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Flächendeckende Hausdurchsuchungen - Teil 2 Jänner 2010 Neue Richtlinie für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau ab 1.1.2011 Aufgrund einiger - sagen wir einmal - "Ungereimtheiten" hat sich das Amt der NÖ Landesregierung veranlasst gesehen, einiges an diesem in der Form nur in Niederösterreich gültigen "Gesetz" zu ändern - mit Klick hier zu den neuen Richtlinien. Als mündiger Bürger habe ich es die letzten paar Jahrzehnte geschafft, dass keines meiner Objekte in Flammen aufgegangen ist, kann daher nicht nachvollziehen, warum ich ab dem Jahr 2007 für unmündig erklärt und unter Aufsichtskuratel eines Rauchfangkehrers gestellt werden soll - noch dazu zum Schaden meiner Geldbörse, also auf meine eigene Kosten. Schwerwiegender ist der Verstoß gegen das in der Bundesverfassung verankerte Grundrecht des Hausrechtes: "Eine Hausdurchsuchung, das ist die Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten darf in der Regel nur kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehles unternommen werden." Vielleicht der Grund, warum man in Tirol und Vorarlberg das NICHT praktiziert (siehe unten) Verhindern kann die Feuerbeschau wohl keinen einzigen Brand: Feuerstätten werden in NÖ viermal jährlich gekehrt, trotzdem kommt es immer wieder zu Rauchfangbränden. Der Kabelbrand in der Waschmaschine, die vergessenen Pommes am Herd, all das kann die Feuerbeschau auch nicht verhindern. Ebenso m.E. gesetzeswidrig ist das plötzlich Ansinnen, dass Rauchfangkehrer Elektroinstallationen und Blitzschutzanlagen zu beurteilen befähigt werden, da dies laut Gewerberecht ausschließlich Elektroinstallateurmeistern vorbehalten ist (Punkt2.2). Rechtlich ebenfalls katastrophal der Punkt 4.3 der neuen Richtlinien, wo der Rauchfangkehrer auch noch zum Bausach- verständigen mutiert und der Gemeinde über Sonstiges Bericht erstatten soll, natürlich nur, wenn die Gemeinde dies wünscht. Ich werde diese Hausdurchsuchung unter dem Deckmäntelchen einer feuerpolizeilichen Beschau jedenfalls nicht gestatten, sondern den Rechtsweg beschreiten ! Vielleicht läßt sich da auch klären, dass, sollten wirklich unsere Verfassungsrechte außer Kraft gesetzt werden, dann wenigstens die Verursacher für die von Ihnen verursachten Kosten aufzukommen haben. Ich werde weiter berichten. NS.: Ein lesenswerter Artikel von Herrn Prof. Dr. Schulak aus der "Wiener Zeitung": Wie viele Gesetze braucht der Mensch ? Übrigens: die vierteljährliche Kaminüberprüfung und Feuerbeschau wurde 1688 (!) nach der zweiten Türkenbelagerung eingeführt - damals baute man nämlich noch Holzkamine - und auch sonst nicht sehr feuersicher ... Teilen Sie uns Ihre Meinung mit, wir freuen uns über Ihren Eintrag im Gästebuch Berliner Mieterverein: "Dass Schornsteinfegern staatliches Hoheitshandeln zugebilligt wird, ist ein Relikt aus der Zeit, als die Städte noch durch Feuersbrünste gefährdet waren." - siehe http://www.schornsteinfeger-ko.de/index.php sowie www.monopole.de Interessengemeinschaft für ein zeitgemässes Schornsteinfegerwesen - IG-ZS Feber 2007 SIE ERINNERN SICH : Unter dem Deckmäntelchen der Feuerpolizeilichen Beschau: Flächendeckende Hausdurchsuchungen in Gablitz geplant ! - Teil 1 1. Das fand sich im Amtsblatt der Gemeinde .... 2. Das finden Sie dann wirklich im Gesetz ..... 3. Auch der KURIER berichtete ..... 4. Die Liste der verbotenen Stoffe (DENKEN dabei auch verboten) 5. Der Sitzungsbericht vom Vortrag unseres Juristen ------------------------------------------------------------------------------------- |
