Die Vorgeschichte:
Abgabenbescheid der MG Gablitz Juli 2008
Ablehnungsbescheid meiner Berufung durch die MG Gablitz November 2008
Ablehnungsbescheid meiner Berufung durch die NÖ Landesregierung Mai 2009

untenstehend unsere Eingabe an den Verfassungsgerichtshof Juli 2009



Eingabegebühr € 220,- gemäß § 17a Abs 1 VfGG
an FA für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien überwiesen

EINSCHREIBEN
An den
Verfassungsgerichtshof
Judenplatz 11
1010 Wien Laxenburg, am 14.07.2009
Mag.D/CS

Beschwerdeführerin: Sylvia KRASEL, geb. am 29.01.1958,
österreichische Staatsbürgerin,
Linzer Straße 85, 3003 Gablitz

vertreten durch: Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin
Schlossplatz 12, 2361 Laxenburg
Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO,
§ 10 Abs 1 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG erteilt

Belangte Behörde: NÖ Landesregierung,
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Angefochtener Bescheid: Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29.05.2009,
GZ: IVW3-BE-3240301/014-2008

Oberste Verwaltungsbehörde: NÖ Landesregierung

Mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gablitz, Linzer Straße 99, 3003 Gablitz


wegen: Festsetzung der Wasserbezugsgebühr

I. Beschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG iVm §§ 82 ff VfGG
II. Eventualantrag auf Abtretung gemäß Art 144 Abs 3 B-VG iVm
§ 87 Abs 3 VfGG.
II. Antrag gemäß § 27 iVm § 88 VfGG


3-fach
1 HS
Bescheid in Kopie (einfach)



I. Beschwerde

Gegen den umseitig rubrizierten Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29.05.2009 zu GZ IVW3-BE-3240301/014-2008,
zugestellt am 03.06.2009, erhebt die Beschwerdeführerin - in der Folge Bf. genannt - durch ihre bevollmächtigte und umseits
ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist gemäß Art. 144 Abs 1 B-VG und den §§ 82 ff VfGG


B e s c h w e r d e


an den Verfassungsgerichtshof.


Der obgenannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, dies

- wegen Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der Bf. sowie

- wegen Anwendung einer verfassungs- respektive gesetzwidrigen Verordnung, der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde
Gablitz vom 26.04.2007, welche die Bf. in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf ordnungsgemässe Berechnung sowie
sachlich gerechtfertigte Bemessung der Wasserbezugsgebühr verletzt.


1. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 29.05.2009 zu GZ
IVW3-BE-3240301/014-2008, zugestellt am 03.06.2009, ist zulässig, da gegen diesen escheid ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig ist.

Der Instanzenzug ist somit erschöpft und die Angelegenheit ist nicht von der Zuständigkeit des VfGH sowie VwGH ausgeschlossen.

Die Beschwerdelegitimation der Bf. ergibt sich aus den Bestimmungen der


- NÖ Gemeindeordnung 1973,
- des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978,
- der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz vom 26.04.2007
- iVm den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).


Die Bf. ist durch den gegenständlichen Bescheid beschwert.

2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Der angefochtene Bescheid wurde der Bf. am 03.06.2009 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben (§ 82 Abs 1
VfGG).


3. Sachverhalt

Die Bf. ist österreichische Staatsbürgerin und bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft 3003 Gablitz, Linzer Straße 85.

Die J.u.S. Krasel GmbH ist bücherliche Mehrheitseigentümerin der Liegenschaftanteile 3003 Gablitz, Hausersteigstraße 3a und
Miteigentümerin der Liegenschaft 3003 Gablitz, Linzer Straße 20a.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Gablitz vom 23.07.2008 zu der Zl. 850/2008 erfolgte hinsichtlich
sämtlicher dieser 3 Liegenschaften die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr für den Zeitraum 01.07.2007 bis 30.06.2008.

