Vereinbarungen =
=C3=BCber die H=C3=B6he=20
des Hauptmietzinses
=C2=A7 16. (1) Vereinbarungen zwischen =
dem Vermieter=20
und dem Mieter =C3=BCber die H=C3=B6he des Hauptmietzinses f=C3=BCr =
einen in Hauptmiete=20
gemieteten Mietgegenstand sind ohne die Beschr=C3=A4nkungen der Abs. 2 =
bis 5 bis zu=20
dem f=C3=BCr den Mietgegenstand im Zeitpunkt des Abschlusses des =
Mietvertrages nach=20
Gr=C3=B6=C3=9Fe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und =
Erhaltungszustand=20
angemessenen Betrag zul=C3=A4ssig, wenn
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1. |
der Mietgegenstand nicht zu Wohnzwecken =
dient; wird=20
ein Mietgegenstand teils als Wohnung, teils als =
Gesch=C3=A4ftsr=C3=A4umlichkeit=20
verwendet, so darf nur der f=C3=BCr Wohnungen zul=C3=A4ssige =
Hauptmietzins=20
angerechnet werden, es sei denn, da=C3=9F die Verwendung zu =
Gesch=C3=A4ftszwecken=20
die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend =C3=BCberwiegt; ein =
Unternehmer, der=20
eine Gesch=C3=A4ftsr=C3=A4umlichkeit mietet, kann sich auf die =
=C3=9Cberschreitung des=20
zul=C3=A4ssigen H=C3=B6chstma=C3=9Fes nach Abs. 8 erster Satz =
nur berufen, wenn er die=20
=C3=9Cberschreitung unverz=C3=BCglich, sp=C3=A4testens jedoch =
bei =C3=9Cbergabe des=20
Mietgegenstandes, ger=C3=BCgt hat; |
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2. |
der Mietgegenstand in einem Geb=C3=A4ude =
gelegen ist, das=20
auf Grund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung =
neu=20
errichtet worden ist, oder der Mietgegenstand auf Grund einer =
nach dem=20
8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder =
Zubau=20
neu geschaffen worden ist; |
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3. |
der Mietgegenstand in einem Geb=C3=A4ude =
gelegen ist, an=20
dessen Erhaltung aus Gr=C3=BCnden des Denkmalschutzes =
=C3=B6ffentliches Interesse=20
besteht, sofern der Vermieter unbeschadet der Gew=C3=A4hrung =
=C3=B6ffentlicher=20
Mittel zu dessen Erhaltung nach dem 8. Mai 1945 erhebliche =
Eigenmittel=20
aufgewendet hat; |
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4. |
der Mietgegenstand eine Wohnung der=20
Ausstattungskategorie A oder |
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B ist und seine Nutzfl=C3=A4che 130 =
m2 =C3=BCbersteigt,=20
sofern der Vermieter eine solche Wohnung innerhalb von sechs =
Monaten=20
nach der R=C3=A4umung durch den fr=C3=BCheren Mieter oder =
Inhaber an einen nicht=20
zum Eintritt in die Mietrechte des fr=C3=BCheren Mieters =
Berechtigten=20
vermietet; bei Durchf=C3=BChrung von Verbesserungsarbeiten =
verl=C3=A4ngert sich=20
diese Frist um ein Jahr; |
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5. |
ein unbefristetes Mietverh=C3=A4ltnis =
vorliegt, seit=20
=C3=9Cbergabe des Mietgegenstandes mehr als ein Jahr verstrichen =
ist und die=20
Vereinbarung =C3=BCber die H=C3=B6he des Hauptmietzinses in =
Schriftform getroffen=20
wird. |
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. =
1 nicht=20
vor, so darf der zwischen dem Vermieter und dem Mieter f=C3=BCr eine =
gemietete=20
Wohnung der Ausstattungskategorien A, B oder C vereinbarte =
Hauptmietzins je=20
Quadratmeter der Nutzfl=C3=A4che und Monat den angemessenen Betrag =
