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Titl.
Marktgemeinde Gablitz
Baubehörde 1. Instanz

Linzerstrasse 99
3003 Gablitz



EINSPRUCH zu Bescheid 1533-B-61/96 vom 30.1.2008
zugestellt per 8.2.2008 wegen fehlender Rechtsgrundlagen


Sehr geehrter Gemeinde,

gegen obigen Bescheid erheben wir Einspruch, da 1.) von Ihnen per 3.7.2002 die rechtskräftige Benützungsbewilligung erteilt
wurde sowie 2. für die Vorschreibung der nachstehenden Punkte Ihres baupolizeilichen Auftrages keine gesetzlichen
Rechtsgrundlagen vorhanden sind sowie, wie wiederholte Male bereits darauf hingewiesen, die Paragraphen bekannt zu
geben sind, wie es für die Rechtskraft eines Bescheides notwenig ist; aus selben Grund erheben wir auch Einspruch gegen
Ihre Gebührenvorschreibung und führen einzeln folgt aus:

Zu Ihrem Punkt 1. der Niederschrift vom 4.12.2007:
Zwei fehlende, von Mietern demontierte Blechstreiferl stellen und stellten keinen Grund für
baupolizeiliche Überprüfungen oder amtliche Bauaufträge dar. Uns ist kein diesbezüglicher Paragraph aus der Bauordnung
oder Bautechnikverordnung bekannt. Stets bemüht, geltende Gesetze einzuhalten, ersuchen wir Sie daher um Bekanntgabe
der bezughabenden Gesetzesstellen, die Ihr Vorgehen rechtfertigen. Bescheide, baupolizeiliche Aufträge und
Überprüfungen ohne gesetzliche Grundlage müssen wir als Schikane einstufen.


Zu Ihrem Punkt 2. ersuchen wir wiederum dringendst um Bekanntgabe der Gesetze, welche Sie ermächtigt haben, uns
vorzuschreiben, auf einer unbrennbaren Sargdeckelkonstruktion von durchschnittlich 35 cm Stahlbeton nochmals
brandhemmende Brandschutzplatten anzubringen - d.h. wir haben auf ohnehin unbrennbaren Beton unnötige
Brandschutzplatten angebracht.

Danach haben Sie anlässlich Ihrer nächsten Überprüfung verlangt, dass auf diesen unnötigen Brandschutzplatten genau so
unnötige Treppelwege zum Begehen der unnötigen Brandschutzplatten und deren Schutz vor dem Zerbrechen beim
Begehen von uns errichtet werden.

Als wir zwecks Vermeidung weiterer, jahrelanger unbeantworteter Einsprüche und sinnloser Diskussionen sowie Ihrer
angedrohten Ersatzvornahme und Zwangsvollziehung durch Fremdfirmen nach den Platten dann auch diese unnötigen
"Treppelwegen" angelegt hatten, beharrten Sie bei Ihrer nächsten "Überprüfung" auf gesetzlich genauso unnötigen Roste
vor den Kaminen.

Laut Auskunft der NÖ Landesregierung (Gebietsbauamt) war die Vorschreibung dieses Punktes VÖLLIG überflüssig und
gesetzlich durch nichts gedeckt.

Auf welcher Rechtsgrundlage haben Sie uns also diesen Punkt also vorgeschrieben ?
Bescheide und baupolizeiliche Aufträge ohne gesetzliche Grundlage müssen wir bekanntlich als Schikane einstufen.

Ihre Vorschreibung dieses Punktes war laut Auskunft der NÖ Landesregierung gesetzlich durch nichts gedeckt, daher
ersuchen wir um Rückerstattung der uns durch Sie unnötig entstandenen Kosten, als da wären:

a) Anbringung von unnötigen 350 m2 Brandschutzplatten auf unbrennbarer
Sargdeckelkonstruktion je EUR 30,- EUR 10.500,-
b) Herstellung zweier zusätzlichen unnötiger Wege auf unnötigen
Brandschutzplatten EUR 1.200,-
b) Herstellung unnötiger Roste vor den Kaminen EUR 600,-
c) Herstellung zweier unnötige, da nur für innenliegende
Stiegenhäuser gesetzlich erforderlichen stromunabhängigen
Fluchtwegorientierungsbeleuchtungen in zwei Stiegenhäusern EUR 2.400,-

d) Herstellung einer Leuchte, weil "im Bereich der öffentlichen
Strasse eine Leuchte fehlt"(IHR Bescheidwortlaut!!!) *) EUR 360,-

(oder gibt es einen Paragraphen, den Sie uns nennen können, der Sie ermächtigt, Bürgern vorzuschreiben für ausreichende
öffentliche Beleuchtung sorgen zu müssen ?)
in Summe daher EUR 15.060,- welche Sie auf mein Konto Bank Austria,
BLZ 12000 Kontonummer 619 181 001 überweisen wollen.


