.CheckTypeIsNumber (name, value); }; // Checks that value is not null and of type boolean. ArgumentUtility.CheckTypeIsBoolean =3D function (name, value) { if (TypeUtility.IsNull (value)) return; if (! TypeUtility.IsBoolean (value)) throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a = boolean.'); }; // Checks that value is not null and of type boolean. ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean =3D function (name, value) { ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value); ArgumentUtility.CheckTypeIsBoolean (name, value); }; // Checks that value is not null and of type function. ArgumentUtility.CheckTypeIsFunction =3D function (name, value) { if (TypeUtility.IsNull (value)) return; if (! TypeUtility.IsFunction (value)) throw ('Error: The value of parameter "' + name + '" is not a = function.'); }; // Checks that value is not null and of type function. ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsFunction =3D function (name, value) { ArgumentUtility.CheckNotNull (name, value); ArgumentUtility.CheckTypeIsFunction (name, value); }; function StyleUtility() {} StyleUtility.CreateBorderSpans =3D function (element) { return; var elementBody =3D element.firstChild; =20 StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, = 'top'); =20 StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, = 'left'); StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, = 'bottom'); StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, = 'right'); StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, element.id, = 'topLeft'); var topRight =3D StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan (elementBody, = element.id, 'topRight'); var bottomLeft =3D StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan = (elementBody, element.id, 'bottomLeft'); var bottomRight =3D StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan = (elementBody, element.id, 'bottomRight'); =20 StyleUtility.CalculateBorderSpans (element, topRight, bottomLeft, = bottomRight); =20 var elementID =3D element.id; var resizeHandler =3D function () { StyleUtility.OnResize = (elementID); } if (! TypeUtility.IsUndefined (window.attachEvent)) { // // Make the function part of the object to provide 'this' pointer = to object inside the handler. // var uniqueKey =3D eventType + handler; // object['e' + uniqueKey] =3D handler; // object[uniqueKey] =3D function() { object['e' + = uniqueKey](window.event); } // object.attachEvent ('on' + eventType, object[uniqueKey]); window.attachEvent ('onresize', resizeHandler); =20 element.attachEvent ('onresize', resizeHandler); =20 elementBody.attachEvent ('onresize', resizeHandler); =20 }=20 else if (! TypeUtility.IsUndefined (window.addEventListener)) { window.addEventListener ('resize', resizeHandler, false); element.addEventListener ('resize', resizeHandler, false); elementBody.addEventListener ('resize', resizeHandler, false); } } StyleUtility.CalculateBorderSpans =3D function (element, topRight, = bottomLeft, bottomRight) { topRight.style.left =3D topRight.offsetParent.clientLeft + = topRight.offsetParent.clientWidth - topRight.offsetWidth + 'px'; bottomLeft.style.top =3D bottomLeft.offsetParent.clientTop + = bottomLeft.offsetParent.clientHeight - bottomLeft.offsetHeight + 'px'; bottomRight.style.top =3D bottomRight.offsetParent.clientTop + = bottomRight.offsetParent.clientHeight - bottomRight.offsetHeight + = 'px'; bottomRight.style.left =3D bottomRight.offsetParent.clientLeft + = bottomRight.offsetParent.clientWidth - bottomRight.offsetWidth + 'px'; var scrollDiv =3D element.firstChild.firstChild; if (scrollDiv !=3D null && !TypeUtility.IsUndefined = (scrollDiv.tagName) && scrollDiv.tagName.toLowerCase() =3D=3D 'div') { if (scrollDiv.scrollHeight > scrollDiv.clientHeight) topRight.style.display =3D 'none'; else topRight.style.display =3D ''; =20 if (scrollDiv.scrollWidth > scrollDiv.clientWidth) bottomLeft.style.display =3D 'none'; else bottomLeft.style.display =3D ''; =20 if ( (scrollDiv.scrollHeight > scrollDiv.clientHeight && = scrollDiv.scrollWidth =3D=3D scrollDiv.clientWidth)=20 || (scrollDiv.scrollHeight =3D=3D scrollDiv.clientHeight && = scrollDiv.scrollWidth > scrollDiv.clientWidth)) { bottomRight.style.display =3D 'none'; } else { bottomRight.style.display =3D ''; } } =20 } StyleUtility.CreateAndAppendBorderSpan =3D function (elementBody, = elementID, className) { var borderSpan =3D document.createElement ('SPAN'); borderSpan.id =3D elementID + '_' + className; borderSpan.className =3D className; elementBody.appendChild (borderSpan); =20 return borderSpan } StyleUtility.OnResize =3D function (elementID) { var element =3D document.getElementById (elementID); if (element !