2. Das finden Sie dann wirklich im Gesetz ..... § 19 NÖ Feuerwehrgesetz 2001 LGBl 4400-6 sagt - in deutlichem Gegensatz zur Gemeinde jedoch klar und deutlich: Feuerpolizeiliche Beschau (1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre, b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen. (2) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Arten von Bauwerken, die unter Abs. 1 lit.b fallen, anstelle der dort festgesetzten Frist eine höchstens 10 jährige Frist festsetzen, soweit aufgrund des widmungsgemäßen Verwendungszweckes oder der örtlichen Lage Interessen der Brandsicherheit nicht entgegenstehen. Vor Erlassung einer Verordnung ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen einzuholen. (3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-,Gebrauchs-oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen. (4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Mit Klick zum gesamten NÖ Feuerwehrgesetz: NÖ FEUERWEHRGESETZ 2001 (NÖ FG) 4400/00 Nachtrag Oktober 2010: Schau, schau, da hat man das Gesetz geändert: NÖ FEUERWEHRGESETZ 2010 Lesen Sie da irgendwo heraus, dass alle Objekte sowie alle Räumlichkeiten beschaut werden müssen ??? § 19 sagt genau WAS ZU PRÜFEN IST ! § 20 sagt genau WER ZU PRÜFEN HAT ! WEIT UND BREIT KEINE SPUR VON EINER KOMPLETTEN HAUSDURCHSUCHUNG ! Es kann doch nicht sein, dass ein Rauchfangkehrer (nix gegen den Rauchfangkehrer-in allen Ehren)mehr Rechte beansprucht, als jeder Kriminal- oder Polizeibeamte!!! Die brauchen gerichtliche Durchsuchungsbefehle für solche Aktionen Bitte wo liest die Gemeinde da das Recht heraus, dass sie das Recht haben, unter meiner Bettdecke Nachschau zu halten??? (Lesen Sie ruhig nochmals das Amtsblatt durch: sogar zweimal wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Räumlichkeiten durchsucht werden müssen!) AUF WAS HINAUF ??? Mit den brennbaren Flüssigkeiten gibt es spätestens bei der Hausbar ein hochbrandgefährliches Problem: Der Zwetschkenbrand hat 78 % und brennt bösen Zungen nach sogar zweimal. ALSO: § 19 Feuerwehrgesetz kann doch kein richterlicher Durchsuchungsbefehl sein - und ohne diesen betritt mein Haus niemand! DEFINITIV: hat also weder der Rauchfangkehrer noch irgendein Gemeindeabgeordneter irgendwas in meinem Schlafzimmer oder sonst wo zu suchen (außer bei begründeten Verdacht auf Gefahr im Verzug - reden Sie mit Ihrem Anwalt!!!) Auch der KURIER berichtet: ( ..... immer diese Missverständnisse - und dann die Querulanten, die die Missverständnisse missverstehen .....) |
DIE LISTE DER STRENG VERBOTENEN STOFFE ! Dank des Hinweises eines ganz lieben Lesers unserer Homepage - Herrn Weckerle von www.gablitz-online.at, können wir die gestern verlangte Liste der verbotenen Stoffe (im Gegensatz zur Gemeinde) für Sie vorlegen ! Den originalen Gesetzestext finden Sie gleich unter diesen Zeilen. Aber VORSICHT: bitte DENKEN AUSSCHALTEN ! Da steht nämlich unter § 3(3): KEINE AUTOREIFEN ! - KEINE MINERALÖLPRODUKTE ! Was in der Praxis eigentlich bedeutet, dass ich meinem Auto, bevor ich es in meine Garage stelle, die Reifen abmontieren und alle Flüssigkeiten wie Benzin, Öl, usw. auslassen muss, wenn ich nicht zum Gesetzes(ver)brecher werden möchte! NUR MEHR AUTOS MIT LEDERAUSSTATTUNG ODER PLASTIKKLAPPSESSEL KAUFEN, WEIL POLSTERMÖBEL SIND JA AUCH VERBOTEN! Gibt es irgendein EU-Recht, das diesen Unfug gleich wieder aufhebt? ( - WIEDER EIN LECKERBISSEN FÜR UNSEREN LIEBEN MAG.DEUTSCHMANN ;-)) SITZUNGSBERICHT Letztlich doch überraschend viele Besucher hatten sich eingefunden - Danke für Ihr zahlreiches Erscheinen - wären all die vielen gekommen, die mir mündlich und telefonisch mitgeteilt haben, dass sie bedauernd vom Besuch Abstand nehmen, weil sie "eh schon genug Schwierigkeiten mit der Gemeinde hätten" wären wir aus allen (nicht Nähten, sondern) Wänden geplatzt. Souverän erklärte Herr Mag. Walter Deutschmann in verständlichem Deutsch den Paragraphendschungel und die tatsächliche Rechtslage, als da wäre: (Achtung: gilt nur für Privathaushalte - NICHT für Betriebe etc., die müssen sich bis zum Umfallen dauernd den verschiedensten Prüfungen unterziehen) 1.: SIE - UND ZWAR SIE als Eigentümer, Mieter oder sonst wie Nutzungsberechtigter beauftragen einen Rauchfangkehrermeister IHRER Wahl! 2.: Dieser Rauchfangkehrer macht bei Ihnen diese Beschau - und zwar nur der Rauchfangkehrer - ohne Gemeindeangehörige, ohne Baupläne - in feuerpolizeilich relevanten Räumen. Tun Sie sich und dem Rauchfangkehrer den Gefallen und entsorgen Sie die vielleicht vom letzten Fensterstreichen übrig gebliebenen Lackdosen, die zwar die letzten 34 Jahre nicht explodiert sind, es sich aber in den nächsten zehn Jahren anders überlegen könnten, bis dann der Rauchfangkehrer wieder kommt. (Falls es dieses Gesetz, welches es in Tirol und Vorarlberg nicht gibt, bei uns dann noch immer gibt - siehe weiter unten). 