S K A N D A L K A N A L ? ? ? K A N A L - S K A N D A L ? ? ?
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SIE ERINNERN SICH :

Flächendeckende Hausdurchsuchungen in Gablitz geplant !

1. Das fand sich im Amtsblatt der Gemeinde ....

2. Das finden Sie dann wirklich im Gesetz .....

3. Auch der KURIER berichtete .....

4. Die Liste der verbotenen Stoffe (DENKEN dabei auch verboten)

5. Der Sitzungsbericht vom Vortrag unseres Juristen
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2. Das finden Sie dann wirklich im Gesetz .....
§ 19 NÖ Feuerwehrgesetz 2001 LGBl 4400-6 sagt
- in deutlichem Gegensatz zur Gemeinde jedoch klar und deutlich:
Feuerpolizeiliche Beschau
(1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur
Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre, b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen.
(2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs. 1 lit.b fallen, anstelle der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10
jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht
entgegenstehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen.
(3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-,Gebrauchs-oder Nutzungsberechtigten eines
Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung
entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener
Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Mit Klick zum gesamten NÖ Feuerwehrgesetz: NÖ FEUERWEHRGESETZ (NÖ FG) 4400/00

Lesen Sie da irgendwo heraus, dass alle Objekte sowie
alle Räumlichkeiten beschaut werden müssen ???
§ 19 sagt genau WAS ZU PRÜFEN IST !
§ 20 sagt genau WER ZU PRÜFEN HAT !
WEIT UND BREIT KEINE SPUR VON EINER KOMPLETTEN
HAUSDURCHSUCHUNG !

Es kann doch nicht sein, dass ein Rauchfangkehrer (nix gegen den Rauchfangkehrer-in allen Ehren)mehr Rechte
beansprucht, als jeder Kriminal- oder Polizeibeamte!!! Die brauchen gerichtliche Durchsuchungsbefehle für
solche Aktionen

Bitte wo liest die Gemeinde da das Recht heraus, dass sie das Recht haben, unter meiner Bettdecke Nachschau
zu halten??? (Lesen Sie ruhig nochmals das Amtsblatt durch: sogar zweimal wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass alle Räumlichkeiten durchsucht werden müssen!) AUF WAS HINAUF ???

Mit den brennbaren Flüssigkeiten gibt es spätestens bei der Hausbar ein hochbrandgefährliches Problem: Der
Zwetschkenbrand hat 78 % und brennt bösen Zungen nach sogar zweimal.

ALSO: § 19 Feuerwehrgesetz kann doch kein richterlicher Durchsuchungsbefehl sein - und ohne diesen betritt
mein Haus niemand!
DEFINITIV: hat also weder der Rauchfangkehrer noch irgendein Gemeindeabgeordneter irgendwas in meinem
Schlafzimmer oder sonst wo zu suchen
(ausser bei begründeten Verdacht auf Gefahr im Verzug - reden Sie mit
Ihrem Anwalt!!!)
Auch der KURIER berichtet:
( ..... immer diese Missverständnisse - und dann die Querulanten,
die die Missverständnisse missverstehen .....)
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- IRRTUM, Herr Amtsleiter !
Auch der Rauchfangkehrer
muss sich an GESETZE
HALTEN !
DIE LISTE DER STRENG VERBOTENEN STOFFE !
Dank des Hinweises eines ganz lieben Lesers unserer Homepage - Herrn Weckerle von www.gablitz-online.at, können wir die
gestern verlangte Liste der verbotenen Stoffe (im Gegensatz zur Gemeinde) für Sie vorlegen !

Den originalen Gesetzestext finden Sie gleich unter diesen Zeilen. Aber VORSICHT: bitte
DENKEN AUSSCHALTEN !
Da steht nämlich unter § 3(3):
KEINE AUTOREIFEN ! - KEINE MINERALÖLPRODUKTE !
Was in der Praxis eigentlich bedeutet, dass ich meinem Auto, bevor ich es in meine Garage stelle, die Reifen abmontieren und
alle Flüssigkeiten wie Benzin, Öl, usw. auslassen muss, wenn ich nicht zum Gesetzes(ver)brecher werden möchte!
NUR MEHR AUTOS MIT LEDERAUSSTATTUNG ODER PLASTIKKLAPPSESSEL KAUFEN, WEIL POLSTERMÖBEL SIND JA AUCH
VERBOTEN!
Gibt es irgendein EU-Recht, das diesen Unfug gleich wieder aufhebt?
( - WIEDER EIN LECKERBISSEN FÜR UNSEREN LIEBEN MAG.DEUTSCHMANN ;-))

SITZUNGSBERICHT

Letztlich doch überraschend viele Besucher hatten sich eingefunden - Danke für
Ihr zahlreiches Erscheinen - wären all die vielen gekommen, die mir mündlich und
telefonisch mitgeteilt haben, dass sie bedauernd vom Besuch Abstand nehmen,
weil sie "eh schon genug Schwierigkeiten mit der Gemeinde hätten" wären wir aus
allen (nicht Nähten, sondern) Wänden geplatzt.