=3D null) { var topRight =3D document.getElementById (elementID + '_topRight'); var bottomLeft =3D document.getElementById (elementID + = '_bottomLeft'); var bottomRight =3D document.getElementById (elementID + = '_bottomRight'); =20 StyleUtility.CalculateBorderSpans (element, topRight, bottomLeft, = bottomRight); } } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: application/octet-stream Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.Web/Html/SmartPage.js /* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh * * This program is free software: you can redistribute it and/or modify = it under=20 * the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you = did not=20 * receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing. *=20 * Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" = basis,=20 * WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20 */ // Requires: Utilities.js, SmartNavigation.js // The context contains all information required by the smart page. // theFormID: The ID of the HTML Form on the page. // isDirtyStateTrackingEnabled: true if the page should watch the = form-fields for changes. // isDirty: true if the page is dirty (client or server-side) // abortMessage: The message displayed when the user attempts to leave = the page. null to disable the message. // statusIsSubmittingMessage: The message displayed when the user = attempts to submit while a submit is already in=20 // progress. null to disable the message. // smartScrollingFieldID: The ID of the hidden field containing the = smart scrolling data. // smartFocusFieldID: The ID of the hidden field containing the smart = focusing data. // checkFormStateFunctionName: The name of the function used to evaluate = whether to submit the form. // null if no external logic should be incorporated. // eventHandlers: The hashtable of eventhandlers: Hashtable < event-key, = Array < event-handler > > function SmartPage_Context ( theFormID,=20 isDirtyStateTrackingEnabled, abortMessage, statusIsSubmittingMessage, smartScrollingFieldID, smartFocusFieldID, checkFormStateFunctionName, eventHandlers) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('theFormID', theFormID); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean = ('isDirtyStateTrackingEnabled', isDirtyStateTrackingEnabled); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('abortMessage', abortMessage); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('statusIsSubmittingMessage', = statusIsSubmittingMessage); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('smartScrollingFieldID', = smartScrollingFieldID); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('smartFocusFieldID', = smartFocusFieldID); ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('checkFormStateFunctionName', = checkFormStateFunctionName); ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('eventHandlers', eventHandlers); var _theForm; =20 var _isDirtyStateTrackingEnabled =3D isDirtyStateTrackingEnabled; var _isDirty =3D false; =20 // The message displayed when the user attempts to leave the page. // null to disable the message. var _abortMessage =3D abortMessage; var _isAbortConfirmationEnabled =3D abortMessage !=3D null; var _isSubmitting =3D false; var _hasSubmitted =3D false; // Special flag to support the OnBeforeUnload part var _isSubmittingBeforeUnload =3D false; // The message displayed when the user attempts to submit while a = submit is already in progress. // null to disable the message. var _statusIsSubmittingMessage =3D statusIsSubmittingMessage; var _isAborting =3D false; var _isCached =3D false; // Special flag to support the OnBeforeUnload part var _isAbortingBeforeUnload =3D false; // The name of the function used to evaluate whether to submit the = form. // null if no external logic should be incorporated. var _checkFormStateFunctionName =3D checkFormStateFunctionName; var _statusMessageWindow =3D null; var _hasUnloaded =3D false; var _isMsIEAspnetPostBack =3D false; var _isMsIEFormClicked =3D false; var _aspnetFormOnSubmit =3D null; var _aspnetDoPostBack =3D null; // Sepcial flag to support the Form.OnSubmit event being executed by = the ASP.NET __doPostBack function. var _isExecutingDoPostBack =3D false; =20 // The hidden field containing the smart scrolling data. var _smartScrollingField =3D null; // The hidden field containing the smart focusing data. var _smartFocusField =3D null; =20 var _activeElement =3D null; // The hashtable of eventhandlers: Hashtable < event-key, Array < = event-handler > > var _eventHandlers =3D eventHandlers; var _trackedIDs =3D new Array(); var _synchronousPostBackCommands =3D new Array(); var _isMsIE =3D = window.navigator.appName.toLowerCase().indexOf("microsoft") > -1; var _cacheStateHasSubmitted =3D 'hasSubmitted'; var _cacheStateHasLoaded =3D 'hasLoaded'; var _defaultButtonFired =3D false; =20 var _loadHandler =3D function () { SmartPage_Context.Instance.OnLoad = (); }; var _beforeUnloadHandler =3D function() { return = SmartPage_Context.Instance.OnBeforeUnload(); }; var _unloadHandler =3D function() { return = SmartPage_Context.Instance.OnUnload(); }; var _scrollHandler =3D function () { = SmartPage_Context.Instance.OnScroll (); }; var _resizeHandler =3D function () { = SmartPage_Context.Instance.OnResize (); }; var _formSubmitHandler =3D function () { return = SmartPage_Context.Instance.OnFormSubmit (); }; var _formClickHandler =3D function (evt) { return = SmartPage_Context.Instance.OnFormClick (evt); }; var _doPostBackHandler =3D function (eventTarget, eventArg) { = SmartPage_Context.Instance.DoPostBack (eventTarget, eventArg); }; var _fireDefaultButtonHandler =3D function (eventTarget, eventArg) { = SmartPage_Context.Instance.FireDefaultButton (eventTarget, eventArg); }; var _valueChangedHandler =3D function (evt) { = SmartPage_Context.Instance.OnValueChanged (evt); }; var _elementFocusHandler =3D function (evt) { = SmartPage_Context.Instance.OnElementFocus (evt); }; var _elementBlurHandler =3D function (evt) { = SmartPage_Context.Instance.OnElementBlur (evt); }; =20 this.Init =3D function() { _theForm =3D window.document.forms[theFormID]; { if (_theForm =3D=3D null) window.alert ('"' + theFormID + '" does not specify a Form.'); } =20 if (smartScrollingFieldID !=3D null) { _smartScrollingField =3D _theForm.elements[smartScrollingFieldID]; if (_smartScrollingField =3D=3D null) window.alert ('"' + smartScrollingFieldID + '" does not specify = a element of Form "' + _theForm.id + '".'); } =20 if (smartFocusFieldID !=3D null) { _smartFocusField =3D _theForm.elements[smartFocusFieldID]; if (_smartFocusField =3D=3D null) window.alert ('"' + smartFocusFieldID + '" does not specify a = element of Form "' + _theForm.id + '".'); } =20 this.SetEventHandlers (); }; this.set_TrackedIDs =3D function (trackedIDs) { ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('trackedIDs', trackedIDs); _trackedIDs =3D trackedIDs; } this.set_SynchronousPostBackCommands =3D function = (synchronousPostBackCommands) { ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('synchronousPostBackCommands', = synchronousPostBackCommands); _synchronousPostBackCommands =3D synchronousPostBackCommands; } // Attaches the event handlers to the page's events. this.SetEventHandlers =3D function () { RemoveEventHandler (window, 'load', _loadHandler); AddEventHandler (window, 'load', _loadHandler); =20 // IE, Mozilla 1.7, Firefox 0.9 window.onbeforeunload =3D _beforeUnloadHandler;=20 =20 window.onunload =3D _unloadHandler; =20 RemoveEventHandler (window, 'scroll', _scrollHandler); AddEventHandler (window, 'scroll', _scrollHandler); =20 RemoveEventHandler (window, 'resize', _resizeHandler); AddEventHandler (window, 'resize', _resizeHandler); =20 _aspnetFormOnSubmit =3D _theForm.onsubmit; _theForm.onsubmit =3D _formSubmitHandler; _theForm.onclick =3D _formClickHandler; if (!TypeUtility.IsUndefined (window.__doPostBack)) { _aspnetDoPostBack =3D window.__doPostBack; window.__doPostBack =3D _doPostBackHandler; } }; // Called after page's html content is complete. // Used to perform initalization code that only requires complete the = HTML source but not necessarily all images. this.OnStartUp =3D function (isAsynchronous, isDirty) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isAsynchronous', = isAsynchronous); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsBoolean ('isDirty', isDirty); _isDirty =3D isDirty; =20 if (_isDirtyStateTrackingEnabled) SetDataChangedEventHandlers (_theForm); =20 if (! _isMsIE) SetFocusEventHandlers (window.document.body); =20 if (!TypeUtility.IsUndefined (window.WebForm_FireDefaultButton)) WebForm_FireDefaultButton =3D _fireDefaultButtonHandler; =20 if (isAsynchronous) this.Restore(); }; // Attached the OnValueChanged event handler to all form data elements = listed in _trackedIDs. function SetDataChangedEventHandlers (theForm) { for (var i =3D 0; i < _trackedIDs.length; i++) { var id =3D _trackedIDs[i]; var element =3D theForm.elements[id]; if (element =3D=3D null) continue; =20 var tagName =3D element.tagName.toLowerCase(); =20 if (tagName =3D=3D 'input') { var type =3D element.type.toLowerCase(); if (type =3D=3D 'text' || type =3D=3D 'hidden') { RemoveEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler); AddEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler); } else if (type =3D=3D 'checkbox' || type =3D=3D 'radio') { RemoveEventHandler (element, 'click', _valueChangedHandler); AddEventHandler (element, 'click', _valueChangedHandler); } } else if (tagName =3D=3D 'textarea' || tagName =3D=3D 'select') { RemoveEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler); AddEventHandler (element, 'change', _valueChangedHandler); } } }; =20 // Event handler attached to the change event of tracked form elements this.OnValueChanged =3D function() { _isDirty =3D true; }; =20 // Attaches the event handlers to the OnFocus and OnBlur events. function SetFocusEventHandlers (currentElement) { if (currentElement !