Zu Ihrem Punkt 3: Sie als Baubehörde haben die Ableitung der Dach- und Drainagewässer zum Versickern auf Eigengrund
bzw. die Ableitung Richtung Gablitzbach mittels Baubescheid 1996 vorgeschrieben. Auf welcher Rechtsgrundlage schreiben
Sie uns nun - im Jänner 2008 ! - aus heiterem Himmel plötzlich einen Sickerschacht vor?

Bescheide und baupolizeiliche Aufträge ohne gesetzliche Grundlage müssen wir wiederum als Schikane einstufen.
An welchen Haaren wird hier Ihre nicht nachvollziehbare Vermutung plötzlich als Tatsache hingestellt, dass die Rigolrinne
verstopft und nicht funktionsfähig sei, wo wir Ihnen doch die Bestätigung und Rechnung einer konzessionierte Firma
vorgelegt gaben?
Wir freuen uns, dass Sie nicht ein Dutzend eingemauerte Leichen in unserem Fundament vermuten, da wir in diesem
ähnlichen, ebenfalls nur durch Ihre Annahmen und Vermutungen untermauerten Fall wohl mit einem Abbruchbescheid
Ihrerseits zu rechnen hätten oder vielleicht noch haben. (Der Gartenschlauch zwecks Ihrer Überprüfung der
Funktionsfähigkeit ist übrigens seit 5.12.07 montiert!)

Bei dieser Gelegenheit herzlichen Dank, dass Sie nicht mehr - wie jahrelang praktiziert- Ihre ebenfalls haltlose Vermutung
als Tatsache hinstellen, dass die Garage aus nicht wassundurchlässigen Beton errichtet worden sei. Dies haben Sie ja
bekanntlich ebenfalls jahrelang als Annahme an den Haaren herbeigezogen, bis es der Unterzeichneten gelang,
mittlerweile 12 (!) Jahre alte Baurechnungen vorzulegen, aus denen eindeutig hervorging, dass es sich doch um
wasserundurchlässiger Beton gehandelt hat.

Was sollen diese dauernden Mutmassungen, Annahmen und Vermutungen zu unseren Ungunsten - OHNE jegliche
Rechtsgrundlage? SCHIKANE ? AUS WELCHEM GRUND ?

Zu Ihrem Punkt 4: Wo findet sich die gesetzliche Grundlage: wie lautet der Paragraph mit der Vorschrift, dauerhafte Linien
einzuzeichnen - und vor allem - WOMIT ?
Selbst Sie als Gemeinde müssen mit schöner Regelmässigkeit Strassenmarkierungen nachmalen lassen. Sollten Sie uns
auch hier keine Gesetzesgrundlagen nennen können, müssen wir wiederum eine Schikane ohne gesetzliche Grundlage
vermuten.
Aber immerhin: entgegen Ihren vorhergehenden Niederschriften und Bescheiden haben Sie diesmal wenigstens Abstand
davon genommen, uns Abschlagszahlungen für angeblich nicht vorhandene Parkplätze, in Summe mit etwa € 18.000,-
aufzuerlegen.
Dass zwei Tage vor Ihrer Überprüfung die Parkplätze neu nachgemalt wurden und Sie das Vorhandensein der Parkplätze
trotz aufgestellter Modellautos nicht anerkennen wollten, stellt unserer Meinung nach ausufernde Schikaniemanie zum
Quadrat dar.


Zu Ihrem Punkt 5: "Ausgewiesene Müllplätze sind baulich mit befestigtem Untergrund herzustellen" - welcher Paragraph
findet hier Anwendung? Da die Müllcontainer sich derzeit weder auf schwankenden Flössen noch an Heißluftballons
hängend sondern ganz solide auf Waschbetonplatten stehend präsentieren, wissen wir mit diesem Punkt absolut nichts
anzufangen! Wo schreibt die Bauordnung vor, dass kleine Bioküberl nicht passend zur Natur im Rasen stehen dürfen (die
grossen stehen und standen schon immer auf Beton) Bescheide und baupolizeiliche Aufträge ohne gesetzliche Grundlage
müssen wir wiederum als Schikane einstufen. Nebenbei bemerkt kann es nicht Intention einer Wienerwaldgemeinde sein,
möglichst viel Natur unter Heranziehung nicht vorhandener Paragraphen zubetonieren zu lassen.