3.: Wenn der Rauchfangkehrer etwas findet, lässt er Ihnen vier Wochen Zeit, da müssen Sie dann z.B. auch die noch halbvollen, übrig gebliebenen Lackdosen innerhalb der vorgeschriebenen Frist entfernen. Seien Sie trotzdem nett zum Rauchfangkehrermeister, laut Gebührenordnung muss er nämlich zu einem Meister-Stundenlohn von nicht einmal EURO 40,- (Halbe Stunde: EUR 19,05) arbeiten, wovon ihm aber gleich wieder das Institut für moderne Menschversklavung, kurz auch "Finanzamt" genannt, etwa die Hälfte abnimmt. 4.: UND ERST JETZT - wenn Sie diese Auflagen trotz Frist NICHT erfüllt haben, kommt die Gemeinde ins Spiel. Dann muss unser Rauchfangkehrermeister nämlich Meldung an die Gemeinde machen. UND ERST JETZT hat sich die Gemeinde um Sie intensiv zu kümmern!!! Diesen Darstellungen unseres Anwaltes stimmte IN ALLEN PUNKTEN der überraschend erschienene Amtsleiter Herr Dr. Fronz zu. Unser Anwalt sprach im Hinblick auf die letzten Amtsblattveröffentlichung von, na ja, unglücklichen, grammatikalischen Fehlgriffen, Herr Doktor Fronz räumte ein, dass gewisse Sachen "nicht gedeckt durch das Gesetz"(Zitat) seien - Juristen halt so unter sich (dass die Gemeinde SELBST lustigerweise mehrfach gegen genau dieses Feuerwehrgesetz verstösst - § 23,24 ff. oder so ähnlich - wurde in kollegialer Atmosphäre eigentlich fast nur nebenbei beplaudert) Überraschend erklärte Herr Dr. Fronz auch, dass eine Richtigstellung im nächsten Amtsblatt seiner Meinung nach wohl angebracht wäre, er dafür aber den politischen Segen benötige und nicht allein entscheiden könne - Mauerbach hätte auch so ähnlich veröffentlicht und nix sei passiert. Interessant doch auch, dass diese seltsame Überprüfung NOCH NIE seit Inkrafttreten dieses Gesetzes vor gut 34 (in Worten: vierunddreissig) Jahren stattgefunden hat, was auch Herr Dr. Fronz bestätigte. Aber jetzt hat ein nicht überintelligenter Gablitzer in seinem Keller mit Benzin gepritschelt und fast eine Katastrophe ausgelöst, deswegen werden wir jetzt alle geprüft. Ein Schelm ist, wer hier noch immer denkt, dass da vielleicht doch mehr dahinter stecken hätte können - siehe Gästebucheinträge über verirrte Waschmaschinen im Keller, die dann eine gewaltige Kollaudierungsnachzahlung (so ab ein paar Tausend Euro aufwärts) für ein zusätzliches Geschoss verursachen hätten können. Und das in Zeiten, wo die Gemeindefinanzen nicht mehr so rosig sein sollen ….. siehe auch www.statistik.at/blickgem/blick6/g32403.pdf Aber: Spaß beiseite: Der Rauchfangkehrermeister haftet wirklich, falls etwas passiert. ABER NUR falls ihm irgendwer nachweisen und beweisen kann, dass Sie die schon erwähnten Explosiv-Lackdosen noch vor seinem Besuch und seiner Prüfung und nicht etwa erst zehn Minuten nach seinem Besuch so sorglos irgendwohin gestellt hätten! Wir benötigen eine Web-taugliche Petition zum Unterschreiben an den für uns zuständigen Landtagsabgeordneten, damit konform zu Tirol und Vorarlberg doch auch in Niederösterreich dieser Un-Zustand ehestmöglich aufgehoben wird, von einem (leider teuren) Gesetzesprüfungsverfahren einmal abgesehen. Wer hilft? Es kann doch nicht sein, dass man sein Auto nicht einmal mehr in die Garage stellen darf, ohne zum Gesetzes(ver)brecher zu werden. Und genau das wird man aber, wenn man dieser Verordnung (Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe 4400/11-0- siehe unten) nicht folgt. So gesehen, müsste Herr Jonas sofort einen Entzug der Benützungsbewilligungen für alle Autos in allen Garagen herausgeben - ODER ? Herzlichst bedanke ich mich bei Ihnen für Ihre zahlreichen Unterstützungserklärungen und Rückmeldungen. ZUERST DER BÜRGER, DANN BÜRGERNAHE GESETZE ! (Wäre