=3D null) { if ( ! TypeUtility.IsUndefined (currentElement.id) && ! = StringUtility.IsNullOrEmpty (currentElement.id)=20 && IsFocusableTag (currentElement.tagName)) { currentElement.onfocus =3D _elementFocusHandler; currentElement.onblur =3D _elementBlurHandler; } =20 for (var i =3D 0; i < currentElement.childNodes.length; i++) { var element =3D currentElement.childNodes[i]; SetFocusEventHandlers (element); } } }; // Gets the element that caused the current event. this.GetActiveElement =3D function() { try { if (!TypeUtility.IsUndefined (window.document.activeElement) && = window.document.activeElement !=3D null && window.document.body !=3D window.document.activeElement && = window.document.body.contains (window.document.activeElement) && !TypeUtility.IsUndefined = (window.document.activeElement.tagName) && IsFocusableTag = (window.document.activeElement.tagName)) { _activeElement =3D window.document.activeElement; } } catch (e) { } =20 if (_activeElement !=3D null=20 && (TypeUtility.IsUndefined (_activeElement.parentNode) || = _activeElement.parentNode =3D=3D null)) { _activeElement =3D null; } =20 return _activeElement; }; // Sets the element that caused the current event. this.SetActiveElement =3D function (value) { _activeElement =3D value; }; =20 // Backs up the smart scrolling and smart focusing data for the next = post back. this.Backup =3D function () { if (_smartScrollingField !=3D null) _smartScrollingField.value =3D SmartScrolling_Backup = (this.GetActiveElement()); if (_smartFocusField !=3D null) _smartFocusField.value =3D SmartFocus_Backup = (this.GetActiveElement()); }; =20 // Restores the smart scrolling and smart focusing data from the = previous post back. this.Restore =3D function () { if (_smartScrollingField !=3D null) SmartScrolling_Restore (_smartScrollingField.value); if (_smartFocusField !=3D null) SmartFocus_Restore (_smartFocusField.value); }; // Event handler for window.OnLoad this.OnLoad =3D function () { this.CheckIfCached(); this.Restore(); this.RegisterWithPageRequestManager(); ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onload'], _hasSubmitted, = _isCached); }; this.RegisterWithPageRequestManager =3D function() { if (!TypeUtility.IsUndefined (window.Sys) && = !TypeUtility.IsUndefined (Sys.WebForms) && !TypeUtility.IsUndefined = (Sys.WebForms.PageRequestManager)) { Sys.WebForms.PageRequestManager.getInstance().add_pageLoaded = (SmartPage_PageRequestManager_pageLoaded); } =20 } =20 this.PageRequestManager_pageLoaded =3D function (sender, args) { _isSubmitting =3D false; _isSubmittingBeforeUnload =3D false; this.HideStatusMessage(); } =20 // Determines whether the page was loaded from cache. this.CheckIfCached =3D function () { var field =3D _theForm.SmartPage_CacheDetectionField; if (field.value =3D=3D _cacheStateHasSubmitted) { _hasSubmitted =3D true; _isCached =3D true; } else if (field.value =3D=3D _cacheStateHasLoaded) { _isCached =3D true; } else { this.SetCacheDetectionFieldLoaded(); } }; =20 // Marks the page as loaded. this.SetCacheDetectionFieldLoaded =3D function () { var field =3D _theForm.SmartPage_CacheDetectionField; field.value =3D _cacheStateHasLoaded; =20 }; // Marks the page as submitted. this.SetCacheDetectionFieldSubmitted =3D function () { var field =3D _theForm.SmartPage_CacheDetectionField; field.value =3D _cacheStateHasSubmitted; =20 }; =20 // Event handler for window.OnBeforeUnload. // __doPostBack // { // Form.submit() // { // OnBeforeUnload() // }=20 // } // Wait For Response // OnUnload() this.OnBeforeUnload =3D function () { _isAbortingBeforeUnload =3D false; var displayAbortConfirmation =3D false; =20 if ( ! _hasUnloaded && ! _isCached && ! _isSubmittingBeforeUnload && ! _isAborting && _isAbortConfirmationEnabled) { var activeElement =3D this.GetActiveElement(); var isJavaScriptAnchor =3D IsJavaScriptAnchor (activeElement); var isAbortConfirmationRequired =3D ! isJavaScriptAnchor=20 && (! = _isDirtyStateTrackingEnabled || _isDirty); if (isAbortConfirmationRequired) { _isAbortingBeforeUnload =3D true; displayAbortConfirmation =3D true; } } else if (_isSubmittingBeforeUnload) { _isSubmittingBeforeUnload =3D false; } =20 ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onbeforeunload']); if (displayAbortConfirmation) { // IE alternate/official version: window.event.returnValue =3D = SmartPage_Context.Instance.AbortMessage return _abortMessage; } }; =20 // Event handler for window.OnUnload. this.OnUnload =3D function () { if ( (! _isSubmitting || _isAbortingBeforeUnload) && ! _isAborting) { _isAborting =3D true; ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onabort'], _hasSubmitted, = _isCached); _isAbortingBeforeUnload =3D false; } ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onunload']); _hasUnloaded =3D true; _isSubmitting =3D false; _isAborting =3D false; =20 _theForm =3D null; _activeElement =3D null; _smartScrollingField =3D null; _smartFocusField =3D null; =20 _loadHandler =3D null; _beforeUnloadHandler =3D null; _unloadHandler =3D null; _scrollHandler =3D null; _resizeHandler =3D