nicht=20
=C3=BCbersteigen, der ausgehend vom Richtwert (=C2=A7 1 RichtWG) unter =
Ber=C3=BCcksichtigung=20
allf=C3=A4lliger Zuschl=C3=A4ge und Abstriche zu berechnen ist. =
F=C3=BCr die Berechnung des=20
demnach h=C3=B6chstzul=C3=A4ssigen Hauptmietzinses sind im Vergleich =
zur mietrechtlichen=20
Normwohnung (=C2=A7 2 Abs. 1 RichtWG) entsprechende Zuschl=C3=A4ge zum =
oder Abstriche=20
vom Richtwert f=C3=BCr werterh=C3=B6hende oder wertvermindernde =
Abweichungen vom=20
Standard der mietrechtlichen Normwohnung nach der allgemeinen=20
Verkehrsauffassung und der Erfahrung des t=C3=A4glichen Lebens =
vorzunehmen, wobei=20
die folgenden, f=C3=BCr die Bewertung einer Wohnung bedeutsamen =
Umst=C3=A4nde im=20
Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zu ber=C3=BCcksichtigen =
sind:
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1. |
die Zweckbestimmung der Wohnung, ihre =
Stockwerkslage,=20
ihre Lage innerhalb eines Stockwerks, ihre =C3=BCber oder unter =
dem=20
Durchschnitt liegende Ausstattung mit anderen Teilen der =
Liegenschaft,=20
beispielsweise mit Balkonen, Terrassen, Keller- oder =
Dachbodenr=C3=A4umen,=20
Hausg=C3=A4rten oder Abstellpl=C3=A4tzen, ihre sonstige =
Ausstattung oder=20
Grundri=C3=9Fgestaltung, eine gegen=C3=BCber der mietrechtlichen =
Normwohnung=20
bessere Ausstattung oder Grundri=C3=9Fgestaltung jedoch nur, =
wenn sie nicht=20
allein auf Kosten des Hauptmieters vorgenommen =
wurde, |
|
2. |
die Ausstattung der Wohnung (des =
Geb=C3=A4udes) mit den in=20
=C2=A7 3 Abs. 4 RichtWG angef=C3=BChrten Anlagen, Garagen, =
Fl=C3=A4chen und R=C3=A4umen,=20
wobei die jeweiligen Zuschl=C3=A4ge mit den bei der Ermittlung =
des Richtwerts=20
abgezogenen Baukostenanteilen begrenzt =
sind, |
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3. |
die Verpflichtung des Vermieters zur =
Erhaltung einer=20
Etagenheizung, die er errichtet oder deren Errichtungskosten er=20
=C3=BCbernommen hat, durch einen entsprechenden =
Zuschlag, |
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4. |
die Lage (Wohnumgebung) des =
Hauses, |
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5. |
der Erhaltungszustand des =
Hauses, |
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6. |
die gegen=C3=BCber der mietrechtlichen =
Normwohnung=20
niedrigere Ausstattungskategorie bei einer Wohnung der=20
Ausstattungskategorie B und bei einer Wohnung der =
Ausstattungskategorie=20
C durch entsprechende Abstriche. |
(3) F=C3=BCr werterh=C3=B6hende oder =
wertvermindernde=20
Abweichungen gem=C3=A4=C3=9F Abs. 2 Z 4 sind je Quadratmeter der =
Nutzfl=C3=A4che und Monat=20
Zuschl=C3=A4ge oder Abstriche bis zur H=C3=B6he von 0,33 vH der =
Differenz zwischen dem=20
der Richtwertermittlung zugrunde gelegten Grundkostenanteil (=C2=A7 3 =
Abs. 2 und 5=20
und =C2=A7 6 RichtWG) und den der Lage des Hauses entsprechenden=20
Grundkostenanteilen je Quadratmeter der Nutzfl=C3=A4che zul=C3=A4ssig, =
die unter=20
Ber=C3=BCcksichtigung der nach der Bauordnung zul=C3=A4ssigen =
Bebaubarkeit f=C3=BCr die=20
Anschaffung von bebauten Liegenschaften, die =C3=BCberwiegend =
Wohnzwecken dienen,=20
in dieser Lage (Wohnumgebung) =C3=BCblicherweise aufgewendet =
werden.