Zugestellt wurde der Bescheid an die Bf. ad personam, im selben Kuvert fanden sich zu derselben Aktenzahl auch die
Vorschreibungen für die J.u.S. Krasel GmbH. Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf. auf Firmenbriefpapier der J.u.S. Krasel
GmbH ohne firmenmässige Fertigung "Einspruch", welcher als Berufung gedeutet wurde.

Der Berufung der Bf. gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters wurde durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde
Gablitz nicht Folge gegeben, es wurden Bescheide zu den GZZ. 2988-1/2008 sowie 2988-2/2008 an die J.u.S. Krasel GmbH
zugestellt, zur Zl. 2988-3/2008 auch an die nunmehrige Bf. ad personam.

Die Bf. erhob - wiederum auf Firmenbriefpapier der J.u.S. Krasel GmbH ohne firmenmässige Fertigung - Vorstellung, dieser
Vorstellung wurde durch das Amt der NÖ Landesregierung nicht Folge gegeben, wobei insgesamt nun 3 Bescheide ergingen, dies zu
GZZ. IVW3-BE-3240301/014-2008, IVW3-BE-3240301/015-2009 sowie IVW3-BE-3240301/016-2009. Sämtliche Bescheide wurden
allerdings ohne entsprechende Adressaten ausgefertigt.

Aus dem "Betrifft" der Bescheide des Amtes der NÖ Landesregierung ist ersichtlich, dass sich der Bescheid zu GZ
IVW3-BE-3240301/014-2008 an die Bf. wohl ad personam richtet und wird dieser Bescheid - vorbehaltlich der Frage einer ohnehin
gegebenen Nichtigkeit - hiemit angefochten.

Die Begründung der Bf. war im wesentlichen unter anderem, dass

- mehr als die anfallenden Kosten hinsichtlich Wasser verrechnet werden würden,
- die bis dato geschaffenen Rücklagen widmungswidrig verwendet worden seien,
- keine Aufklärung über Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich der Wasserbewirtschaftung gewährt werde,
- die Erhöhung der Grundgebühr auf falschen Berechnungsgrundlagen beruhe,
- die Wasserbezugsgebühr zu hoch sei,
- rechtliches Gehör über Jahrzehnte nicht gewahrt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nicht Folge gegeben.
4. Beschwerdepunkte

Die Bf. erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht

¢ auf die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG ,

¢ auf Schutz des Eigentumes gemäß Art 5 StGG, Art 1 1.ZP-MRK,

¢ wegen Anwendung einer verfassungs- respektive gesetzwidrigen Verordnung,

verletzt.


5. Beschwerdegründe

Der angefochtene Bescheid beruht auf folgenden Rechtsgrundlagen bzw. steht er in nachstehenden normativem Zusammenhang:

§ 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
§ 6 Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz vom 26.04.2007

5.1. Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG)

Mit dem angefochtenen Bescheid wird hinsichtlich der Liegenschaft der Bf. eine Wasserbezugsgebühr - sohin eine Abgabe -
festgesetzt bzw. vorgeschrieben. Der Bescheid verletzt das der Bf. verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz, da verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlagen hinsichtlich Formvorschriften in
denkunmöglicher Weise angewendet wurden und die Behörde einen derart schweren Verfahrensfehler begangen hat, dass dieser mit
Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen und als willkürliches Verhalten zu qualifizieren ist.

Die Erkennbarkeit des individuellen Bescheidadressaten ist konstitutives Bescheidmerkmal. Der Bescheidadressat ist in diesem Fall
aber nicht erkennbar, der Bescheid sohin als nichtig zu qualifizieren, dies da der Adressat - nämlich die Bf. - nicht ausreichend
konkretisiert ist.

Die erkennende Behörde hat bei der Erlassung ihrer Entscheidung einen so schweren Fehler - nämlich die Unterlassung der
Bezeichnung des Adressaten - begangen, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, kann auch weiters darin zu sehen sein, dass die
Rechtslage evident verkannt wird.