Souverän erklärte Herr Mag. Walter Deutschmann in verständlichem Deutsch den
Paragraphendschungel und die tatsächliche Rechtslage, als da wäre:

(Achtung: gilt nur für Privathaushalte - NICHT für Betriebe etc., die müssen sich
bis zum Umfallen dauernd den verschiedensten Prüfungen unterziehen)

1.: SIE - UND ZWAR SIE als Eigentümer, Mieter oder sonst wie
Nutzungsberechtigter beauftragen einen Rauchfangkehrermeister
IHRER Wahl!

2.:
Dieser Rauchfangkehrer macht bei Ihnen diese Beschau - und zwar nur der
Rauchfangkehrer -
ohne Gemeindeangehörige, ohne Baupläne - in feuerpolizeilich
relevanten Räumen. Tun Sie sich und dem Rauchfangkehrer den Gefallen und
entsorgen Sie die vielleicht vom letzten Fensterstreichen übrig gebliebenen
Lackdosen, die zwar die letzten 34 Jahre nicht explodiert sind, es sich aber in den
nächsten zehn Jahren anders überlegen könnten, bis dann der Rauchfangkehrer
wieder kommt. (Falls es dieses Gesetz, welches es in Tirol und Vorarlberg nicht
gibt, bei uns dann noch immer gibt - siehe weiter unten).

3.: Wenn der Rauchfangkehrer etwas findet, lässt er Ihnen vier Wochen Zeit, da
müssen Sie dann z.B. auch die noch halbvollen, übrig gebliebenen Lackdosen
innerhalb der vorgeschriebenen Frist entfernen. Seien Sie trotzdem nett zum
Rauchfangkehrermeister, laut Gebührenordnung muss er nämlich zu einem
Meister-Stundenlohn von nicht einmal EURO 40,- (Halbe Stunde: EUR 19,05)
arbeiten, wovon ihm aber gleich wieder das Institut für moderne
Menschversklavung, kurz auch "Finanzamt" genannt, etwa die Hälfte abnimmt.

4.: UND ERST JETZT - wenn Sie diese Auflagen trotz Frist NICHT erfüllt haben,
kommt die Gemeinde ins Spiel. Dann muss unser Rauchfangkehrermeister nämlich
Meldung an die Gemeinde machen. UND ERST JETZT hat sich die Gemeinde um Sie
intensiv zu kümmern!!!

Diesen Darstellungen unseres Anwaltes stimmte IN ALLEN PUNKTEN
der überraschend erschienene Amtsleiter Herr Dr. Fronz zu.

Unser Anwalt sprach im Hinblick auf die letzten Amtsblattveröffentlichung von, na
ja, unglücklichen, grammatikalischen Fehlgriffen, Herr Doktor Fronz räumte ein,
dass gewisse Sachen "nicht gedeckt durch das Gesetz"(Zitat) seien - Juristen halt
so unter sich (dass die
Gemeinde SELBST lustigerweise mehrfach gegen genau
dieses Feuerwehrgesetz
verstösst - § 23,24 ff. oder so ähnlich - wurde in
kollegialer Atmosphäre eigentlich fast nur nebenbei beplaudert)

Überraschend erklärte Herr Dr. Fronz auch, dass eine Richtigstellung im nächsten
Amtsblatt seiner Meinung nach wohl angebracht wäre, er dafür aber den
politischen Segen benötige und nicht allein entscheiden könne - Mauerbach hätte
auch so ähnlich veröffentlicht und nix sei passiert.
Interessant doch auch, dass diese seltsame Überprüfung
NOCH NIE seit
Inkrafttreten dieses Gesetzes vor gut 34 (in Worten: vierunddreissig) Jahren
stattgefunden hat, was auch Herr Dr. Fronz bestätigte. Aber jetzt hat ein nicht
überintelligenter Gablitzer in seinem Keller mit Benzin gepritschelt und fast eine
Katastrophe ausgelöst, deswegen werden wir jetzt alle geprüft.

Ein Schelm ist, wer hier noch immer denkt, dass da vielleicht doch mehr dahinter
stecken hätte können - siehe Gästebucheinträge über verirrte Waschmaschinen im
Keller, die dann eine gewaltige Kollaudierungsnachzahlung (so ab ein
paar
Tausend Euro aufwärts
) für ein zusätzliches Geschoss verursachen hätten können.

Und das in Zeiten, wo die Gemeindefinanzen nicht mehr so rosig sein sollen …..
siehe auch www.statistik.at/blickgem/blick6/g32403.pdf

Aber: Spass beiseite: Der Rauchfangkehrermeister haftet wirklich, falls etwas
passiert.
ABER NUR falls ihm irgendwer nachweisen und beweisen kann, dass Sie
die schon erwähnten Explosiv-Lackdosen noch vor seinem Besuch und seiner
Prüfung und nicht etwa erst zehn Minuten nach seinem Besuch so sorglos
irgendwohin gestellt hätten!