null; _formSubmitHandler =3D null; _formClickHandler =3D null; _doPostBackHandler =3D null; _fireDefaultButtonHandler =3D null; _valueChangedHandler =3D null; _elementFocusHandler =3D null;=20 _elementBlurHandler =3D null; =20 }; // Override for the ASP.NET __doPostBack method. this.DoPostBack =3D function (eventTarget, eventArgument) { var eventSource =3D document.getElementById (UniqueIDToClientID = (eventTarget)); this.SetActiveElement (eventSource); =20 this.DoPostBackInternal (eventTarget, eventArgument); }; this.DoPostBackInternal =3D function (eventTarget, eventArgument) { // Debugger space var dummy =3D 0; var continueRequest =3D this.CheckFormState(); if (continueRequest) { _isSubmitting =3D true; _isSubmittingBeforeUnload =3D true; =20 this.Backup(); =20 ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onpostback'], eventTarget, = eventArgument); this.SetCacheDetectionFieldSubmitted(); =20 _isExecutingDoPostBack =3D true; _theForm.__EVENTTARGET.value =3D eventTarget; _theForm.__EVENTARGUMENT.value =3D eventArgument; _aspnetDoPostBack (eventTarget, eventArgument); _theForm.__EVENTTARGET.value =3D ''; _theForm.__EVENTARGUMENT.value =3D ''; _isExecutingDoPostBack =3D false; =20 if (_isMsIE) { if (! _isMsIEFormClicked) _isMsIEAspnetPostBack =3D true; _isMsIEFormClicked =3D false; } } } // Event handler for Form.Submit. this.OnFormSubmit =3D function () { if (_isExecutingDoPostBack) { if (_aspnetFormOnSubmit !=3D null) return _aspnetFormOnSubmit(); else return true; } else { var eventSource =3D this.GetEventTarget (); if (eventSource =3D=3D null) { eventSource =3D this.GetActiveElement(); eventSource =3D GetFocusableElement (eventSource); } var eventSourceID =3D (eventSource !=3D null) ? eventSource.id : = null; =20 if (this.CheckIsAsyncPostback (eventSource)) { if (this.IsSynchronousPostBackRequired (eventSourceID, = _theForm.__EVENTARGUMENT.value)) { this.DoPostBackInternal (_theForm.__EVENTTARGET.value, = _theForm.__EVENTARGUMENT.value); return false; } else { var continueRequest =3D this.CheckFormState(); if (continueRequest) { _isSubmitting =3D true; _isSubmittingBeforeUnload =3D true; =20 this.Backup(); return true; } else { return false; } } } var continueRequest =3D this.CheckFormState(); if (continueRequest) { _isSubmitting =3D true;=20 _isSubmittingBeforeUnload =3D true; =20 this.Backup(); =20 ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onpostback'], = eventSourceID, ''); this.SetCacheDetectionFieldSubmitted(); =20 if (_aspnetFormOnSubmit !=3D null) return _aspnetFormOnSubmit(); else return true; } else { return false; } } }; =20 // Event handler for Form.OnClick. this.OnFormClick =3D function (evt) { var eventSource =3D eventSource =3D GetEventSource (evt); this.SetActiveElement (eventSource); eventSource =3D GetFocusableElement (eventSource); var eventSourceID =3D (eventSource !=3D null) ? eventSource.id : = null; =20 if (this.CheckIsAsyncPostback (eventSource) && = this.IsSynchronousPostBackRequired (eventSourceID, = _theForm.__EVENTARGUMENT.value)) return true; =20 if (_isMsIE) { if (_isMsIEAspnetPostBack) { _isMsIEFormClicked =3D false; _isMsIEAspnetPostBack =3D false; return void (0); } else { _isMsIEFormClicked =3D true; } } =20 if (IsJavaScriptAnchor (eventSource)) { var continueRequest =3D this.CheckFormState(); if (! continueRequest) return false; else return void (0); } else { return void (0); } }; // returns: true to continue with request. this.CheckFormState =3D function() { var continueRequest =3D true; var fct =3D null; if (_checkFormStateFunctionName !=3D null) fct =3D GetFunctionPointer (_checkFormStateFunctionName); if (fct !=3D null) { try { continueRequest =3D fct (_isAborting, _hasSubmitted, = _hasUnloaded, _isCached); } catch (e) { } } =20 if (! continueRequest) { return false; } else if (_isSubmitting) { this.ShowStatusIsSubmittingMessage(); return false; } else { return true; } }; this.CheckIsAsyncPostback =3D function (element) { if (element =3D=3D null) return false; =20 if (this.IsAsyncPostback (element)) return true; =20 return false; } =20 this.IsAsyncPostback =3D function (element) { ArgumentUtility.CheckNotNull ('element', element); if (TypeUtility.IsUndefined (window.Sys) || TypeUtility.IsUndefined = (Sys.WebForms) || TypeUtility.IsUndefined = (Sys.WebForms.PageRequestManager)) return false; =20 var postbackSettings =3D GetPostbackSettings = (Sys.WebForms.PageRequestManager.getInstance(), element); return postbackSettings.async; } =20 function GetPostbackSettings (pageRequestManager, element)=20 { ArgumentUtility.CheckNotNull ('pageRequestManager', = pageRequestManager); ArgumentUtility.CheckNotNull ('element', element); =20 var updatePanelIDs =3D pageRequestManager._updatePanelIDs; for (var i =3D updatePanelIDs.length - 1; i >=3D 0; i--)=20 { var updatePanel =3D document.getElementById (UniqueIDToClientID = (updatePanelIDs[i])); if (updatePanel !