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 3 ist nur =
dann=20
zul=C3=A4ssig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung =
befindet, eine Lage=20
aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (=C2=A7 2 Abs. =
3 RichtWG),=20
und wenn die f=C3=BCr den Lagezuschlag ma=C3=9Fgebenden Umst=C3=A4nde =
dem Mieter in=20
Schriftform bis sp=C3=A4testens bei Zustandekommen des Mietvertrages =
ausdr=C3=BCcklich=20
bekanntgegeben worden sind.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. =
1 nicht=20
vor, so darf der f=C3=BCr eine Wohnung der Ausstattungskategorie D =
vereinbarte=20
Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfl=C3=A4che und Monat 0,77 Euro =
nicht=20
=C3=BCbersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem =
Zustand, so=20
darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,54 Euro je =
Quadratmeter der=20
Nutzfl=C3=A4che und Monat vereinbart werden.
(6) Die in Abs. 5 genannten Betr=C3=A4ge =
vermindern=20
oder erh=C3=B6hen sich in dem Ma=C3=9F, das sich aus der =
Ver=C3=A4nderung des von der=20
Bundesanstalt Statistik =C3=96sterreich verlautbarten =
Verbraucherpreisindex 2000=20
oder des an seine Stelle tretenden Index gegen=C3=BCber der f=C3=BCr =
Februar 2001=20
verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei =C3=84nderungen solange nicht zu =
ber=C3=BCcksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der =
Folge 5 vH der=20
zuletzt f=C3=BCr die Valorisierung ma=C3=9Fgebenden Indexzahl nicht =
=C3=BCbersteigen. Bei der=20
Berechnung der neuen Betr=C3=A4ge sind Betr=C3=A4ge, die einen halben =
Cent nicht=20
=C3=BCbersteigen, auf den n=C3=A4chstniedrigeren ganzen Cent =
abzurunden und Betr=C3=A4ge, die=20
einen halben Cent =C3=BCbersteigen, auf den n=C3=A4chsth=C3=B6heren =
ganzen Cent aufzurunden.=20
Die neuen Betr=C3=A4ge gelten ab dem der Verlautbarung der =
Indexver=C3=A4nderung durch=20
die Bundesanstalt Statistik =C3=96sterreich folgenden =
=C3=BCbern=C3=A4chsten Monatsersten.=20
Der Bundesminister f=C3=BCr Justiz hat die durch die Valorisierung =
ge=C3=A4nderten=20
Betr=C3=A4ge und den Zeitpunkt, in dem deren =C3=84nderung =
mietrechtlich wirksam wird,=20
im Bundesgesetzblatt kundzumachen; die Kundmachung hat in den =
F=C3=A4llen einer=20
Erh=C3=B6hung auch einen Hinweis auf die in Abs. 9 zweiter Satz =
angef=C3=BChrten=20
weiteren Voraussetzungen f=C3=BCr eine Erh=C3=B6hung des =
Hauptmietzinses zu=20
enthalten.
(7) Der nach Abs. 1 bis 6 =
h=C3=B6chstzul=C3=A4ssige=20
Hauptmietzins vermindert sich im Fall eines befristeten =
Hauptmietvertrags (=C2=A7=20
29 Abs. 1 Z 3) um 25 vH. Wird der befristete Hauptmietvertrag in einen =
Mietvertrag auf unbestimmte Zeit umgewandelt, so gilt die Verminderung =
des=20
nach Abs. 1 bis 6 h=C3=B6chstzul=C3=A4ssigen Hauptmietzinses ab dem =
Zeitpunkt der=20
Umwandlung nicht mehr, sofern sie im Hauptmietvertrag =
ziffernm=C3=A4=C3=9Fig durch=20
Gegen=C3=BCberstellung des f=C3=BCr ein unbefristetes =
Mietverh=C3=A4ltnis zul=C3=A4ssigen und des=20
tats=C3=A4chlich vereinbarten Hauptmietzinses schriftlich ausgewiesen =
wurde.