Zu Ihrem Punkt 6: Brandrauchentlüftungen: Hier vermerken Sie, dass dieser Punkt erfüllt sei. F A L S C H ! ! !
Wie Ihren vorhergehenden Bescheiden zu entnehmen, haben Sie sich irgendwann plötzlich gewünscht, dass wir aus dem
Erdgeschoss zu bedienende im 2.Obergeschoss extra einzubauende und wiederum vom Erdgeschoss aus zu öffnende
Klappen zu errichten hätten, was natürlich gesetzlich auch durch nichts gedeckt war. Wenigstens davon nehmen Sie jetzt
Abstand. ABER:

Richtigerweise muss also der Punkt 6 in Ihrer Niederschrift lauten:
Aufgrund fehlender Gesetzesgrundlagen von Behördenseite zurückgezogen.

Zu Ihrem Punkt 7: Auch hier muss es richtigerweise schon wieder lauten: Aufgrund fehlender Gesetzesgrundlagen von
Behördenseite zurückgezogen. DENN :

Ihr Kuriosum, dass plötzlich zwei Kamine pro Wohnung von Ihnen ins behördliche Auge gefasst wurden (trotz
Baubewilligung und Kollaudierung mit "nur" 1 Kamin!), wo laut Bauordnung nicht einmal mehr ein Kamin pro Wohnung
zwingend vorzuschreiben ist, ist nur anzumerken, dass Sie auch in diesem Punkt jahrelang OHNE JEDWEIGE
GESETZESGRUNDLAGE baupolizeiliche Auflagen und Überprüfungen völlig unnötig durchgeführt haben.
Wie bereits erwähnt, müssen wir baupolizeiliche Auflagen ohne gesetzliche Grundlagen als Schikane einstufen.

Punkt 8: siehe Punkt 11!

Punkt 9: Nicht nachvollziehbar wird Ihre Behauptung, dass Regenwasserkanäle, Parkplätze und Müllplätze fehlerhaft bzw.
unvollständig auf den Plänen eingetragen sind. Sie haben ja anlässlich Ihrer letzten "Überprüfung" nicht einmal die Pläne
zur Verhandlung mitgebracht. Angesichts Ihres sonstigen Vorgehens wirft auch dieser Punkt ein bezeichnendes Licht auf
Ihre Vorgangsweise.
Wenn Sie in der Natur unsere Regenwasserkanäle nicht mehr in der Böschung finden, dann bringen Sie doch endlich den
Gablitzbach wiederum in den Zustand zurück, wie er vor den Hochwassern war. Da werden sich dann mühelos die Kanäle
finden lassen.

Punkt 10: Im Kinderwagen und Fahrradabstellraum haben Sie Gott sei Dank selbst Aufnahmen mit Kinderwägen und
Fährrädern gemacht. Obwohl sich in der Wohnhausanlage zu 90 % kinderlose Haushalte befinden, haben wir alle
Mitbewohner aufgefordert, ihre dort deponierten Sachen, welche Sie als Gerümpel und Gekrempel tituliert haben,
umgehend zu entfernen. Wenn Sie sich einen Kinderwagen- Fahrradabstellraum ohne Kinderwägen und Fahrräder oder
sonstigem Gekrempel wünschen, sollen Sie ihn meinetwegen haben. Aufgrund diverser Anfragen unserer Mieter ersuchen
wir aber trotzdem um Bekanntgabe der genauen Gesetzesstellen, um unseren Mietern Ihren baupolizeilichen Auftrag genau
erklären zu können und unsere Mieter keinen unzumutbarer, gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in ihre Privatspähre
vermuten, wenn in Ermangelung von Kindern und Kinderwägen dann eben andere persönliche Sachen dort gelagert
werden - bzw. laut Ihnen nicht gelagert werden dürfen.

Zu Ihrem Punkt 11: Richtig ist, dass gem. § 67 NÖ BTV 1997 in Podesten von allgemein zugänglichen Stiegen keine
Einzelstufen zulässig sind.

WO HABEN SIE HIER eine VERBOTENE EINZELSTUFE I N den Podestflächen gefunden, deren Abbruch Sie verlangen?