Mit dem angefochtene Bescheid ist bereits unter diesem Aspekt eine Verletzung des Gleichheitssatzes verbunden und dieser als
verfassungswidrig zu qualifizieren.

Ein weiterer Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist darin zu
erblicken, dass kein ordnungsgemässes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen Erfordernisse und Kosten der
Wasserversorgung in der Marktgemeinde Gablitz abgeführt wurde, dies insbesonders unter Bedachtnahme auf das bisherige
Parteivorbringen der Bf. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens stellt ebenso ein willkürliches Verhalten der Behörde dar.

Um weitwendige Wiederholungen zu vermeiden erlaubt sich die Bf. als weitere Begründung zu diesem Beschwerdevorbringen auf ihre
nachstehenden Ausführungen des Vorliegens einer verfassungs- respektive zumindest gesetzwidrigen Verordnung
(Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz vom 26.04.2007) zu verweisen und führt an dieser Stelle aus, dass der VfGH zu
B 260/01
ausgeführt hat, dass Benützern von Gemeindeeinrichtungen neben der Anlastung der vollen Kosten keine weiteren Steuern
oder Abgaben auferlegt werden dürfen, was dann - so wie es nach Behauptung und Ansicht der Bf. hier gegenständlich ist - der Fall
wäre, wenn die Verwendung der über die vollen Kosten hinausgehenden Gebühren nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zweck
der Gemeindeeinrichtung stünde.

5.2. Eigentum (Art 5 StGG, Art 1 1.ZP-MRK)

Mit dem angefochtenen Bescheid wird wie bereits unter dem vorigen Punkt ausgeführt hinsichtlich der Liegenschaft der Bf. eine
Wasserbezugsgebühr - sohin eine Abgabe - festgesetzt bzw. vorgeschrieben und greift dieser Bescheid auch somit in das
Eigentumsrecht der Bf. ein.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt es an der Erkennbarkeit des individuellen Bescheidadressaten und sohin einem konstitutiven
Bescheidmerkmal.

Der Bescheidadressat ist nicht erkennbar und nach Ansicht der Bf. auch unter Bedachtnahme auf den verfassungsgesetzlichen
Schutz des Eigentumes der Bescheid als nichtig zu qualifizieren, da der Adressat nicht ausreichend konkretisiert ist.

Die erkennende Behörde hat bei der Erlassung des Bescheides das AVG in denkunmöglicher Weise angewendet, da die Behörde bei
ihrer Entscheidung einen so schweren Fehler - nämlich die Unterlassung der Bezeichnung des Adressaten - begangen hat, dass
dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist.

Mit dem angefochtene Bescheid ist eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzes des Eigentumes der Bf.
verbunden und dieser als verfassungswidrig zu qualifizieren.

5.3 Anwendung einer verfassungs- respektive gesetzwidrigen Verordnung

Die Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz vom 26.04.2007 ist am 01.07.2007 in Kraft getreten und gehört dem
Rechtsbestand an.

Im Rahmen der Verordnungsprüfung gemäß § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973 wurde die Erlassung der gegenständlichen Verordnung
der NÖ Landesregierung mitgeteilt, ausgehend von den Ausführungen der belangten Behörde von der NÖ Landesregierung auf die
Gesetzmässigkeit geprüft und ergab diese Prüfung keine Gesetzwidrigkeiten.

Dieser Ansicht wird entgegengetreten, die Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz vom 26.04.2007 ist aus
nachstehenden Erwägungen als verfassungs- respektive zumindest gesetzwidrig zu qualifizieren:

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Gablitz hat am 26. April 2007 eine neue Wasserabgabenordnung für die Marktgemeinde Gablitz
dahingehend beschlossen, dass die Grundgebühr für einen Kubikmeter Wasser in Gablitz mit € 1,70 netto (Durchschnittspreis für NÖ
laut Studie der AK € 1,01
) festgesetzt wird sowie die Bereitstellungsgebühr für Gablitz € 65,40 jährlich netto (Durchschnittspreis für
NÖ laut Studie der AK € 21,15
) zu betragen hat.