=3D null && updatePanel.contains (element))=20 return CreatePostbackSettings(true, updatePanelIDs[i]); } var asyncPostbackControlIDs =3D = pageRequestManager._asyncPostBackControlIDs; for (var i =3D 0; i < asyncPostbackControlIDs.length; i++)=20 { var asyncPostbackControl =3D document.getElementById = (asyncPostbackControlIDs[i]); if (element =3D=3D asyncPostbackControl)=20 return CreatePostbackSettings (true, = pageRequestManager._scriptManagerID); } return CreatePostbackSettings (false, null); } function CreatePostbackSettings (async, panelID, sourceElement)=20 { return { async:async, panelID:panelID, sourceElement:sourceElement = }; } =20 this.FireDefaultButton =3D function (evt, defaultButtonID) { var sourceElement =3D GetEventSource (evt); var e =3D TypeUtility.IsUndefined (evt) ? window.event : evt; =20 if (!_defaultButtonFired && e.keyCode =3D=3D 13 && !(sourceElement = !=3D null && sourceElement.tagName.toLowerCase() =3D=3D "textarea")) { var defaultButton =3D document.getElementById (defaultButtonID); if (defaultButton !=3D null && !TypeUtility.IsUndefined = (defaultButton.click)) { _defaultButtonFired =3D true; defaultButton.focus (); defaultButton.click (); e.cancelBubble =3D true; if (!TypeUtility.IsUndefined (e.stopPropagation))=20 e.stopPropagation (); return false; } } return true; } =20 // Event handler for Window.OnScroll. this.OnScroll =3D function() { if (_statusMessageWindow !=3D null) AlignStatusMessage (_statusMessageWindow); =20 ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onscroll']); }; // Event handler for Window.OnResize. this.OnResize =3D function() { if (_statusMessageWindow !=3D null) AlignStatusMessage (_statusMessageWindow); =20 ExecuteEventHandlers (_eventHandlers['onresize']); }; // Sends an AJAX request to the server. Fallback to the load-image = technique. this.SendOutOfBandRequest =3D function (url) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('url', url); try=20 { var xhttp; // Create XHttpRequest if (_isMsIE)=20 xhttp =3D new ActiveXObject('Microsoft.XMLHTTP');=20 else xhttp =3D new XMLHttpRequest();=20 var method =3D 'GET'; var isSynchronousCall =3D false; xhttp.open (method, url, isSynchronousCall); xhttp.send (); =20 } catch (e) { try=20 { var image =3D new Image(); image.src =3D url; } catch (e) { } } }; function AddEventHandler (object, eventType, handler) { if (! TypeUtility.IsUndefined (object.attachEvent)) { // // Make the function part of the object to provide 'this' = pointer to object inside the handler. // var uniqueKey =3D eventType + handler; // object['e' + uniqueKey] =3D handler; // object[uniqueKey] =3D function() { object['e' + = uniqueKey](window.event); } // object.attachEvent ('on' + eventType, object[uniqueKey]); object.attachEvent ('on' + eventType, handler); }=20 else if (! TypeUtility.IsUndefined (object.addEventListener)) { object.addEventListener (eventType, handler, false); } }; =20 function RemoveEventHandler (object, eventType, handler) { if (! TypeUtility.IsUndefined (object.detachEvent)) { // var uniqueKey =3D eventType + handler; // object.detachEvent ('on' + eventType, object[uniqueKey]); // object[uniqueKey] =3D null; // object['e' + uniqueKey] =3D null; object.detachEvent ('on' + eventType, handler); }=20 else if (! TypeUtility.IsUndefined (object.removeEventListener)) { try { object.removeEventListener (eventType, handler, false); } catch (e) { //CNA fail with Firefox 1.5 } } } // Executes the event handlers. // eventHandlers: an array of event handlers. function ExecuteEventHandlers (eventHandlers) { if (eventHandlers =3D=3D null) return; for (var i =3D 0; i < eventHandlers.length; i++) { var eventHandler =3D GetFunctionPointer (eventHandlers[i]); if (eventHandler !=3D null) { var arg1 =3D null; var arg2 =3D null; var args =3D ExecuteEventHandlers.arguments; =20 if (args.length > 1) arg1 =3D args[1]; if (args.length > 2) arg2 =3D args[2]; =20 try { eventHandler (arg1, arg2); } catch (e) { } } } }; // Evaluates the string and returns the specified function. // A String pointing to a valid function. // Returns: The function or null if the function could not be found. function GetFunctionPointer (functionName) { ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('functionName', functionName); if (StringUtility.IsNullOrEmpty (functionName)) return null; var fct =3D null; try { fct =3D eval (functionName); } catch (e) { return null; } if (TypeUtility.IsFunction (fct)) return fct; else return null }; =20 // Shows the status message informing the user that the page is = already submitting. this.ShowStatusIsSubmittingMessage =3D function () { if (_statusIsSubmittingMessage !