Liest man nämlich diese NÖ BTV weiter, entdeckt man gleich als nächstes den § 68:
Der schreibt nämlich zwingend die Errichtung von Zwischenpodesten im Gruppenwohnbau vor (ÖNORM B1600 fordert ein
Podest nach spätestens 18 Stufen - auch zu Ihrer Info - vielleicht für ältere Menschen oder mit Einkäufen vollbepackte
Hausfrauen zum Ausrasten). Diese Zwischenpodeste werden mit einer Mindesttiefe von 1 Meter zwanzig beziffert. Mein erstes
Zwischenpodest hat aber sogar eine durchgehende Tiefe von 1 Meter fünzig - ohne eine einzige, verbotene Zwischenstufe
drinnen!!

An dieses absolut seriöse, die Mindestererfordernisse sogar mehr als erfüllende Zwischenpodest schliesst nun das nächste
Zwischenpodest an. Wiederum mit einer Tiefe von mehr als der vorgeschriebenen Grösse und wiederum ganz und gar
durchgehend, nicht unterbrochen durch eine schlimme, verbotene Einzelstufe dazwischen - wie Sie es uns fälschlicherweise
vorzuhalten glauben können - schon wieder ganz und gar allen Gesetzen entsprechend.

Viele prachtvolle Zugänge zu vielen prachtvollen Bauten müssten sofort abgerissen werden, wenn die Bauordnung irgendwo
die Aneinanderreihung von Einzelpodesten verbieten würde. Uns ist kein diesbezüglicher Paragraph bekannt. Wie bereits
erwähnt, müssen wir Bauvorschriften ohne gesetzliche Grundlagen bekanntlich als ungerechtfertigte Schikanen einstufen.

Wir werden also sicher nicht Ihrem Wunsch entsprechend ein mehrgeschossiges Stiegenhaus komplett abreissen, neu
aufbauen und unsere Mieter während der Bauzeit anderweitig in Ersatzwohnung unterbringen, verweisen diesbezüglich
nochmals auf die eindeutige Rechtslage und auf die einschlägige oberstgerichtliche Judikatur hinsichtlich der
wirtschaftlichen Zweckmässigkeit sowie auf eine besonders interessante Verwaltungsgerichthofentscheidung (VwGH
2006/06/0312) in ähnlichem Zusammenhang.

Wir erwarten die Aufhebung dieses unsinnigen, gesetzeswidrigen und gesetzlich durch nichts gedeckten Bescheides,
Annullierung ihrer Kostennote und künftig Einhaltung der Gesetze durch Ihre Baubehörde, nicht nur in unserem sondern
auch im Interesse vieler anderer Gablitzer, wie z. B. meiner Mieter!

Mit freundlichen Grüssen
Sylvia Krasel



N.S. Einige, mir namentlich nicht bekannte Leute fehlen in der Niederschrift. In welcher Eigenschaft waren diese bei der
Überprüfung mit Ihnen mit ? Eine vollständige Liste der Teilnehmer ist doch für Ihre Niederschrift erforderlich.


Baubehördliche Bauschikanen ? (Dezember 2007)
Kann in einem Bescheid mit elf Punkten wirklich elfmal die richtige Rechtsgrundlage fehlen ?
Nicht nur AUGENSCHEINLICH, sondern tatsächlich. Und wenn ja, WARUM ?

Links die behördliche Niederschrift
Rechts meine Antwort darauf (nach Rücksprache mit dem Amt der NÖ Landesregierung, Diplomingenieuren und Rechtsanwälten ...)
darunter der Einspruch der Anwaltskanzlei.

Sollten Sie, lieber Leser dieser Zeilen, ähnliche Erfahrungen mit der ohnehin diesbezüglich bereits bekannten Gablitzer Baubehörde
gemacht haben, freue ich mich besonders über Ihre Rückmeldung über die Kontaktseite !
Die zitierten Gesetze finden Sie im Archiv unter den Links.
Da dann auch hinsichtlich Punkt 10 - Gerümpel - ein amtlicher Baubescheid zwecks
Räumung kam,
habe ich ordnungsgemäss meine Mieter umgehend in Kenntnis gesetzt:

DRINGEND ! ! !


Sehr geehrte Mitbewohner,

der Bürgermeister von Gablitz, Herr Jelinek (ÖVP) als
Baubehörde erster Instanz fordert Sie auf, umgehend
Ihre als Gerümpel oder Gekrempel titulierten Sachen
(die genaue Formulierung muss ich erst nachschauen) aus
dem Salettl zu entfernen.

Obwohl wir zu 90 % kinderlose Haushalte im Haus haben,
wird hier mit Konsequenzen gedroht, falls dieser Anordnung
nicht unmittelbar Folge geleistet wird.