Diese neue Wasserabgabenordnung wurde beschlossen, gleichwohl die Marktgemeinde Gablitz zu unveränderten Konditionen den
Kubikmeter Wasser um € 0,85 vom Wasserlieferanten, der EVN-AG, nach wie vor bezieht und auch bezogen hat.

Die Marktgemeinde Gablitz lukriert allein aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis pro Kubikmeter Wasser einen 100 %-igen
Aufschlag von € 0,85 je Kubikmeter.

Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von rund 340.000 Kubikmeter in der Marktgemeinde Gablitz bedeutet dies allein aus
dem Aufschlag Einnahmen aus der Wasserbewirtschaftung von rund € 290.000,00 jährlich, zu welchen noch die jährlichen
Bereitstellungsgebühren (pro Haushalt von € 65,40) hinzuzurechnen sind. Bei rund 1.900 Haushalten in der Marktgemeinde Gablitz
ergibt dies weitere Einnahmen von rund
€ 120.000,00 jährlich.

In Summe kann also festgehalten werden, dass etwa rund € 400.000,00 jährlich aus dem Wasserhaushalt der Marktgemeinde Gablitz
zufließen.

Mit der gegenständlichen Wasserabgabenordnung wurde eine Erhöhung des Wasserpreises von immerhin rund 30 % beschlossen
und hat die Bf. mit ihrem Einspruch - welcher als Berufung gedeutet wurde - releviert, dass vom Leiter des
Gemeinde-Prüfungsausschusses und auch anderen Gemeinderäten wiederholt auf die falschen Berechnungsgrundlagen für diese
Erhöhung in dieser Wasserabgabenordnung hingewiesen wurde (Seite 6 Gablitzer Gemeindepost oder hier klicken)
Dies unter Bedachtnahme darauf, dass bei den Berechnungen (und auch bei der Gebarungseinschau durch die NÖ Landesregierung)
die hohen Überschüsse aus dem Jahr 2004 nicht einbezogen wurden sowie Ausgaben für einen LKW um rund € 140.000,00 getätigt
wurden, welche in keinerlei innerem Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt respektive der Wasserbewirtschaftung stehen und
unrichtig respektive falsch dem Wasserhaushalt zugerechnet wurden (Gemeinderatsprotokoll Punkt 18 vom 26.4.2007).

Fälschlicherweise unberücksichtigt blieb bei den Berechnungen im Hinblick auf die neue Wasserabgabenordnung auch die Tatsache,
dass der aus den Wassergebühren bediente Errichtungskredit mit einer jährlichen Rückzahlungsbelastung von rund € 80.000,00 ab
dem Jahr 2008 überhaupt nicht mehr zu bezahlen war.

In ihrem "Einspruch" vom 23. August 2008 wurde von der Bf. auch der Antrag auf Rückzahlung der ihrer Meinung nach unrechtmäßig
eingehobenen Gebühren der Vorjahre gemäß § 187 NÖ Abgabenordnung und der Antrag auf Übersendung gesetzeskonformer
Abrechnungen gestellt.

Gemäß § 156 Abs.1 der NÖ Abgabenordnung erlischt das Recht zur Festsetzung einer Abgabe mittels Bescheid binnen 5 Jahren, der
letzte rechtskräftige Bescheid für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr war im Jahr 1978 ergangen und ist daher die damalig
festgesetzte Höhe der Wasserbezugsgebühr und des Wasserpreises in Ermangelung weiterer Bescheide bis zum jetzigen Bescheid
in Rechtskraft und somit auch die richtige Berechnungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 16 NÖ Wasserleitungsgesetz für die
Vorschreibungen.