(7a) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. =
36/2000)
(7b) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. =
36/2000)
(8) Mietzinsvereinbarungen sind insoweit =
unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs. 1 bis 7 =
zul=C3=A4ssigen=20
H=C3=B6chstbetrag =C3=BCberschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen =
drei Jahren=20
gerichtlich (bei der Gemeinde, =C2=A7 39) geltend zu machen. Bei =
befristeten=20
Hauptmietverh=C3=A4ltnissen (=C2=A7 29 Abs. 1 Z 3) endet diese Frist =
fr=C3=BChestens sechs=20
Monate nach Aufl=C3=B6sung des Mietverh=C3=A4ltnisses oder nach seiner =
Umwandlung in ein=20
unbefristetes Mietverh=C3=A4ltnis; die Verj=C3=A4hrungsfrist =
betr=C3=A4gt in diesem Fall zehn=20
Jahre.
(9) Ergibt sich durch die Anwendung =
einer=20
Wertsicherungsvereinbarung ein h=C3=B6herer Hauptmietzins (Anm.: =
richtig:=20
Hauptmietzins,) als nach Abs. 1 bis 7 zu diesem Zeitpunkt =
zul=C3=A4ssig ist, so ist=20
der =C3=BCbersteigende Teil unwirksam. Berechtigt eine =
Wertsicherungsvereinbarung=20
den Vermieter zu einer Erh=C3=B6hung des Hauptmietzinses, so hat der =
Hauptmieter=20
dem Vermieter den erh=C3=B6hten Hauptmietzins von dem auf das =
Wirksamwerden der=20
Indexver=C3=A4nderung (Abs. 6 dritter Satz) folgenden Zinstermin an zu =
entrichten,=20
wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach Wirksamwerden der=20
Indexver=C3=A4nderung ergehenden Schreiben, jedoch sp=C3=A4testens 14 =
Tage vor dem=20
Termin, sein darauf gerichtetes Erh=C3=B6hungsbegehren bekanntgibt. =
Eine sich durch=20
die Anwendung einer Wertsicherungsvereinbarung ergebende Unwirksamkeit =
des=20
erh=C3=B6hten Hauptmietzinses ist innerhalb der in Abs. 8 genannten =
Fristen ab dem=20
Erh=C3=B6hungsbegehren gerichtlich (bei der Gemeinde, =C2=A7 39) =
geltend zu machen.
(10) Die Beschr=C3=A4nkungen der Abs. 2 =
bis 7 gelten=20
nicht f=C3=BCr Vereinbarungen =C3=BCber die zeitlich begrenzte =
Erh=C3=B6hung des=20
Hauptmietzinses zur Deckung der Kosten der Erhaltung und von =
n=C3=BCtzlichen=20
Verbesserungen im Sinn der =C2=A7=C2=A7 3 und 4 sowie zur Deckung der =
Kosten von=20
gef=C3=B6rderten Sanierungsma=C3=9Fnahmen. Solche Vereinbarungen sind =
nur in Schriftform=20
und fr=C3=BChestens ein halbes Jahr nach Abschlu=C3=9F des =
Mietvertrags zul=C3=A4ssig; das=20
Ausma=C3=9F der Erh=C3=B6hung und der Erh=C3=B6hungszeitraum sind =
ausdr=C3=BCcklich zu=20
vereinbaren. Bei befristeten Mietvertr=C3=A4gen sind solche =
Vereinbarungen =C3=BCberdies=20
nur zul=C3=A4ssig, sofern der Erh=C3=B6hungszeitraum vor dem Ablauf =
des=20
Mietverh=C3=A4ltnisses endet.
(11) Vereinbarungen gem=C3=A4=C3=9F Abs. =
10 sind auch f=C3=BCr=20
sp=C3=A4tere Mieter rechtswirksam, sofern ihnen bei Abschlu=C3=9F des =
Mietvertrages das=20
Ausma=C3=9F der Erh=C3=B6hung und der Erh=C3=B6hungszeitraum =
schriftlich bekanntgegeben wurde=20
und bei einem befristeten Mietvertrag der Erh=C3=B6hungszeitraum vor =
dem Ablauf des=20
Mietverh=C3=A4ltnisses endet.
(12) Mietzinsvorschriften in =
f=C3=B6rderungsrechtlichen=20
Bestimmungen bleiben unber=C3=BChrt.