=3D null) this.ShowMessage ('SmartPageStatusIsSubmittingMessage', = _statusIsSubmittingMessage); }; // Shows a status message in the window using a DIV this.ShowMessage =3D function (id, message) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('id', id); ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsString ('message', message); =20 if (_statusMessageWindow =3D=3D null) { =20 var statusMessageWindow; var statusMessageBlock; if (_isMsIE) { statusMessageWindow =3D window.document.createElement ('DIV'); =20 var iframe =3D window.document.createElement ('IFRAME'); iframe.src =3D 'javascript:false;'; iframe.style.width =3D '100%'; iframe.style.height =3D '100%'; iframe.style.left =3D '0'; iframe.style.top =3D '0'; iframe.style.position =3D 'absolute'; iframe.style.filter =3D = 'progid:DXImageTransform.Microsoft.Alpha(style=3D0,opacity=3D0)'; iframe.style.border =3D 'none'; statusMessageWindow.appendChild (iframe); =20 statusMessageBlock =3D window.document.createElement ('DIV'); statusMessageBlock.style.width =3D '100%'; statusMessageBlock.style.height =3D '100%'; statusMessageBlock.style.left =3D '0'; statusMessageBlock.style.top =3D '0'; statusMessageBlock.style.position =3D 'absolute'; statusMessageWindow.appendChild (statusMessageBlock); =20 } else { statusMessageWindow =3D window.document.createElement ('DIV'); statusMessageBlock =3D statusMessageWindow; } =20 statusMessageWindow.id =3D id; statusMessageWindow.style.width =3D '50%'; statusMessageWindow.style.height =3D '50%'; statusMessageWindow.style.left =3D '25%'; statusMessageWindow.style.top =3D '25%'; statusMessageWindow.style.position =3D 'absolute'; statusMessageBlock.innerHTML =3D '
' + message + '
'; =09 window.document.body.insertBefore (statusMessageWindow, _theForm); AlignStatusMessage (statusMessageWindow); _statusMessageWindow =3D statusMessageWindow; } }; =20 // (Re-)Aligns the status message in the window. function AlignStatusMessage (message) { ArgumentUtility.CheckNotNullAndTypeIsObject ('message', message); =20 var scrollLeft =3D window.document.body.scrollLeft; var scrollTop =3D window.document.body.scrollTop; var windowWidth =3D window.document.body.clientWidth; var windowHeight =3D window.document.body.clientHeight; =20 message.style.left =3D windowWidth/2 - message.offsetWidth/2 + = scrollLeft; message.style.top =3D windowHeight/2 - message.offsetHeight/2 + = scrollTop; }; this.HideStatusMessage =3D function() { if (_statusMessageWindow !=3D null) { window.document.body.removeChild (_statusMessageWindow); _statusMessageWindow =3D null; } } =20 // Determines whether the elements of the specified tag can receive = the focus. function IsFocusableTag (tagName)=20 { ArgumentUtility.CheckTypeIsString ('tagName', tagName); if (StringUtility.IsNullOrEmpty (tagName)) return false; tagName =3D tagName.toLowerCase(); return (tagName =3D=3D 'a' || tagName =3D=3D 'button' || tagName =3D=3D 'input' || tagName =3D=3D 'textarea' || tagName =3D=3D 'select'); }; function GetFocusableElement (element) { while (element !=3D null) { if (TypeUtility.IsUndefined (element.tagName)) return null; =20 if (IsFocusableTag (element.tagName)) return element; =20 if (! TypeUtility.IsUndefined (element.id) && ! = StringUtility.IsNullOrEmpty (element.id)) return element; =20 element =3D element.parentNode; } =20 return null; } =20 function UniqueIDToClientID (uniqueID)=20 { return uniqueID.replace(/\$/g, '_'); } =20 // Determines whether the element (or it's parent) is an anchor tag=20 // and if javascript is used as the HREF. function IsJavaScriptAnchor (element) { if (TypeUtility.IsNull (element) || TypeUtility.IsUndefined = (element.tagName)) return false; ArgumentUtility.CheckTypeIsObject ('element', element); var tagName =3D element.tagName.toLowerCase(); if ( tagName =3D=3D 'a' && ! TypeUtility.IsUndefined (element.href) && element.href !=3D = null && element.href.substring (0, 11).toLowerCase() =3D=3D = 'javascript:') { return true; } else if ( tagName =3D=3D 'p' || tagName =3D=3D 'div' || tagName =3D=3D 'td' || tagName =3D=3D 'table' || tagName =3D=3D 'form' || tagName =3D=3D 'body' || tagName =3D=3D 'html') { return false; } else { return IsJavaScriptAnchor (element.parentNode); } }; // Event handler for the form-elements loosing the focus. this.OnElementBlur =3D function (evt)=20 { this.SetActiveElement (null); }; // Event handler for the form-elements receiving the focus. this.OnElementFocus =3D function (evt) { var eventSource =3D GetEventSource (evt); if (eventSource !=3D null) this.SetActiveElement (eventSource); }; // Gets the source element for the event. // evt: the event object. Used for Mozilla browsers. function GetEventSource (evt) { var e =3D TypeUtility.IsUndefined (evt) ? window.event : evt; if (e =3D=3D null)=20 return null; =20 if (! TypeUtility.IsUndefined (e.target) && e.target !=3D null) return e.target; else if (! TypeUtility.IsUndefined (e.srcElement) && e.srcElement = !=3D null) return e.srcElement; else return null; }; =20 this.GetEventTarget =3D function () { if (TypeUtility.IsUndefined (_theForm.__EVENTTARGET)) return null; =20 if (StringUtility.IsNullOrEmpty (_theForm.__EVENTTARGET.value)) return null; =20 return document.getElementById (UniqueIDToClientID = (_theForm.