Zum Vorbringen und Antrag der Bf. hinsichtlich Überprüfung der Höhe des vorgeschriebenen Wasserpreises durch einen unabhängigen
Wirtschaftsprüfer und Herausgabe von Kopien der Wasserkonten gegen Kostenersatz sowie Erstellung einer gesetzeskonformen
Kopie der vollständigen Gebarungseinschau durch das Land NÖ wurde seitens des Gemeindevorstandes im Berufungsbescheid
repliziert, dass zum einen der Berufung einmal keine Folge gegeben wird, weiters auch die Herausgabe von Unterlagen für eine
unabhängige Überprüfung gesetzlich nicht vorgesehen sei und daher auch nicht erfolgen wird. Die Marktgemeinde Gablitz teilte auch
mit, dass keine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Kopie der Gebarungseinschau der NÖ Landesregierung gegeben sei, was
nach Meinung der Bf. in krassem Gegensatz zu den Regelungen des NÖ Auskunftsgesetzes und des Bundesauskunftsgesetzes zu
sehen ist.

Wie vom Leiter des Finanz-Prüfungsausschusses der Marktgemeinde Gablitz öffentlich auch eingestanden wurde über Jahrzehnte
hinweg die gemäß den geltenden Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsgesetz 1978 und der NÖ Gemeindeordnung 1973
vorgeschriebenen Rückklagen für andere Projekte in der Gemeinde zweckwidrig verwendet.

Nach Ansicht der Bf. erhebt sich die Frage, ob bei gesetzeskonformen Umgang überhaupt eine Erhöhung des Wasserpreises nötig
geworden wäre respektive in welchem Umfang diese erforderlich gewesen wäre, wären die Rücklagen widmungsgemäß verwendet
worden.
Nach Ansicht der GBf. wären die Rücklagen auch erst einmal aufzubrauchen gewesen, weshalb ihrerseits Vorstellung erhoben wurde.

Gemäß § 10 Abs.5 NÖ Wasserleitungsgesetz 1979 ist die Höhe der Grundgebühr in Euro pro Kubikmeter so festzusetzen, dass der
voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der
Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand
nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein, als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.

Gegen diese Bestimmung wird durch die Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz verstoßen und sieht die Verordnung
Gebühren in einer Höhe vor, dass die Einnahmen den tatsächlichen Aufwand für die Anlage bei weitem überschreiten, dies vor allem
unter Bedachtnahme auf die Rücklagen, welche vorhanden sein müssten. Es sind auch höhere Gebühren vorgesehen, als zur
Deckung notwendig wären.

Entgegen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 47, 89 Abs.2 NÖ Gemeindeordnung 1973 hat sich der Gemeinderat nicht
in einer öffentlichen Sitzung mit dem Prüfungsergebnis befasst und weiters auch den Prüfbericht des Landes NÖ bis zum heutigen
Tage nicht zur Gänze veröffentlicht, vielmehr nur einzelne und ausgewählte Seiten zur Einsichtnahme aufgelegt.

Hinsichtlich des Prüfberichtes ist anzumerken, dass sich der Prüfungszeitraum in sämtlichen Punkten auf 3 Jahren erstreckte, wie es
bei solchen Prüfungen auch als üblich zu bezeichnen ist, ausgenommen aber im Punkt Wasserwirtschaft, wo der Prüfungszeitraum
aus welchen Gründen immer auf 2 Jahre eingeschränkt wurde.

Der Gemeinderat veröffentlichte, dass das Jahr 2004 deshalb nicht berücksichtigt wurde, da sich damals ein sehr hoher Überschuss
ergab, für die korrekte Berechnung einer allfälligen Gebührenerhöhung wäre jedoch sehr wohl auch dieser Überschuss aus dem Jahr
2004 heranzuziehen gewesen, abgesehen davon, dass der Verbleib und die Verwendung der Überschüsse der Vorjahre mehr als
aufklärungsbedürftig erscheint.