Wir benötigen eine Web-taugliche Petition zum Unterschreiben an den für uns
zuständigen Landtagsabgeordneten, damit konform zu Tirol und Vorarlberg doch
auch in Niederösterreich dieser Un-Zustand ehestmöglich aufgehoben wird, von
einem (leider teuren) Gesetzesprüfungsverfahren einmal abgesehen. Wer hilft?

Es kann doch nicht sein, dass man sein Auto nicht einmal mehr in die Garage
stellen darf, ohne zum Gesetzes(ver)brecher zu werden. Und genau das wird man
aber, wenn man dieser Verordnung (Verordnung über leicht entzündliche,
zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe 4400/11-0- siehe unten) nicht folgt.

So gesehen, müsste Herr Jonas sofort einen Entzug der Benützungsbewilligungen
für alle Autos in allen Garagen herausgeben - ODER ?

Herzlichst bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre zahlreichen
Unterstützungserklärungen und Rückmeldungen.

ZUERST DER BÜRGER, DANN BÜRGERNAHE GESETZE !
(Wäre das nicht die Aufgabe eines
"BÜRGER"-Meisters?)
Mit freundlichen Grüssen
Sylvia Krasel
Gliederungszahl
4400/11

Land
Niederösterreich

Text
Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer
löschbare Stoffe
4400/11--0 Stammverordnung 22/99 1999-02-25
Blatt 1, 2
Ausgegeben am
25. Februar 1999
Jahrgang 1999
22. Stück
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 1998 aufgrund des § 10
Abs. 5 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl.
4400--4, verordnet:
Verordnung über leicht entzündliche,
zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe
Niederösterreichische Landesregierung:
Blochberger
Landesrat
§ 1
Leicht entzündliche Stoffe
(1) Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen
Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges
Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.:
Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden
können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen.
Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.
(2) Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von
Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind
leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel:
Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in
bauüblichen Abmessungen sind schwer entzündlich).
(3) Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere:
loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras,
lose Textilien,
Vollpappe (z.B.: Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte
(z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere
Dicke als 2 mm aufweisen,
Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die
Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,
brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21o C (z.B.:
Benzin, Alkohol, Azeton),
Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische).
§ 2
Zündschlagfähige Stoffe
(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische
Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung
gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:
Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B.:
Patronen, Geschoße)
Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche,
Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel
§ 3
Schwer löschbare Stoffe
(1) Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln
(z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil
sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können
oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln.
(2) Vollständige Ablöschung liegt vor, wenn ein Wiederaufflammen des
Brandes ohne Wärmezufuhr nicht mehr eintritt.
(3) Schwer löschbare Stoffe sind insbesondere:
gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh,
Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter Form,
Polstermöbel, Matratzen,
Gegenstände aus Gummi (z.B. Autoreifen),
brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B.:
Mineralölprodukte),
Metallspäne (z.B.: Grauguß, Aluminium, Zink),
organische Peroxide.
§ 4
Informationsverfahren
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie
83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26. April 1983, S. 8., in der Fassung
der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19. April 1994, S. 30.,
der Kommission übermittelt.
Notifizierung 97/765/A vom 21. 10. 1997
Wussten Sie dass: das Land Tirol Privathaushalte überhaupt nicht überprüft?
- siehe www.innsbruck.at/feuerbeschau

Wussten SIe dass: Vorarlberg Wohnhäuser ausdrücklich ausnimmt von der Feuerbeschau?
- siehe§7
http://209.85.129.104/search?q=cache:U6XYDbFnzQwJ:landtag.vlr.gv.at/lis/26/1999/beilag18.doc
+gesetz+feuerbeschau&hl=de&ct=clnk&cd=2&gl=at&lr=lang_de

ALLE SIND GLEICH? - NUR MANCHE SIND GLEICHER ???

Wussten Sie dass:
Im Jahresrückblick der Feuerwehreinsatzstatistik 2006 lediglich ZWEI
Brandeinsätze im Amtsblatt verzeichnet sind?
Im einen Fall wurde unsere Feuerwehr angeblich zum Löschen des Grossbrandes in der
Waldschenke in Mauerbach zu Hilfe gerufen.
Im zweiten Fall musste unsere Feuerwehr angeblich zu einem Kaminbrand in der Heidengasse in
Gablitz ausrücken. Dieser Kamin war angeblich neu errichtet und angeblich auch ordnungsgemäss
überprüft worden.
Wenn das stimmt, dann hatten wir in Gablitz keinen einzigen, wirklichen Brand - wer kennt nähere
Details - bitte um Bekanntgabe (per Email oder übers Gästebuch)!!!

Wenn das stimmt, so muss man darauf hinweisen, dass unser Rauchfangkehrermeister mit der
"normalen" Kehrtätigkeit doch bis jetzt bereits exzellente Arbeit im Sinne von Brandverhütung
geleistet hat - und zwar OHNE Exra-Über-Drüber-Beschauen. Sonst wäre doch viel öfter Feuer am
Dach und sonstwo gewesen!
DIE LISTE DER STRENG VERBOTENEN STOFFE !