Bitte entfernen Sie Ihre Sachen bis spätestens 29. Feber 2008,
da ich sonst die Räumung veranlassen muss.

Und denken Sie vielleicht bei der Wahl am 9. März daran,
welche Partei Herr Jelinek vertritt.

Mit freundlichen Grüssen

Sylvia Krasel

DR. FELIX STORTECKY

RECHTSANWALT & MEDIATOR

Tel. Nr. (01) 513 88 37
Fax Nr. (01) 513 88 37 37

1010 Wien, Schulerstraße 18

An die
Marktgemeinde Gablitz
Linzerstraße 99
3003 Gablitz

via Faxnummer: 02231/ 63 466 - 139
via Faxnummer: 02231/ 63 466 - 159



Wien, am 08. März 2008

Wohnhausanlage Hauersteigstraße 3A
Zahl 1533-B-61/96
Berufung gegen den Bescheid vom 30.01.2008
\\SERVER\public\Mandanten\Freund Real\Marktgemein.Gablitz220208.doc


Sehr geehrte Damen und Herren,

seitens der Eigentümergemeinschaft des Objektes 3003 Gablitz, Hauersteigstraße 3A, vertreten durch die bestellte Verwaltung Irving
Freund KEG, wurde ich in der gegenständlichen Rechtssache mit deren rechtsfreundlicher Vertretung beauftragt und berufe ich mich
auf die mir von dieser Eigentümergemeinschaft und von der gegenständlichen Verwaltung erteilte Vertretungsvollmacht.

Der Bescheid vom 30.01.2008, Zahl 1533-B-61/96, ist direkt an die J.u.S. Krasel GesmbH adressiert. Dieser greift jedoch in die
Rechte von Eigentümergemeinschaft bzw Verwaltung ein, weshalb auch diese zur Erhebung einer Berufung legitimiert ist.

Namens meiner Mandantin erhebe ich sohin gegen den gegenständlichen Bescheid nachstehende

BERUFUNG:


Der Bescheid vom 30.01.2008, 1533-B-61/96, wird zur Gänze angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt.

Dies aus folgenden Gründen:

Aus der Begründung des bekämpften Bescheides geht hervor, dass die herangezogenen Rechtsgrundlagen sich gegen den
Eigentümer eines Bauwerks richten. Dies ist konkret die einschreitende Eigentümergemeinschaft des gegenständlichen Objektes,
weshalb der vorliegende Bescheid auch an diese zu adressieren gewesen wäre. Davon unabhängig ist die Erlassung des
vorliegenden baupolizeilichen Auftrages rechtlich unbegründet, zumal die angeführten Baumängel tatsächlich nicht bestehen. Dieser
Bescheid wird daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft.

Weiters entbehrt dieser Bescheid auch einer hinreichenden Begründung, zumal dieser sich weitgehend auf die Wiedergabe der
verba legalia beschränkt. Eine derartige Begründung stellt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine
Scheinbegründung dar, die bereits für sich zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt.

Konkret wurde etwa das Erfordernis zur Erlassung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden baupolizeilichen
Auftrages dahingehend begründet, dass dieser "zum Schutz von Personen und Sachen" erforderlich wäre, ohne dass diesem
Bescheid entnommen werden kann, weshalb Personen oder Sachen gefährdet werden sollen. Tatsächlich besteht eine derartige
Gefährdung auch nicht und ist dieser Bescheid auch nicht zur Herstellung eines bewilligungsgemäßen Zustandes erforderlich
gewesen, zumal ein derartiger Zustand bereits gegeben ist.

Hinsichtlich der Rigolrinne (Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides) ist anzumerken, dass anlässlich des Augenscheines lediglich
ein Anschluss nicht festgestellt werden konnte und eine Funktionsprobe vorgesehen war. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat
die belangte Behörde von der Durchführung dieser Funktionsprobe Abstand genommen und stattdessen den nunmehrigen Bescheid
erlassen. Die Durchführung der Funktionsprobe hätte ergeben, dass keinerlei Mängel im Bereich der Rigolrinne und dem
Regenwasserkanal vorliegen.

Hinsichtlich den Parkplätzen (Punkt 4 des erstinstanzlichen Bescheides) wurde in der Niederschrift unsubstanziert festgehalten,
dass eine Kennzeichnung "weitgehend" fehlen würde. Tatsächlich ist eine Zuordnung der einzelnen Stellplätze möglich und der
gerügte Mangel auch unsubstanziert.