Nicht nachvollziehbar ist weiters auch der Prüfbericht bei der Diskrepanz bei den Wasserausgaben im Jahr 2005 in Höhe von €
590.168,04 und im Jahr 2006 in Höhe von dann € 715.159,23, dies bei nahezu unveränderten Einnahmen. Die massive Differenz erklärt
sich laut Gemeinderatsitzungsprotokoll (Punkt 18) durch die unrichtige Zuordnung der Anschaffungskosten eines LKW um rund €
140.000,00, welcher - wie bereits erwähnt - nach Ansicht der Bf. nicht gesetzeskonform dem Wasserhaushalt zugeordnet wurde und
sohin einen Ausgabenanstieg um nahezu 25 % verursachte.

Dieser unrichtig gebuchte Ausgabenanstieg führte dann zu der nach Ansicht der Bf. unrichtigen Wasserpreiserhöhung im Ausmaß von
rund 30 %. Eine Schlussrechnung existiert nicht. Die nunmehrigen Vorschreibungen sind daher als unsachlich zu qualifizieren.

Gemäß § 150 Abs.1 der NÖ Abgabenordnung 1977 sind Abgaben mit Bescheid - wobei die Formvorschriften des § 58 AVG
einzuhalten sind - festzusetzen, die Wasserbezugsgebühr ist eine Abgabe.

Da diese Formvorschrift des AVG seitens der Marktgemeinde Gablitz die letzten Jahrzehnte nicht eingehalten wurde, ist sohin die
Vorschreibung der Gebühren rechtsunwirksam und ist eine verfassungsgesetzlich bedenkliche Vorgangsweise auch darin zu
erblicken, dass die Bestimmung des Art.18 B-VG nicht als gewahrt erscheint. Mangels entsprechender Bescheidausfertigungen war
keine Möglichkeit gegeben, Einsprüche respektive Berufungen zu erheben und ist darin auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu sehen.

Auch die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 5 ff NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sind nach Ansicht
der Bf. nicht erfüllt, zumal der VfGH eine Belastung der Bürger über erhöhte Preise - also "versteckte Steuern oder Abgaben" -
ausdrücklich verbietet.

Nach Ansicht der Bf. zeigt der Ablauf der Vorkommnisse, dass die Bf. in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen
generellen Norm verletzt wurde.

Art. 18 B-VG gewährt der Bf. zwar kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung, die Bestimmungen sind jedoch
verfassungskonform zu interpretieren und stellt die Vorgangsweise der Marktgemeinde Gablitz eine Verfassungs- respektive
zumindest Gesetzeswidrigkeit dar.

In jedem Falle ist nach Ansicht der Bf. jedoch in Anbetracht der Verfahrensabläufe und näheren Umstände kein ordnungsgemässes
Ermittlungsverfahren zur Feststellung der tatsächlichen Erfordernisse und Kosten der Wasserversorgung in der Marktgemeinde
Gablitz abgeführt worden.

Aus advokatorischer Vorsicht wird auch vorgebracht, dass die Verordnung auch gesetzwidrig kundgemacht wurde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem verfassungsgesetzlich respektive einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Wahrung
des Gleichheitsgrundsatzes, Schutz des Eigentumes, Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie dem Recht auf ordnungsgemäße
Berechnung sowie sachlich gerechtfertigte Bemessung der Wasserbezugsgebühren verletzt.

Aus diesen Gründen richtet die Bf. an den VfGH die

Anregung

der VfGH möge gemäß Art 139 Abs 1 B-VG ein Verordnungsprüfungsverfahren und die Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde
Gablitz vom 26.04.2007 als verfassungs- respektive gesetzwidrig aufheben.