__EVENTTARGET.value)); } =20 this.IsSynchronousPostBackRequired =3D function (eventTargetID, = eventArguments) { if (StringUtility.IsNullOrEmpty (eventTargetID)) return true; =20 var id =3D UniqueIDToClientID (eventTargetID) + '|' + = eventArguments; for (var i =3D _synchronousPostBackCommands.length - 1; i >=3D 0; = i--) { if (_synchronousPostBackCommands[i] =3D=3D id) return true; } =20 return false; } this.ClearIsSubmitting =3D function () { _isSubmitting =3D false; } =20 this.DisableAbortConfirmation =3D function() { _isAbortConfirmationEnabled =3D false; } =20 // Perform initialization this.Init(); } // The single instance of the SmartPage_Context object SmartPage_Context.Instance =3D null; // Called after page's html content is complete. function SmartPage_OnStartUp (isAsynchronous, isDirty) { SmartPage_Context.Instance.OnStartUp (isAsynchronous, isDirty); } function SmartPage_PageRequestManager_pageLoaded (sender, args) { SmartPage_Context.Instance.PageRequestManager_pageLoaded (sender, = args); } function RenderThisHtml (theHtml) { document.write (theHtml); } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: application/octet-stream Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/Html/BasePage.js var BasePage_submitElement =3D null; function BasePage_OnPostBack () { =20 BasePage_submitElement =3D = SmartPage_Context.Instance.GetActiveElement(); window.setTimeout (function() { BasePage_Reset(); }, 1000); } function BasePage_OnUnload () { BasePage_Reset(); } function BasePage_Reset() { SmartPage_Context.Instance.ClearIsSubmitting(); SmartPage_Context.Instance.HideStatusMessage(); if (BasePage_submitElement !=3D null && ! TypeUtility.IsUndefined = (BasePage_submitElement.disabled)) { BasePage_submitElement.disabled =3D false; } } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: application/octet-stream Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/res/Remotion.ObjectBinding.Web/Html/TextBoxStyle.js /* Copyright (C) 2005 - 2008 rubicon informationstechnologie gmbh * * This program is free software: you can redistribute it and/or modify = it under=20 * the terms of the re:motion license agreement in license.txt. If you = did not=20 * receive it, please visit http://www.re-motion.org/licensing. *=20 * Unless otherwise provided, this software is distributed on an "AS IS" = basis,=20 * WITHOUT WARRANTY OF ANY KIND, either express or implied.=20 */ // Cannot detect paste operations. function TextBoxStyle_OnKeyDown (textBox, length) { if (textBox.disabled) return true; =20 var isInsertDelete =3D event.keyCode =3D=3D 45 || event.keyCode =3D=3D = 46; var isCursor =3D event.keyCode >=3D 37 && event.keyCode <=3D 40; // = Left, Top, Right, Buttom var isPagePosition =3D event.keyCode >=3D 33 && event.keyCode <=3D 36; = // Home, End, PageUp, PageDown var isControlCharacter =3D=20 event.keyCode < 32=20 || isInsertDelete=20 || isCursor=20 || isPagePosition || event.ctrlKey=20 || event.altKey; var isLineFeed =3D event.keyCode =3D=3D 10; var isCarriageReturn =3D event.keyCode =3D=3D 13; =20 =20 if (isControlCharacter && ! (isLineFeed || isCarriageReturn)) return true; =20 if (textBox.value.length >=3D length)=20 return false; =20 return true; } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430 Content-Type: application/octet-stream Content-Transfer-Encoding: quoted-printable Content-Location: http://www.ris.bka.gv.at/Html/Global.js function CssClassHelper(operation, el, c1, c2) { switch (operation){ case 'add': if(!CssClassHelper('check', el, c1)){el.className +=3D = el.className ? ' ' + c1 : c1;} break; case 'remove': var rep =3D el.className.match(' ' + c1) ? ' ' + c1 : c1; el.className =3D el.className.replace(rep, ''); break; case 'check': return new RegExp('\\b' + c1 + '\\b').test(el.className) break; } } function getViewportHeight() { if (self.innerHeight) // all except Explorer return self.innerHeight; =20 else if (document.documentElement && = document.documentElement.clientHeight)// Explorer 6 Strict Mode return document.documentElement.clientHeight; =20 else if (document.body) // other Explorers return document.body.clientHeight; } function getViewportWidth() { if (self.innerHeight) // all except Explorer return self.innerWidth; =20 else if (document.documentElement && = document.documentElement.clientHeight) // Explorer 6 Strict Mode return document.documentElement.clientWidth; =20 else if (document.body) // other Explorers return document.body.clientWidth; } function AdjustLayout() { //ApplyCssOnVerticalScrollbars(); } // Applies the class 'VerticalScrollbarVisible' to the div 'ThePage' = when the vertical scrollbar is visible function ApplyCssOnVerticalScrollbars() { var thePage =3D document.getElementById('pagebase'); if (thePage) { if (thePage.offsetHeight > getViewportHeight()-45) CssClassHelper('add', thePage, 'VerticalScrollbarVisible'); else CssClassHelper('remove', thePage, 'VerticalScrollbarVisible'); } } ------=_NextPart_000_0000_01CA03A3.0E09B430--