das nicht die Aufgabe eines "BÜRGER"-Meisters?) Wussten Sie dass: das Land Tirol Privathaushalte überhaupt nicht überprüft? - siehe www.innsbruck.at/feuerbeschau Wussten SIe dass: Vorarlberg Wohnhäuser ausdrücklich ausnimmt von der Feuerbeschau? - siehe§7 http://209.85.129.104/search?q=cache:U6XYDbFnzQwJ:landtag.vlr.gv.at/lis/26/1999/beilag18.doc+gesetz+feuerbes chau&hl=de&ct=clnk&cd=2&gl=at&lr=lang_de ALLE SIND GLEICH? - NUR MANCHE SIND GLEICHER ??? Wussten Sie dass: Im Jahresrückblick der Feuerwehreinsatzstatistik 2006 lediglich ZWEI Brandeinsätze im Amtsblatt verzeichnet sind? Im einen Fall wurde unsere Feuerwehr angeblich zum Löschen des Grossbrandes in der Waldschenke in Mauerbach zu Hilfe gerufen. Im zweiten Fall musste unsere Feuerwehr angeblich zu einem Kaminbrand in der Heidengasse in Gablitz ausrücken. Dieser Kamin war angeblich neu errichtet und angeblich auch ordnungsgemäss überprüft worden. Wenn das stimmt, dann hatten wir in Gablitz keinen einzigen, wirklichen Brand - wer kennt nähere Details - bitte um Bekanntgabe (per Email oder übers Gästebuch)!!! Wenn das stimmt, so muss man darauf hinweisen, dass unser Rauchfangkehrermeister mit der "normalen" Kehrtätigkeit doch bis jetzt bereits exzellente Arbeit im Sinne von Brandverhütung geleistet hat - und zwar OHNE Exra-Über-Drüber-Beschauen. Sonst wäre doch viel öfter Feuer am Dach und sonstwo gewesen! DIE LISTE DER STRENG VERBOTENEN STOFFE ! Gliederungszahl 4400/11 Land Niederösterreich Text Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe 4400/11--0 Stammverordnung 22/99 1999-02-25 Blatt 1, 2 Ausgegeben am 25. Februar 1999 Jahrgang 1999 22. Stück Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 1998 aufgrund des § 10 Abs. 5 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400--4, verordnet: Verordnung über leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe Niederösterreichische Landesregierung: Blochberger Landesrat § 1 Leicht entzündliche Stoffe (1) Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen. Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden. (2) Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzündlich). (3) Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere: loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras, lose Textilien, Vollpappe (z.B.: Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen, Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird, brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21o C (z.B.: Benzin, Alkohol, Azeton), Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische). § 2 Zündschlagfähige Stoffe (1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können. (2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere: Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B.: Patronen, Geschoße) Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel § 3 Schwer löschbare Stoffe (1) Schwer löschbar sind Stoffe, die nur mit Sonderlöschmitteln (z.B.: Schaum, Pulver) vollständig abgelöscht werden können, weil sie entweder mit Wasser nicht vollständig abgelöscht werden können oder bei Kontakt mit Wasser brennbare Gase entwickeln. (2) Vollständige Ablöschung liegt vor, wenn ein Wiederaufflammen des Brandes ohne Wärmezufuhr nicht mehr eintritt. (3) Schwer löschbare Stoffe sind insbesondere: gepreßte Ballen von Textilien, Papier, Heu und Stroh, Sägespäne, Holzhackgut, Holzabfälle in gepreßter Form, Polstermöbel, Matratzen, Gegenstände aus Gummi (z.B. Autoreifen), brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (z.B.: Mineralölprodukte), Metallspäne (z.B.: Grauguß, Aluminium, Zink), organische Peroxide. § 4 Informationsverfahren Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26. April 1983, S. 8., in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG, ABl.Nr. L 100 vom 19. April 1994, S. 30., der Kommission übermittelt. Notifizierung 97/765/A vom 21. 10. 1997 |
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- IRRTUM, Herr Amtsleiter ! Auch der Rauchfangkehrer muss sich an GESETZE HALTEN ! |