7. Anträge

Die Bf. stellt daher die

Anträge

an den VfGH, der VfGH möge

a) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2008 zu GZ IVW3- BE-3240301/014-2008, zugestellt am
02.06.2009, wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Verletzung von Rechten wegen Anwendung
einer verfassungs- respektive gesetzwidrigen Verordnung, der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde Gablitz vom 26.04.2007, in
seinem gesamten Umfang als verfassungswidrig aufheben,

b) gemäß §§ 88, 27 VfGG das Land NÖ schuldig erkennen, der Bf. zu Handen ihrer ausgewiesenen Vertreterin die durch das
Verfahren vor dem VfGH entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmass binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

in eventu

c) wird für den Fall der Abweisung oder Ablehnung dieser Beschwerde gleichzeitig beantragt, die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3
B-VG an den VwGH zur Entscheidung darüber abzutreten, ob die Bf. in sonstigen Rechten verletzt wurde.



Sylvia KRASEL




An Kosten werden verzeichnet:

Pauschalsatz VfGG EUR 2.000,00
zuzüglich 20 % USt EUR 400,00
Gebühr gemäß § 17a VfGG EUR 220,00
Summe: EUR 2.640,00

mit Klick weiter zum aktuellen Kontoauszug
VERFASSUNGSGERICHTSHOF NIMMT BESCHWERDE AN
Dezember 2009
Anfang Dezember hat der Verfassungsgerichtshof sowohl die NÖ Landes-
regierung als auch die MG Gablitz zur Vorlage aller Akten und zur Eingabe
einer Gegenschrift bzw. Äußerung aufgefordert.
Bedenkt man die große Anzahl der Eingaben, die vom Verfassungsgerichtshof
zurückgewiesen werden, hätte diese Entwicklung doch eigentlich schon im
Bericht des Bürgermeisters eine Erwähnung wert sein müssen - damit die
Kollegen vom Gemeinderat nicht wieder gänzlich im Dunkeln dahintapsen.
Mit Klick zum Gerichtsdokument

WASSERPREIS VOR VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Juli 2009
Sie erinnern sich: Im Jahr 2007 erfolgte die umstrittene Erhöhung unseres
Wasserpreises um 30,8 %, um angeblich unser Netz zu reparieren, was sich
durch den jetzigen Verkauf von selbst ad absurdum führt. Von allen
"Volksvertretern" im Stich gelassen, habe ich den Rechtsweg auf meine eigene
Kosten alleine beschritten.

Nachdem meine Einsprüche gegen diese mehr als 30 %ige Preiserhöhung
(erwartungsgemäß) vom Bürgermeister, vom Gemeindevorstand und auch vom
Amt der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde abgewiesen wurden,
haben wir nun Beschwerde beim Verfassungsgerichthof erhoben.

Mein besonderer Dank gilt der Anwaltskanzlei Mag. Dr. A. Hoch bzw. Herrn
Mag. W. Deutschmann aus Laxenburg, deren besonderer Einsatz und der
überaus amikalen Honorarnote diese Eingabe erst möglich machten.

Im Sinne eines fairen, ehrlichen und gesetzeskonformen Wasserpreises für uns
alle daher ein HERZLICHES DANKESCHÖN !
SENSATIONELLES URTEIL DES DEUTSCHEN BUNDESGERICHTSHOF
Feber 2010
Schluss mit der Abzocke bei Wasserpreisen - der Wasserversorger Enwag
muss seine Preise um 30 % senken:
www.bild.de/BILD/politik/wirtschaft/2010/02/02/wasserpreise-schluss-mit-abzock
e/bgh-urteil.html

WASSERPREIS VOR VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Jänner 2010
Die NÖ Landesregierung hat ihre Stellungnahme an den Verfassungsgerichts-
hof abgegeben: www.krasel.at/Wasser/VfGH-GegenschriftNOeLReg2010-01.pdf
SAMMELKLAGE
gegen Erhöhung der
Wassergebühren in
Klagenfurt !
mit Klick hier weiter
http://kaernten.orf.at/st
ories/424033/
Dort kostet 1 Kubikmeter
€ 1,25 (2/2010)
http://www.stw.at/downlo
ads/Preisliste_Wasser_0
1_2010_low.pdf