Bezüglich den Müllplätzen (Punkt 5 des erstinstanzlichen Bescheides) ist darauf hinzuweisen, dass die vorhandenen
"Waschbetonplatten" eine geeignete Abstellfläche begründen. Warum die Müllplätze für das Abstellen von großen Müllcontainer nicht
geeignet wären, wird weder in dem bekämpften Bescheid begründet, noch wurde dies anlässlich der Begehung vom 21.11.2007
thematisiert.

Ordnungsgemäße Bestandspläne (Punkt 9 des erstinstanzlichen Bescheides) liegen vor. Der Kinderwagenabstellraum (Punkt 10 des
erstinstanzlichen Bescheides) wir tatsächlich - was insofern im erstinstanzlichen Bescheid nicht in Frage gestellt wird - für das
Abstellen von Kinderwägen und Fahrrädern genutzt. Auch insofern ist der bekämpfte Bescheid unbegründet.

In den Zwischenpodesten sind keine Einzelstufen in den Podestflächen (Punkt 11 des erstinstanzlichen Bescheides) vorhanden.
Denn die angesprochene "Einzelstufe" stellt bei richtger rechtlicher Würdigung ein Zwischenpodest dar. Dieses entspricht jedenfalls
den Bauvorschriften und begründet keinen Baumangel.

Aus all den oben dargelegten Gründen stellen die Eigentümergemeinschaft sowie auch die bestellte Verwaltung durch deren
nunmehr ausgewiesenen Vertreter den

ANTRAG

auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30.01.2008.

Um einen unmittelbar drohenden Nachteil der Eigentümergemeinschaft durch den rechtswidrig erlassenen Bescheid zu vermeiden
wird weiters gestellt der

ANTRAG

der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Denn den erheblichen Nachteilen der Eigentümergemeinschaft aufgrund der im erstinstanzlichen Bescheid zu Unrecht erteilten
Auflagen steht keinerlei Notwenigkeit für eine sofortige Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber. Dies ergibt sich letztlich auch
aus dem angefochtenen Bescheid, zumal dieser zur Behebung der zu Unrecht angenommenen Mängel eine vergleichsweise lange
Frist von 3 bzw. 6 Monaten einräumt, woraus auch aus Sicht der belangten Behörde kein Erfordernis für eine unverzügliche
Behebung besteht.

Zum Beweis für die oben dargelegten Ausführungen wird die Einvernahme der Zeugin Silvia Krasel, p.A. J.u.S. Krasel GesmbH,
Linzerstraße 85, 3003 Gablitz und die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.

Mit freundlichen Grüßen

(Dr. Felix Stortecky)

Immer und immer wieder habe ich auf die fehlenden Rechtsgrundlagen für diese Willkürakte hingewiesen. Nun hat es auch die
Gemeinde von ihrer eigenen Aufsichtsbehörde schriftlich: die NÖ Landesregierung stellt fest, dass durch "Verkennen der
Rechtslage" (durch die Gemeinde) ich in meinen Rechten verletzt wurde. Auf die anderen Unzulässigkeiten von Seiten der
Gemeinde wird barmherzig fürs Erste in diesem Bescheid nicht mehr eingegangen, aber selbstverständlich werde ich weiter alle
Rechtsmittel ausschöpfen ...
Mit Klick zum vernichtenden Bescheid der NÖ Landesregierung .....

UNGLAUBLICH: Gerade flattert mir der nächste Gemeindeschrieb ins Haus. Jetzt will man zur
Abwechslung mal das Pizzeria-Haus baupolizeilich behandeln. Typischer Weise fehlt wieder jeder Hinweis auf irgend
eine Gesetzesgrundlage - meine Anwälte werden wieder ihre Freude haben.
Vielleicht sollte man dem Herrn Jelinek zu Weihnachten eine Bauordnung schenken, damit er weiss, was er darf und
was nicht. (September 2008) -
April 2009: nach Einschreiten meiner Anwälte herrscht seither Funkstille ....
(JUNI 2008) Die Schikanen gehen weiter: Im Dezember schickt Herr Jelinek als Bürgermeister diesen unsinnigen Bescheid,
im Juni wischt derselbe Herr Jelinek diesmals als Gemeindevorstand unsere Einsprüche vom Tisch. Lächerliche Aktionen, es ist
nur schade um meine Zeit, in der ich mich nicht um die wirklich wichtigen Dinge kümmern kann,
wie z.B. einen fairen, ehrlichen Wasserpreis ....